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Landgericht Essen·7 T 79/05 LG Essen·11.05.2005

Treuhänder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als Kostenschuldner nicht haftbar

ZivilrechtVerfahrensrecht (Zivilprozessrecht)InsolvenzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung der Kostenfestsetzung gegen den ehemaligen Treuhänder im Insolvenzverfahren. Das Landgericht hielt die Beschwerde für unbegründet und wies sie auf Kosten des Klägers zurück. Es stellte fest, dass mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Trägerin der Vermögensmasse in die prozessuale Stellung eintritt und somit Kostenträger wird. Ansprüche gegen den ehemaligen Treuhänder sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens tritt die Trägerin der Vermögensmasse in die durch den Prozess geschaffene Rechtsstellung ein und trägt die Kosten eines verlorenen Verfahrens.

2

Eine Kostenfestsetzung gegen den Treuhänder im Insolvenzverfahren ist nach Erlöschen seines Amtes nicht möglich.

3

Ob Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Treuhänder bestehen, ist im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht zu entscheiden.

4

Die Verteilung der Kosten richtet sich nach § 97 ZPO; maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Parteistellung.

Relevante Normen
§ 80 InsO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 13 C 470/03

Leitsatz

Treuhänder im Insolvenzverfahren als Kostenschuldner (nach Erlöschen des Amtes)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

2

Die statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Amtsgericht hat die beantragte Kostenfestsetzung gegen den Beklagten zu Recht abgelehnt.

4

Als Treuhänder in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau W war der Beklagte als Partei kraft Amtes tätig. Dieses Amt ist erloschen, nachdem das Insolvenzverfahren durch den Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 18.02.2004 (165 IK 12/02) aufgehoben worden ist. Hierdurch ist die Trägerin der Vermögensmasse, über die das Insolvenzverfahren geführt wurde, in die durch den Prozeß geschaffene Rechtsstellung eingetreten, auf sie erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils (sh. BGH NJW 1984, 739 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 50 Rn. 34). Dies hat zur Folge, daß sie auch die Kosten eines verlorenen Prozesses tragen muß (sh. BGH a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluß vom 02.06.1977, 9 W 130/77 = juris-Dokument Nr. BORE031580000; Zöller-Herget, a.a.O., § 91 Rn. 9; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., B 45). Eine Kostenfestsetzung gegen den Treuhänder im Insolvenzverfahren nach Erlöschen seines Amtes ist deshalb nicht möglich.

5

Soweit der Kläger geltend gemacht, in dem Urteil vom 10.02.2004 sei entschieden worden, der Beklagte habe nicht im Rahmen der ihm gem. § 80 InsO zustehenden Verfügungsmacht gehandelt, so daß die vorstehenden Grundsätze nicht anwendbar seien, ist diese Ansicht nicht zutreffend. Das Amtsgericht hat ausdrücklich entschieden, daß grundsätzlich auch das Recht eines Ehegatten, über die Wahl der Art der steuerlichen Veranlagung von Ehegatten zu entscheiden, als Vermögensrecht in die Insolvenzmasse und damit in die Verfügungsbefugnis des Treuhänders fällt, daß vorliegend jedoch der Beklagte gehalten war, in bestimmter Weise diese Wahl zu treffen. Ob das Verhalten des Beklagten in bezug auf die Ausübung dieser Wahl zu Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen den Beklagten führen kann, wie dies der Kläger wohl geltend machen will, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

7

gez. L: