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Landgericht Essen·7 T 329/10·22.08.2010

Beschluss zu Wirksamkeit von Vorpfändung nach § 46 Abs. 6 AO

SteuerrechtAbgabenordnungVollstreckungsrecht (Zwangsvollstreckung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügte die Unwirksamkeit einer Vorpfändung von Steuererstattungsansprüchen wegen Verletzung des § 46 Abs. 6 AO. Das Landgericht Essen wies Beschwerde und PKH-Antrag zurück und bestätigte die Wirksamkeit der Vorpfändung. Es entschied, dass § 46 Abs. 6 AO auf Vorpfändungen anwendbar ist und auf den Zustellungszeitpunkt an den Drittschuldner abzustellen ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Erinnerung gegen Vorpfändung sowie PKH-Antrag des Schuldners wurden als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 46 Abs. 6 AO ist auch auf Vorpfändungen anwendbar; die Norm erstreckt sich über den Wortlaut hinaus, da Vorpfändungen als Teil der Forderungspfändung zu behandeln sind.

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Für die Beurteilung, ob eine Vorpfändung nach § 46 Abs. 6 AO vor Fälligkeit erlassen wurde, ist auf den Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner abzustellen und nicht auf die Übergabe des Vorpfändungsschreibens an den Gerichtsvollzieher.

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Die Zustellung der Vorpfändung durch den Gerichtsvollzieher verleiht der privaten Pfändungsankündigung rechtsgestaltende Wirkung; erst mit dieser Zustellung treten die dem Vorpfändungserlass entgegenstehenden Rechtsfolgen ein.

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Eine Erinnerung gegen eine Vorpfändung kann trotz formeller Rechtskraft eines nachfolgend ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig sein, weil die Rechtskraft des Beschlusses nicht automatisch über das Gelingen der Forderungspfändung entscheidet und damit ein Rechtsschutzinteresse gegeben sein kann.

Relevante Normen
§ 46 (6) AO, §§ 829, 845, 930 BGB§ 46 Abs. 6 AO§ 845 ZPO§ 793 ZPO§ 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO§ 930 ZPO

Leitsatz

Unwirksamkeit der Vorpfändung nach § 46 (6) AO

Tenor

Die Beschwerde sowie der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars A vom 08.02.1994 (UR Nr. ...) wegen eines Teilbetrages in Höhe von 500.000,- € nebst Zinsen und Kosten.

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Am 02.01.2007 wurde um 7:45 Uhr durch den Gerichtsvollzieher ein vorläufiges Zahlungsverbot gem. § 845 ZPO an den Drittschuldner zugestellt. Die Vorpfändung bezog sich auf Steuererstattungsansprüche für das Jahr 2006. Die Gläubigerin hatte das Vorpfändungsschreiben (Bl. 103p d.A.) selbst gefertigt und bereits am 27.12.2006 an den Gerichtsvollzieher übergeben.

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Ebenfalls am 02.01.2007, jedoch der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nachfolgend, trat der Schuldner seinen Erstattungsanspruch an eine Frau S ab und zeigte dies dem Drittschuldner an.

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Am 23.01.2007 erließ das Amtsgericht Essen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mittels dessen die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Steuererstattung gemäß der Anlage F (Bl. 3 d.A.) auf Zahlung des Lohnsteuerjahresausgleichs, insbesondere von Lohn- und Kirchensteuer sowie auf Erstattung von Einkommen-, Kirchen- und Vermögenssteuer für das Jahr 2006 gepfändet wurden. Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig geworden.

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Nachdem der Schuldner zunächst erfolglos gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorgegangen war, legte er am 27.05.2010 Erinnerung gegen die Vorpfändung ein. Zur Begründung trug der Schuldner im Wesentlichen vor, dass die erfolgte Vorpfändung wegen eines Verstoßes gegen § 46 VI AO unwirksam sei. Zum einen sei diese Vorschrift auch auf Vorpfändungen anwendbar. Zum anderen sei jedenfalls für den Fall, dass der Gläubiger das Vorpfändungsschreiben selbst fertigt, mit "Erlass" im Sinne der Vorschriften nicht der Zeitpunkt der Zustellung, sondern der Zeitpunkt der Übergabe des Vorpfändungsschreiben an den Gerichtsvollzieher gemeint.

