Sofortige Beschwerde gegen Pfändungsfreibetrag aus Abfindung teilweise erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner erhob zwei Rechtsbehelfe gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zur Pfändung einer Abfindungsleistung; das Landgericht wertete beide Eingaben als sofortige Beschwerden und für zulässig. In der Sache wurde die Beschwerde teilweise stattgegeben: der pfändungsfreie Anteil der Abfindung wurde auf 19.002,60 € festgesetzt. Zur Begründung wendete das Gericht § 850i ZPO an, rechnete die Einmalzahlung auf einen 12‑Monats‑Bezugszeitraum um und bestimmte den Pfändungsfreibetrag unter Heranziehung der Regeln der §§ 850ff. ZPO; insoweit entsprach das Ergebnis den berechtigten Interessen der Gläubiger. Die übrigen Beschwerden wurden zurückgewiesen und die Gerichtskosten teilreduziert.
Ausgang: Beschwerden zum Teil stattgegeben: Pfändungsfreibetrag aus Abfindung auf 19.002,60 € festgesetzt, übrige Beschwerden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts sind, soweit sie auf Anfechtung der Entscheidung gerichtet sind, als sofortige Beschwerde zu behandeln; die Bezeichnung der Eingabe oder ihr Auslegungsgebot bestimmt den statthaften Rechtsbehelf.
Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO beginnt mit der Zustellung der Entscheidung; wurde die Entscheidung nicht zugestellt, ist die Notfrist nicht in Lauf gesetzt und die Höchstfrist von fünf Monaten kann gewahrt sein.
Eine einmalige Abfindungsleistung ist als sonstige Leistung dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO zuzuordnen; für die Bemessung des pfändungsfreien Betrags ist ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden, indem nicht wiederkehrende Zahlungen auf einen angemessenen Bezugszeitraum umgerechnet werden.
Bei der Prognose des angemessenen Bezugszeitraums sind unter anderem die allgemeine Arbeitsmarktlage, die konkrete Qualifikation, das Lebensalter und gesundheitliche Einschränkungen des Schuldners zu berücksichtigen; der sich hieraus ergebende fiktive Monatsbetrag ist unter Heranziehung der Regeln der §§ 850ff. ZPO zur Festsetzung des Pfändungsfreibetrags heranzuziehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bottrop, 18 M 1326/10
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Beschlüsse wird angeordnet, dass dem Schuldner von der Abfindungsleistung gem. Ziff. 2 des zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin geschlossenen Aufhebungsvertrages vom 21.12.2010 ein Betrag in Höhe von 19.002,60 € pfändungsfrei zu verbleiben hat.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden auf die Hälfte reduziert. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbehelfe des Schuldners vom 25.05.2011 und vom 08.07.2011 waren jeweils als Beschwerden zu behandeln. Dies folgt für den Rechtsbehelf vom 25.05.2011 - entgegen der Bewertung des Amtsgerichts - bereits aus der ausdrücklichen Betitelung als sofortige Beschwerde. Der mit Schreiben vom 08.07.2011 eingelegte und als "Erinnerung" betitelte Rechtsbehelf des Schuldners war entgegen dem Wortlaut ebenfalls als sofortige Beschwerde auszulegen. Dabei ist zugrundezulegen, dass im Zweifel der statthafte Rechtsbehelf gewollt ist. Dieser ist im Falle einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO, sondern die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO. Bei dem Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 27.06.2011 handelte es sich um eine Entscheidung. Eine Entscheidung - in Abgrenzung zur Zwangsvollstreckungsmaßnahme - liegt vor, wenn das Vollstreckungsgericht nach tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des Vorbringens der Beteiligten tätig wird (Musielak/Lackmann, Zivilprozessordnung, 7. Auflage 2009, § 766 Rn 11). So liegt der Fall hier. Die Entscheidung erging unter Berücksichtigung des tatsächlichen und rechtlichen Vortrages des Schuldners, der durch sein vorangegangenes Schreiben die Entscheidung des Amtsgerichts im Abhilfeverfahren selbst veranlasst hatte.
