Sofortige Beschwerde gegen Änderung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
KI-Zusammenfassung
Der vorläufige Insolvenzverwalter legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, der seine Vergütung nachträglich ändern sollte. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und hob den angefochtenen Beschluss auf. Entscheidend war, dass die Vergütung vor Inkrafttreten der geänderten InsVV rechtskräftig festgesetzt war und die öffentliche Bekanntmachung nicht die erforderliche Zustellwirkung hatte. Zudem prüfte das Gericht die Voraussetzungen der Verwirkung wegen Zeitablaufs.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird stattgegeben; angefochtener Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Für Vergütungen vorläufiger Insolvenzverwalter, die vor dem Inkrafttreten der Zweiten InsVV (29.12.2006) bereits rechtskräftig abgerechnet sind, gelten nach § 19 Abs. 2 InsVV weiterhin die bisherigen Vorschriften; eine nachträgliche Änderung nach § 11 Abs. 2 InsVV ist ausgeschlossen.
Die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses über Vergütungsfestsetzungen muss den wesentlichen Inhalt zutreffend wiedergeben; nur dann entfaltet sie nach § 9 Abs. 3 InsO die Zustellwirkung.
Ist die öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft und entfaltet keine Zustellwirkung, beginnt die Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde nicht kraft Veröffentlichung, sodass die Fristwirkung des § 569 ZPO für nicht individuell benachrichtigte Beteiligte nicht eintritt.
Eine Verwirkung des Beschwerderechts tritt ein, wenn ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und die Beteiligten den durch die Entscheidung geschaffenen Zustand infolge Ausbleibens eines Rechtsmittels als endgültig ansehen durften, insbesondere nach Hinweis auf Vergütungsfestsetzung, Schlussverteilung und Aufhebung des Verfahrens.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
Die gemäß § 64 Abs. 3 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, betreffend die der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 4 InsO, § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung auf die Kammer in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat, hat in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht durfte die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV in der Fassung der zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) ändern.
In § 19 Abs. 2 InsVV ist bestimmt, dass auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die bis zum Inkrafttreten der zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung am 29.12.2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Dies bezieht sich auf den neuen § 11 Abs. 2 InsVV, die Nachbewertung des Schuldnervermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckte. Die Übergangsvorschrift soll verhindern, dass nach § 11 Abs. 2 InsVV auch solche Vergütungen noch nachträglich abgeändert werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig festgesetzt worden waren, ohne dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter damals der Verordnung einen Vorbehalt der Wertnachprüfung entnehmen konnte (BGH NZI 2009, 54). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 25.04.2005, mit dem die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt wurde, war am 29.12.2006 bereits rechtskräftig.
Der Beschluss wurde den Insolvenzgläubigern allerdings am 28.04.2005 lediglich mit dem Inhalt öffentlich bekannt gemacht, dass die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden sind (§§ 21, 63, 64 InsO) und der vollständige Beschluss auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Essen eingesehen werden kann. Dadurch ist die Frist zur sofortigen Beschwerde für die Insolvenzgläubiger nicht in Lauf gesetzt worden.
Gemäß § 6 Abs. 2 InsO beginnt die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen eine nicht verkündete Entscheidung mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt die öffentliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 3 InsO). Das gilt auch für einen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.
