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Landgericht Essen·7 T 84/18·10.03.2020

Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht: Geschäftsunfähigkeit bei Vollmachtserteilung

ZivilrechtFamilienrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Essen änderte den amtsgerichtlichen Betreuungsbeschluss und bestellte zwei Kinder des Betroffenen zu Betreuern für u.a. Gesundheits-, Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten. Zentral war, ob eine notarielle Vorsorgevollmacht von 2015 die Betreuung entbehrlich macht. Das Gericht hielt die Vollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB) für nichtig und bejahte Betreuungsbedarf in den festgelegten Aufgabenkreisen. Einen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB lehnte es mangels konkreter erheblicher Gefährdung ab; die Beschwerden blieben im Übrigen ohne Erfolg.

Ausgang: Beschlüsse teilweise geändert (Betreuerwechsel/Bestellung zweier Betreuer; kein Einwilligungsvorbehalt), im Übrigen Beschwerden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betreuung nach § 1896 BGB ist nur für Aufgabenkreise anzuordnen, in denen aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation ein tatsächlicher Betreuungsbedarf besteht; die subjektive Unfähigkeit allein genügt nicht.

2

Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht schließt die Erforderlichkeit einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB aus; ist die Vollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig (§§ 104 Nr. 2, 105 BGB), bleibt die Betreuerbestellung möglich und geboten.

3

Geschäftsunfähigkeit liegt vor, wenn der Erklärende die grundsätzliche Bedeutung des Erklärungsinhalts nicht verstehen und bewerten kann; ausreichend kann ein Verständnis der wesentlichen Grundzüge der Bevollmächtigung sein, ohne dass jede Einzelheit der Urkunde erfasst wird.

4

Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 BGB setzt konkrete Anhaltspunkte für eine mit hinreichender Sicherheit zu erwartende erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen voraus; eine nur abstrakte Gefährdung reicht nicht.

5

Dem Wunsch des Betroffenen zur Person des Betreuers (§ 1897 Abs. 4 BGB) ist grundsätzlich zu entsprechen; er bleibt nur bei Gründen von erheblichem Gewicht unberücksichtigt, die eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen.

Relevante Normen
§ BGB § 1896§ 181 BGB§ 58 ff FamFG§ 303 Abs. II Nr. 1 FamFG§ 1896 Abs. 1 BGB§ 1896 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 18.08.2016 wird geändert:

Für den Betroffenen werden die Beteiligte zu 5) und der Beteiligte zu 6) als Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen

Bestimmung des Aufenthalts im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Entgegennahme und Öffnen der Post, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen sowie Wohnungsangelegenheiten.

Die Beteiligten zu 5) und 6) sind befugt, die Angelegenheiten des Betroffenen jeweils allein zu besorgen.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Betroffene ist verwitwet und hat zwei Töchter, die Beteiligten zu 4) und 5), sowie zwei Söhne, den Beteiligten zu 6) und E.

4

Am 23.04.2015 erstellte der Hausarzt T, der den Betroffenen seit vielen Jahren behandelte, mit ihm ein hausärztlich-geriatrisches Basisassessment. Dazu gehört ein Mini-Mental-Status-Test, in dem der Betroffene 23 von 30 Punkten erreichte. Nach den Angaben im Formular ist das am ehesten ein Hinweis auf eine leichte Demenz (Einzelheiten: Anlagen zu den Schreiben vom 17.02.2019 und 19.02.2019, Bl. 1166ff, 1173ff GA).

5

Die Beteiligte zu 4) regte mit Schreiben vom 30.04.2015 (Bl. 1f GA) an, eine Betreuung für den Betroffenen einzurichten, weil er sich auffällig verhalte. Auf Bitte des Amtsgerichts erstellte T unter dem 04.05.2015 ein Attest, in dem er ausführte, es seien deutliche Hinweise auf die Entwicklung einer mittelschweren Demenz festzustellen (Bl. 4 GA).

6

Der Betroffene begab sich in die Behandlung der Hausärzte E1, die ihn an den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie L überwiesen. Dieser untersuchte den Betroffenen am 11.05.2015. Im Schreiben vom selben Tag (Bl. 32 GA) schilderte er den psychischen Befund und diagnostizierte eine leichte Hirnleistungsschwäche. Er führte aus, wahrscheinlich sei eine antidementive Therapie einzuleiten.

7

Unter dem 06.05.2015 hatte das Amtsgericht beschlossen, ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie L1 zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit einzuholen. Der Sachverständige untersuchte den Betroffenen erstmalig am 28.05.2015 in dessen Wohnung.

8

Am 02.06.2015 ließ der Betroffene vom Notar Q eine Vorsorgevollmacht beurkunden (Bl. 36ff GA). In § 1 bestellte er die Beteiligten zu 5) und 6) zu seinen Bevollmächtigten mit der Maßgabe, dass sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt seien, für einzelne Rechtsgeschäfte Untervollmacht zu erteilen.

9

L1 teilte am 11.07.2015 mit, er habe keinen weiteren persönlichen Kontakt zu dem Betroffenen aufnehmen können, weil dieser und die Beteiligten zu 5) und 6) das abgelehnt hätten. Er erachte eine weitere Untersuchung, insbesondere neurologische Testung, für dringend erforderlich (Bl. 19 GA).

10

E1 führte in einem Schreiben vom 26.08.2015 (Bl. 33 GA) aus, nach einem Telefonat mit dem Betroffenen am selben Tag sei er der Meinung, er sei situativ zu Person, Ort und Zeit orientiert bei leichter altersentsprechender kognitiver Einschränkung.

11

Mit Schriftsatz vom 04.11.2015 (Bl. 69ff GA) gab der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4) eine umfangreiche Stellungnahme ab, der sich erhebliche Verwerfungen innerhalb der Familie, insbesondere unter den Kindern des Betroffenen, entnehmen lassen.

12

Bei einer Anhörung am 17.12.2015 erklärte der Betroffene, es sei richtig, dass er den Beteiligten zu 5) und 6) Vollmacht erteilt habe. Die Beteiligte zu 4) hätte auf gar keinen Fall seine Betreuerin werden können. Das hätte er verweigert (Einzelheiten: Vermerk, Bl. 93ff GA).

