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Landgericht Essen·7 T 570/04·21.12.2004

Sofortige Beschwerde zur Vergütung in der Zwangsverwaltung: §20 ZwVwV nicht anwendbar

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsverwaltungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten zu 1) rügten die Festsetzung der Vergütung für das Jahr 2004 durch das Amtsgericht. Die Kammer hob den Beschluss insoweit auf und verwies die Festsetzung an das Amtsgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass § 20 Abs. 1 ZwVwV eine Pauschale für die Gesamtvergütung (Inbesitznahme) regelt und nicht als jährliche Mindestvergütung anwendbar ist; die Vergütung ist nach §§ 18, 19 ZwVwV zu bestimmen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde in Teil stattgegeben: Festsetzung der Vergütung für 2004 aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen; §20 Abs.1 ZwVwV nicht anzuwenden.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 20 Abs. 1 ZwVwV ist als Pauschalregelung für die Gesamtvergütung der Verwaltertätigkeit zu verstehen und begründet keinen jährlichen Mindestvergütungsanspruch.

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Bei fortdauernder Zwangsverwaltung bestimmt sich die Vergütung nach den Regelungen der §§ 18, 19 ZwVwV; § 20 Abs. 1 ZwVwV findet in diesem Fall keine Anwendung.

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Die kalenderjährliche Abrechnung nach § 14 Abs. 2 ZwVwV dient der Abrechnungsform und der Vermeidung einer dauerhaften Finanzierung durch den Verwalter; sie rechtfertigt nicht die jährliche Anwendung der Pauschalvergütung des § 20 Abs. 1.

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Beschlüsse der Berufungsinstanz können nach § 572 Abs. 3 ZPO aufgehoben und die Entscheidung über die Auslegung und Festsetzung der Vergütung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Relevante Normen
§ 25, 17 ZwangsverwalterV§ 20 Abs. 1 ZwVwV§ 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 793 ZPO§ 869 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 184 L 63/02

Tenor

In dem Zwangsverwaltungsverfahren

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch den Richter am Landgericht I., die Richterin am Landgericht H. und den Richter am Landgericht I. auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 17.8.2004 (184 L 63/02) am 22.12.2004 beschlossen.

Auf Kosten der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 17.8.2004 insofern aufgehoben. als die Vergütung für das Jahr 2004 auf 696,-- ~ festgesetzt wurde.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung hat das Amtsgericht zu treffen. Bei der Festsetzung der Vergütung ist § 20 Abs. 1 ZwVwV nicht anzuwenden.

Gründe

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1.Nach § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO hat der Einzelrichter die Entscheidung auf die Kammer in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung übertragen.

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2. Die gemäß §§ 11 Abs.l RPflG, 793, 869 ZPO, § 152a ZVG, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung in dem angegriffenen Umfang und zu einer Übertragung der Entscheidung in der Sache an das Amtsgericht, § 572 Abs. 3 ZPO.

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Die Beteiligte zu 3. kann nicht entsprechend ihres Antrages vom 12.5.2004 eine Vergütung von 600 € gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV zzgl. Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2004 verlangen. Vielmehr hat sich ihre Abrechnung an der Regelung der §§ 18, 19 ZwVwV zu orientieren.

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§ 20 Abs 1 ZwVwV findet auf die vorliegende Abrechnung keine Anwendung.

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Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass sich nach § 25 ZwVwV i. V .m. § 14 Abs. 2 ZwVwV die Vergütung nach der Zwangsverwalterverordnung in der ab dem 1.1.2004 gültigen Fassung richtet.

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Die Kammer teilt aber nicht die Auffassung, dass die seit 2002 tätige Zwangsverwalterin für das Abrechnungsjahr 2004 eine auf § 20 Abs. 1 ZwVwV beruhende Vergütung geltend machen kann. Die in der Regelung des § 20 Abs. 1 ZwVwV niedergelegte Mindestvergütung von 600 € bezieht sich entsprechend der Ansicht der Beteiligten zu 1) auf die Gesamtsumme der Vergütungen aus allen Abrechnungszeiträumen (so auch Haarmeyer/ Wutzke/ Förster/ Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Auflage, § 20 ZwVwV Rz. 1 und 3, Pape NZI 2004, 187, 189). Bis zur Beendigung der Verwaltertätigkeit ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ggfls. eine unter dem Mindestbetrag liegende Vergütung festzusetzen (Haarmeyer u.a., a.a.O.).

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Schon der Wortlaut des § 20 Abs. 1 ZwVwV legt diese Auslegung nahe. Der Anspruch auf Vergütung wird in § 17 Abs. 1 ZwVwV dadurch bestimmt, dass dem Verwalter ein Anspruch auf angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung zugesprochen wird. Damit ist eine Vergütung für die gesamte Geschäftsführung angesprochen. Die kalenderjährliche Abrechnung nach § 14 Abs. 2 ZwVwV stellt eine Form der Abrechnung dar, damit der Verwalter bei einer langanhaltenden Zwangsverwaltung nicht als Kreditgeber tätig werden muss. Benutzt der Verordnungsgeber diesen Begriff in § 20 Abs. 1 ZwVwV so spricht er damit die Gesamtvergütung an.

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Auch die Systematik legt eine entsprechende Auslegung nahe. Die Regelung des § 20 Abs. 2 ZwVwV geht erkennbar von der Gesamtvergütung aus. Warum die in Absatz 1 enthaltene Regelung eine andere Bedeutung hat, ist nicht zu erkennen.

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Im Übrigen ergibt sich auch aus der Auslegung der Begründung des VO - Gebers zu § 20 keine andere Sichtweise. Darin heißt es: "Mit Absatz 1 greift der Verordnungsgeber den nach bisherigem Recht in § 24 Abs. 3 ZwVwV geregelten Fall der bloßen Inbesitznahme des Objekts durch den Verwalter auf. Für die Inbesitznahme empfiehlt sich die Festschreibung einer angemessenen Pauschale, die zugleich als Mindestvergütung dient." In der alten Regelung des § 24 Abs. 3 ZwVwV war aber noch eine kalenderjährliche Pauschale von 60 DM vorgesehen. Hätte der Gesetzgeber statt einer festen pauschalen Gesamtvergütung einen jährlichen Betrag vorgesehen, so hätte es nahegelegen, dies in der Formulierung der Norm auszuführen. Der von dem Amtsgericht zitierte Arbeitsaufwand von 6 - 8 Stunden bezieht sich auf die Pauschalisierung für die Zeitspanne von der Bestellung bis zu dem Bericht über die Besitzergreifung. Dieser Aufwand ist aber einmalig und fällt nicht jährlich an.

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Besteht kein Anspruch auf eine sich nach § 20 Abs. 1 ZwVwV richtende Vergütung, so hat die Zwangsverwalterin einen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Regelung des § 18 ZwVwV.

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Die Kammer sieht aber davon ab, selbst über die Höhe der Vergütung nach § 18 ZwVwV zu entscheiden, und überläßt diese Frage dem Amtsgericht, § 572 Abs. 3 ZPO. Bei dieser Entscheidung hat das Amtsgericht von der fehlenden Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 ZwVwV für das Abrechnungsjahr 2004 auszugehen.

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Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.