Ägyptisches Erbrecht: Erbausschluss wegen Religionsverschiedenheit (ordre public)
KI-Zusammenfassung
Die Geschwister des Erblassers legten Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Vorbescheid ein, der einen auf Inlandsnachlass beschränkten Erbschein zugunsten der Kinder (je 1/2) ankündigte. Streitentscheidend war, ob der ägyptische Erbausschluss zwischen Muslimen und Nichtmuslimen sowie die geschlechtsbezogene Quotenregel wegen ordre public (Art. 6 EGBGB) unanwendbar sind. Das Landgericht verneinte einen ordre-public-Verstoß und ging von gesetzlicher Erbfolge nach ägyptischem Recht zugunsten der Geschwister aus. Da jedoch die internationalen Zuständigkeitsgrenzen für unbeschränkte Erbscheine zu beachten sind, wurde das Amtsgericht angewiesen, über den hilfsweise beantragten, auf den Inlandsnachlass beschränkten Fremdrechtserbschein (§ 2369 BGB) erneut zu entscheiden; eine Kostenerstattung erfolgte nicht.
Ausgang: Vorbescheid aufgehoben; Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den hilfsweise beantragten Inlands-Fremdrechtserbschein angewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung ausländischen Erbrechts ist nach Art. 6 EGBGB nur ausgeschlossen, wenn das Ergebnis im konkreten Fall in untragbarem Widerspruch zu grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht; hierfür ist auch die Intensität der Inlandsbeziehung zu würdigen.
Im Bereich des Erbrechts ist bei der ordre-public-Kontrolle Zurückhaltung geboten; nicht jede bei reinem Inlandsfall grundrechtswidrige Rechtsfolge führt bei Auslandsbezug zur Unanwendbarkeit der ausländischen Norm.
Ein allseitiger erbrechtlicher Ausschluss wegen Religionsverschiedenheit kann bei gemischter Inlands- und Auslandsbeziehung im Einzelfall ordre-public-fest sein und zur Nichterbfolge nicht der betreffenden Religionszugehörigkeit angehörender Abkömmlinge führen.
Eine ausländische Quotenregel, nach der männliche Erben einen höheren Anteil erhalten als weibliche, ist nicht schon generell wegen Art. 6 EGBGB unanwendbar; maßgeblich sind die konkreten Umstände und der Bezug der Beteiligten zur ausländischen Rechtsordnung.
Für die Erteilung eines nicht auf den Inlandsnachlass beschränkten Erbscheins kann dem deutschen Nachlassgericht die internationale Zuständigkeit fehlen; ein auf den Inlandsnachlass beschränkter Fremdrechtserbschein kann nach § 2369 BGB in Betracht kommen.
Tenor
Unter Aufhebung des Vorbescheids und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird das Amtsgericht angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer über den Hilfsantrag zu 3) aus der Beschwerdebegründung vom 15.05.2003 erneut zu entscheiden.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
Der am … in B bei L geborene Erblasser war bis zu seinem Tod ägyptischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens. Er reiste Mitte der 50er Jahre in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm ein Studium der Zahnmedizin auf. Nach erfolgreichem Abschluss praktizierte er als niedergelassener Zahnarzt in Deutschland. Er behielt seine Praxis in F bis über sein 65. Lebensjahr hinaus bei.Aus seiner 1961 mit Frau Z, geborene E, geschlossenen Ehe, die am … geschieden wurde, sind der am … geborene Beteiligte zu 2) und die am …geborene Beteiligte zu 1) hervorgegangen, die beide nicht muslimischen Glaubens sind.Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Von den zum Zeitpunkt seines Todes noch lebenden sieben Geschwistern leben noch drei Schwestern und drei Brüder (die Beteiligten zu 3), 5), 6), 7), 8) und 11)). Der vierte Bruder Z1 (der ehemalige Beteiligte zu 4)), verstarb am 01.02.2001. Letzterer war mit der Beteiligten zu 9) verheiratet, aus der Ehe sind der Beteiligte zu 10) sowie die am … geborenen Kindern I und O hervorgegangen.
Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestand sein Vermögen in Deutschland im Wesentlichen aus dem Eigentum am Grundstück G1.
Die Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Urkunde vom 04.08.2000 (Bl. 3 ff d.A.) die Erteilung eines gemeinschaftlichen, gegenständlich auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins beantragt, der sie und den Beteiligten zu 2) zu je ½ als Erben ausweist. Mit Schriftsatz vom 21.09.2001 (Bl. 166 f d.A.) hat sie den Hilfsantrag gestellt, unter Beschränkung auf den im Inland befindlichen Nachlass einen Erbschein auszustellen, wonach der Erblasser in Anwendung ägyptischen Rechts unter Berücksichtigung des ordre public auf Grund gesetzlicher Erbfolge von dem Beteiligten zu 2) zu 2/3 und von ihr selbst zu 1/3 beerbt worden ist.
