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Landgericht Essen·7 T 303/05·03.08.2005

Sofortige Beschwerde: Zuschlag wegen fehlender Sicherheitsleistung versagt

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZwangsversteigerungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner (Beteiligter zu 2) legte sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ein, mit dem das Meistgebot von 22.501 € zugeschlagen worden war. Streitgegenstand war die Zulassung des Gebots ohne die von dem Schuldner sofort nach Abgabe geforderte Sicherheitsleistung. Das Landgericht hob den Zuschlagsbeschluss auf und versagte den Zuschlag, weil das Gebot ohne rechtzeitig geleistete Sicherheit unwirksam war; eine nachträgliche Einzahlung nach Ende der Bietzeit heilte die Unwirksamkeit nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners wird stattgegeben; Zuschlag auf das Meistgebot von 22.501 € aufgehoben und versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 67 Abs. 1 ZVG kann ein Beteiligter, dessen Rechte durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden, sofort nach Abgabe des Gebots Sicherheit verlangen; dies gilt insbesondere bei persönlicher Haftung des Schuldners oder einem Anspruch auf Erlösüberschuss.

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Die Zulassung eines Meistgebots ohne die erforderliche Sicherheitsleistung ist unwirksam; auf ein derart unwirksames Gebot ist der Zuschlag zu versagen.

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Erst nach Ende der Bietzeit erbrachte Sicherheitsleistungen heilen die vorherige Unwirksamkeit der Gebotszulassung nicht; die Sicherheit muss jedenfalls vor Ende der Bietzeit geleistet werden.

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Erhebt ein Beteiligter im Versteigerungstermin sofort Widerspruch gegen die Zulassung eines Gebots ohne Sicherheitsleistung, kann das Gericht im Rahmen der Zuschlagsentscheidung die Wirksamkeit der Zulassung erneut prüfen und den Zuschlag versagen.

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Die Zweckbestimmung der Regelungen zu Sicherheitsleistungen (§§ 67 ff. ZVG) erfordert eine unmittelbare Leistung der Sicherheit oder deren Erbringung innerhalb der Bietzeit; spätere Leistungen beeinflussen die Bietordnung und sind nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 67 ff ZVG§ 95, 96 ZVG§ 97 Abs. 2 ZVG§ 98 Abs. 2 ZVG§ 569 ZPO§ 80 ZVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 183 K 50/02

Tenor

In dem Zwangsversteigerungsverfahren

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen

durch den Richter am Landgericht I.,

die Richterin am Landgericht H. und

den Richter am Landgericht Dr. P.

auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Zuschlagsbe-schluss des Amtsgerichts Essen vom 19. Mai 2005 (183 K 50/02)

am 4. August 2005

beschlossen:

Der Beschluss vom 19.05.2005 wird aufgehoben und der Zu-schlag auf das Meistgebot von 22.501,00 € versagt.

Die Belehrung über die Wirkung der Zuschlagsversagung wird dem Amtsgericht übertragen.

Gründe

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1. Soweit das Amtsgericht durch den Beschluss vom 19.05.2005 den Zuschlag auf das Meistgebot des Beteiligten zu 3) in Höhe von 22.501,00 € erteilt hat, ist gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§§ 95, 96 ZVG). Dieses von dem Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 02.06.2005 eingelegte Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Der Beteiligte zu 2) ist als Schuldner Beteiligter des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit nach § 97 Abs. 2 ZVG beschwerdeberechtigt. Die Einlegung des Rechtsmittels erfolgte rechtzeitig in der Frist von zwei Wochen nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses (§§ 98 Abs. 2 ZVG, 569 ZPO). Das Beschwerdeschreiben vom 02.06.2005 ging noch am selben Tag bei Gericht ein.

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2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Der Zuschlag war im vorliegenden Fall zu versagen, weil ein wirksames Meistgebot nicht vorlag.

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a) Aus dem Protokoll über den Versteigerungstermin am 13.05.2005, das gemäß § 80 ZVG für die Vorgänge in dem Versteigerungstermin maßgeblich ist, geht zwar nicht hervor, dass der Beteiligte zu 2) als Schuldner Sicherheitsleistung verlangt hat. Das Protokoll ist jedoch auslegungsfähig (Zöller/Stöber, ZVG, 15. Aufl, § 80 Anm. 2.4). Insoweit kann auf Grund der Formulierungen, die in dem Protokoll vom 13.05.2005 enthalten sind, kein Zweifel bestehen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2), der im Versteigerungstermin anwesend war, Sicherheitsleistung bezüglich des Gebotes des Beteiligten zu 3) in Höhe von 22.501,00 € verlangt hat, da die amtierende Rechtspflegerin dieses Verlangen mit dem Hinweis, Rechte des Beteiligten zu 2) als Schuldner würden durch die Nichterfüllung des Gebotes nicht beeinträchtigt, zurückgewiesen hat und da daraufhin der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) Widerspruch nach § 70 Abs. 3 ZVG erhoben hat.

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Da der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) im Termin gegen die Zulassung des Gebots ohne Sicherheitsleistung sofort Widerspruch erhoben hat, kann nunmehr im Rahmen der Zuschlagsentscheidung nochmals vom Gericht geprüft werden, ob die Zulassung des Gebots ohne die verlangte Sicherheitsleistung wirksam war. Diese Prüfung führt abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts zu dem Ergebnis, dass ein wirksames Meistgebot nicht vorlag.