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Mit Beschluss vom 14.06.2010 (Bl. 115f. d.A.), dem Schuldner zugestellt am 16.06.2010, hat das Amtsgericht Essen die Erinnerung zurückgewiesen. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass - ungeachtet erheblicher Zweifel an der Zulässigkeit einer Erinnerung gegen die Vorpfändung bei bereits formell rechtskräftigem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – eine Unwirksamkeit der Vorpfändung nach § 46 VI AO nicht anzunehmen sei. Maßgeblich sei für die Frage der Wirksamkeit nur, dass eine Zustellung nach der Fälligkeit des Anspruches erfolge. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 845 ZPO.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 30.06.2010, die beim Amtsgericht noch am 30.06.2010 einging. Auch im Rahmen der sofortigen Beschwerde rügt der Schuldner unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens die Unwirksamkeit der Vorpfändung wegen eines Verstoßes gegen § 46 VI AO.

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Die Richterin des Amtsgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 05.07.2010 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die nach § 793 ZPO statthafte und zulässige – insbesondere form- und fristgerecht erhobene – sofortige Beschwerde, über welche die Kammer nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter gem. § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO zu entscheiden hatte, hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners gegen die Vorpfändung zurückgewiesen.

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Zwar war die Erinnerung nicht schon aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen. Dies folgt insbesondere nicht aus der formellen Rechtskraft des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Denn für die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Bestand der zu pfändenden Forderung irrelevant. Daraus folgt, dass sich auch aus der Rechtskraft des Beschlusses nicht ableiten lässt, ob die Pfändung Erfolg hatte, oder ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ins Leere ging. Für die Frage, ob im vorliegenden Fall die Forderungspfändung erfolgreich war, ist vielmehr von Bedeutung, ob die unstreitig erfolgte Abtretung der Forderung gegenüber der Gläubigerin wirksam erfolgen konnte. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn die zuvor erfolgte Vorpfändung wirksam gewesen und somit nach §§ 845, 930 ZPO die Wirkung eines Arrestes eingetreten wäre. Der Schuldner hat somit ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, die Wirksamkeit der Vorpfändung überprüfen zu lassen.

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Die Vorpfändung, die Gegenstand der Erinnerung des Schuldners war, ist indes wirksam erfolgt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 46 VI AO vor.

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Dabei scheidet ein Verstoß gegen § 46 VI AO nicht schon deswegen aus, weil die Norm auf Vorpfändungen keine Anwendung fände. Zwar bezieht sich § 46 AO seinem Wortlaut nach nur auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. –verfügungen. Die Norm ist jedoch erweiternd auch auf Vorpfändungen anzuwenden (ganz h.M., vgl. Buciek, DB 1985, 1428; MüKo/Smid, ZPO, 3. Auflage 2007, § 829 Rn 15; Musielak/Becker, ZPO, 7. Auflage 2009, § 829 Rn 28; Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage 2010, Rn 371; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage 2007, § 829 Rn 33 "Steuererstattung"). Dies folgt schon daraus, dass eine Vorpfändung als "Minus" in einer Pfändung enthalten ist. Im Übrigen ergibt sich eine Anwendbarkeit auch aus dem Sinn und Zweck der Norm. § 46 VI AO hat zum Ziel, der Finanzverwaltung denjenigen Mehraufwand zu ersparen, der durch die Bearbeitung von im Ergebnis ins Leere gehenden Pfändungen anfallen würde (Buciek a.a.O.). Dieser Verwaltungsaufwand entsteht jedoch nicht erst mit der Entgegennahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern auch bereits mit der Zustellung der Vorpfändung, die bereits rechtliche Wirkungen erzeugt, die im Rahmen des Verwaltungsvorganges zu berücksichtigen sind.

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Ein Verstoß der im vorliegenden Fall erfolgten Vorpfändung gegen die Regelung des § 46 VI AO vermag die Kammer indes nicht festzustellen. Denn für die Frage, ob eine Vorpfändung nach § 46 VI AO wirksam erfolgt ist, ist nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe des Vorpfändungsschreibens an den Gerichtsvollzieher, sondern auf den Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens an den Drittschuldner abzustellen (Buciek, a.a.O.; Musielak/Becker, a.a.O.; Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage 2010, Rn 371).

