Restschuldbefreiung: Grob fahrlässige Auskunftspflichtverletzung im Eröffnungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Ein Insolvenzgläubiger legte sofortige Beschwerde gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung ein. Streitpunkt war, ob der Schuldner durch unvollständige Angaben zu einem anhängigen Millionenprozess im Insolvenzantragsformular seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verletzt hatte. Das Landgericht hob den amtsgerichtlichen Beschluss auf und versagte die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Die bloße Ankreuzung „Ja“ ohne die abgefragten Konkretisierungen zu Gericht, Gegner und Forderungshöhe sei angesichts der Bedeutung des Verfahrens grob fahrlässig; ein Gläubigernachteil sei hierfür nicht erforderlich.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben; amtsgerichtlicher Beschluss aufgehoben und Restschuldbefreiung versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen, wenn ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin dies beantragt und der Schuldner während des Insolvenzverfahrens insolvenzrechtliche Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Schuldner bei der Beantwortung konkreter Fragen im Insolvenzeröffnungsverfahren lediglich pauschale Angaben macht und naheliegende, abgefragte Konkretisierungen zu anhängigen Verfahren und Forderungen unterlässt, obwohl deren Bedeutung und Umfang evident sind.
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners nach § 97 InsO besteht bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren, sobald ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist eine konkrete Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder eine erhebliche Verfahrensverzögerung nicht erforderlich; die Pflichtverletzung muss jedoch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erheblich sein.
Ein Insolvenzgläubiger ist im Versagungsverfahren auch dann antragsbefugt, wenn seine angemeldete Forderung voraussichtlich nicht an der Schlussverteilung teilnimmt, da die Restschuldbefreiung auch nicht angemeldete Forderungen erfasst (§ 301 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 164 IN 82/04
Tenor
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L,
den Richter am Landgericht I und
die Richterin am Landgericht H
auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Essen vom 15. 01. 2008 (164 IN 82/04)
am 15.10.2008
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Restschuldbefreiung wird versagt und der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die im Beschwerdeverfahren entstanden außergerichtlichen Auslagen des Beteiligten zu 2).
Gründe
I.
Der jetzt 44 Jahre alte Schuldner betrieb in der Zeit von August 2002 bis Januar 2004 Spielhallen. Er war Mitgesellschafter einer Firma I OHG sowie Gesellschafter und Geschäftsführer einer Firma P GmbH. Über das Vermögen der Firma P GmbH ist seit 2003 ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Essen anhängig (160 IN 12/03).
Die Firma Q AG verklagte im Jahr 2000 die I OHG und deren Gesellschafter, also auch den Schuldner, auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 13.400.000,-- DM (Verfahren 4 O 578/00 Landgericht Essen). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. 05. 2002 ließ der Schuldner in diesem Verfahren vortragen, dass ihn u.a. dieser Zivilprozess und ein Strafverfahren erheblich belasteten. Er sei körperlich und seelisch ein Wrack. Seine Ehe sei inzwischen in die Brüche gegangen. Er stehe finanziell mit dem Rücken zur Wand.
Über das Vermögen der Firma Q AG eröffnete das Amtsgericht Hagen mit Beschluss vom 13. 11. 2003 das Insolvenzverfahren und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter. Dieser nahm mit Schriftsatz vom 09. 12. 2003 das Verfahren 4 O 578/00 wieder auf. Die Kammer hat durch Einsicht in die Akte 4 O 381/07 des Landgerichts Essen festgestellt, dass sich der Schuldner in dem Verfahren 4 O 578/00 im Namen der I OHG bzw. in eignem Namen mit Schreiben vom 16. und 23.08. 2004 an das Landgericht bzw. an seine Anwälte gewandt hat (vgl. Hinweis vom 14.07.2008, Bl. 735-736 d. A. und Kopien der Schreiben vom 16. und 23.08.2008, Bl. 765-768 d. A.)
Die ….. Krankenkasse, beantragte am 18. 03. 2004, wegen rückständiger Forderungen in Höhe von ca. 9.000,--€ über das Vermögen des Schuldner das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mit einem Schreiben vom 10. 06. 2004 stellte der Schuldner den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Er beantragte ferner, ihm die Verfahrenskosten zu stunden. Offensichtlich nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin (vgl. Vermerk vom 05. 08. 2004, Bl. 111 der Akte 164 IN 26/04) stellte der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der zunächst als Faxschreiben am 10. 08. 2004 bei Gericht einging.