Der Beteiligte zu 3) hat mit notarieller Urkunde vom 01.12.2000 (Blatt 48 ff d.A.), ergänzt durch Urkunde vom 07.01.2002 (Blatt 185 ff d.A.) beantragt, ihm einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Brüder des Erblassers zu je 2/11-Anteil und die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Schwestern des Erblassers zu je 1/11-Anteil als Erben ausweist. Hilfsweise hat er die Erteilung eines Erbscheines in Anwendung ägyptischen Rechts unter Berücksichtigung des ordre public beantragt, der die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Geschwister des Erblassers als Miterben zu je 1/7-Anteil ausweist. Äußerst hilfsweise hat er die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der die zum Zeitpunkt lebenden Geschwister des Erblassers sowie die Beteiligten zu 1) und 2) als Miterben zu je 1/9-Anteil ausweist.
Die Beteiligte zu 1) hat drei Stellungnahmen des deutschen Notarinstituts in X vom 19.07.2000 (Blatt 9 ff d.A.), 06.06.2001 (Blatt 149 ff d.A.) und 18.06.2002 (Blatt 272 ff d.A.) zu den Akten gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Auf den Inhalt der Ablichtung des „Decree of Distribution“ vom 14.08.2000 des F1 in der Nachlasssache Z2 (Blatt 59-62 d.A.) wird ebenfalls verwiesen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.02.2003 die Erbscheinsanträge des Beteiligten zu 3) bereits aus formalen Gründen zurückgewiesen. Es fehle an der internationalen Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichtes für die Erteilung eines nicht auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins. Im selben Beschluss hat es angekündigt, in Anwendung ägyptischen Rechts unter Berücksichtigung des ordre public (Artikel 6 EGBGB) einen gegenständlich auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben zu je ½ ausweist. Nach ägyptischem Recht seien gesetzliche Erben die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Brüder des Erblassers zu je 2/11 und die Schwestern zu je 1/11. Die Beteiligten zu 1) und 2) seien nach § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77, wonach eine Erbfolge zwischen einem Moslem und einem Nicht-Moslem nicht stattfindet, von der Erbfolge ausgeschlossen. Ohne diesen Ausschluss wären der Beteiligte zu 2) als Sohn des Erblassers Erbe zu 2/3, die Beteiligte zu 1) als Tochter des Erblassers Erbin zu 1/3. Sowohl § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 als auch § 11 Nr. 19, letzter Satz des Gesetzes Nr. 77, der regelt, dass in den Fällen des § 11 Nr. 19 der männliche Erbe den doppelten Anteil des weiblichen Erben erhält, seien wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public unanwendbar. Wegen der Ausführungen des Amtsgerichts im Einzelnen wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 21.02.2003 (Blatt 322 ff d.A.) Bezug genommen.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat Rechtsanwalt S für die Beteiligten zu 3) und 5) bis 11) mit Schriftsatz vom 05.03.2003 Beschwerde eingelegt und in der Beschwerdebegründung vom 15.05.2003 (Blatt 364 ff d.A.) beantragt,den Vorbescheid des Amtsgerichts vom 21.02.2003 aufzuheben und1. den Beteiligten zu 3) bis 11) einen Erbschein zu erteilen, der die Be- teiligten zu 3), 4), 8) und 11) zu Erben nach dem zwischen dem 21. und 26. Juni 2000 in F verstorbenen Z2 zu je 2/11 sowie die Beteiligten zu 5) bis 7) zu je 1/11 ausweist,hilfsweise,2. einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten zu 3) bis 8) und 11) als Erben zu je 1/7 ausweist,äußerst hilfsweise,3. den nach Antrag 1. bzw. 2. zu erteilenden Erbschein auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass zu beschränken.
