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Landgericht Essen·7 T 342/10·11.08.2010

Beschwerde gegen Aufrechterhaltung der Betreuung zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtVorsorge/BetreuungssachenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte beantragte die Aufhebung ihrer seit 2009 angeordneten Betreuung. Das Landgericht bestätigt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Betreuung fortbestehen (gutachtliche Befunde, fehlende Krankheitseinsicht, Alkoholmissbrauch, Gefährdungslage). Ein weiteres Gutachten war nicht geboten; die Beschwerde wird deshalb abgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Beteiligten gegen die Aufrechterhaltung der Betreuung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Betreuung ist nach § 1908d BGB aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen; ist nur für bestimmte Aufgabenkreise Entfall eingetreten, ist der Aufgabenkreis entsprechend einzuschränken.

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Das Betreuungsgericht hat den Amtsermittlungsgrundsatz zu beachten; daraus folgt jedoch keine generelle Verpflichtung, stets ein neues medizinisches Gutachten einzuholen, wenn das vorhandene Gutachten und das Aktenbild das Fortbestehen der Erkrankung belegen.

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Fehlende Krankheitseinsicht, anhaltende Gefährdungstendenzen und erhebliche Beeinträchtigungen der Alltagssteuerung rechtfertigen die Fortführung von Betreuungsaufgaben in den Bereichen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung.

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Die Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen besteht nicht in jedem Fall zwingend; dessen schriftliche und verhaltensbezogene Äußerungen im Aktenbild können ausreichende Grundlage für eine Entscheidung sein.

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Aufgabenkreise wie Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Postöffnung sind beizubehalten, wenn die Erkrankung die eigenständige Vermögensverwaltung, soziale Integration oder notwendige Information des Betreuers nachhaltig verhindert.

Relevante Normen
§ 294 (1), 279, 288 FamFG§ 58 FamFG§ 89 ZPO§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1896 Abs. 1a BGB§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB

Leitsatz

Voraussetzungen der Aufhebung einer Betreuung, Grundsatz der Amtsermittlung, keine generelle Pflicht zur Einholung eines medizinischen Gutachtens, keine obligatorische Anhörung des Betroffenen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beteiligte zu 1) ist verwitwet. Sie hat eine Tochter. Sie bezieht Renten in Höhe von ca. 1.800,00 Euro.

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Bei der Beteiligten zu 1) ist seit ca. 40 Jahren eine psychische Erkrankung bekannt. Seit dem Tod des Ehemannes im Jahre 2000 hat sich bei der Beteiligten zu 1) ein sekundärer Alkoholmissbrauch mit Verwahrlosungstendenzen entwickelt. Nach einem Gutachten, das der Sachverständige C, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie unter dem Datum 11.12.2008 erstattete, befand sich die Beteiligte zu 1) zum Zeitpunkt der Untersuchung in einem akuten Stadium ihrer Erkrankung mit einer ausgeprägten Denkzerfahrenheit, paranoidem Denken und pathologischer Auslenkung des Affektes im Sinne einer gereizten Manie. Die Beteiligte zu 1) verfüge über kein Krankheitsgefühl. Sie könne daher die Notwendigkeit einer nervenärztlichen Behandlung mit Verabreichung von antipsychotisch wirksamen Medikamenten nicht einsehen und ihr Verhalten nicht entsprechend steuern. Durch den sekundär betriebenen Alkoholmissbrauch werde die Kritikschwäche noch akzentuiert.

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Mit Beschluss vom 12.01.2009 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis Bestimmung des Aufenthaltes im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, Entgegennahme und Öffnen der Post, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen sowie Wohnungsangelegenheiten.

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Im Rahmen des Betreuungsverfahrens musste die Beteiligte zu 1) im März 2009 vorläufig geschlossen untergebracht werden. Hinsichtlich der Hintergründe, die zu der Notwendigkeit der Unterbringung führten, wird auf den Beschluss der Kammer vom 16.04.2009 in dem Beschwerdeverfahren 7 T 160/09 (Blatt 170-175 der Akte) verwiesen.

