Sofortige Beschwerde gegen Kontopfändung: Vollstreckungsschutz für Sozialleistung teilweise bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Amtsgerichts zur Kontopfändung und Freigabe von Nachzahlungen des Jobcenters. Zentrale Fragen waren der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO und die Behandlung von Eingängen des Vormonats bei Pfändungsschutzkonten (§ 850k ZPO). Das Landgericht gab die Beschwerde teilweise statt, hob die Pfändung einer Sozialleistung auf, wies andere Freigabeanträge zurück und begründete dies mit Schutz sozialer Leistungsansprüche und der engen Auslegung der §§ 850k ff. ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Aufhebung der Pfändung einer Sozialleistung bestätigt, weitere Freigaben der Nachzahlungen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ist zu gewähren, wenn die Gewährung vorlaufender Sozialleistungen im Vormonat dazu führt, dass der Schuldner im laufenden Monat ohne diese Leistung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann und dadurch eine unzumutbare Härte entsteht.
Eingänge des Vormonats, die aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits der Einziehung unterlegen haben, fallen nicht automatisch mit Beginn des Folgemonats an den Schuldner zurück; § 850k ZPO begründet keinen Anspruch auf rückwirkenden Rückfall gepfändeter Forderungen.
Das Vollstreckungsgericht kann nach § 850k IV ZPO nur innerhalb der in dieser Vorschrift und den dort genannten entsprechend erklärten Vorschriften abweichende pfandfreie Beträge festlegen; Nachzahlungen des Jobcenters sind regelmäßig als laufende Leistungen nach § 850c ZPO zu behandeln und rechtfertigen allein keine Freigabe.
Die Entscheidungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts zur Freigabe nach § 850k V ZPO setzt voraus, dass der Schuldner den in § 850k II genannten Nachweis gegenüber dem kontoführenden Institut nicht erbringen konnte; bei anderweitig nicht geltend gemachten Anspruchsgrundlagen fehlt ein entsprechender Freigabeanspruch.
Leitsatz
Girokonto, Sozialleistungen, Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts F vom 02.11.2010 wird aufgehoben, soweit die Pfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts F vom 17.06.2009 in das bei der Drittschuldnerin geführte Konto mit der Nummer ....... in Höhe von 1.087,35 € einmalig aufgehoben und der unpfändbare Freibetrag für den Monat November 2010 einmalig um 1.087,35 € erhöht wurde. Der Antrag der Schuldnerin vom 17.09.2010 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden auf die Hälfte reduziert. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter gem. § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO zu entscheiden hatte, ist zulässig, insbesondere innerhalb der in § 569 I 1 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden.
In der Sache hat die Beschwerde nur teilweise Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Schuldnerin auf ihren Antrag vom 04.10.2010 Vollstreckungsschutz wegen der am 30.09.2010 auf Ihrem Konto eingegangenen Sozialleistung in Höhe von 289,58 € gewährt. Denn die Voraussetzungen des § 765a ZPO für die Gewährung von Vollstreckungsschutz liegen im vorliegenden Fall vor. Dass die Schuldnerin nach Ausschöpfung des Pfändungsfreibetrages für den Monat September allein wegen der vorlaufenden Gewährung von Sozialleistungen am Ende des Vormonates für den Monat Oktober keine genügenden Geldmittel zur Verfügung hat, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, stellt eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar. Demgegenüber stellt sich die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Gläubigerin als unwesentlich dar, zumal nach der im gesamten Zwangsvollstreckungsrecht erkennbaren gesetzgeberischen Grundwertung Sozialleistungen, die ein Schuldner zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes für den laufenden Monat benötigt, dem Gläubigerzugriff im Regelfall entzogen sein sollen.