Zur Begründung wird ausgeführt:Das Amtsgericht habe den nach ägyptischem Recht gemäß § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 geltenden Erbausschluss wegen Religionsverschiedenheit zu Unrecht nicht angewandt. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public gemäß Artikel 6 EGBGB sei nicht gegeben. Es sei zu berücksichtigen, dass der Erbausschluss nach sunnitischem Recht allseitig sei und damit keine Diskriminierung der Religionszugehörigkeit der Erben darstelle. Die vom Gericht und dem deutschen Notarinstitut herangezogenen Entscheidungen und Gutachten beträfen allesamt das schiitische Recht des Iran, das in der Tat vorsehe, dass ein Nichtmoslem keinen Moslem, wohl aber ein Moslem einen Nichtmoslem beerben könne. Für den gegebenen Fall zutreffend seien die Ausführungen in J vom 13.05.1977 Nr. 31, S. 272 ff (Blatt 373 ff d.A.). Der Fall weise auch keine starke Inlandsbeziehung auf. Aus der Bescheinigung der ägyptischen Behörde für Reiseurkunden, Migration und Staatsangehörigkeit über die Ein- und Ausreise des Erblassers nachÄgypten in den letzten 10 Jahren (Blatt 379 f d.A.) gehe hervor, dass dieser mit Ausnahme des Zeitraums 18.10.1996 bis 29.08.1997 zu keinem Zeitpunkt länger als sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland anwesend gewesen sei. Er habe in Ägypten eine Wohnung und einen Pkw besessen und beabsichtigt, sich ganz aus Deutschland zurückzuziehen. Seine Krebserkrankung habe diese Pläne letztlich durchkreuzt. Auch die Bevorzugung männlicher Erben verstoße mangels hinreichenden Inlandsbezugs nicht gegen den deutschen ordre public. Im übrigen beruhe die Bevorzugung auf der Sure IV:12 des Korans. Darüber hinaus liege auch deshalb kein Verstoß gegen den deutschen ordre public vor, weil das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts auch durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers hätte erreicht werden können. Hier habe das Ergebnis dem Willen des Erblassers entsprochen. Dieser habe zur Sicherstellung sogar zwei Testamente errichtet, das erste zu Gunsten seiner Mutter, das zweite nach deren Tod zu Gunsten seiner Geschwister. Beide Testamente seien abhanden gekommen.
Die Beteiligte zu 1) und 2) hält in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2003 (Blatt 386 ff d.A.) die Beschwerde für nicht begründet. Auch bei Allseitigkeit des Erbausschlusses zwischen den verschiedenen Religionsgruppen verstoße gerade der Anknüpfungspunkt Religion gegen Grundzüge derdeutschen Rechtsordnung. Ein starker Inlandsbezug sei zudem gegeben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser seine Kinder habe von der Erbfolge ausschließen wollen. Dass er Testamente errichtet habe, werde bestritten.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung vom 15.05.2003 nebst Anlagen (Blatt 364 ff d.A.) und der Stellungnahme vom 07.07.2003 (Blatt 386 ff d.A.) Bezug ge-nommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Land-gericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Ausführungen in der Nicht-abhilfeentscheidung vom 24.07.2003 (Blatt 391 ff d.A.) wird verwiesen.
Auf den Inhalt der nachfolgenden Schriftsätze der Beteiligten zu 3) und 5) bis 11) vom 22.09.2003 (Blatt 404 f d.A.) sowie 07.10.2003 (Blatt 407 d.A.) und der Beteiligten zu 1) vom 28.10.2003 (Blatt 411 ff d.A.), in denen sie ihren bisherigen Vortrag vertiefen und ergänzen, wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamtenAkteninhalt verwiesen.
II.
Auf die gemäß §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 FGG statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 5) bis 11) war der Vorbescheid aufzuheben und das Amtsgericht in Abänderung des angefochtenen Beschlusses anzuweisen, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer über den Hilfsantrag zu 3) aus der Beschwerdebegründung erneut zu entscheiden.
1.Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist den Beteiligten zu 1) und 2) kein Erbschein zu erteilen.Der Erblasser ist nicht von seinen Kindern, sondern von seinen zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Geschwistern, also den Beteiligten zu 3), 5), 6), 7), 8) und 11) sowie dem nachverstorbenen ehemaligen Beteiligten zu 4) beerbt worden, und zwar von den Beteiligten zu 3), 8), 11) und dem ehemaligen Beteiligten zu 4) zu je 2/11 und den Beteiligten zu 5), 6) und 7) zuje 1/11.
Gemäß Artikel 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen hier ägyptischem Recht. Die von den Beschwerdeführern auch nicht angegriffenen Ausführungen des Amtsgerichts zur Rechtslage nach ägyptischem Erbrecht sind nicht zu beanstanden; zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Seiten 7, 2. Absatz, bis 8, 1. Absatz, des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen. Zu Recht hat das Amtsgericht von weiteren Ermittlungen, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens, abgesehen.
