Beschluss zu Kontopfändung: Teilfreigabe einer Abfindung nach § 765a ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde gegen die Freigabeentscheidung des Amtsgerichts zur Pfändung einer Abfindungszahlung ein. Das Landgericht hob die Pfändung eines weiteren Betrags von 4.053,36 € auf und wies den übrigen Antrag des Schuldners zurück. Es stellte fest, dass § 850i ZPO nicht anwendbar ist, wohl aber § 765a ZPO als Härtefallregelung einen Teilfreibetrag nach dem sozialen Existenzminimum rechtfertigt.
Ausgang: Teilfreigabe der gepfändeten Abfindung in Höhe von 4.053,36 €; sonstiger Antrag des Schuldners und weitergehende Beschwerdeanträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 850i ZPO schützt nur Ansprüche, die unmittelbar aus Erwerbstätigkeit resultieren; nach Auszahlung der Abfindung und Entstehung eines Anspruchs gegen die Bank greift § 850i nicht mehr.
Ein Anspruch auf Freigabe nach § 850k IV in Verbindung mit § 850i ZPO setzt voraus, dass das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 765a ZPO ist als besondere Härtefallklausel auch neben Regelungen zum Kontopfändungsschutz anwendbar und ermöglicht die Freigabe von gepfändeten Mitteln, wenn die Vollstreckungsmaßnahme nach Abwägung zu einer sittenwidrigen Härte führt.
Die Bemessung des Freigabebetrags nach § 765a ZPO bemisst sich am sozialen Existenzminimum; als Anhaltswerte sind die notwendigen Unterhaltsbedarfe nach den Regelungen des SGB XII sowie angemessene Unterkunftskosten heranzuziehen.
Eine rückwirkende Gewährung von Pfändungsschutz nach § 765a ZPO ist nicht möglich; Schutz kann nur für den beantragten bzw. laufenden Zeitraum gewährt werden.
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 21.10.2013 erfolgte Pfändung der Forderung auf Auszahlung der auf dem bei der Drittschuldnerin geführten Konto Nr. … eingegangenen Abfindung der F-GmbH in Höhe eines weiteren Betrages von 4.053,36 € einmalig aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag des Schuldners vom 11.12.2013 zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Schuldner.
Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Hälfte ermäßigt. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der in § 569 I 1 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden.
Die Beschwerde war in der Sache auch teilweise begründet. Denn das Amtsgericht hat dem Antrag des Schuldners vom 11.12.2013, mit welchem die Freigabe eines Abfindungsbetrages in Höhe von 32.542,50 € begehrt worden war, teilweise zu Unrecht stattgegeben.
Zutreffend ist das Amtsgericht indes davon ausgegangen, dass der Schuldner dem Grunde nach einen Anspruch auf eine teilweise Freigabe des verfahrensgegenständlichen Kontoguthabens hat.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 850i ZPO. Denn § 850i ZPO schützt lediglich solche Ansprüche, die unmittelbar aus einer Erwerbstätigkeit resultieren (Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 850i Rn 1). Hierzu zählen zwar grundsätzlich auch Ansprüche auf Abfindungen aus einem Arbeitsverhältnis. Ein solcher Anspruch wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht gepfändet, da es zunächst zu einer Auszahlung der Abfindungszahlung und nachfolgend zu einer Pfändung des Kontoguthabens gekommen ist. Der nach Überweisung einer Abfindung auf das Konto des Schuldners entstandene Anspruch gegen die Bank als Drittschuldnerin ist kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, sondern ein anderer Anspruch (BGHZ 160, 112; LG Nürnberg ZInsO 2009, 2352).
Ein Anspruch auf Freigabe des Abfindungsbetrages nach §§ 850k IV iVm 850i ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Schuldner das Konto nicht als Pfändungsschutzkonto führt.