Dabei liegt eine grobe Härte für die Schuldnerin nicht schon deswegen nicht vor, weil diese trotz der im September 2010 erfolgten Pfändung und Überweisung im Monat Oktober 2010 im Rahmen des Pfändungsfreibetrages wieder über das auf Eingängen des Vormonats basierende Guthaben frei verfügen könnte. Dass dies der Fall wäre, folgt insbesondere nicht aus der Regelung des § 850k I 1 ZPO n.F.. Hiernach kann ein Schuldner bis zum Ende eines Kalendermonats in Höhe des monatlichen Freibetrages über sein Kontoguthaben frei verfügen. Insoweit wird das Kontoguthaben von der Pfändung nicht erfasst. Dass einmal gepfändete und durch gerichtlichen Beschluss bereits zur Einziehung überwiesene Forderungen nach Beginn eines neuen Kalendermonats wieder an den Schuldner zurückfallen, so dass dieser in die Lage versetzt wird, seinen monatlichen Freibetrag aus diesem ursprünglich vorhandenen Guthabenanteil zu befriedigen, ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes nicht. Auch die Gesetzesmaterialien lassen insofern keine eindeutigen Rückschlüsse zu. Zwar findet sich etwa auf Seite 13 der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes (BT-Drs 16/7615) der Hinweis, dass das durch einen Zahlungseingang entstandene Guthaben den Grundstock für den Freibetrag des Folgemonats bilden kann. Dieser Hinweis steht jedoch im Zusammenhang mit Ausführungen zu einer fehlenden Ausschöpfung des Freibetrages, so dass naheliegt, dass der Gesetzgeber insofern lediglich die Berücksichtigungsfähigkeit solcher Eingänge herausstellen wollte, die im Vormonat gerade nicht bereits der Pfändung unterfallen sind.
Berücksichtigt man weiter, dass ein Forderungsrückfall an den Schuldner nach Beginn eines neuen Kalendermonats nicht nur dogmatisch äußerst bedenklich, sondern aus Vertrauensschutzgesichtspunkten kaum zu rechtfertigen wäre, kann jedenfalls der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht die Wertung entnommen werden, dass Eingänge des Vormonates, die infolge einer vorherigen Ausschöpfung des Pfändungsfreibetrages von der Wirkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfasst wurden, dem Schuldner im Folgemonat wieder zur Verfügung stehen (wohl a.A.: Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage 2010, Rn 1300c).
Dass die kontoführenden Kreditinstitute im Rahmen der Führung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO verpflichtet wären, bestimmte Zahlungseingänge danach zu überprüfen, ob deren Zweckbestimmung auf den Folgemonat gerichtet ist, um diese dann ggf. erst für den Folgemonat zu berücksichtigen, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Zum einen würde eine solche Regelung zu ganz erheblichen Umsetzungsproblemen und Haftungsrisiken für die kontoführenden Kreditinstitute führen, zum anderen ergibt sich für eine derart weitreichende Prüfungskompetenz und –verpflichtung der Kreditinstitute keinerlei Anhaltspunkte aus dem Gesetz.
Soweit das Amtsgericht auf den Antrag der Schuldnerin vom 17.09.2010 hin die erfolgte Kontopfändung wegen der im August 2010 auf dem Konto der Schuldnerin eingegangenen Nachzahlungsbeträge des Job Centers F - abzgl. des Guthabens, über welches bereits eine Verfügung stattgefunden hatte - aufgehoben hat, war der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben. Denn der Schuldnerin steht ein Anspruch auf Aufhebung der Kontopfändung wegen der benannten Beträge nicht zu.
Zunächst folgt ein Anspruch der Schuldnerin auf Freigabe des benannten Guthabenbetrages durch das Vollstreckungsgericht nicht, wie das Amtsgericht angenommen hat, aus § 850k V ZPO. Denn § 850k V 4 ZPO beschränkt die Entscheidungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts auf diejenigen Fälle, in denen ein Schuldner den Nachweis gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut nach § 850k II, V 2 ZPO nicht führen konnte. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht. Weder macht die Schuldnerin die Berücksichtigung pfändungsfreier Beträge nach § 850c I 2 ZPO geltend (§ 850k II Nr.1 ZPO), noch begehrt sie die Freigabe von einmaligen Geldzahlungen nach § 54 II SGB I (§ 850k II 1 Nr. 2 ZPO) oder die Freigabe von Kindergeld oder vergleichbaren Geldleistungen (§ 850k II 1 Nr. 3).
