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Landgericht Essen·7 T 331/12·24.04.2013

Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters zurückgewiesen

ZivilrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten zu 3) wenden sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines Zwangsverwalters für den Abwicklungszeitraum nach Zuschlag. Zentrale Frage ist, ob der Festsetzungsbeschluss zugleich den Zahlungspflichtigen feststellt. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück: Der Beschluss bestimmt nur die Höhe der Vergütung, nicht den Schuldner, und ist kein Vollstreckungstitel. Eine Kostenentscheidung erfolgt nicht, weil das Verfahren nicht kontradiktorisch ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Festsetzungsbeschluss über die Vergütung des Zwangsverwalters bestimmt allein die Höhe der Vergütung und nicht den Zahlungspflichtigen; er ist kein Vollstreckungstitel gegen Dritte.

2

Im Festsetzungsverfahren ist nicht zugleich zu entscheiden, wer die festgesetzte Vergütung zu zahlen hat; die Schuldnerfeststellung bedarf eines eigenen Titels oder Verfahrens.

3

Ist die Masse zur Zahlung nicht ausreichend, haftet subsidiär der betreibende Gläubiger; eine Vollstreckung gegen ihn setzt jedoch einen gegen ihn gerichteten Titel voraus, wobei das Prozessgericht an die rechtskräftige Festsetzung gebunden ist.

4

Bei nicht-kontradiktorischer Festsetzung der Vergütung ist eine Kostenentscheidung nach § 97 ZPO regelmäßig nicht veranlasst.

Relevante Normen
§ 568 S. 2 Nr. 1 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 152 a ZVG§ 97 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

1.

3

Die Einzelrichterin hat das Verfahren betreffend die sofortige Beschwerde gemäß § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO der Kammer zur Entscheidung in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung übertragen.

4

2.

5

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 ff ZPO statthafte und auch in Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Das Amtsgericht hat die Vergütung und die Auslagen des Beteiligten zu 2) zu Recht für seine Tätigkeit als Zwangsverwalter im Zeitraum 13.10.2011 bis einschließlich 21.02.2012, also unter Einbeziehung des Abwicklungszeitraumes nach Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren, auf insgesamt 2939,29 Euro festgesetzt. Eine Grundlage für das Begehren der Beteiligten zu 3), die zu Recht im Ergebnis nicht anzweifelt, dass dem Zwangsverwalter für den Abwicklungszeitraum eine Vergütung zusteht, im Festsetzungsverfahren eine Aussage darüber zu treffen, wer die Vergütung an den Zwangsverwalter zu zahlen hat, besteht nicht.

7

Der Festsetzungsbeschluss bietet dem Zwangsverwalter und den übrigen Beteiligten Sicherheit insoweit, als die Höhe seiner Vergütung damit feststeht. Er kann die Vergütung der Masse entnehmen, reicht diese nicht aus, haftet subsidiär der betreibende Gläubiger (Dassler/Engels, ZVG, 14. Auflage, § 152 a RN 135). Ist die Masse nicht ausreichend und zahlt der Gläubiger nicht freiwillig, kann der Zwangsverwalter nicht aus dem Festsetzungsbeschluss gegen den Gläubiger vollstrecken. Er muss sich vielmehr erst einen Titel gegen ihn verschaffen, wobei hierbei das Prozessgericht an die rechtskräftige Festsetzung gebunden ist (Dassler/Engels, a.a.O., § 152 a RN 136). Damit kann im Prozess zwar nicht eingewandt werden, dass dem Zwangsverwalter die festgesetzte Vergütung nicht zusteht, wohl aber ist darüber zu entscheiden, wer die Vergütung in welchem Umfang schuldet.

8

Für den Fall, dass wie vorliegend eine Vergütung für den Abwicklungszeitraum anfällt und der Gläubiger eine Zahlung unter Hinweis auf eine Haftung des Erstehers für die auf diesen Zeitraum entfallende Vergütung ablehnt, kann nichts anderes gelten. Auch dann kann der Festsetzungsbeschluss kein Vollstreckungstitel sein, sondern stellt nur die Höhe der Vergütung insgesamt, nicht aber den Schuldner  fest. Von daher ist im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Ersteher die bezogen auf den Abwicklungszeitraum entstandene Vergütung schuldet.

9

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich bei der Festsetzung der Vergütung nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt und damit § 97 ZPO nicht anwendbar ist (BGH Beschluss vom 28.05.2009, V ZB 50/09).

10

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.