Die so verstandenen Rechtsbehelfe, über die die Kammer nach Übertragung der Sachen durch den Einzelrichter nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu entscheiden hatte, sind auch im Übrigen zulässig. Insbesondere erfolgte die Einlegung fristgerecht. Dies gilt auch für die sofortige Beschwerde vom 08.07.2011. Nach § 569 I 1 ZPO ist eine sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Diese Frist beginnt gemäß § 569 I 2 ZPO ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung. Da der angefochtene Beschluss vom 27.06.2011 im vorliegenden Fall dem Schuldner nicht zugestellt worden war, ist die für die Anfechtung des Beschlusses maßgebliche Notfrist bereits nicht in Gang gesetzt worden. Die aus § 569 I 2 ZPO bestimmte Höchstfrist von 5 Monaten wurde gewahrt.
Der Zulässigkeit der Beschwerde vom 08.07.2011 steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine Nichtabhilfeentscheidung handelt. Zwar unterliegen Nichtabhilfeentscheidungen regelmäßig nicht der Anfechtung durch die rechtsmittelführende Partei. Dem liegt jedoch zugrunde, dass eine reine Nichtabhilfeentscheidung gegenüber der angefochtenen Entscheidung im Regelfall keine weitergehende Beschwer enthält. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Amtsgericht hatte in seinem Beschluss vom 27.06.2011 zusätzlich angeordnet, dass der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert wird, dass der dem Schuldner auszuzahlende Betrag auf 1.703,71 € verringert wird. Insofern enthält die Entscheidung eine selbständige Beschwer.
In der Sache haben die Beschwerden des Schuldners teilweise Erfolg.
Entgegen der Festsetzung des Amtsgerichts war der pfändungsfrei zu belassende Betrag wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.
Grundlage der Bestimmung des Pfändungsfreibetrages ist im vorliegenden Fall die Regelung des § 850i ZPO in der seit dem 01.07.2010 gültigen Fassung. Hiernach ist dem Schuldner für den Fall, dass nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten bzw. Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, während eines angemessenen Zeitraumes so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Das Gericht hat dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners frei zu würdigen. Zugleich hat eine Abwägung mit den entgegenstehenden Gläubigerbelangen zu erfolgen.
Die verfahrensgegenständliche Abfindungsleistung unterfällt als sonstige Leistung dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO. Dass Abfindungen, die als Einmalzahlungen nicht dem regelmäßigen Arbeitslohn iSv § 850c ZPO hinzugerechnet werden können, als sonstige Leistungen im Sinne von § 850i ZPO einzuordnen sind, war bereits nach der alten Normfassung einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (BAG NJW 1997, 1868; OLG Düsseldorf MDR 1980, 63; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 850i Rn 1; Musielak/Becker, Zivilprozessordnung, 7. Auflage 2009, § 850i Rn 4). Hieran hat sich durch die Neufassung der Norm nichts geändert (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 18).
Für die Bestimmung der Höhe des pfandfrei zu belassenden Teils der Einkünfte ist zunächst aus sämtlichen Einkünften des Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen zu bilden (vgl. Prütting/Gehrlein-Ahrens, Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2010, § 850i (ab 1.7.2010) Rn 10, BT-Drs. 16/7615 S. 18). Bei dieser Zusammenrechnung von verschiedenartigen Einkünften ist es für die nicht wiederkehrenden Teile des Einkommens notwendig, diese durch Bestimmung eines angemessenen Gesamtbezugszeitraumes auf bestimmte Zahlungsperioden umzurechnen.
Die Länge des angemessenen Bezugszeitraumes bestimmte sich im Regelfall nach dem Zeitpunkt bis zur nächsten zu erwartenden Zahlung (Prütting/Gehrlein-Ahrens, a.a.O. Rn 12). Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Abfindung ausgezahlt, so ist durch das Gericht regelmäßig derjenige Zeitraum zugrundezulegen, nach dem voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen ist (LG Bamberg RPfleger 2009, 327). Ein alleiniges Abstellen auf die seitens des Arbeitsamtes verhängte Sperrfrist erscheint insofern nicht sachgerecht, da eine Abfindungsleistung regelmäßig auch den Zweck hat, Nachteile auszugleichen, die durch die Einkommensverringerung infolge eines Bezuges von Arbeitslosengeld bewirkt werden.
Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung hinsichtlich einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit hat das Gericht u.a. die allgemeine Arbeitsmarktsituation, die konkrete Qualifikation des Schuldners, dessen Lebensalter und dessen gesundheitlichen Zustand zu berücksichtigen (vgl LG Bamberg a.a.O.). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen 42jährigen Schuldner, der in den letzten 25 Jahren unter Tage gearbeitet hat. Es besteht eine Alkoholproblematik sowie eine Schwerbehinderung (GdB 30). Die Kammer hat insofern im Rahmen der gebotenen Gesamtschau einen Bezugszeitraum von 12 Monaten als angemessen erachtet. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Schuldner angesichts der Entwicklung des Arbeitsmarktes im Bergbaubereich voraussichtlich eine neue Anstellung außerhalb des Bergbaus wird suchen müssen. Auch bedarf die bestehende Alkoholerkrankung möglicherweise einer fachärztlichen Betreuung. Gleichwohl erschien der Kammer der festgelegte Zeitraum von 12 Monaten unter besonderer Berücksichtigung des vergleichsweise noch jungen Alters des Schuldners angemessen.
Rechnet man die verfahrensgegenständliche Abfindungssumme in Höhe von 45.273,68 € auf einen Zeitraum von 12 Monaten um, ergibt sich ein fiktiver Monatsbetrag in Höhe von 3.772,80 €. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner innerhalb des Gesamtzeitraumes für eine Dauer von 6 Monaten ALG I in einer Höhe von 1.407,30 € beziehen wird. Rechnet man auch dieses zusätzliche Einkommen auf den Gesamtzeitraum um, so ergibt sich ein weiterer Betrag in Höhe von 703,65 €. Das fiktive monatliche Gesamteinkommen für den festgesetzten Bezugszeitraum beläuft sich daher auf 4.476,45 €.
Um die vom Gesetzgeber intendierte Gleichbehandlung aller Einkommensarten zu erreichen, sind bei der nach dem Gesetzeswortlaut vorzunehmenden Schätzung hinsichtlich der Summe, die dem Schuldner im Falle eines Bezuges von Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben wurde, die Regelungen der §§ 850ff. ZPO heranzuziehen. Vorbehaltlich etwaiger Korrekturen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und überwiegender Gläubigerbelange ist der Umfang des Pfändungsschutzes im Rahmen von § 850i ZPO n.F. daher im Regelfall nach § 850c ZPO zu bestimmen (Prütting/Gehrlein-Ahrens, a.a.O., Rn 19). Bei dem festgestellten Gesamteinkommen von 4.476,45 € wäre nach § 850c I ZPO – unter Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung – ein Betrag in Höhe von 2.189,25 € pfändbar. Dies entspricht einem pfandfrei zu belassenden Gesamteinkommen in Höhe von 2.287,20 €.
Der so gefundene Pfändungsfreibetrag ist nunmehr auf die bereits bei der Berechnung der Betragshöhe herangezogene angemessene Zeitspanne von 12 Monaten zu beziehen. Hieraus folgt, dass dem Schuldner unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte für den Zeitraum von 1 Jahr billigerweise ein Gesamtbetrag in Höhe von 27.446,40 € zu verbleiben hat. Berücksichtigt man weiter, dass der Schuldner in diesem Zeitraum bereits einen Betrag in Höhe von insgesamt 8.443,80 € (6 x 1.407,30€) als ALG I-Leistung erlangt, muss ihm aus der Abfindung folglich ein Betrag in Höhe von 19.002,60 € verbleiben.
Das durch die Festsetzung eines Pfändungsfreibetrages in der benannten Höhe gefundene wirtschaftliche Gesamtergebnis erscheint auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Gläubigerin nicht unbillig.
Der Frage der Höhe der derzeit ausstehenden Restforderung kommt ebenso wie der Frage, welche Beträge aus der Abfindung bereits an wen ausbezahlt worden sind, für die Frage der Festsetzung der Höhe des Pfändungsfreibetrages keine Bedeutung zu. Die Ermittlung konkreter Auszahlungsbeträge aufgrund von bewirkten Pfändungen unter Berücksichtigung von gesetzlichen oder vollstreckungsgerichtlich festgesetzten Pfändungsfreibeträgen ist allein Aufgabe der Drittschuldnerin.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 2121 des Kostenverzeichnisses zum GKG, wobei die Kammer das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt hat, die Beschwerdegebühr um die Hälfte zu ermäßigen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten basiert auf § 92 I 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß § 574 I Nr. 2 ZPO zuzulassen. Denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch ist es weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts herbeizuführen.