Darüber hinaus folgt ein Anspruch der Schuldnerin auf eine Aufhebung der Pfändung hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge des Job Centers auch nicht aus § 850k IV ZPO. Durch diese Norm wird sichergestellt, dass das Vollstreckungsgericht in den bislang vom Gesetz für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellten Einkünften vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfandfreien Betrag – sei es zugunsten des Schuldners durch Erhöhung, sei es zugunsten des Gläubigers durch Herabsenkung – festlegen kann (Vgl. die Begründung zum Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drs. 16/7615, S. 20). Dabei werden die Maßstäbe für die Entscheidung des Vollstreckungsgericht dadurch bestimmt, dass in § 850k IV 2 ZPO die Regelungen der §§ 850a, 850b, 850c, 850d I, II, 850e, 850f, 850g, 850i, 851c und 851d ZPO sowie die Regelungen des § 54 II, III Nr. 1, 2 und 3, IV, V SGB I, des § 17 I 2 SGB XII und des § 76 EStG für entsprechend anwendbar erklärt werden. Auch nach diesen Normen ergibt sich die seitens der Schuldnerin begehrte Rechtsfolge einer Pfandfreistellung der Nachzahlungsbeträge des Job Centers indes nicht.
Insbesondere handelt es sich bei der Nachzahlung des Job Centers aufgrund der nachträglichen Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht um zweckgebundene Einkommensteile nach § 850a ZPO, da keiner der hier aufgeführten Fallgruppen einschlägig ist. Auch handelt es sich bei den Nachzahlungen nicht um sonstige Einkünfte im Sinne von § 850i ZPO. Nachzahlungen für laufendes Arbeitseinkommen oder gleichgestellte Bezüge sind vielmehr – wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat – ebenso wie die zunächst gewährte Leistungen als laufende Geldleistung zu behandeln, die dem Anwendungsbereich des § 850c ZPO unterfällt (ArbG Wetzlar BB 1988, 2320; Musielak, Zivilprozessordnung, 7. Auflage 2009, § 850c Rn 2). Bezieht sich die Nachzahlung auf mehrere vorangegangene Leistungszeiträume, ist den Bezügen der entsprechenden einzelnen Leistungszeiträume jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Teil der Nachzahlung hinzuzurechnen (ArbG Wetzlar, a.a.O.). Dass unter Zugrundelegung dieser Berechnung der der Schuldnerin zustehende pfändungsfreie Betrag zu erhöhen gewesen wäre, ist – unabhängig der rechtlichen Problematik einer rückwirkenden Geltendmachung – bereits nicht ersichtlich. Die Schuldnerin wurde seitens des Gerichts aufgefordert, die Berechnung des Nachzahlungsbetrages zu erläutern. Aus der hieraufhin eingereichten Erklärung des Job Centers ergibt sich die Zusammensetzung der Nachzahlungsbeträge jedoch nicht. Insbesondere ist schon nicht ersichtlich, für welche Monate die Nachzahlung überhaupt erfolgte.
Dass eine Freigabe der Nachzahlungsbeträge nicht auf § 850l ZPO gestützt werden kann, folgt schon daraus, dass das Konto der Schuldnerin als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Auf ein solches Konto findet § 850l ZPO nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Anwendung.
Darüber hinaus folgt ein Freigabeanspruch hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge des Job Centers auch nicht aus § 765a ZPO. Wie dargelegt, steht der Schuldnerin für den Monat Oktober 2010 sowohl ihr eigener Lohnanspruch als auch die ergänzende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu. Dies erscheint zur Vermeidung einer groben Härte ausreichend.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 2121 des Kostenverzeichnisses zum GKG, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten basiert auf § 92 I 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß § 574 I Nr. 2 ZPO zuzulassen. Denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch ist es weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts herbeizuführen.