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Auch nach Abschluss der stationären Behandlung setzte die Beteiligte zu 1) ihr Verhalten fort und beschimpfte u.a. die amtierende Amtsrichterin in einer äußerst ordinären Weise.

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Anwaltlich vertreten bat die Beteiligte zu 1) Ende März 2010 um die Aufhebung der Betreuung. Die Rechtsanwältin, die die Beteiligte zu 1) vertrat, legte nach Akteneinsicht das Mandat nieder. Da die Beteiligte zu 1), nunmehr vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt, ihren Antrag auf Aufhebung der Betreuung aufrechterhielt, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.05.2010 diesen Antrag zurück. In dem Beschluss ist ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für den Wegfall der medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung vorlägen.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1).

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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der beigezogenen Akten 35 B XVII 867 Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 35 B XVII 749 Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer und 4 XVII B 246 Amtsgericht Dorsten verwiesen.

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Die nach § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist auch im Übrigen zulässig. Die früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) haben zwar kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist nur als vollmachtlose Vertreter der Beteiligten zu 1) die Beschwerde eingelegt. Aufgrund des Akteninhalts besteht jedoch kein Zweifel daran, dass diese Beschwerdeeinlegung im Namen der Beteiligten zu 1) deren Willen entspricht und dass damit die Einlegung der Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 89 Rdnr. 12).

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In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

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Gründe, die mit Beschluss vom 12.01.2009 angeordnete Betreuung aufzuheben, liegen nicht vor.

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Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs.1 Satz 1 BGB). Gegen den freien Willen des Betroffenen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Der Betreuer darf auch nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 1 a und Abs. 2 Satz 1 BGB).

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Aufzuheben ist die Betreuung, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, bzw. der Aufgabenkreis des Betreuers ist einzuschränken, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil der diesem zugewiesenen Angelegenheiten entfällt (§ 1908d BGB).

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Wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Betreuung entfallen sind.

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Schon die Eingaben der Beteiligten zu 1) nach Anordnung der Betreuung belegen, dass deren Handeln, Fühlen und Denken von dem krankheitsbedingten Wahnerleben bestimmt wird. Das Gericht hat deshalb zu Recht die Einholung eines weiteren Gutachtens abgelehnt.

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Aufgrund der Schwere der Erkrankung der Beteiligten zu 1) ist weiterhin eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis, wie vom Amtsgericht in dem Beschluss vom 12.01.2009 festgelegt, erforderlich.

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Die Beteiligte zu 1) hat, wie ihre Eingaben belegen, keine Krankheitseinsicht entwickelt. Sie ist weiterhin getrieben und ungesteuert. Die naheliegende Möglichkeit der Notwendigkeit einer erneuten geschlossenen Unterbringung besteht daher fort. Dies rechtfertigt die Aufrechterhaltung des Aufgabenkreises Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des Aufenthalts im Rahmen der Gesundheitsfürsorge.

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Da die Beteiligte zu 1) nicht in der Lage ist, ihr Geld einzuteilen, wie sich u.a. aus dem Jahresbericht des Beteiligten zu 2) vom 23.02.2010 ergibt, ist die Betreuung für Vermögensangelegenheiten weiterhin erforderlich.

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Die Erforderlichkeit des Aufgabenkreises Wohnungsangelegenheiten ergibt sich aus dem krankheitsbedingten Verhalten der Beteiligten zu 1), das immer wieder zu Konflikten in ihrem sozialen Umfeld führt.

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Da die Beteiligte zu 1) die Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 2) immer wieder ablehnt, ist es ferner erforderlich, dass dessen Aufgabenkreis die Entgegennahme und das Öffnen der Post enthält. Nur durch die Einsichtnahme in die Post der Beteiligten zu 1) kann sich der Beteiligte zu 2) die notwendigen Informationen verschaffen, um deren Angelegenheiten zu deren Wohl im festgelegten Aufgabenkreis zu regeln.

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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschluss durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof (Anschrift: D-76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).