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Dabei ist dieses Ergebnis nicht alleine aus der Regelung des § 845 ZPO abzuleiten, wonach es für die Wirksamkeit einer Vorpfändung auf die Zustellung ankommt. Denn auch für die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kommt es auf die Zustellung an. Gleichwohl bestimmt § 46 VI AO ausdrücklich, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vor Fälligkeit des zu pfändenden Anspruches "erlassen" werden darf. Dass hiermit nicht etwa der Zeitpunkt der Zustellung gemeint ist, wird für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss soweit ersichtlich weder in Rechtsprechung noch in der Literatur bezweifelt (vgl. Buciek, DB 1985, 1428). Vielmehr ist für den Zeitpunkt des "Erlasses" entscheidend, wann ein Beschluss durch den Richter oder den Rechtspfleger unterzeichnet wurde und nachfolgend aus dem internen Geschäftsgang des Gerichtes entlassen wurde (BGH BGHZ 164, 347).

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Zu fragen ist somit, welcher Zeitpunkt bei einer Anwendung des § 46 VI AO auch auf Vorpfändungen dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entspricht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Mitwirkung des Gerichtsvollziehers bei der Vorpfändung eine entscheidende Bedeutung zukommt. Allein die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher verleiht der privaten Pfändungsankündigung ihre "quasihoheitliche" (Buciek, a.a.O.) Wirkung. Die private Ankündigung der Pfändung stellt sich demgegenüber als rechtliches nullum dar, die insbesondere eine Rechtswirkung im Sinne einer Arrestwirkung nicht zu begründen vermag. Vor diesem Hintergrund kann mit "Erlass" als Bezeichnung des endgültigen Verlassens der Hoheitssphäre der staatlichen Organe nicht bereits die Übergabe eines Vorpfändungsschreibens an den Gerichtsvollzieher gemeint sein. Vielmehr muss darauf abgestellt werden, wann der Gerichtsvollzieher durch seine Entäußerung in Richtung auf den Rechtsverkehr der Vorpfändung Wirkung verleiht. Dieser Zeitpunkt fällt im Falle einer Übergabe durch den Gerichtsvollzieher an den Drittschuldner mit dem Zustellungszeitpunkt zusammen. Auf die Frage, ob der Gerichtsvollzieher das Vorpfändungsschreiben auf Aufforderung des Gläubigers nach § 845 I 2 ZPO selbst gefertigt hat, kommt es insofern nicht an.

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Gegen die hier vertretene Auslegung lassen sich aus dem Sinn und Zweck des § 46 VI AO keine Einwände ableiten. Da ein Verwaltungsmehraufwand erst dadurch entstehen kann, dass die Finanzbehörde überhaupt von der Vorpfändung Kenntnis erlangt, steht eine Zulässigkeit der Vorpfändung trotz Übergabe des Vorpfändungsschreibens an den Gerichtsvollzieher noch vor Fälligkeit des zu pfändenden Anspruches mit dem Gesetzeszweck im Einklang, soweit die Zustellung erst nach der Fälligkeit des Steuererstattungsanspruches erfolgt.

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Auch führt das Abstellen auf den Zeitpunkt der Zustellung entgegen dem Vortrag des Schuldners zu keinem unbilligen Ergebnis im Sinne einer ungerechtfertigten Gläubigerbevorteilung. Zu einer wirksamen Vorpfändung bedarf es immer eines vollstreckbaren Titels. Der Gläubiger hat sich mithin im Regelfall sein Recht zuvor in einem formalisierten Verfahren bestätigen lassen müssen. Er ist daher zumindest ebenso schutzwürdig wie ein Zessionar, der ohne weiteres – möglicherweise sogar am Rande der Kollusion – den zu pfändenden Anspruch erlangen kann. Eine Auslegung, die im Ergebnis den Gläubiger gegenüber dem Zessionar zeitlich benachteiligen würde, entspräche daher nicht der Billigkeit.

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Mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 I Nr. 2 ZPO zuzulassen. Zwar entspricht die dargelegte Rechtsauffassung der Kammer der einhelligen Auffassung in der Literatur und der Handhabung der Rechtspraxis. Gleichwohl ist, soweit ersichtlich, eine eindeutige Gerichtsentscheidung zur vorliegenden Rechtsfrage noch nicht veröffentlicht worden. Zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sachdienlich.