Themis
Anmelden
Landgericht Essen·7 T 360/16·16.11.2016

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht wurde zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass die Klage nicht hinreichend substantiiert vorgetragen war, insbesondere fehlten vereinzelte Angaben zum Erwerb des verunfallten PKW. Nachgereichte Unterlagen nach Entscheidungserlass behoben die Mängel nicht. Als Beweisantritt war der Zeugenbeweis wegen Ausforschungscharakters unzulässig.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht und wegen unzureichender Sachverhaltsdarlegung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht erkennen lässt.

2

Zur Begründung einer Klage, die Eigentums- oder Erwerbsvorgänge betrifft, gehören vereinzelte, konkrete Angaben zu Zeitpunkt, Person und Konditionen des Erwerbs; fehlt dies, ist die Klage unbegründet beziehungsweise die PKH zu versagen.

3

Die nachträgliche Einreichung von Unterlagen nach Erlass einer Entscheidung beseitigt grundsätzlich nicht die ursprünglich fehlende substantielle Darlegung, soweit diese nicht rechtzeitig vorgebracht wurde.

4

Ein als Beweismittel angebotener Zeugenbeweis ist unzulässig, wenn er der Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises dient.

5

Die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) weist lediglich die Zulassung des Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr nach und begründet für sich genommen keinen Eigentumsnachweis.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 1006 BGB§ 97 ZPO

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 04.10.2016 – 22 C 173/16- zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.10.2016 war zurückzuweisen.

3

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt.

4

Trotz zahlreicher Hinweise sowohl des Gerichts als auch der Antragsgegner hat die Antragstellerin nicht vereinzelt zum Erwerbsvorgang an dem verunfallten PKW vorgetragen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2014 – I-1 U 122/13-).

5

Dem ist sie auch nicht hinreichend  mit dem erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 10.10.2016 nachgekommen.

6

Mangels der gebotenen Vereinzelung wann, von wem  und zu welchen Konditionen sie den PKW erworben hat, ist der angebotene Zeugenbeweis auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises gerichtet.

7

Die Vermutung des § 1006 BGB kann der Antragstellerin schon deshalb nicht zu Gute kommen, weil nicht sie, sondern der von ihr benannte Zeuge T den PKW zum Unfallzeitpunkt geführt hat.

8

Dass die Antragstellerin in der Zulassungsbescheinigung Teil I – ehemals Fahrzeugschein- eingetragen worden ist, weist sie nicht als Fahrzeugeigentümerin  aus. Diese beglaubigt lediglich öffentlich, dass das darin nach seinen erkennbaren Merkmalen bezeichnete Kfz unter Zuteilung des angegebenen amtlichen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist (Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43.Auflage, § 11 FZE Rn. 5).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.