In dem "Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichtes"(s. Bl. 6 ff), der wohl nachgereicht wurde, hat der Schuldner unter der Rubrik, "sind gegen den Schuldner Zivilklagen oder gerichtliche Mahnbescheidsverfahren anhängig", das Kästchen vor "Ja" angekreuzt. Angaben zum Gericht und Geschäftszeichen und Anschrift des Gegners sowie Höhe der Klageforderung, die nach dem Fragebogen zu machen gewesen wären, hat der Schuldner nicht in das Formular eingetragen. Der Schuldner hat in dem Formular auch keine Angaben zu anderen Gläubigern gemacht.
Mit Beschluss vom 01. 09. 2004 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1). Der vom Amtsgericht bestellte Insolvenzverwalter beanstandete mit Schreiben vom 22. 09. 2004 unter anderem, dass der Schuldner weder dem Gericht noch ihm gegenüber ein Gläubigerverzeichnis vorgelegt habe. Er habe deshalb die Gläubiger nicht ordnungsgemäß anschreiben können.
Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 26. 10. 2004 zur ersten Gläubigerversammlung ergibt sich, dass dem Insolvenzverwalter die unter dem Aktenzeichen 4 O 578/00 beim Landgericht Essen geführte Klage der Firma Q AG gegen die I OHG und andere bekannt war. Mit Schreiben vom 17. 02. 2005 zeigte der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit an. In seinem Schlussbericht vom 05. 06. 2007 legte der Insolvenzverwalter dar, dass dem Schuldner aus mehreren Gründen die Restschuldbefreiung zu versagen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schlussbericht vom 05. 06. 2007 (Bl. 257 bis 270 d. A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht bestimmte mit Verfügung vom 11. 06. 2007 den Schlusstermin auf den 03. 08. 2007. Mit Schreiben vom 13. 07. 2007 zeigte der Insolvenzverwalter an, dass der Beteiligte zu 2) als Insolvenzverwalter der Firma Q AG eine vom ihm -dem Insolvenzverwalter- nicht bestrittene Deliktforderung in Höhe von 887.067,10 € angemeldet habe. Mit Beschluss vom 17. 07. 2007 bestimmte das Gericht, dass diese Forderung in dem bereits bestimmten und veröffentlichten Schlusstermin am 03. 08. 2007 geprüft werden solle. In dem Beschluss ist ferner der Hinweis enthalten, dass die Forderung nicht an der Schlussverteilung teilnehme, da die Forderung erst nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldet worden sei.
Im Schlusstermin widersprach der Schuldner unter anderem der Feststellung der von dem Beklagten zu 2) angemeldeten Forderung als Deliktforderung. Im Rahmen der Anhörung zum Antrag auf Restschuldbefreiung beantragte der Beteiligte zu 2), diese zu versagen. Der Terminsvertreter des Beteiligten zu 2) führte zur Begründung aus, dass der Schuldner seiner Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Er habe den Insolvenzverwalter insbesondere nicht über den laufenden Rechtsstreit 4 O 578/00 vor dem Landgericht Essen informiert. Zur Glaubhaftmachung legte der Terminsvertreter des Beteiligten zu 2) verschiedene Unterlagen vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom 03. 08. 2007 (Bl. 319 bis 321 d. A.) sowie die im Termin überreichten Anlagen (Bl. 324 bis 336 d. A.) verwiesen.
Der Schuldner stellte in einem Schriftsatz vom 12. 09. 2007 an das Gericht (Bl. 348-349 d.A.) klar, dass er die von dem Beteiligten zu 2) angemeldete Forderung sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach bestreite. Dass er in dem Antragsformular nicht auf das "Q-Verfahren" hingewiesen habe, sei auf seine ungewöhnliche Stress- und Ausnahmesituation zurückzuführen, in die er hineingeraten sei. Aus den von dem Schuldner überreichten Anlagen zu seinem Schriftsatz ergibt sich unter anderem, dass er sich mit einem von ihm und seinem Vater unterzeichneten Schreiben vom 14.12.2005 an die Anwälte gewandt hat, die ihn in dem vor dem OLG Hamm anhängigen PKH-Beschwerdeverfahren vertraten (Bl. 373 d. A.).