Ein Anspruch des Schuldners auf eine teilweise Freigabe des verfahrensgegenständlichen Kontoguthabens folgt jedoch, wovon auch das Amtsgericht im Grundsatz zutreffend ausgegangen ist, aus der Regelung des § 765a ZPO. Dabei ist davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 765a ZPO grundsätzlich neben den Bestimmungen über die Regelung des Kontopfändungsschutzes anwendbar ist (vgl. bereits die Gesetzesbegründung zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 19.12.2007, BT-Drs. 16/7615, S. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 70. Auflage 2012, § 765a Rn 18; Musielak/Lackmann, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2013, § 765a Rn 14; Prütting/Gehrlein, Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2012, § 850l Rn 2). Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen solche Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Anzuwenden ist § 765a ZPO dann, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH NZM 2008, 163; BGHZ 44, 138, 143, 143). So liegt der Fall hier. Der Schuldner verfügt derzeit über kein laufendes Einkommen. Nur dadurch, dass die Pfändung erst nach der Auszahlung der Abfindungszahlung erfolgt ist und der Schuldner es darüber hinaus versäumt hat, für eine Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto Sorge zu tragen, sind dem Schuldner die gesetzlich für Abfindungszahlungen per se vorgesehenen Schutzrechte verlustig gegangen. Dass dem Schuldner durch diese - wenn auch zum Teil selbst verschuldeten – Umstände für einen bestimmten Zeitraum die finanzielle Lebensgrundlage vollständig entzogen wurde, stellt, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Gläubigerbelange, ein untragbares Ergebnis dar. Auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann der Schuldner im vorliegenden Fall schon deswegen nicht verwiesen werden, weil er diese bereits beantragt hatte und ihm diese gerade unter Verweis auf die erfolgte Abfindungszahlung verweigert wurden.
Der Höhe nach erscheint der durch das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss auf insgesamt 17.967,73 € festgesetzte einmalige Pfändungsfreibetrag indes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überhöht.
Zu berücksichtigen ist insofern, dass angesichts des Ausnahmecharakters des § 765a ZPO als reine Härtefallklausel über diese Regelung nicht etwa der in sonstigen Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen übliche Pfändungsfreibetrag geltend gemacht werden kann. Vielmehr ist der Schutz auf denjenigen Umfang begrenzt, der ausreichend ist, um die für den Schuldner entstandene sittenwidrige Härte zu beseitigen. Inhaltlich entspricht dies der Gewährung des sozialen Existenzminiums, wobei zur Bestimmung desselben auf den notwendigen Unterhalt im Sinne des dritten und elften Kapitels des SGB XII abgestellt werden kann.
Konkret ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Berechnung:
| Regelsatz Schuldner | |
| bis zum 31.12.2013 ab dem 01.01.2014 | 345,- € 353,- € |
| Regelsatz Ehefrau | |
| bis zum 31.12.2013 ab dem 01.01.2014 | 345,- € 353,- € |
| Regelsatz Tochter | 0,- € |
| Unterkunftskosten | 541,43 € |
| Krankenversicherung | |
| bis zum 31.12.2013 ab dem 01.01.2014 | 667,41 € 686,48 € |
| Pauschalbetrag aufgrund von Schwerbehinderung | 0,- € |
| Stromkosten | 0,- € |
Der Berechnung der Kammer lagen dabei folgende Erwägungen zugrunde:
Für den Eigenbedarf des Schuldners sowie den Fremdunterhalt für seine Ehefrau war zunächst jeweils der Regelsatz nach §§ 27a, 28 SGB XII heranzuziehen. Dieser beläuft sich gem. der Anlage 1 zu § 28 SGB XII in der bis zum 31.12.2013 gültigen Fassung auf 345,- € (Regelbedarfsstufe 2). Dieser Regelsatz wurde durch Verordnung vom 15.10.2013 zum 01.01.2014 angepasst und beträgt ab diesem Zeitpunkt 353,- €.
Soweit der Schuldner weiterhin Unterhaltskosten für seine Tochter geltend macht, war kein weiterer Regelsatz in Ansatz zu bringen, weil eine weitere Unterhaltspflicht für seine inzwischen 22jährige Tochter nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt gegeben wäre und hierzu jeglicher Vortrag fehlt. Im Gegenteil ergibt sich aus den – ohne jegliche Erläuterung – zur Akte gereichten Unterlagen, dass die Tochter des Schuldners in den vergangenen Monaten mehrfach anstelle des Schuldners die Miete beglichen hat, nachdem es beim Schuldner zu Rücklastschriften gekommen war. Insbesondere vor diesem Hintergrund kann eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht unterstellt werden.