Nach Auffassung der Kammer verstößt die Regelung in § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 nicht gegen den deutschen ordre public (Artikel 6 EGBGB), sodass die Beteiligten zu 1) und 2) von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Die Nichtanwendung einer Rechtsnorm eines anderen Staates gemäß Artikel 6 EGBGB setzt voraus, dass das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall in untragbarem Widerspruch zu grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht. Der zu beurteilende Tatbestand muss eine genügende Inlandsbeziehung aufweisen, wobei die jeweils erforderliche Intensität der Inlandsbeziehung auch in Relation zum jeweiligen Gehalt der zu prüfenden Norm steht. Dem ordre public widerspricht auch nicht jede Rechtsanwendung, die bei einem reinen Inlandsfall grundrechtswidrig wäre (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, § 6 EGBGB, Rdn. 5 ff m.w.N.).Vorliegend ist durchaus eine starke Inlandsbeziehung gegeben. Der Erbschein betrifft nur das deutsche Vermögen des Erblassers. Er hat über 40 Jahre in Deutschland gelebt, hier studiert und nachfolgend in F als Zahnarzt praktiziert. Er war von 1961 bis 1986 mit einer deutschen Frau verheiratet, mit der er zwei Kinder hat.Selbst bei Zugrundelegung der Angaben der Beteiligten zu 1) und 2) betreffend den zum Teil streitigen Sachverhalt hinsichtlich Aufenthalt und Beziehungen des Erblassers zu Deutschland bzw. Ägypten ist aber davon auszugehen, dass der Erblasser auch noch einen durchaus starken Bezug zu Ägypten behalten hatte. Er hatte seine ägyptische Staatsbürgerschaft nicht aufgegeben und besaß erhebliche Vermögenswerte in Ägypten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass bei der Anwendung des Artikel 6 EGBGB gerade auch im Bereich des national sehr unterschiedlich gestalteten Erbrechts Zurückhaltung geboten ist sowie des Umstandes, dass bei der in Ägypten geltenden, auf sunnitischem Recht fußenden Regelung nicht eine einzelne Religion bevorzugt, sondern ein allseitiger Erbausschluss geregelt ist, erscheint das Ergebnis der Anwendung des § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 im gegebenen Fall nicht als völlig untragbar mit der Folge, dass die vorgenannte Regelung hier anwendbar ist und die Beteiligten zu 1) und 2) wirksam von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
2.Über das Begehren der Beteiligten zu 3) und 5) bis 11), ihnen einen Erbschein zu erteilen, ist unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu befinden.
a)
Zwar hat das Amtsgericht im Beschluss vom 21.02.2003 die bis dahin gestellten Anträge des Beteiligten zu 3) zu Recht schon mit der Begründung zurückgewiesen, dass es für diese Anträge an einer internationalen Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts fehle. Von daher können auch der in der Beschwerdebegründung gestellte Hauptantrag zu 1. sowie der unter 2. gestellte Hilfsantrag, die keine Beschränkung auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass enthalten, keinen Erfolg haben.
Die Beteiligten zu 3) und 5) bis 11) haben aber in der Beschwerdebegründung unter Ziffer 3. hilfsweise die Erteilung eines sogenannten Fremdrechtserbscheins nach § 2369 BGB beantragt. Da das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 24.07.2003 auch hierüber zu Ungunsten der vorgenannten Beteiligten entschieden hat, unterfällt dieser Hilfsantrag auch der Prüfungskompetenz der Kammer.
b)Den Beteiligten zu 3) und 5) bis 11) steht ein Anspruch auf Erteilung eines auf den in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins zu, der die Beteiligten zu 3), 8) und 11) sowie den ehemaligen Beteiligten zu 4) als Erben des Erblassers zu je 2/11 und die Beteiligten zu 5), 6) und 7) als Erben zu je 1/11 ausweist.
Ihr Erbrecht ergibt sich nicht aus einer letztwilligen Verfügung. Das Amtsgericht hat in der Nichtabhilfeentscheidung vom 24.07.2003 unter Ziffer 4) zu Recht die Behauptungen zu Errichtung und Inhalt von letztwilligen Ver-fügungen als so unbestimmt angesehen, dass kein Anlass zu weiteren Nachforschungen besteht. Eine weitere Substantiierung ist nicht erfolgt.
Wie oben ausgeführt, ergibt sich die Erbfolge aber als gesetzliche nach ägyptischen Recht, wobei die Anwendung der Regelung in § 11 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 77 nicht durch Artikel 6 EGBGB ausgeschlossen ist. Auch die Regelung in § 11 Nr. 19 letzter Satz des Gesetzes Nr. 77, die vorsieht, dass in den Fällen des § 11 Nr. 19 des Gesetzes Nr. 77 der männliche Erbe den doppelten Anteil des weiblichen Erben erhält, ist nicht wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public unanwendbar. Angesichts dessen, dass die erbenden Geschwister des Erblassers ägyptischer Herkunft und muslimischen Glaubens sind, führt die Anwendung der Vorschrift nicht zu einem untragbaren Ergebnis.
Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. Da die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 5) bis 11) nur teilweise Erfolg hat, gilt § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, wonach dann, wenn an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt sind, das Gericht anordnen kann, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Vorliegend war zwar der Vorbescheid aufzuheben, im übrigen hat das Amtsgericht aber nur über den dritten, erstmals in der Beschwerde-begründung gestellten, Hilfsantrag der Beteiligten zu 3) und 5) bis 11) erneut zu entscheiden. Von daher erscheint es gerechtfertigt, es bei dem im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz zu belassen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.