Nach den Darlegungen des Schuldners in dem weiteren Schreiben vom 05. 10. 2007 (Bl. 388 d. A.) hat er an dem PKH-Verfahren nicht aktiv mitgewirkt.
Nach einem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14. 09. 2007 (Bl. 374 ff d: A.) hatte der Schuldner anlässlich einer Besprechung am 30. 09. 2004 angegeben, dass bei dem Landgericht Essen zu dem Geschäftszeichen 4 O 78/00 ein Zivilverfahren gegen die I OHG u.a. anhängig sei. Es sei aber lediglich die OHG verklagt und nicht die Gesellschafter. Nach den weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz hat der Schuldner von sich aus darauf hingewiesen, dass sich eine Haftung der Mitglieder der OHG für die Schulden der Gesellschaft aufgrund der Stellung als Mitgesellschafter ergeben könne.
Der Beteiligte zu 2) wies in einer Stellungnahme vom 17. 10. 2007 (Bl. 413 ff d. A.) darauf hin, dass er vor Aufnahme des Rechtsstreites als Insolvenzverwalter der Fa. Q AG mit den Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten Anfang 2004 ein Vergleichsgespräch geführt habe, das gescheitert sei. Der Schuldner sei bis zuletzt in den Rechtsstreit eingebunden gewesen. Erst mit Schreiben vom 05. 07. 2007 habe der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners ihm gegenüber die Eröffnung des Insolvenzverfahren angezeigt.
Der Schuldner legte in einem Schriftsatz vom 06. 11. 2007 (Bl. 505, 506 d. A.) nochmals dar, dass er in dem Insolvenzantragsformular angekreuzt habe, dass eine Vielzahl von Klagen gegen ihn anhängig waren. Er habe durch seine besondere psychische Situation einfach keinen Überblick mehr gehabt. Ob er seinerzeit gesagt habe, dass in dem Verfahren 4 O 578/00 nur die OHG verklagt sei, aber nicht die einzelnen Gesellschafter selbst, könne er nicht mehr sagen, weil ihm einfach die Erinnerung fehle. Wenn er dies gesagt habe, so reflektiere dies seine damalige psychische Ausnahmesituation und könne allenfalls als Fahrlässigkeit bewertet werden.
Nach einem rechtlichen Hinweis vom 16. 11. 2007, auf den Bezug genommen wird (Bl. 507 bis 508 d. A.), kündigte das Amtsgericht durch Beschluss vom 15. 01. 2008 dem Schuldner Restschuldbefreiung an. Nach der Begründung des Beschlusses hat der Schuldner insbesondere mit Blick auf den Beteiligten zu 2) nicht gegen seine Pflichten in einer die Versagung rechtfertigenden Weise verstoßen. Der Schuldner habe am 30. 09. 2004 entsprechend dem Vermerk des Insolvenzverwalters auf das Verfahren hingewiesen, auch wenn er die "persönliche" Inanspruchnahme durch die Klägerin verneint habe. Der Insolvenzverwalter habe aufgrund der gemachten Angaben die Informationen über die Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter der Q AG übersenden müssen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2). Diese wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Schuldner auf den Rechtsstreit 4 O 578/00 hätte hinweisen müssen.
In dem Rechtsstreit 4 O 381/07, der aus dem Verfahren 4 O 578/00 hervorgegangen ist, hat die 4. Zivilkammer des Landgerichtes Essen durch Urteil vom 07. 08. 2008 festgestellt, dass die von dem Beteiligten zu 2) angemeldete Forderung gegen den Schuldner in Höhe von 444.288,06 € besteht. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich, dass sich der Schuldner als Gesellschafter der I OHG das Verschulden der gesondert im Verfahren 4 O 578/00 verurteilten OHG anteilsmäßig anrechnen lassen müsse. Für eine Haftung des Schuldners aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gebe es dagegen keine Anhaltspunkte.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gem. §§ 6, 289 Abs. 2 S. 1 InsO statthaft.
Der Beteiligte zu 2) ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. Q AG Insolvenzgläubiger, wie im Nachfolgenden noch darzulegen ist, und hat im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt.
Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestehen nicht.
III.
Die Beschwerde ist begründet. Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen.