13

Am 05.02.2016 untersuchte der Sachverständige L1 den Betroffenen erneut und ausführlicher. In seinem schriftlichen Gutachten vom 02.03.2016 (Bl. 97ff GA) führte er aus, bei dem Betroffenen liege eine wahnhaft gefärbte senile Demenz vor und die freie Willensbildung sei aufgehoben. Er könne seine Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich regeln. Bei Errichtung der notariellen Vorsorgevollmacht am 02.06.2015 habe er sich zweifelsfrei in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden.

14

Unter dem 31.03.2016 beantragte die Beteiligte zu 4), im Wege der einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Betreuer zu bestellen. Sie gab an, es sei Gefahr im Verzug, weil die Ehefrau des Betroffenen mittlerweile ebenfalls erkrankt und er selbst nunmehr pflegebedürftig sei.

15

Die Beteiligte zu 3) berichtete unter dem 01.04.2016, die innerfamiliären Schwierigkeiten seien so groß, dass als Betreuer nur eine neutrale Person in Betracht komme (Bl. 136f GA).

16

Die Ehefrau des Betroffenen starb am … . Sie und der Betroffene hatten sich testamentarisch erstmalig 1980 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Hinsichtlich der Erben der Letztversterbenden gibt es divergierende Testamente. In einem Testament aus dem Jahr 2002 hatten sie zunächst alle vier Kinder als Erben eingesetzt. 2005 hatten sie die Beteiligte zu 5), im Testament vom 29.09.2008 zusätzlich den Beteiligten zu 6) enterbt. Bedacht als Schlusserben waren damit die Beteiligte zu 4) und E. Am 17.06.2015 hatten die Eheleute vor dem Notar Q ein weiteres Testament errichtet, in dem alle vier Kinder als Schlusserben eingesetzt wurden (teilweise Anlagen zum Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 15.06.2016, Bl. 301ff GA). Das Testament vom 17.06.2015 focht die Beteiligte zu 4) durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Marl an (5 a VI 363/17).

17

Mit Beschluss vom 05.04.2016 (Bl. 138ff GA) bestellte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Beteiligte zu 2) zur vorläufigen Betreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung (auch im Rahmen der Gesundheitsfürsorge), Postangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie vor Ämtern und Behörden und Wohnungsangelegenheiten. Dagegen wandten sich der Beteiligte zu 6), soweit sich die Betreuung auf den Bereich der Vermögensangelegenheiten erstreckte, und der Betroffene insgesamt.

18

Unter dem 25.04.2016 berichtete die Beteiligte zu 2), es seien diverse Auffälligkeiten bzgl. der Vermögensangelegenheiten festzustellen (Bl. 196f GA). Auf ihre Anregung  bat das Amtsgericht den Sachverständigen L1, sich ergänzend zu äußern zu der Frage, ob ein Einwilligungsvorbehalt notwendig sei. Der Sachverständige führte unter dem 18.04.2016 aus, die Hirnleistungsstörung des Betroffenen sei nicht offenkundig und die Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in Zukunft durch Abgabe unvernünftiger Willenserklärungen selbst Schaden zufügen werde, sei als sehr hoch einzuschätzen (Bl. 170 GA).

19

Mit Beschluss vom 29.04.2016 ordnete das Amtsgericht den Vorbehalt einstweilig an (Bl. 229ff GA). Der Betroffene erhob Beschwerde.

20

Die Kammer entschied unter dem 19.07.2016 (Bl. 360 ff GA), dass die Bestellung der Beteiligten zu 2) zur vorläufigen Betreuerin nur für die Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern aufrechtzuerhalten sei. Die übrigen Aufgabenkreise würden durch die Beteiligte zu 5) gewissenhaft wahrgenommen bzw. seien Pflegediensten übertragen worden. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den angeordneten Einwilligungsvorbehalt wies sie zurück.

21

In der Hauptsache hat das Amtsgericht unter dem 18.08.2016 die Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt und einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Weiter hat es die Beteiligte zu 5) zur weiteren Betreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und bestimmt, dass die Betreuerinnen in den ihnen übertragenen Aufgabenkreisen jeweils allein vertreten (Bl. 406ff GA).

22

Hiergegen wenden sich der Beteiligte zu 6) mit seiner Beschwerde vom 09.09.2016 (Bl. 445 ff GA), der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 20.09.2016 (Bl. 478ff GA) sowie die Beteiligte zu 4) mit ihrer Beschwerde vom 23.09.2016 (Bl. 506ff GA). Der Betroffene und der Beteiligte zu 6) machen in erster Linie geltend, die Vollmacht vom 02.06.2015 sei wirksam. Jedenfalls seien die Beteiligten zu 5) und 6) zu Betreuern zu bestellen. Die Beteiligte zu 4) wendet sich gegen die Bestellung der Beteiligten zu 5), unter anderem mit der Begründung, sie kümmere sich nicht ausreichend um die Gesundheit des Betroffenen.

23

Das Amtsgericht hat am 25.11.2016 ohne Begründung nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt. Die Kammer hat am 21.12.2016 den Nichtabhilfebeschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit der Sachverhalt weiter aufgeklärt werde (Bl. 542ff GA).

24

Der Betroffene wurde durch eine polnische Haushaltshilfe 24 Stunden am Tag in seiner Wohnung betreut. Zusätzlich brachte ein ambulanter Pflegedienst ihm täglich die wegen einer Schilddrüsenerkrankung nötigen Medikamente. Er erhielt „Essen auf Rädern“. Ausweislich der Gutachten des MDK befand sich der Betroffene in einem regelrechten Zustand. Im Gutachten vom 17.08.2018 (Bl. 1073ff GA) heißt es, er wiege 80 KG bei 170 cm. Der Ernährungszustand sei optisch regelrecht, der Pflegezustand optisch nicht zu beanstanden.

25

Ende Februar 2019 wurde der Betroffene ins Krankenhaus gebracht, nachdem er mehrfach gestürzt war. Dort wurde er wegen einer Harnwegsinfektion und Nierenversagens behandelt (Einzelheiten: Bericht vom 12.03.2019, Anlage zum Schriftsatz vom 13.09.2019, Bl. 1501ff GA). Seit dem 12.03.2019 lebt er in dem X Seniorenheim in M, wo ihn der Beteiligte zu 6), der in der Nähe wohnt, regelmäßig besucht.

