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Landgericht Essen·7 T 730/09·11.01.2010

Beschwerde gegen vorläufige geschlossene Unterbringung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrecht (FamFG)Unterbringungsverfahren nach PsychKGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte legte während der Anhörung gegen die angekündigte Anordnung der vorläufigen geschlossenen Unterbringung Beschwerde ein. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie vor Erlass des Beschlusses eingelegt wurde und formelle Anforderungen nach § 64 FamFG (u. a. Unterzeichnung) nicht erfüllt sind. Eine bloße Ankündigung des Richters und der Anhörungsvermerk genügen nicht als Erlass oder Niederschrift.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen geschlossenen Unterbringung als unzulässig verworfen (vorzeitige Einlegung und Formmängel nach § 64 FamFG)

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde nach § 58 FamFG ist nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen zulässig und kann nicht vor Erlass der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden.

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Ein Beschluss im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG gilt erst als erlassen, wenn er der Geschäftsstelle übergeben oder durch Verlesen der Beschlussformel bekanntgegeben worden ist; eine bloße Ankündigung während der Anhörung genügt nicht.

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Die Einlegung der Beschwerde erfolgt gemäß § 64 Abs. 2 FamFG durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle; die Eingabe muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen, die Beschwerdeerklärung enthalten und vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

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Ein Anhörungsvermerk nach § 28 Abs. 4 FamFG dient der Verfahrensdokumentation und Vorbereitung; er ist nicht ohne weiteres mit der Niederschrift der Geschäftsstelle i.S.v. § 64 Abs. 2 FamFG gleichzusetzen und begründet nicht automatisch eine formgerechte Einlegung der Beschwerde.

Relevante Normen
§ 28, 38 FamG§ PsychKG§ 58 Abs. 1 FamFG§ 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG§ 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG§ 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG

Leitsatz

geschlossene Unterbringung nach dem PsychKG, Formerfordernisse für die Einlegung einer Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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Soweit das Amtsgericht durch den Beschluss vom 21.12.2009 die vorläufige geschlossene Unterbringung des Beteiligten zu 1) nach dem PsychKG angeordnet hat, ist die von dem Beteiligten zu 1) gegen diese Entscheidung noch während der Anhörung eingelegte Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen unzulässig.

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Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz, also dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Beschwerde wird gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist nach Satz 4 dieser Vorschrift von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

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Über die persönliche Anhörung eines Betroffenen hat das Gericht gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 FamFG einen Vermerk zu fertigen. In dem Vermerk sind gemäß § 28 Abs. 4 FamFG die wesentlichen Vorgänge der persönlichen Anhörung aufzunehmen.

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Erlassen ist ein Beschluss gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG, wenn der vollständige Beschluss der Geschäftsstelle übergeben wird bzw. wenn die Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben wird (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

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Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) beginnt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit der Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten, wobei ein anfechtbarer Beschluss gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärten Willen er nicht entspricht (§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

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Ausgehend von dieser gesetzlichen Regelung hat der Beteiligte zu 1) keine zulässige Beschwerde eingelegt. Die Ankündigung des Richters während der Anhörung, dass er die vorläufige Unterbringung anordne, stellt nicht den Erlass des angefochtenen Beschlusses im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG dar.

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Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 38 Abs. 3 Satz 3, 41 Abs. 2 Satz 1 FamFG ergibt, ist die Ankündigung der Anordnung einer vorläufigen Unterbringung durch den Richter für den Erlass nicht ausreichend. Erlassen ist ein Beschluss vielmehr nur, wenn der Richter durch Verlesen der Beschlussformel den Beschluss den anwesenden Beteiligten bekannt gibt, wobei nach § 323 FamFG die Beschlussformel für den Fall der Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme die nähere Bezeichnung der Maßnahme sowie den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet, enthalten muss. Diesen Anforderungen sollte die Ankündigung des Richters ersichtlich noch nicht genügen.

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Erlassen worden ist deshalb der Beschluss des Amtsgerichts am 21.12.2009 erst durch die Übergabe an die Geschäftsstelle, also erst nach der Anhörung. Der Beteiligte zu 1) hat damit die Beschwerde noch vor Erlass der angefochtenen Entscheidung eingelegt. Dies ist unzulässig, da die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen stattfindet, also schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vor Erlass der Entscheidung eingelegt werden kann. Durch eine noch nicht erlassene Entscheidung kann im Übrigen niemand in seinen Rechten beeinträchtigt sein, was nach § 59 FamFG Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist.

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Die von dem Beteiligten zu 1) noch während der Anhörung eingelegte Beschwerde genügt auch nicht den formellen Anforderungen, die gemäß § 64 FamFG an eine Beschwerde zu stellen sind.

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Eine Beschwerdeschrift hat der Beteiligte zu 1) nicht eingereicht. Soweit er während der Anhörung gegenüber dem amtierenden Richter erklärt hat, dass er gegen die angekündigte Entscheidung Beschwerde einlege, ist zweifelhaft, ob hierin eine Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gesehen werden kann, ob also der Vermerk des Richters über den Ablauf des Anhörungstermins im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 FamFG mit einer Niederschrift der Geschäftsstelle im Sinne des § 25 FamFG gleichgesetzt werden kann. Aus Sicht der Kammer ist dies zweifelhaft.

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Der Vermerk des Richters über einen Anhörungstermin dient dazu, die Entscheidung vorzubereiten und den wesentlichen Verfahrensablauf (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FamFG) zu dokumentieren auch mit dem Ziel, dass im Beschwerdeverfahren nicht nochmals eine persönliche Anhörung durchgeführt werden muss (§ 68 Abs. 3 FamFG). Anders als die Niederschrift der Geschäftsstelle hat der Anhörungsvermerk also nicht den Zweck, einem Verfahrensbeteiligten die Einlegung eines Rechtsmittels zu ermöglichen und die Einlegung des Rechtsmittels auch aktenmäßig zu dokumentieren.

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Im vorliegenden Fall bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf diese Bedenken der Anhörungsvermerk als Niederschrift der Geschäftsstelle im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG einzuordnen bzw.

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gleichzustellen ist. Es besteht ein weiterer formeller Mangel hinsichtlich der Beschwerdeeinlegung.

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Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG muss der Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigter die Beschwerde unterzeichnen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes bezieht sich dieser Satz 4 auf die gesamte Regelung in Abs. 2 des § 64 FamFG, also auch auf die Einlegung einer Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Nach dem Gesetz hat also auch im Falle der Einlegung des Rechtsmittels zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Beschwerdeführer oder der Bevollmächtigte das Protokoll über die Einlegung der Beschwerde zu unterschreiben (so ausdrücklich Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 25 Rdnr. 20, anders jedoch § 64 Rdnr. 16; a.M. wohl auch Bassenge/Roth FamFG/RPflG, 12. Auflage, § 64 FamFG Rdnr. 6).

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Da hier der Beteiligte zu 1) nach Beschlusserlass keine von ihm unterschriebene Beschwerdeschrift eingereicht hat bzw. eine Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle nicht von ihm unterschrieben ist, liegt eine zulässige Beschwerde nicht vor. Auf diese Mängel ist der Beteiligte zu 1) hingewiesen worden, ohne dass er die Beschwerde in gehöriger Form nachgeholt hat. Sein Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.

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Hinweis: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (Ausschluss der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG).