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Landgericht Essen·7 T 30/12·20.02.2012

Zurückweisung der Pfändung von Auskunfts- und Einsichtsrechten nach §51a GmbHG aufgehoben

ZivilrechtGesellschaftsrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der neben dem Gesellschaftsanteil auch Auskunfts- und Einsichtsrechte nach §51a GmbHG pfändete. Der Schuldner legte Erinnerung ein; das Amtsgericht wies diese zurück. Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und stellte fest, dass Auskunfts- und Einsichtsrechte unselbständige Nebenrechte sind und nicht pfändbar sind; eine Hilfspfändung ist nicht zulässig.

Ausgang: Erinnerung des Schuldners teilweise stattgegeben; Pfändung der Auskunfts‑ und Einsichtsrechte nach §51a GmbHG aufgehoben, Rest des Beschlusses bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Pfändung eines Gesellschaftsanteils erfasst nicht automatisch unselbständige Nebenrechte wie Auskunfts- und Einsichtsrechte nach §51a GmbHG; der Pfändungsgläubiger tritt nicht in das gesellschaftsrechtliche Verhältnis als Gesellschafter ein.

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Nach §857 ZPO sind nur selbständig verwertbare Vermögensrechte pfändbar; unselbständige Nebenrechte sind nicht selbständig pfändbar.

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Eine Hilfspfändung setzt eine gesetzliche Grundlage oder eine planwidrige Regelungslücke voraus; §836 III 3 ZPO lässt sich nicht analog auf Auskunfts- oder Einsichtsrechte nach §51a GmbHG anwenden.

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Die bestehenden Regelungen der §§836 ff. und §840 ZPO regeln die Informationsansprüche des Gläubigers im Pfändungsrecht ausreichend, so dass eine weitergehende pfändungsrechtliche Erweiterung nicht gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ 51 a GmbHG, 829, 836 ZPO§ 51a GmbHG§ 793 ZPO§ 569 I 1 ZPO§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO§ 857 ZPO

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 20.12.2011 wird aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Schuldners wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 30.11.2011 insoweit aufgehoben, als durch diesen Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und auf Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Drittschuldnerin nach § 51a GmbHG gepfändet werden.

Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des OLG Hamm vom 08.11.2011, Az. .... Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht Gelsenkirchen am 30.11.2011 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch welchen die Geschäftsanteile des Schuldners an der Drittschuldnerin gepfändet wurden. Darüber hinaus wurden u.a. Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und auf Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Drittschuldnerin nach § 51a GmbHG gepfändet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 30.11.2011 (Bl. 1-3 d.A.) Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 06.12.2011 legte der Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30.11.2011 Erinnerung ein, soweit dieser eine Pfändung von Auskunfts- und Einsichtnahmerechten zum Gegenstand hat. Zur Begründung verwies der Schuldner darauf, dass die selbständige Pfändung von Nebenrechten nicht möglich sei und durch die Pfändung des Gesellschaftsanteils das Auskunfts- und Einsichtnahmerecht aus § 51a GmbHG nicht erfasst werde.

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Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 19.12.2011 nicht abgeholfen und die Sache der zuständigen Abteilungsrichterin zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat die Erinnerung mit Beschluss vom 20.12.2011 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Pfändung der Ansprüche auf Auskunft und Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Gesellschaft im Rahmen einer Hilfspfändung möglich sei, weil die Gläubigerin nur so die für die Verwertung des Gesellschaftanteils nötige Bewertung des wirtschaftlichen Wertes desselben vornehmen könne.

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Gegen diesen Beschluss, der dem Schuldner am 31.12.2011 zugestellt wurde, wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom gleichen Tage, die am 01.01.2012 beim Amtsgericht einging. Zur Begründung verweist der Schuldner darauf, dass die gepfändeten Auskunfts- und Einsichtnahmerechte für die Durchführung einer Verwertung nicht notwendig seien, weil in allen denkbaren Fällen der Verwertung ohnehin ein gerichtliches Sachverständigengutachten hinsichtlich des Wertes des Gesellschaftsanteiles eingeholt werden müsse.

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Die Gläubigerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist die Gläubigerin darauf, dass der Notwendigkeit einer Hilfspfändung der Auskunfts- und Einsichtnahmerechte das Erfordernis der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens schon deswegen nicht entgegenstehen könne, weil auch ein gerichtlich bestellter Gutachter keine weitergehenden Befugnisse als die Gläubigerin hätte und ohne die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher eine sachgerechte Schätzung des Wertes des Gesellschaftsanteils nicht vornehmen könne.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

9

II.

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Die nach § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, über die die Kammer nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO zu entscheiden hatte, ist zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der in § 569 I 1 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden.

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Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg.

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Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners vom 06.12.2011 zurückgewiesen. Denn der Schuldner hat zu Recht gerügt, dass durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30.11.2011 auch Auskunfts- und Einsichtnahmeansprüche nach § 51a GmbHG gepfändet wurden.