26

Der Beteiligten zu 2) fielen „klärungsbedürftige Kontobewegungen“ auf aus der Zeit vor ihrer Bestellung, die sie mit Schreiben vom 06.06.2018 (Bl. 974ff GA) konkretisierte. Danach habe es von Februar bis April 2016 Bargeldabhebungen i.H.v. 7.750,00 € gegeben. Im gleichen Zeitraum seien Beträge i.H.v. 10.216,16 € für E überwiesen worden. Davor hätten die Eheleute E2 üblicherweise 500,00 € monatlich in bar verfügt.

27

Das Amtsgericht hat zunächst den Notar Q gebeten, sich schriftlich zu der Frage der Geschäftsfähigkeit zu äußern, was er getan hat unter dem 20.11.2017 (Bl. 853ff GA). Im Anschluss hat der Sachverständige L1 unter dem 03.12.2017 (Bl. 859f GA) ergänzend mitgeteilt, er bleibe bei seiner Einschätzung, der Betroffene sei am 02.06.2015 wegen seniler Demenz geschäftsunfähig gewesen. Die nur fünf Tage vor dem Notartermin durchgeführte Untersuchung habe zum Teil erhebliche kognitive und mnestische Defizite sowie einen Wahn belegt. Letztlich habe der Betroffene Sinn und Tragweite der erteilten Vollmacht nicht erkennen und daher die Vollmacht nicht wirksam erteilen können.

28

Am 14.12.2017 hat das Amtsgericht den Betroffenen angehört (Einzelheiten: Vermerk, Bl. 861f GA). Mit Beschluss vom 26.01.2018 (Bl. 931ff GA) hat es den Beschwerden wiederum nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

29

Die Kammer hat unter dem 26.06.2018 beschlossen, ein ergänzendes Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie I zur Frage der Geschäftsfähigkeit einzuholen (Bl. 1001ff GA), das der Sachverständige unter dem 23.08.2018 vorgelegt hat (Bl. 1017ff GA). Er hat ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei dem Betroffenen am 02.06.2015 eine Demenzerkrankung vorgelegen habe mit Einschränkungen der Orientierung, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses, die verhinderten, dass sich der für die Entscheidungsfindung erforderliche Sachverhalt vergegenwärtigen lasse. Es sei von einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit auszugehen, die nicht nur von vorübergehender Natur sei, wodurch der Betroffene aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage gewesen sei, seine Entscheidung nach vernünftigen Erwägungen zu treffen, und somit nicht geschäftsfähig gewesen sei.

30

Die Kammer hat die Sache im Termin am 13.02.2019 mit den Beteiligten erörtert (Einzelheiten: Vermerk, Bl. 1156ff GA). Im Anschluss haben der Betroffene und die Beteiligte zu 4) dem Gericht die Unterlagen über das hausärztlich-geriatrische Basisassessment mit dem Mini-Mental-Status-Test vom 23.04.2015 übersandt (Bl. 1166ff GA). Die Kammer hat den Sachverständigen I unter dem 11.03.2019 gebeten, sich ergänzend zu der Frage zu äußern, ob sich sein Urteil aufgrund dieser Unterlagen ändere (Bl. 1193 GA). Das hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 27.03.2019 (Bl. 1198f GA) mit näherer Begründung verneint.

31

Die Kammer hat den Notar Q als Zeugen vernommen und den Betroffenen persönlich angehört (Einzelheiten: Vermerke vom 21.08.2019, Bl. 1482ff GA, und vom 11.10.2019, Bl.1512ff GA).

32

II.

33

Die nach den §§ 58ff, 303 II Nr.1 FamFG statthaften und insgesamt zulässigen Beschwerden haben zum Teil Erfolg.

34

1.

35

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, § 1896 I 1 BGB. Gemäß § 1896 II BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Betreuung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für eine Betreuung. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (BGH FamRZ 2011/ 1391).

36

Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 III BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, § 1896 II 2 BGB. Aufgrund dieser Vorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht.

37

a.

38

Diese Regelungen zugrunde gelegt ist dem Betroffenen für die Bereiche Bestimmung des Aufenthalts im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Entgegennahme und Öffnen der Post, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen sowie Wohnungsangelegenheiten ein Betreuer zu bestellen.

39

aa.

40

Der Betroffene kann aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten nicht besorgen.

41

Er leidet unter einer psychischen Krankheit, nämlich einer Demenz. Dies folgt aus den schriftlichen Gutachten der Sachverständigen L1 und I sowie den Erkenntnissen aus den gerichtlichen Anhörungen.

42

Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung an. An der Richtigkeit ihrer Feststellungen bestehen keine Zweifel. Beide Gutachten genügen den Anforderungen, die § 280 FamFG an ein Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren stellt. Die Sachverständigen verfügen als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie über die gem. § 280 I 2 FamFG erforderliche Qualifikation. Sie haben nachvollziehbar dargelegt, auf welchen tatsächlichen Angaben des Betroffenen und auf welchen von ihnen festgestellten Umständen ihre Feststellungen beruhen. Sie haben den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich untersucht und befragt. Dabei ist die Einschätzung des Sachverständigen I auch deswegen besonders nachvollziehbar, weil der Betroffene bei der Exploration Defizite bezüglich der aktuellen Orientierung aufgewiesen hat und den Sachverständigen trotz vorheriger ausführlicher Erklärung zur Person und zur geplanten Untersuchung, bereits nach kurzer Zeit nicht mehr erkannt hat. Diese krankheitsbedingte Symptomatik hat sich auch bei der Anhörung des Betroffenen am 11.10.2019 gezeigt, die vorzeitig beendet werden musste, da der Betroffene ersichtlich nicht orientiert gewesen ist. Auf seine Kinder angesprochen hat er angeben, mit Kindern habe er nichts zu tun. Auf den Hinweis, die Beteiligte zu 2) regele seine Vermögensangelegenheiten, hat er erklärt, das mache seine (zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbene) Frau. Ein freier Wille des Betroffenen steht nicht entgegen (§ 1896 I a BGB). Der Sachverständige L1 hat ausgeführt, alle wesentlichen Elemente der Willensbildung seien bei dem Betroffenen überformt. Er sei deshalb nicht in der Lage, vollkommen freie Willensäußerungen abzugeben. Seine Fähigkeit, eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen, sei in allen Bereichen wesentlich eingeschränkt oder ganz erloschen. Er könne deshalb die für und gegen eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte nicht vollständig erkennen und ausreichend gegeneinander abwägen (Gutachten vom 02.03.2016, S.10, Bl. 106 GA). Das ist plausibel. Die Beteiligten stellen auch nicht in Frage, dass der Betroffene jedenfalls heute die medizinischen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung erfüllt.