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz, also nach der Insolvenzordnung, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit ist in § 290 InsO nicht näher definiert. Nach der gesetzlichen Definition in § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Unter grober Fahrlässigkeit ist deshalb ein Handeln einzustufen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde, wenn also ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben werden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (vgl. BGH Beschluss vom 09. 02. 2006 - IX ZB 218/08).
Der Verstoß gegen die insolvenzrechtlichen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten muss nicht zu einer Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen geführt haben (Graf-Schlicker/Kexel, InsO, § 291 Rdnr. 22). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müssen die Pflichtverstöße jedoch eine gewisse Erheblichkeit aufweisen (Graf-Schlicker/Kexel, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antrag des Beteiligten zu 2) auf Versagung der Restschuldbefreiung stattzugeben.
Der Beteiligte zu 2) hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Q AG eine Forderung angemeldet. Er ist deshalb gem. § 174 InsO als Insolvenzgläubiger anzusehen.
Unerheblich für die Frage der Zulässigkeit einer Antragsstellung durch den Beteiligten zu 2) als Insolvenzgläubiger ist aus Sicht der Kammer, dass die angemeldete Forderung möglicherweise an einer Schlussverteilung nicht teilnimmt. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich gem. § 301 Abs. 1 S. 2 InsO auch auf Forderungen, die nicht angemeldet wurden. Der Beteiligte zu 2) hat daher trotz der möglichen Nichtberücksichtigung bei der Schlussverteilung ein berechtigtes Interesse daran, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird.
Da sich aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 07. 08. 2008 (4 O 381/07) ergibt, dass die von dem Beteiligten zu 2) angemeldete Forderung gegen den Schuldner in Höhe von 444.288,06 € besteht, muss diese Forderung im Insolvenzverfahren weiterhin berücksichtigt werden, auch wenn der Schuldner gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat, die Entscheidung also wohl noch nicht rechtskräftig ist. Wie sich aus § 183 InsO ergibt, wäre der Beteiligte zu 2) nur dann nicht mehr als Insolvenzgläubiger im Sinne des § 290 InsO anzusehen, wenn seine Klage auf Feststellung der Forderung rechtskräftig abgewiesen worden wäre.
Wie der Beteiligte zu 2) im Schlusstermin dargelegt und glaubhaft gemacht hat, hat der Schuldner gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen grob fahrlässig verstoßen, indem er in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine konkreten Angaben zu den Ansprüchen gemacht hat, die im Rahmen des Zivilprozesses vor dem Landgericht Essen von der Firma Q AG gegen ihn geltend gemacht worden sind. Insbesondere stellt es ein grob fahrlässiges Verhalten dar, dass der Beteiligte zu 1) in dem Formular "Anhörungsbogen des Insolvenzgerichts" die Frage: "Sind gegen den Schuldner Zivilklagen oder gerichtliche Mahnbescheidsverfahren anhängig?", nur das Kästchen vor dem Wort "Ja" angekreuzt und im Übrigen keine Angaben gemacht hat.
Der Schuldner ist gem. § 97 InsO zu einer umfassenden Auskunft verpflichtet. Er hat nach § 97 Abs. 1 S. 2 InsO sogar Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Diese Auskunfts- und Mitwirkungspflicht besteht nach § 20 Abs. 1 S. 2 InsO bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren, wenn ein zulässiger Antrag vorliegt.
Im vorliegenden Fall lag ein zulässiger Antrag auf Insolvenzeröffnung seit Ende März 2004 vor.
Dass der Schuldner die Klageforderung der Firma Q AG nicht im Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts angegeben hat, ist abweichend von der Auffassung des Amtsgerichtes als grob fahrlässige Pflichtverletzung einzuordnen.
Die Firma Q AG machte Ansprüche in Höhe von über 6,8 Millionen € gegen die OHG, von mehr als 500.000,-- € gegen den Schuldner geltend. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes war deshalb der Schuldner allein schon in Hinblick auf die Höhe der Forderung verpflichtet, im dem von ihm ausgefüllten Formular entsprechend den dortigen Vorgaben konkrete Angaben zur Höhe der Forderung und zu der Gläubigerin zu machen.
Dass der Schuldner in dem Formular lediglich in dem Kästchen vor dem Wort "Ja" ein Kreuz gesetzt hat, ist als grob fahrlässiges Verhalten einzustufen.