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Allein von der - mit der Beschwerde nicht angegriffenen - Pfändung des Gesellschaftsanteiles werden die Nebenansprüche aus § 51a GmbHG nicht erfasst. Mit der Pfändung eines Gesellschaftsanteiles rückt der Pfändungsgläubiger nicht als Mitberechtigter in das Gesellschaftsverhältnis ein. Das Gesellschaftsverhältnis beruht auf einem schuldrechtlichen Vertrag, der schuldrechtliche Rechtsbeziehungen nur zwischen den Gesellschaftern entfaltet. Der Eintritt eines Pfändungsgläubigers in die Gesellschaft ist daher mit deren Wesen unvereinbar. Durch die Pfändung des Gesellschaftsanteils erlangt der Gläubiger weder die Stellung noch sämtliche Rechte eines Gesellschafters. Er kann somit Auskunfts- und Einsichtnahmerechte des Schuldners ebenso wenig ausüben wie dessen Stimmrecht (OLGR Celle 1996, 236; BayOblG NJW-RR 1989, 350; konkret für das Auskunftsrecht aus § 51a GmbHG: Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 51a Rn 6; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Auflage 2009, § 51a Rn 3; MüKo/Hillmann, GmbHG, Erstauflage 2012, § 51a Rn 20; Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Auflage 2009, § 51a Rn 14; Scholz, Kommentar zum GmbHG, 10. Auflage 2007, § 51a Rn 12).

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Die Ansprüche auf Erteilung von Auskünften und auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher sind auch nicht selbständig nach § 857 ZPO pfändbar. Denn von § 857 ZPO werden nur selbständig verwertbare Vermögensrechte erfasst. Unselbständige Nebenrechte wie Auskunftsansprüche werden nicht erfasst (MüKo/Smid, ZPO, 3. Auflage 2007, § 857 Rn 11; Musielak/Becker, ZPO, 8. Auflage 2011, § 857 Rn 3). 

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Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts kommt eine Pfändung der Rechte aus § 51a GmbH auch nicht im Wege einer Hilfspfändung in Betracht (so aber Hintzen, Forderungspfändung, 3. Auflage 2008, Rn 748; Petermann, RPfleger 1973, 387; Roth, ZGR 2000, 187). Denn für eine entsprechende Hilfspfändung ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Der für die Forderungspfändung ausdrücklich geregelte Fall einer Hilfspfändung nach § 836 III 3 ZPO ist nicht einschlägig, da dieser keine Auskunfts- oder Einsichtnahmerechte des Schuldners zum Gegenstand hat, sondern lediglich eine Verpflichtung des Schuldners normiert, solche Urkunden über die gepfändete Forderung herauszugeben, die sich in seinem Besitz befinden.

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Eine Hilfspfändung von Auskunfts- oder Einsichtnahmerechten kann auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 836 III 3 ZPO gestützt werden. Zwar liegt eine vergleichbare Interessenlage durchaus vor. Die Regelung des § 836 III 3 ZPO hat zum Zweck, einem Gläubiger, der zur Durchsetzung einer Forderung eine bestimmte Urkunde aus dem Besitz des Schuldners benötigt, eine schnelle und unkomplizierte Verfahrensmöglichkeit zu geben, sich diese Urkunde ohne erneute Durchführung eines Erkenntnisverfahrens zu beschaffen. Auch im vorliegenden Fall geht es der Gläubigerin im Kern um Urkunden, denen für die Durchsetzung der gepfändeten Forderung erhebliche Bedeutung zukommt. Denn der Gläubigerin wird ohne verlässliche Angaben über das Gesellschaftsvermögen und die maßgeblichen Geschäftsvorgänge eine Bewertung des gepfändeten Gesellschaftsanteiles und somit auch eine gewinnbringende Verwertung nur schwierig möglich sein. Insofern ist auch ein Verweis auf die Möglichkeit der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens für die Gläubigerin wenig gewinnbringend, weil auch dieser keine Möglichkeit hätte, eine Einsichtnahme in die Bücher der Gesellschaft mit Zwang durchzusetzen.

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Es fehlt jedoch an einer für eine analoge Normanwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der Forderungspfändung in den §§ 836, 840 ZPO ein detailliertes Regelungssystem geschaffen, das den Informationsbedürfnissen eines Gläubigers Rechnung trägt. So ist der Schuldner gegenüber dem Pfändungsgläubiger nach § 836 III 1 ZPO verpflichtet, diesem alle zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erteilen. Dieser Anspruch ist zudem nach § 836 III 2 ZPO dadurch durchsetzbar, dass der Pfändungsgläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner bezüglich der begehrten Auskünfte erwirken kann. Ergänzend ist der Drittschulder gem. § 840 ZPO in dem dort bestimmten Umfang dem Gläubiger zur Auskunft verpflichtet. Eine Regelungslücke kann daher hinsichtlich des geltend gemachten Informationsbegehrens nicht festgestellt werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass für die Gläubigerin eine unmittelbare Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Drittschuldnerin der sicherste Weg zur Erlangung verlässlicher Informationen über den Wert des gepfändeten Gesellschaftsanteils wäre. Dieser Weg wird ihr durch die Regelungen über die Forderungspfändung jedoch nicht eröffnet.

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Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht an. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 91 I 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 I Nr. 2 ZPO zuzulassen. Zwar entspricht die dargelegte Rechtsauffassung der Kammer im Ergebnis der überwiegenden Auffassung in der Literatur und der Rechtssprechung. Gleichwohl ist, soweit ersichtlich, eine eindeutige obergerichtliche Gerichtsentscheidung zur vorliegenden Rechtsfrage noch nicht veröffentlicht worden. Zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sachdienlich.