Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheiten
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte Erfolg; das Landgericht versagt dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach §§ 296, 295 InsO. Der Schuldner habe seine Obliegenheit zur Erzielung angemessenen Einkommens verletzt, insbesondere keine Meldung bei der Bundesagentur und unzureichende Bewerbungen erbracht. Die Gläubigerinteressen seien dadurch beeinträchtigt, und der Schuldner konnte sein Verschulden nicht substantiiert darlegen.
Ausgang: Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 296, 295 InsO dem Antrag der Gläubigerin entsprechend stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 296 Abs. 1 S. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine Obliegenheit verletzt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wird; der Antrag ist binnen eines Jahres nach Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung zu stellen und glaubhaft zu machen.
§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verpflichtet den Schuldner, während der Abtretungsdauer eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben beziehungsweise sich bei Arbeitslosigkeit um eine solche zu bemühen und zumutbare Tätigkeiten nicht abzulehnen.
Zur Erfüllung der Obliegenheit gehört regelmäßig die Arbeitssuchendmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit sowie eine fortlaufend aktive Bewerbungstätigkeit; als Orientierungsmaßstab können zwei bis drei Bewerbungen wöchentlich gelten, soweit entsprechende Stellen angeboten werden (BGH-Rechtsprechung).
Eine Obliegenheitsverletzung ist dann versagungsrelevant, wenn sie die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; konkrete Anhaltspunkte für erzielbare Einkünfte können die Beeinträchtigung substantiiert begründen.
Der Schuldner trägt die Darlegungslast dafür, dass ihm die Beschaffung einer angemessenen Beschäftigung tatsächlich unmöglich war; bloße Erfolglosigkeit ohne Nachweis hinreichender Suchbemühungen genügt nicht zur Entlastung.
Tenor
Die Restschuldbefreiung wird versagt.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die öffentliche Bekanntmachung wird dem Amtsgericht übertragen.
Gründe
Die statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3), betreffend die die Einzelrichterin das Verfahren gemäß § 4 InsO, § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat, hat auch in der Sache Erfolg.
Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, §§ 300, 296 Abs. 1 S. 1 InsO.
Gemäß § 296 Abs. 1 S. 1 InsO versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Nach Satz 2 der Vorschrift kann der Antrag nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist. Satz 3 der Vorschrift sieht vor, dass der Antrag nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
Ob die Beteiligte zu 3) ihren Versagungsantrag auch auf Versäumnisse des Schuldners in der Zeit vor dem 01.04.2011 stützen will – hierfür könnten ihre Schreiben vom 16.07.2012 (Bl. 135 d. A.) und 01.08.2012 (Bl. 139 d. A.) sprechen - kann dahinstehen, da der Antrag insoweit bereits wegen Versäumung der Ausschlussfrist in § 296 Abs. 1 S. 2 InsO unzulässig wäre. Dem Schreiben der Beteiligten zu 3) an den Treuhänder vom 12.04.2011 (Bl. 16 d. A.) ist zu entnehmen, dass der Beteiligten zu 3) ein Schreiben des Schuldners vom 01.04.2011 übermittelt worden war, aus dem sich ergab, dass er weiterhin kein regelmäßiges Einkommen hat, auch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, für die Betreuung seiner Enkeltöchter von seinen beiden Töchtern jeweils 300,- Euro monatlich erhält und mietfrei im Haus von Frau H wohnt. Die Beteiligte zu 3) bat in dem Schreiben vom 12.04.2011 den Treuhänder, den Schuldner aufzufordern, sich in Erfüllung seiner Obliegenheiten ausreichend um eine angemessen vergütete Vollzeitbeschäftigung zu bemühen und entsprechende Nachweise vorzulegen, und machte darauf aufmerksam, dass sie bei Nichteinhaltung der Obliegenheiten zu gegebener Zeit einen entsprechenden Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Gericht einreichen werde. Der am 04.04.2012 bei Gericht eingegangene Versagungsantrag der Beteiligten zu 3) vom 30.03.2012 (Bl. 12 d. A.) konnte somit nicht mehr erfolgreich auf vor dem 01.04.2011 liegende Obliegenheitsverletzungen nach § 295 Abs. 1 S. 1 InsO gestützt werden, da die Beteiligte zu 3), wie ihr Schreiben vom 12.04.2011 zeigt, selbst davon ausging, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten zuvor nicht hinreichend nachgekommen war, und dies noch nicht zum Anlass nehmen wollte, einen Versagungsantrag zu stellen.
Die Restschuldbefreiung ist aber - und hierauf stützt sich die Beteiligte zu 3) auch jedenfalls vornehmlich - wegen Verletzung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO normierten Obliegenheitspflicht im Zeitraum ab dem 01.04.2011 zu versagen.
Der Schuldner war gehalten, das nach seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten höchstmögliche Einkommen zu erzielen (s. Graf-Schlicker, InsO, 3. Auflage, § 295 RN 4). Da er lediglich für die Betreuung seiner Enkel Entgelte in Höhe von monatlich insgesamt 600,- Euro erhielt und im Übrigen Aushilfstätigkeiten im Betrieb der Frau H als Gegenleistung für mietfreies Wohnen ausführte, entsprach sein Einkommen seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten als Zahnarzt offensichtlich nicht, mit der Folge, dass er sich um eine Anstellung als Zahnarzt bemühen musste.
Die von dem Schuldner dargelegten Bemühungen waren nicht ausreichend.
Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 224/09 -).
Vorliegend hat es der Schuldner versäumt, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Hierauf hat die Beteiligte zu 3) im Beschwerdeverfahren ausdrücklich hingewiesen, ohne dass der Schuldner dies in Abrede gestellt hätte.Auch die Bewerbungen des Schuldners auf Stellenangebote in zahnmedizinischen Fachblättern waren letztlich unzureichend. So lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen, dass sich der Schuldner in den Monaten Juni und November 2011 überhaupt beworben hat, vor allem in den Monaten September, Oktober 2011 und Januar, April 2012 erreichten die Bewerbungen zudem bei weitem nicht den nach der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlichen Umfang. Dass in den genannten Monaten keine oder nur sehr wenig in Betracht kommende Stellen angeboten wurden, ist nicht vorgetragen.
Durch die Obliegenheitsverletzung des Schuldners wurden die Gläubigerinteressen beeinträchtigt. Die Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben vom 23.08.2012 (Bl. 143 d. A.) unwidersprochen vorgetragen, dass ein im Bundesland Nordrhein-Westfalen angestellt tätiger Zahnarzt ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 3.600,- Euro erzielt. Bei Zugrundelegung dieses Betrages wäre betreffend den nicht unterhaltspflichtigen Schuldner nach Abzug vorrangig zu zahlender Kosten des Insolvenzverfahrens ein pfändbarer, an die Insolvenzgläubiger zu verteilender Betrag verblieben.
Dass es ihm nicht möglich war, eine angemessene Anstellung als Zahnarzt zu finden, hat der Schuldner nicht hinreichend dargetan. Diese Darlegung hätte ihm oblegen, um den Verschuldensvorwurf auszuräumen (sh. BGH, a.a.O.).Zwar ist nicht auszuschließen, dass die finanzielle Situation und das Alter des am … geborenen Schuldners die Arbeitssuche erschwerten. Andererseits gab es, wie auch die von dem Schuldner vorgelegten Bewerbungsannoncen zeigen, Stellenangebote, die eine erfolgreiche Bewerbung des Schuldners nicht von vornherein ausschlossen. Nach den Behauptungen des Schuldners waren zwar seine sämtlichen Bewerbungen erfolglos. Selbst wenn er- was schon nicht der Fall ist – für jede einzelne Bewerbung dokumentiert hätte, ob und welche Reaktion darauf erfolgte, wäre damit nicht hinreichend dargetan, dass er tatsächlich keine Arbeitsstelle als Zahnarzt hätte finden können, da, wie oben ausgeführt, er sich nicht bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hat und auch die Anzahl seiner Bewerbungen unzureichend war, sodass durchaus noch eine realistische Möglichkeit bestanden hätte, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden, da die Voraussetzungen gemäß §§ 4 InsO, 574 ZPO nicht vorliegen.