43

bb.

44

Der Betroffene ist nach den Ausführungen der Sachverständigen L1 und I infolge seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten in irgendeinem Bereich selbständig zu bewältigen. Bei ihm ist neben der Betreuungsbedürftigkeit zudem ein Betreuungsbedarf im Sinne des § 1896 II 1 BGB in allen o.g. Bereichen gegeben.

45

Der Gutachter L1 hat festgestellt, dass die schwere Hirnleistungsstörung des Betroffenen sein logisches und folgerichtiges Denken derart verändere, dass alle Handlungsoptionen ganz erloschen seien. Er könne seine Vermögens- seine Gesundheits- und seine Wohnungsangelegenheiten sowie das Entgegennehmen und Öffnen der Post nicht mehr selbstständig besorgen. Ebenso wenig könne der Betroffene sich selbst gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen vertreten oder seinen Aufenthaltsort selbständig bestimmen. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung, auch in Anbetracht der Anhörung vom 11.10.2019, diesen Feststellungen an. Der Betroffene ist derart desorientiert, dass er Personen bereits nach kurzer Zeit nicht mehr zuordnen kann. Auch weiß er nicht mehr, ob Angehörige noch leben oder bereits tot sind.

46

Vermögensangelegenheiten sind zu regeln, weil der Betroffene Immobilien besitzt, die verwaltet werden müssen; dazu hat die Beteiligte zu 2) zuletzt berichtet unter dem 20.11.2010 (Bl. 1516f GA, siehe unten). Gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern muss der Betroffene vertreten werden, da er einen Pflegegrad hat und, weil die Demenz fortschreitet, ggf. eine Höherstufung beantragt werden muss. Das hat die Beteiligte zu 2) am 13.02.2019 angegeben (Vermerk S.9, Bl. 1164 GA). Für die Gesundheit des Betroffenen muss gesorgt werden, weil er dement und zudem an der Schilddrüse erkrankt ist. Er wird aus dem letztgenannten Grund durchgehend ärztlich behandelt (siehe unten). Der Betreuer muss von Ärzten und Pflegepersonal Informationen über den Gesundheitszustand erhalten. Er muss auch über den Aufenthalt des Betroffenen bestimmen können, falls dessen Zustand sich verschlechtert und er im Krankenhaus behandelt werden muss. Die Wohnungsangelegenheiten sind auch nach dem Umzug ins Heim zu übertragen, weil die Wohnung des Betroffenen nach einer Sanierung neu vermietet werden soll. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, das zu genehmigen (Schreiben vom 20.11.2019).

47

b.

48

Dagegen ist es nicht erforderlich, einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten anzuordnen.

49

Gemäß § 1903 I 1 BGB ordnet das Gericht einen solchen Vorbehalt an, wenn das zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Eine abstrakte Gefährdung reicht nicht aus. Es muss sich vielmehr um ein Risiko handeln, dessen Realisierung aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BGH, NJW-RR 2017/1345/1346; Palandt/Götz, BGB, 79. Auflage, 2020, § 1903 Rdnr. 4). Der Betroffene ist zwar vermögend, er verfügt über ein monatliches Einkommen von rund 5.000,00 € und über mehrere Immobilien. Aus eigenem Antrieb wird er über sein Vermögen indes nicht mehr verfügen. Er ist erheblich desorientiert und nicht mehr in der Lage, etwa selbst eine Überweisung auszufüllen. Überdies ist seine Mobilität eingeschränkt, da er – wie sich am 11.10.2019 gezeigt hat - mittlerweile auf einen Rollstuhl angewiesen ist und nur noch wenige Schritte am Rollator gehen kann. Faktisch wird er das Altenheim nicht ohne Begleitung verlassen. Die Beteiligten zu 2), 5) und 6) haben angegeben, es bestehe die Gefahr, dass der Betroffene Schreiben unterzeichne, die E ihm vorlege, wie es am Anfang vorgekommen sei. Diese Gefahr ist aber nur abstrakt. Der Betroffene wohnt seit rund einem Jahr in M. E wohnt in E3 (Gutachten des MDK vom 17.08.2018, Bl. 1081, 1091 GA). Die räumliche Distanz legt nahe, dass der Sohn den Betroffenen jedenfalls nicht häufig besucht. Die Beteiligten zu 2), 5) und 6) haben auch nicht vorgetragen, namentlich nach dem Einzug in das Heim habe E noch einmal eine Unterschrift von dem Betroffenen erhalten oder auch nur versucht, eine Unterschrift zu erhalten. Da die Beteiligte zu 2) für die Vermögensangelegenheiten bestellt ist, wäre ihr eine Verfügung, die der Betroffene durch seine Unterschrift veranlasst hätte, nicht verborgen geblieben.

50

c.

51

Der Betroffene hat keine bevollmächtigte Person. Die umfassende Vorsorgevollmacht, die er am 02.06.2015 den Beteiligten zu 5) und 6) erteilt hat, ist gemäß den §§ 105 I, 104 Nr.2 BGB nichtig, da er damals geschäftsunfähig gewesen ist.

52

Geschäftsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Erklärende die grundsätzliche Bedeutung des Erklärungsinhalts nicht verstehen und bewerten kann. Es kann genügen, wenn der Betroffene zumindest in den wesentlichen Grundzügen verstanden hat, welche Befugnisse der bevollmächtigten Person als bewusst ausgewählter Vertrauensperson eingeräumt werden sollen; nicht notwendig ist, dass er jede Einzelheit der Urkunde oder der Erläuterungen des Notars versteht (OLG München, NJW-RR 2009/1599/1600/1602; Schneider, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, 2020, § 1896 Rdnr. 53).

53

Der Sachverständige L1 hat ausgeführt, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht am 02.06.2015 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Er sei daher im Juni 2015 krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, ein klares Urteil zu bilden und vernünftige Entscheidungen zu fällen. Es hätten daher die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme vorgelegen, dass der Betroffene Sinn und Tragweite der erteilten Vollmacht nicht habe erkennen können. Bei der nur fünf Tage vor der Vollmachterteilung durchgeführten nervenfachärztlichen Untersuchung des Betroffenen seien zum Teil erhebliche kognitive und mnestische Defizite festzustellen gewesen (Gutachten vom 02.03.2016, S.11ff, Bl. 107ff GA). Der Sachverständige I hat sein Gutachten dahingehend erstattet, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei dem Betroffenen am 02.05.2015 (gemeint: 02.06.2015) eine Demenzerkrankung vorgelegen habe mit Einschränkungen der Orientierung, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses, die verhindert habe, dass sich der für die Entscheidungsfindung erforderliche Sachverhalt habe vergegenwärtigen lassen. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Betroffene aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage gewesen, seine Entscheidung nach vernünftigen Erwägungen zu treffen (Gutachten vom 23.08.2018, S.19ff, Bl. 1035ff GA). Diese Angaben sind zuverlässig. Beide Sachverständige haben die erforderliche Sachkunde (siehe oben). Die Gutachten sind auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar. Der Sachverständige L1 hat den Betroffenen am 28.05.2015 untersucht, also lediglich fünf Tage vor dem Beurkundungstermin. Er hat in seinem Schreiben vom 11.07.2015 (Bl. 19 GA) zwar mitgeteilt, er habe den Betroffenen an diesem Tag kurz untersucht. Die Kammer ist indes davon überzeugt, dass die Untersuchung  ausführlich genug war, um dem Sachverständigen ein Urteil zu ermöglichen. Nach seinen Angaben (Gutachten vom 02.03.2016, S.3f, Bl. 99f GA) hat der Betroffene ihn ins Haus gebeten, wo beide auf dem Sofa Platz genommen haben. Der Betroffene hat von seinen Kindern berichtet. Der Sachverständige hat ihm einen Bericht der Beteiligten zu 4) vorgelesen, zu dem er sich geäußert hat. Der Sachverständige hat weiter Fragen zur Orientierung gestellt, wie sich aus dem psychischen Befund ergibt. Er hat allein aufgrund der Untersuchung vom 28.05.2015 ausgeführt, der Betroffene sei zur Situation nicht orientiert, seine kognitiven Funktionen wie Kritik-, Urteils-, Konzentrations- und Antizipationsvermögen seien eingeschränkt. Es liege eine inhaltliche Denkstörung mit Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn vor. Mittel– und Neugedächtnis seien eingeschränkt. Das steht im Einklang mit dem Attest des Arztes T vom 04.05.2015, nach dem sich bei der Untersuchung am 23.04.2015 deutliche Hinweise für die Entwicklung einer mittelschweren Demenz hätten darstellen lassen. Die Kammer sieht, dass das Ergebnis des Mini-Mental-Status-Tests nur auf eine leichte Demenz hindeutet. Der Sachverständige I hat dazu indes ausgeführt, die Schwere der Demenzerkrankung solle nicht ausschließlich von der Punktzahl abhängig gemacht werden. Der Test solle vielmehr als ergänzendes diagnostisches Instrument zur Beurteilung des gesamten klinischen Bildes herangezogen werden. Es sei wahrscheinlich, dass T seine Diagnose aufgrund des gesamten klinischen Eindrucks gestellt habe (Stellungnahme vom 27.03.2019, S.2, Bl. 1199 GA). Das ist plausibel. Da T seit vielen Jahren der Hausarzt des Betroffenen war, konnte er urteilen auf einer Grundlage, die mehr umfasste als den Test. Überdies hat der Sachverständige I ausgeführt, die diagnostische Genauigkeit des Tests sei bei den beginnenden Demenzen eingeschränkt, da lediglich drei Punkte auf Aufgaben in dem Bereich des Erinnerns entfielen. Dieser kognitive Bereich sei insbesondere im Anfangsstadium der Alzheimer-Erkrankung beeinträchtigt, während sprachliche und motorische Defizite (gemeint: Fähigkeiten) meist noch intakt seien. In diesem Bereich habe der Betroffene 0 von 3 Punkten erreicht (aaO).

54

Die Aussage des Zeugen Q steht dieser Bewertung nicht entgegen. Der Zeuge hat bekundet, er habe den Betroffenen vor der Beurkundung gefragt, wie es ihm gehe. Der habe geantwortet, es gehe ihm gut, bis auf die üblichen Wehwehchen. Er habe den Betroffenen auf das Attest angesprochen. Der habe erklärt, genau deshalb wolle er die Beurkundung, um eine Betreuung zu verhindern. Er, der Zeuge, könne sich an den Vorgang nicht mehr genau erinnern, gehe aber davon aus, dass er die Vollmacht im Einzelnen mit dem Betroffenen durchgesprochen habe. Auffälligkeiten, etwa durcheinandergewürfelte Zahlen, habe er nicht bei ihm festgestellt. Daran würde er sich sicher erinnern, weil er dann etwas unternommen hätte. Das Gespräch sei aus seiner Sicht völlig unauffällig gewesen. Die Kammer sieht, dass der Zeuge ein erfahrener Notar ist, und geht davon aus, dass er nicht sehenden Auges eine unwirksame Erklärung beurkundet hat. Indes besitzt er nicht die medizinische Kompetenz, die Frage der Geschäftsfähigkeit abschließend zu beurteilen. Außerdem ist zweifelhaft, der Zeuge habe diese Frage hinreichend geprüft. Der Notar muss sich von der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten überzeugen. Nachforschen muss er, wenn er aufgrund des Verhaltens des Beteiligten oder wegen sonstiger Umstände Zweifel an der Geschäftsfähigkeit haben muss. Regelmäßig wird ihm das anlässlich der Beurkundung mit dem Beteiligten geführte Gespräch dafür genügen, sich einen zuverlässigen Eindruck von dessen Geschäftsfähigkeit zu verschaffen. Erst wenn sich dabei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren körperlichen Krankheit oder einer geistigen Erkrankung ergeben sollten oder der Notar anderweitig Kenntnis von einer geistigen Erkrankung des Urkundsbeteiligten hat, wird regelmäßig ein ausführlicheres Gespräch mit dem Beteiligten erforderlich werden, bei dem dann vom Notar auch außerhalb des Beurkundungsgegenstandes liegende Themen angesprochen werden oder unverfängliche Fragen gestellt werden könnten, mit denen die örtliche und zeitliche Orientierung und Merkfähigkeit des Betroffenen getestet werden kann (OLG Hamm, RNotZ 2016/60/63f; Winkler, BeurkG, 19. Auflage, 2019, § 11 Rdnr. 8; Limmer, in: Eylmann/Vaasen, BeurkG, 4. Auflage, 2016, § 11 Rdnr. 4). Zweifel ergaben sich hier bei verständiger Würdigung aus dem Attest des Arztes T und dem Umstand, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden war.  Die Existenz des Attestes und das Verfahren waren dem Zeugen – wie er bekundet hat - bekannt. Die Kammer kann nicht feststellen, der Zeuge habe Fragen gestellt, um die Orientierung des Betroffenen zu überprüfen. In seiner Stellungnahme vom 20.11.2017 (S.3, Bl. 855 GA) hat er zwar angegeben, er habe natürlich ein Einführungsgespräch mit dem Betroffenen geführt, in dem nach dem vollständigen Namen, dem Geburtsdatum, dem Wohnort, dem Alter etc. gefragt worden sei; die Fragen seien prompt und korrekt beantwortet worden. Das ist aber zweifelhaft. Am 21.08.2019 hat der Zeuge ein solches Gespräch nicht erwähnt, sondern nur die Frage, wie es dem Betroffenen gehe. Er hat berichtet, er habe keine genaue Erinnerung mehr, sondern könne nur sagen, wie er es im Allgemeinen mache. Dass er am 20.11.2017 angegeben hat, „natürlich“ habe er das Gespräch geführt, deutet darauf hin, dass er damals ebenfalls geschildert hat, wie er in der Regel verfährt. Auf den Vorhalt, als Notar treffe man Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit, wenn ein Betreuungsverfahren laufe, hat der Zeuge angegeben, das sei ein weiter Begriff, dabei könne es um allerlei Angelegenheiten gehen, nicht nur um Vermögensangelegenheiten. Eine Betreuung müsse nicht immer umfassend sein. Das ist – wie die gesamte Schilderung des Vorgangs – sehr vage. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Termin nach der Schätzung des Zeugen etwa 30 Minuten gedauert hat. In dieser Zeit hat der Zeuge neben der Vollmacht des Betroffenen eine Vollmacht seiner Ehefrau sowie Patientenverfügungen für beide beurkundet. Danach können auf jede Urkunde nur wenige Minuten entfallen sein. Das spricht nicht für ein gründliches Prüfen/Erörtern. Daran ändert sich nichts, wenn man die Angabe der Beteiligten zu 5) zugrunde legt, der Termin habe etwa eine Dreiviertelstunde gedauert (Vermerk vom 13.02.2019, S.2, Bl. 1157 GA).

55

Der Gesundheitszustand des Betroffenen hat sich bis zu der Beurkundung nicht gebessert. Der Sachverständige I hat ausgeführt, auch insoweit im Ergebnis übereinstimmend mit dem Sachverständigen L1, dass ein Sistieren, d.h. Unterbrechen oder Aufheben psychopathologischer Veränderungen im Rahmen einer chronisch progredienten Demenzerkrankung, wie sie zweimal ärztlich vor dem genannten Unterzeichnungstermin beschrieben worden sei, äußerst unwahrscheinlich sei (Gutachten vom 23.08.2018, S.23, Bl. 1039 GA). Das ist nachvollziehbar. Auch im weiteren Verlauf hat sich keine Besserung mehr eingestellt.

56

Der Beurteilung steht ebenso wenig entgegen, dass die Rechtspflegerin in einem internen Vermerk zu einer Anhörung am 17.11.2016 ausgeführt hat, der Betroffene sei durchaus zu einer klaren und eindeutigen Willensbildung in der Lage. Er wisse genau und zweifelsfrei, was er wolle und was er nicht wolle, und könne das auch eindeutig äußern (Bl. 537f GA). Der Sachverständige I hat dazu ausgeführt, dem Vermerk seien keine Angaben zum genauen psychopathologischen Zustand hinsichtlich Gedächtnis und anderer höherer kognitiver Funktionen und der Orientierung zu entnehmen. Eine klare und eindeutige Willensbildung sei aus psychiatrischer Sicht nicht im Widerspruch zu einer Demenzerkrankung zu sehen. Fraglich sei, inwiefern der Betroffene aufgrund der kognitiven Einschränkungen zu einer freien Willensbildung in der Lage gewesen sei, das heiße, ob er aufgrund seiner Demenzerkrankung die Bedeutung seiner Willenserklärung nicht erkennen oder nicht nach dieser Erkenntnis handeln könne. Es werde nicht zwischen dem freien und dem natürlichen Willen entschieden. Im Hinblick auf die psychopathologischen Veränderungen erscheine eine Einschränkung der freien Willensbildung wahrscheinlich (Gutachten vom 23.08.2018, S.22, Bl. 1038). Die Kammer schließt sich dem an. Die Rechtspflegerin hatte nicht die Kompetenz, den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen abschließend zu bewerten. Ihr Besuch bei dem Betroffenen diente auch nicht dazu, die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung zu klären, sondern lediglich, ob es seinem Wunsch entspreche, dass seine Immobilien durch seinen Sohn E verwaltet würden. Aus dem Anhörungsvermerk (Bl. 535f GA) ergibt sich, dass die Rechtspflegerin dem Betroffenen dies als Grund für ihr Erscheinen mitgeteilt hat. In dem internen Vermerk hat sie § 1901 III 1 BGB zitiert. Für die darin angesprochenen Wünsche des Betroffenen kommt es auf seine Geschäftsfähigkeit nicht an (Bienwald, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1901 Rdnr. 36).