Desweiteren kann der Schuldner die notwendigen Unterkunftskosten nach § 35 SGB XII beanspruchen. Dabei ist grundsätzlich von den tatsächlich aufgewendeten Kosten auszugehen, soweit diese nicht im Einzelfall unangemessen hoch erscheinen (§ 35 I, II SGB XII). So liegt der Fall hier - noch - nicht. Aus den seitens des Schuldners zur Akte gereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass sich die monatlichen Mietkosten auf 812,14 € belaufen. Dieser Betrag ist nur zu 2/3 ansatzfähig, da die ebenfalls in der Wohnung lebende Tochter wie dargelegt nicht zu berücksichtigen ist. Der sich hieraus ergebende Unterkunftskostenbetrag in Höhe von 541,43 € erscheint der Kammer für eine 2-Personen-Unterkunft noch als angemessen. Soweit der Schuldner darüber hinaus einen Beleg über den Ankauf von 2.500 Litern Heizöl zur Akte gereicht hat, konnte dies schon deswegen nicht zu einer weiteren Erhöhung des Unterkunftskostenbetrages führen, weil weder ersichtlich, noch vorgetragen ist, für welchen Zeitraum diese Heizölmenge überhaupt benötigt wurde. Im Übrigen erreichen die durch die Kammer angesetzten Unterkunftskosten ohnehin bereits die obere Grenze des angemessenen Unterkunftskostenbetrages, so dass im Falle einer weiteren Erhöhung der Unterkunftskosten eine Reduzierung des erstattungsfähigen Betrages auf einen angemessenen Betrag zu erfolgen hätte.
Die weiter geltend gemachten Krankenversicherungskosten kann der Schuldner als besonderen persönlichen Mehraufwand in Ansatz bringen. Soweit darüber hinaus Mehrkosten aufgrund der bestehenden Schwerbehinderung geltend gemacht wurden, hatte die Kammer bereits darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 765a ZPO nur solche Mehraufwendungen ansetzbar wären, die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum konkret angefallen sind. Ergänzender Vortrag erfolgte auf diesen Hinweis hin nicht.
Die geltend gemachten Stromkosten sind aus dem gewährten Regelsatz zu bestreiten.
Insgesamt ergibt sich auf der Grundlage der obigen Bedarfsberechnung für die Monate Januar bis April 2014 jeweils ein Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.933,91 €. Für den Monat November 2013 kam entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts die Freigabe eines Guthabenbetrages nicht in Betracht, weil der Antrag des Schuldners erst am 11.12.2013 bei Gericht einging und eine rückwirkende Gewährung von Pfändungsschutz nach § 765a ZPO nicht möglich ist. Für den Monat Dezember 2013 war ein anteiliger Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.286,31 (21/31 x 1.898,84 €) und für den Monat Mai 2014 ein anteiliger Unterhaltsbetrag in Höhe von 686,23 € (11/31 x 1.933,91 €) zugrundezulegen. Insgesamt kann der Schuldner daher für den Zeitraum 11.12.2013 bis zum 11.05.2014 einen Freigabebetrag in Höhe von 9.708,18 € beanspruchen. Da das Amtsgericht bereits durch Beschluss vom 11.12.2013 einen Betrag in Höhe von 5.654,82 € (2 x 2.827,41 €) vorab freigegeben hatte, ist an den Schuldner nunmehr ein weiterer Freibetrag in Höhe von 4.053,36 € auszukehren.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens folgt aus § 788 ZPO. Die Entscheidung über die Ermäßigung der Beschwerdegebühr folgt aus Nr. 2121 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens basiert auf § 92 I ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß § 574 I Nr. 2 ZPO zuzulassen. Denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch ist es weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts herbeizuführen.