§ 64 Abs. 2 Satz 1 InsO verlangt, dass der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung und der Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters öffentlich bekanntzumachen ist. § 64 Abs. 2 Satz 2 beschränkt den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung insoweit, als die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen sind. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO ist in der öffentlichen Bekanntmachung zudem darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hatte nach Maßgabe des § 9 InsO a. F. zu erfolgen. Sie konnte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 InsO a. F. auch auszugsweise geschehen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beteiligten in unzumutbarer Weise verkürzt werden. Unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO a. F. ist daher, dass die getroffene Entscheidung selbst in ihrem wesentlichen Inhalt zutreffend öffentlich bekannt gemacht wird. Angesichts der durch die Veröffentlichung im Internet ohnehin erheblich eingeschränkten Möglichkeiten, rechtzeitig von einem Beschluss und seinem Inhalt Kenntnis zu erhalten, bedarf es einer möglichst klaren und eindeutigen öffentlichen Bekanntmachung, die Zweifel über Art, Inhalt und Tragweite der veröffentlichten Entscheidung von vornherein und soweit als möglich ausschließt (BGH NZI 2018, 121). Der vom Amtsgericht am 28.04.2005 öffentlich bekannt gemachte Text erfüllt die Anforderungen des § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht. § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO a. F. erlaubt, dass die Bekanntmachung auszugsweise geschehen kann. Damit gestattet die Norm Auslassungen im Text des Beschlusses und Kürzungen des Beschlusstextes. Sie schafft hingegen keine Möglichkeit, die Bekanntgabe eines Beschlusses durch die Bekanntmachung eines anderen Textes über den Beschluss – wie hier die Nachricht, dass eine Entscheidung ergangen sei – zu ersetzen (BGH aaO). Eine unwirksame öffentliche Bekanntmachung löst keine Zustellungswirkung nach § 9 Abs. 3 InsO aus (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 – IX ZB 165/10).
Auch die Voraussetzungen der § 4 InsO , § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO sind nicht erfüllt. Bei nicht verkündeten, öffentlich bekannt zu machenden Beschlüssen im Insolvenzverfahren beginnt die Beschwerdefrist nicht entsprechend § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass der Entscheidung zum Nachteil solcher Beteiligter, welchen die Entscheidung nicht individuell mitgeteilt worden ist, wenn die öffentliche Bekanntmachung fehlerhaft ist und daher keine Zustellungswirkung gemäß § 9 Abs. 3 InsO besitzt (BGH WM 2011, 2374; NZI 2018, 235).
Die Beteiligten hatten am 29.12.2006 aber ihr Beschwerderecht verwirkt. Eine Verwirkung kommt in Betracht, wenn seit dem Erlass der Entscheidung ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist und die Beteiligten den durch die angefochtene Entscheidung geschaffenen Zustand infolge Ausbleibens eines Rechtsmittels als endgültig angesehen haben und ansehen durften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZI 2018, 235) ist das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters im Regelfall erfüllt, wenn das Insolvenzgericht einen Hinweis auf die erfolgte Festsetzung der Vergütung öffentlich bekannt gemacht hat, sofern die Schlussverteilung stattgefunden hat und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt gemacht worden ist. Dann muss dem Gläubiger klar sein, dass auch eine Vergütung für den Insolvenzverwalter festgesetzt worden ist. Er hat also Anlass, sich danach zu erkundigen. Diese Grundsätze geltend entsprechend für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Beteiligten mussten aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens mit Entscheidungen des Insolvenzgerichts rechnen und hatten deshalb Anlass, die Insolvenzveröffentlichungen im Internet zu verfolgen (vgl. auch BGH ZIP 2012, 1779). Sie wurden am 28.04.2005 im Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de auf die erfolgte Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hingewiesen. Diese Bekanntmachung gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO a. F. als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen waren. Den Beteiligten war eine regelmäßige Kontrolle der Internetveröffentlichungen zuzumuten. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 16.08.2004 eröffnet. Diese Entscheidung wurde am 17.08.2004 öffentlich bekannt gemacht. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endete die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dieser Termin entspricht daher der Schlussverteilung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter. Die Beteiligten hatten vor diesem Hintergrund nach der öffentlichen Bekanntmachung vom 28.04.2005 Anlass, beim Insolvenzgericht nachzufragen, welche Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden ist. Als Zeitmoment genügt es unter diesen Umständen, wenn in Anlehnung an § 569 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO fünf Monate seit der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, mindestens jedoch seit Erlass des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters verstrichen sind (vgl. BGH aaO). Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 25.04.2005 wurde somit mit Ablauf des 30.09.2005 rechtskräftig.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden, da die Voraussetzungen gem. §§ 4 InsO, 574 ZPO nicht vorliegen.