Schon im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Forderung musste es sich dem Schuldner aufdrängen, dass weitere Angaben erforderlich waren. Es kommt hinzu, dass gerade auch aus Sicht des Schuldners die Klage der Firma Q AG erhebliche Bedeutung hatte. Dies ergibt sich u.a. aus dem Vorbringen in dem Zivilprozess 4 O 578/00. In diesem Verfahren hatte der Schuldner bereits zwei Jahre vor Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens durch seinen damaligen Anwalt vortragen lassen, dass ihn unter anderem dieser Rechtsstreit gesundheitlich und finanziell stark belasten würde.
Der Hinweis des Schuldners auf seine damalige Stresssituation kann sein Verhalten nicht erklären und entschuldigen.
Der Prozess gegen die I OHG und deren Gesellschafter, also auch gegen den Schuldner, war seit 2000 anhängig. Bereits 2002 hat der Schuldner, wie dargelegt, vortragen lassen, wie sehr ihn dieses Verfahren gesundheitlich und finanziell belaste. Noch im August 2004 hat er sich selbst in dem Verfahren an das Landgericht gewandt und hat sich später entgegen seinen Angaben auch aktiv an dem Beschwerdeverfahren betreffend die Erlangung von Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Klageforderung der Fa. Q AG beteiligt. Es ist bei dieser Sachlage nicht erkennbar, dass sich der Schuldner bei der Ausfüllung des Formulars in einer momentanen Stresssituation befand. Es ist vielmehr unverständlich und kann nur als grob fahrlässiges Verhalten eingestuft werden, dass sich der Schuldner in dem Formular darauf beschränkt hat, die Frage nach anhängigen Zivilklagen oder gerichtlichen Mahnbescheidsverfahren mit "Ja" zu beantworten, ohne nähere Angaben zu dem Gericht und dem Geschäftszeichen, dem Namen und der Anschrift des Gegners und der Höhe der Klageforderung zu machen, die in dem Formular abgefragt wurden.
Dass der Schuldner, wie er selbst einräumt, im Zuge des weiteren Verfahrens den Insolvenzverwalter nicht in der gebotenen Klarheit über das Verfahren 4 O 578/00 informiert hat, ist aus Sicht der Kammer Indiz für das Taktieren des Schuldners, der nach Angaben des Insolvenzverwalters auch im Übrigen seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur schleppend nachgekommen ist. Diese weiteren möglichen Pflichtverstöße dürfen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da das Gericht nur die Gründe zu prüfen hat, auf die der Gläubiger den Versagungsantrag stützt (Braun, InsO, 3.Aufl. § 290 Rdn. 6). Es ist aber bei einer Beurteilung des Verhaltens des Schuldners unter Berücksichtigung aller Umstände nicht auszuschließen, dass der Schuldner sogar bewusst, also vorsätzlich, das Formular unvollständig ausgefüllt hat.
Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass entsprechend den Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss der Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten für das weitere Verfahren und die Geltendmachung der Ansprüche des Beteiligten zu 2) ohne größere Bedeutung gewesen ist.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners hätte schon aufgrund des Hinweises des Schuldners auf den laufenden Prozess gegen die OHG den Schluss ziehen können, dass der Schuldner mithaftet. Eine Informationsbeschaffung durch Einsicht in die Prozessakten wäre dem Insolvenzverwalter ohne weiteres möglich gewesen.
Auch dem Beteiligten zu 2) als Gläubiger bzw. der Firma Q AG als Gläubigerin ist durch die Verletzung der Auskunftspflicht kein erheblicher Nachteil entstanden. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass weder die Firma noch der Beteiligte zu 2) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma durch das Verhalten des Schuldners gehindert waren, sich Informationen über die Insolvenzeröffnung zu beschaffen und die Forderung zur Tabelle anzumelden.
Nach den dargelegten Grundsätzen ist jedoch eine Beeinträchtigung des antragstellenden Gläubigers nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung. Durch die fehlende Mitwirkung muss auch keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens entstanden sein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre das Verhalten des Schuldners für die Frage der Restschuldversagung nur dann ohne Bedeutung, wenn es sich bei der nicht näher dargelegten Forderung um eine geringfügige Forderung gehandelt hätte, deren Nichtangabe ohne weiteres nachvollziehbar und erklärbar wäre.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.