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Landgericht Essen·7 T 359/23·08.02.2024

Beschwerde zur Betreuervergütung: M.-Haus als stationäre Einrichtung eingeordnet

ZivilrechtBetreuungsrechtVergütungsrecht (VBVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufsbetreuerin beantragte eine höhere monatliche Fallpauschale für den Betreuten, das Amtsgericht setzte jedoch eine geringere Pauschale an, weil es das M.-Haus als stationäre Einrichtung einstufte. Das Landgericht bestätigt diese Einordnung nach §9 Abs.3 VBVG und bemisst die Vergütung nach Fallpauschale C5.1.1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung der Einheitlichkeit zugelassen.

Ausgang: Beschwerde der Berufsbetreuerin gegen Herabsetzung der Fallpauschale als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vergütung eines Berufsbetreuers nach §1875 BGB i.V.m. §§7, 8, 9 VBVG bemisst sich nach den in der Anlage zu §8 Abs.1 VBVG vorgesehenen Fallpauschalen; für Betreute in stationären Einrichtungen ist insbesondere C5.1.1 maßgeblich.

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Ob eine Wohnform eine stationäre Einrichtung i.S.v. §9 Abs.3 VBVG darstellt, ist durch Gesamtschau des Vertrags- und Leistungsbilds zu bestimmen; relevant sind u.a. Überlassung von Wohnraum, entgeltliche Bereitstellung von Verpflegung/Hauswirtschaft und tatsächlicher Betreuung sowie ein professioneller Organisationsapparat.

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Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt nur, wenn extern angebotene Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Kräfte verfügbar sind und der Anbieter der externen Leistungen nicht frei wählbar ist (§9 Abs.3 S.3 VBVG).

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Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe zur Abgrenzung von Einrichtungen (z.B. bei Außenwohngruppen) bleiben maßgeblich; deren Rechtsprechung ist jedoch nicht ohne Weiteres auf andere wohnformtypische Konstellationen übertragbar.

Relevante Normen
§ VBVG § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1§ 61 Abs. 3 Nr. 1 FamFG§ 1875 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 7, 8, 9 VBVG§ 8 Abs. 1 VBVG§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG§ 9 Abs. 3 Satz 1 VBVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 73 XVII 1184/12

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 05.09.2023 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Beteiligte zu 1. stellte am 30.05.2023 einen Vergütungsantrag für ihre Tätigkeit als Berufsbetreuerin für den Zeitraum vom 27.02.2023 bis 26.05.2023, bei dem sie als Wohnform des Betreuten „andere Wohnform“ angab und eine monatliche Fallpauschale in Höhe von 171,00 Euro beantragte (Bl. 107 f. der Gerichtsakte des Amtsgerichts – Vergütungsheft). Anliegend übersandte sie hierzu den Wohnvertrag zwischen dem Betreuten und der L. gGmbH als Träger des M.-Haus (Blatt 109 ff. der Gerichtsakte des Amtsgerichts – Vergütungsheft).

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Das Amtsgericht hat die Bezirksrevisorin am Verfahren beteiligt. Auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 15.06.2023 wird Bezug genommen (Bl. 151 ff. der Gerichtsakte des Amtsgerichts).

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Mit Beschluss vom 05.09.2023 hat das Amtsgericht für den Zeitraum vom 27.02.2023 bis 26.05.2023 lediglich eine Vergütung anhand einer monatlichen Fallpauschale in Höhe von 102,00 Euro festgesetzt. Das Amtsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass es sich bei der Wohnform im M.-Haus um eine stationäre Einrichtung und nicht um eine andere Wohnform handelt (Bl. 160 ff der Gerichtsakte des Amtsgerichts – Vergütungsheft).

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Mit Schreiben vom 20.09.2023 hat die Beteiligte zu 1. Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Zur Begründung hat die Beteiligte zu 1. ausgeführt, dass es sich bei dem M.-Haus nicht um eine stationäre Einrichtung handele (Bl. 173 f. der Gerichtsakte des Amtsgerichts – Vergütungsheft). Im § 3 Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertrages sei dargestellt, dass sich der Vertrag auf die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung der Fachleistung inkl. Sachaufwand beziehe. Eine Pflege sei darin ausdrücklich nicht vereinbart. Die Bewohner seien im Bedarfsfall auch berechtigt einen Pflegedienst ihrer Wahl zu beauftragen.

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Mit Beschluss vom 21.09.2023 hat das Amtsgericht Essen der Beschwerde der Beteiligten zu 1. nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 160 der Gerichtsakte des Amtsgerichts – Vergütungsheft).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der oben genannten Schriftstücke sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Die der Beteiligten zu 1. als Berufsbetreuerin nach § 1875 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 7, 8, 9 VBVG zustehende Vergütung ist nach der Fallpauschale C5.1.1. der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG zu bemessen. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG hat.

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§ 9 Abs. 3 Satz 1 VBVG unterscheidet für den pauschal zu vergütenden Zeitaufwand eines Betreuers danach, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung bzw. dieser gleichgestellten ambulanten betreuten Wohnform oder einer anderen Wohnform hat. Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG). Ambulant betreute Wohnformen sind entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VBVG). Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist (§ 9 Abs. 3 Satz 3).

