Sofortige Beschwerde gegen Verbindungsbeschluss und Insolvenzeröffnung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Ein Gläubiger erhob sofortige Beschwerde gegen die Verbindung zweier Insolvenzeröffnungsverfahren und gegebenenfalls gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig: Das Gesetz sieht kein Rechtsmittel gegen die Verbindung vor und Gläubiger sind zur sofortigen Beschwerde gegen die Eröffnung nicht beschwerdebefugt (§§ 6, 34 InsO). Der Streitwert wird auf 11.089,41 € festgesetzt; eine Kostenentscheidung entfiel.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers als unzulässig verworfen; Streitwert auf 11.089,41 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Beschluss über die Verbindung zweier Insolvenzverfahren ist nicht anfechtbar, sofern das Gesetz kein Rechtsmittel gegen die Verbindung vorsieht.
Die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist dem Gläubiger nicht zugänglich; Beschwerdebefugt ist in der Regel nur der Schuldner (§§ 6, 34 InsO).
Bei der Festsetzung des Beschwerde- bzw. Streitwerts nach § 47 GKG ist als Beschwerdewert der Wert der Forderung zugrunde zu legen, wenn der Gläubiger diesen Betrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens behalten will.
Fehlende Beschwerdebefugnis macht ein Rechtsmittel unzulässig; der Beschwerdeführer muss die Zulässigkeitsvoraussetzungen darlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 163 IN 38/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 11.089,41 € festgesetzt.
Gründe
Durch den Beschluss vom 27. 02. 2012 hat das Amtsgericht über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich die Insolvenzeröffnungsverfahren 163 IN 38/12 und 163 IN 129/11 miteinander verbunden. Die von dem Beteiligten gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde, mit der die Verbindung der Verfahren beanstandet wird, hat der Einzelrichter gem. §§ 4 InsO, 568 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Kammer in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Soweit das Amtsgericht die beiden Insolvenzeröffnungsverfahren verbunden hat, ist der Beschluss über die Verbindung nicht anfechtbar, da das Gesetz ein Rechtsmittel gegen die Verbindung zweier Verfahren nicht vorsieht (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 147 Rn 9). Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall auch keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Verbindung sprechen könnten, worauf das Amtsgericht bereits zu Recht hingewiesen hat.
Selbst wenn man das Begehren des Beteiligten dahingehend auslegt, dass sich die Beschwerde gegen den Beschluss insgesamt, also auch gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens richtet, ist die Beschwerde unzulässig, da der Beteiligte als Gläubiger nicht beschwerdebefugt ist. Wie sich aus §§ 6, 34 InsO ergibt, steht nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu, wenn wie hier das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 GKG. Insoweit war als Beschwerdewert der Wert der Forderung von 11.089,41 € zugrunde zu legen, da der Beteiligte als Gläubiger noch diesen Betrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten hat und behalten will.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist im vorliegenden Fall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes erforderlich.