57

Es ist nicht erforderlich, die Ärzte T und E1 als Zeugen zu vernehmen. Die Kammer kann den Gesundheitszustand des Betroffenen am 02.06.2015 auch so mit ausreichender Zuverlässigkeit feststellen, weil der Sachverständige L1 ihn am 28.05.2015 untersucht hat (siehe oben). Das Attest des T vom 04.05.2015 und  sein hausärztlich-geriatrisches Basisassessment mit dem Mini-Mental-Status-Test vom 23.04.2015 hat sie berücksichtigt. Die beiden Sachverständigen haben das Attest gleichfalls ausgewertet, der Sachverständige I zudem das Basisassessment. Sie haben gerade aus dem Attest vom 04.05.2015, der Einschätzung des Arztes L vom 11.05.2015 und dem Befund bei der Untersuchung am 28.05.2015 abgeleitet, dass es sich um eine chronisch progrediente Erkrankung handelt. Die Einschätzung des E1 vom 26.08.2015 beruht auf einem Telefongespräch. Der Sachverständige I hat dazu ausgeführt, es sei fraglich, dass auf diesem Wege ein Befund lege artis erhoben werden könne, weil unter anderem die Hilfen, die dem Betroffenen beim Telefonat zur Verfügung stünden, nicht sicher zu beurteilen seien. Zudem sei der Betroffene damals erst seit kurzer Zeit bei E1 in Behandlung gewesen (Gutachten vom 23.08.2018, S. 21, Bl. 1037 GA). Das ist nachvollziehbar. Überdies ist E1 kein Facharzt für Neurologie und/oder Psychiatrie. Ersichtlich aus diesem Grund hat er den Betroffenen auch im Mai 2015 an den Facharzt L überwiesen.

58

2.

59

Die Beteiligte zu 5) und der Beteiligte zu 6) sind zu Betreuern zu bestellen.

60

a.

61

Schlägt ein volljähriger Betroffener eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft, § 1897 IV 1 BGB. Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Ein solcher Vorschlag kann auch schon vor dem Betreuungsverfahren, etwa in einer Betreuungsverfügung abgegeben werden (BGH, NJW-RR 2016/1156). Einem Vorschlag des Betroffenen ist zu entsprechen, ohne dass dem Gericht ein Ermessen zusteht (BGH, BeckRS 2018, 22368). Dabei dient die Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers dem gedeihlichen Zusammenwirken von Betreuer und Betroffenem. Der Wille kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen und die konkrete Gefahr besteht, dass diese die Betreuung nicht zum Wohl des Betroffenen führen kann oder will (BGH, FamRZ 2016/1758). Allgemeine Vermutungen nachteiliger Handlungen reichen nicht (BGH FamRZ 2018/947), ebenso wenig, dass ein anderer als Betreuer geeigneter ist als die vorgeschlagene Person ist (OLG Köln, FamRZ 1999/53; Palandt/Götz, aaO, § § 1896 Rdnr. 16)).

62

b.

63

Dies zugrunde gelegt ist dem Wunsch des Betroffenen, die Beteiligten zu 5) und 6) zu Betreuern zu bestellen, zu entsprechen. Er hat beide als seine Betreuer vorgeschlagen, indem er ihnen unter dem 02.06.2015 Vollmacht erteilt hat. Er hat in der Anhörung vom 17.12.2015 (Bl. 93 R GA) bestätigt, es sei richtig, dass er den Beteiligten zu 5) und 6) Vollmacht gegeben habe. Es besteht kein Anhalt dafür, das entspreche heute nicht mehr seinem Willen. Am 11.10.2019 hat er auf die Frage, ob es immer noch richtig sei, dass die Beteiligten zu 5) und 6) sich um ihn kümmern sollten, erklärt: „Das mache ich so.“

64

Der Anregung der Beteiligten zu 4), sie neben ihren Geschwistern zur Betreuerin zu bestellen (Schriftsatz vom 04.12.2019, S.4, Bl. 1530 GA), ist nicht zu folgen. Der Wille des Betroffenen steht dem entgegen. Dieser Wille kommt nicht nur zum Ausdruck in der Vollmacht, sondern auch in seiner Äußerung am 17.12.2015, die Beteiligte zu 4) hätte auf keinen Fall Betreuerin werden können, das hätte er verweigert. Darauf ist Rücksicht zu nehmen (§ 1897 IV 2 BGB). Für diesen Vorschlag kommt es auf die Geschäftsfähigkeit ebenfalls nicht an.

65

c.

66

Nicht maßgebend ist, ob die Angelegenheiten des Betroffenen durch die Bestellung mehrerer Betreuer besser besorgt werden können (§ 1899 I 1 BGB). Der Vorschlag des Betroffenen bindet grundsätzlich, § 1897 IV 1 BGB. Es gibt keinen Grund, davon abzuweichen, wenn er mehrere Personen vorschlägt (Schmidt-Recla, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 15.01.2020, § 1899 Rdnr. 9; siehe auch Schneider, aaO, § 1899 Rdnr. 8: der Wille des Betroffenen ist angemessen zu berücksichtigen; anders Bienwald, aaO, § 1899 Rdnr. 28). Der Betroffene hat in der Vollmachtsurkunde vom 02.06.2015 keine Rangfolge zwischen den Beteiligten zu 5) und 6) festgelegt; ebenso wenig hat er ihnen verschiedene Aufgaben zugewiesen. Sie stehen gleichberechtigt nebeneinander.

67

d.