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Ausgehend von dieser Rechtslage handelt es sich im Rahmen einer Gesamtschau bei dem M.-Haus um eine stationäre Einrichtung i.S.v. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG.

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Voranzustellen ist bei der Gesamtschau dahingehend, ob eine stationäre oder (gleichgestellte) ambulante Einrichtung i.S.v. § 9 Abs. 3 VBVG vorliegt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach Einführung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung (VBVG) die von der Rechtsprechung bislang zur Definition des Begriffs „Heim“ entwickelten Grundsätze auch weiterhin Gültigkeit behalten sollen (vgl. BT-Drucks. 1-9/8694, 28; BGH, Beschluss vom 16.06.2021 – XII ZB 46/21 = MDR 2021, 1157, 1158; BGH, Beschluss vom 29.6.2022 – XII ZB 480/21 = NJOZ 2022, 1348, beck-online). Denn eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung, die insoweit auf den Begriff des Heims nach dem Heimgesetz abgestellt hat, war durch die Einführung und Neufassung des VBVG nicht beabsichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.6.2022 – XII ZB 480/21 = NJOZ 2022, 1348, beck-online).

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Dies vorangestellt, ergibt die Gesamtschau, dass der Betroffene im maßgeblichen vergütungsrechtlichen Zeitraum in einer stationären Einrichtung gelebt hat. Aus dem vorgelegten Vertrag zwischen dem Betroffenen und der L. gGmbH als Träger des M.-Haus (Blatt 109 ff. der Gerichtsakte des Amtsgerichts – Vergütungsheft) ergibt sich, dass die Einrichtung – unabhängig vom Wechsel und Zahl der Bewohner:innen – dem Zweck dient, Menschen mit einer Behinderung im Rahmen der Eingliederung nach SGB IX aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Pflege und tatsächliche Betreuung gegen Entgelt anzubieten. Dies ergibt sich insbesondere aus der Anlage 1 und 2 zum Wohn- und Betreuungsvertrag (vgl. Bl. 118 - 125 der Gerichtsakte des Amtsgerichts – Vergütungsheft), in welchen die Überlassung des Wohnraumes einschließlich Mobiliar und die Leistungen der vollumfänglichen Verpflegung und Hauswirtschaft näher aufgeschlüsselt und bepreist werden. Der zwischen dem Träger des M.-Hauses und dem Betroffenen geschlossene Vertrag (vgl. Bl. 109 ff. Gerichtsakte des Amtsgerichts – Vergütungsheft) sieht in § 3 als Leistungen des M.-Hauses die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung von Fachleistungen einschließlich des Sachaufwandes für Leistungen der Verpflegung und Hauswirtschaft vor. Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung werden sozusagen „aus einer Hand“ durch einen professionellen Organisationsapparat entgeltlich zur Verfügung gestellt (vgl. BGH Beschl. v. 28.11.2018 – XII ZB 517/17, BeckRS 2018, 35136 Rn. 11, beck-online, zum vergütungsrechtlichen Heimbegriff). Im Rahmen dessen ist neben dem professionellen Organisationsapparat, der Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung aus einer Hand als Rund-um-Versorgung anbietet, weiter zu beachten, dass auch eine Verantwortungsgarantie übernommen wird. So regelt § 8 des Vertrages, dass das M.-Haus, sofern die Bewohner:innen so pflegedürftig sind, dass die Pflege in besonderer Wohnform nicht mehr sichergestellt werden kann, direkt mit dem Eingliederungshilfeträger und der zuständigen Pflegekasse einen Umzug in eine geeignete Einrichtung vereinbart. Der Umzug erfolgt im Interesse und Einvernehmen der Bewohner:innen (Bl. 113 der Gerichtsakte des Amtsgerichts – Vergütungsheft). Im Rahmen dessen wirbt das M.-Haus auf der Homepage damit, dass 53 psychisch erkrankte Männer und Frauen, mit einer umfassenden 24 Stunden-Betreuung, Begleitung und Unterstützung rechnen können (vgl. https://www. … .de/…; Stand: 08.02.2024). Zudem vermittelt – wie aus der Anlage 2 zum Vertrag unter 1) e) folgt –  das Betreuungszentrum den Bewohner:innen im Bedarfsfall ärztliche Hilfen (Bl. 123 Gerichtsakte des Amtsgerichts – Vergütungsheft). Auch sieht der Vertrag unter § 6 vor, dass das M.-Haus bei einer Änderung des Betreuungsbedarfs der Bewohner:innen diesen eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbietet. Hieraus folgt, dass das M.-Haus durch den professionellen Organisationsapparat und seiner übernommenen Verantwortungsgarantie Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkennt und abdeckt.

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Die von der Beteiligten zu 1. angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 29.6.2022 – XII ZB 480/21 verhält sich zu einer „Außenwohngruppe“ und der Problematik der gleichgestellten ambulanten Einrichtungen und lässt sich auf die hier vorliegend gewählte Wohnform der stationären Einrichtung nicht übertragen.

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III.

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Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Rechtssache erfordert zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 1 FamFG).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie in dem Beschluss zugelassen hat, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 S. 1 FamFG).

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.