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Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG kann ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, Sicherheit verlangen, und zwar nur sofort nach Abgabe des Gebots. Im vorliegenden Fall war der Beteiligte zu 2) als Schuldner berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen, da sein Recht durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde. Dass der Schuldner als Beteiligter der Zwangsvollstreckung in seinen Rechten durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt wird, wenn ihm ein Anspruch auf den Erlösüberschuss zustehen würde, steht außer Streit. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 ZVG liegt nach allgemeiner Auffassung darüber hinaus auch vor, wenn der Schuldner nicht nur dinglich mit dem Grundstück haftet, sondern auch eine persönliche Haftung hinsichtlich der durch das Grundpfandrecht gesicherten Forderung besteht bzw. wenn der Schuldner für Ansprüche haftet, die aus dem Bargebot zu befriedigen wären (vgl. zu allem Meyer/Stolte, Anm. z. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 06.05.1988, Rechtspfleger 89, 36; Böttcher, ZVG, §§ 67 – 70 Rdnr. 11; Steiner-Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., § 67 Rdnr. 3; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 11. Aufl., § 67 Anm. 2; OLG Düsseldorf, RPflG 1989, 36). Hier besteht auf Grund der Aktenlage kein Zweifel daran, dass der Beteiligte zu 2) als Schuldner für die Forderung der Beteiligten zu 1) persönlich haftet, da er in der Grundschuldbestellungsurkunde die persönliche Haftung übernommen und sich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Im Übrigen haftet er für die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO. Auf Grund des Verlangens des Beteiligten zu 2) durfte das Amtsgericht deshalb das Gebot des Beteiligten zu 3) nicht ohne Sicherheitsleistung zulassen.

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Die – unrichtige – Zulassung des unwirksamen Gebots durch das Amtsgericht führt nicht zur Wirksamkeit dieses Gebots. Vielmehr ist der Zuschlag auf dieses Gebot zu versagen (vgl. Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 71 Anm. 2.8). Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Zulassung eines Meistgebots ohne die erforderliche Sicherheitsleistung einen nicht heilbaren Verfahrensmangel darstellt, der zwingend zur Versagung des Zuschlages führt (so wohl OLG Düsseldorf, a.a.O.) oder ob die unrichtige Zulassung eines Gebotes ohne die geforderte Sicherheitsleistung unter den Zuschlagversagungsgrund einer Verletzung von Versteigerungsbedingungen (§§ 100 Abs. 1, 83 Nr. 1 ZVG) fällt. Auch im letzteren Fall ist der Zuschlag zu versagen, da der Beteiligte zu 2) das amtsgerichtliche Verfahren nicht genehmigt hat und da sein Recht durch den Zuschlag in jedem Fall beeinträchtigt wird, und zwar schon deshalb, weil bei richtigem Verfahren hier möglicherweise kein wirksames Gebot abgegeben worden wäre und ihm das Grundstück zumindest zunächst erhalten geblieben wäre (Stöber, a.a.O., § 84 Anm. 2.4).

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b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts wird die Zulassung des Meistgebots ohne Sicherheitsleistung nicht dadurch geheilt, dass der Beteiligte zu 3) nach Ende der Bietstunde in dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag am 19.05.2005 noch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 4.750,00 €, also in Höhe des zu zahlenden Bargebots, erbracht hat.

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Nach der Regelung in § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist die Sicherheit sofort zu leisten, soweit das Gericht diese für erforderlich erklärt. Aus dem Wortlaut dieser Regelung sowie ihrem Sinn und Zweck ergibt sich, dass eine sofortige Sicherheitsleitung im Sinne von § 70 ZVG auch dann noch vorliegt, wenn die Sicherheit innerhalb der Bietzeit nach einer kurzen, das Verfahren nicht wesentlich verzögernden Frist beigebracht wird. Erforderlich ist jedoch, dass die Sicherheitsleistung in jedem Fall vor Ende der Bietzeit erbracht wird. Ohne die Sicherheitsleistung kann nicht über die Zulassung eines Gebots entschieden werden. Der weitere Ablauf der Bietzeit wird hierdurch beeinflusst. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da sich nachträglich nicht mehr feststellen lässt, was geschehen wäre, wenn das Amtsgericht richtigerweise das Meistgebot des Beteiligten zu 3) nur mit Sicherheitsleistung zugelassen hätte. Da Streit über die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung entstanden ist, muss man insoweit davon ausgehen, dass der Beteiligte zu 3) die Sicherheit nicht ohne Weiteres sofort leisten konnte. Ob er sich innerhalb einer kurzen Frist eine Sicherheitsleistung beschaffen konnte, ist ebenso offen wie die Frage, ob bei Zurückweisung des Meistgebots des Beteiligten zu 3) weitere Gebote erfolgt wären. Diese Erwägungen zeigen, dass es dem Sinn und Zweck der Regelung über die Sicherheitsleistung (§§ 67 ff. ZVG) zuwiderlaufen würde, wenn man es zuließe, dass auch nach Ende der Bietzeit noch eine Sicherheitsleistung erbracht würde.

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Der Zuschlagsbeschluss war daher auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) aufzuheben.

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3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Kammer hat die übrigen Beteiligten nicht als Gegner des Beteiligten zu 2) zu dem vorliegenden Verfahren zugezogen.

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4. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung, noch war die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 ZPO).