68

Abweichend von § 1899 III BGB ist zu bestimmen, dass die Beteiligten zu 5) und 6) den Betroffenen einzeln vertreten. Dies entspricht dem Willen des Betroffenen, der sich aus der Urkunde vom 02.06.2015 ergibt. Steht die Vertretungsmacht mehreren zu, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sie jeder für sich oder nur gemeinsam vertretungsberechtigt sein sollen (Palandt/Ellenberger, aaO, § 167 Rdnr. 13; Schäfer, in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2020, § 167 Rdnr. 40). Der Betroffene hat dazu nichts ausdrücklich bestimmt. Er hat die Beteiligten zu 5) und 6) aber von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Daraus ergibt sich für jeden von ihnen das Recht, im Namen des Betroffenen mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Dieses Recht wäre erheblich eingeschränkt, wenn dabei der andere als Vertreter des Betroffenen mitwirken müsste. Ferner umfasst die Vollmacht persönliche Angelegenheiten wie die Unterbringung und die Zustimmung zu Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffen (§ 3 I). Solche Maßnahmen können eilbedürftig sein und erfordern oft eine Anwesenheit vor Ort, etwa um mit einem Arzt zu sprechen. Die Beteiligten zu 5) und 6) wohnen über eine Autostunde voneinander entfernt; das war auch am 02.06.2015 so. Es ist nicht anzunehmen, der Betroffene habe unter diesen Umständen gewollt, dass sie sich in jedem Falle abstimmen.

69

e.

70

Die Bestellung der Beteiligten zu 5) und 6) läuft nicht dem Interesse des Betroffenen zuwider. Bedenken an ihrer grundsätzlichen Eignung bestehen nicht. Die Beteiligte zu 5) hat seit Mai 2016 die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung, auch im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Entgegennahme und Öffnen der Post, Gesundheitsfürsorge sowie Wohnungsangelegenheiten gewissenhaft wahrgenommen. Die von der Beteiligten zu 4) mitgeteilten Bedenken gegen die Beteiligte zu 5) (etwa Schriftsatz vom 09.02.2019, Bl. 1140ff GA) greifen nicht durch. Eine mangelhafte medizinische Versorgung des Betroffenen ist nicht festzustellen. Im Gegenteil: Der Bericht des MDK vom 17.08.2018 (Bl. 1073ff GA) bescheinigt einen regelgerechten optischen Zustand und einen nicht zu beanstandenden Pflegezustand. Dieser alters- und krankheitsgerechte gute Gesamteindruck hat sich bei der Anhörung am 11.10.2019 bestätigt, als der beauftragte Richter einen körperlich guten Zustand festgestellt hat. Es liegt auch kein Anhalt dafür vor, der Betroffene werde im Hinblick auf die Demenz nicht ausreichend behandelt. Die Beteiligte zu 5) hat dazu am 13.02.2019 angegeben, sie sei mit dem Betroffenen regelmäßig beim Hausarzt. Medikamente gegen die Demenz erhalte er nicht. Man könne sie nicht stoppen. Bei einer Depression könne man Stimmungsaufheller geben, mehr sei nicht möglich (Vermerk S.10, Bl. 1165 GA). Der Sachverständige L1 hat bestätigt, ursächliche Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten bezüglich der senilen Demenz bestünden nicht. Eine wesentliche Besserung der schweren Hirnleistungsstörung sei nicht zu erwarten, vielmehr sei anzunehmen, dass die Verringerung der geistigen Leistungsfähigkeit weiter voranschreiten werde (Gutachten vom 02.03.2016, S.10, Bl. 106 GA). Er hat zwar weiter angegeben, anzuraten sei die Aufnahme einer Medikation mit einem Neuroleptikum und einem Antidementivum (aaO). Die Kammer geht indes davon aus, dass die Beteiligte zu 5) dem Rat des behandelnden Hausarztes folgt und dieser nicht offenkundig falsch ist: Die Anhörung am 11.10.2019 hat gezeigt, dass der Betroffene unter seinem Zustand nicht leidet. Er steht im 98. Lebensjahr. Zusätzliche Medikamente können seinen Körper belasten. Die Kammer weiß aus zahlreichen Unterbringungsverfahren, welche Nebenwirkungen gerade Neuroleptika haben können.

71

Gegen den Beteiligten zu 6) sind konkrete Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Für ihn spricht vielmehr, dass er in der Nähe des Betroffenen wohnt. Er war auch bei der Anhörung am 11.10.2019 anwesend.

72

Ein Interessenkonflikt steht der Bestellung ebenso wenig entgegen. Der Vortrag der Beteiligten zu 4), es sei nicht auszuschließen, dass weitere Testamentsänderungen durchgeführt oder veranlasst wurden bzw. angestoßen/geplant seien (S.2 des Schriftsatzes vom 04.12.2019, Bl. 1528 GA), ist nicht nachvollziehbar. Der Betroffene ist jetzt offenkundig geschäftsunfähig. Kein Notar würde seine Erklärungen beurkunden. Er ist auch nicht mehr in der Lage, eigenhändig ein verständliches Testament zu verfassen. Dass es außer den oben beschriebenen nach dem 17.06.2015 weitere Testamente gegeben habe, ist Spekulation. Es besteht auch kein Anhalt dafür, die Beteiligten zu 5) und 6) würden das Vermögen des Betroffenen nicht ausschließlich in dessen Interesse verwalten. Die Beteiligte zu 2) hat unter dem 20.11.2019 berichtet, sie arbeite seit etwa einem Jahr eng mit den Beteiligten zu 5) und 6) zusammen, wobei bei beiden immer das Wohl des Betroffenen im Vordergrund stehe. Die notwendigen Sanierungen an dessen Immobilien habe sie in enger Abstimmung mit beiden vorgenommen. Nach Abschluss von weiteren Verwaltungsvorgängen (Sanierung einer vermieteten Wohnung nach dem Tod des Mieters, Abschluss eines neuen Hausverwaltervertrages und eines neuen Steuerberaters) werde sie anregen, beide als Betreuer einzusetzen (Bl. 1516 GA). Der Beteiligte zu 7) hat unter dem 28.11.2019 angegeben, er habe keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einer Bestellung der Beteiligten zu 5) und 6) das Wohl des Betroffenen in Gefahr gerate (Bl. 1523 GA).

73

Rechtsbehelfsbelehrung:

74

Gegen diese Entscheidung findet das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt.

75

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen.

76

Die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 IV 1 FamFG).