Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung einer Anwaltsrechnung (Ratsgebühr) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügte die Ablehnung der Festsetzung einer von ihm geltend gemachten Anwaltsrechnung über 226,10 EUR. Streitpunkt war, ob eine nach §§ 14, 34 RVG berechnete Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar bzw. ersatzfähig ist. Das Landgericht bestätigt, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nicht zur Klärung materiell-rechtlicher Fragen über gebührenabhängige Vergütungen dient. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Beklagte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Nichtfestsetzung einer nach §§ 14, 34 RVG berechneten Anwaltsgebühr als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten des Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Das Kostenfestsetzungsverfahren dient der formalen Prüfung von Kostentatbeständen und der Klärung einfacher kostenrechtlicher Fragen; materiell-rechtliche Streitfragen sind hierin grundsätzlich nicht zu entscheiden.
Eine nach §§ 14, 34 RVG berechnete Gebühr, deren Höhe von einer Vereinbarung oder dem Ermessen des Rechtsanwalts abhängt, kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden; die Erstattungsfähigkeit ist gegebenenfalls in einem ordentlichen Rechtsstreit zu klären.
Selbst bei Unterstellung der Prozessbezogenheit einer außergerichtlichen Anwaltsleistung reicht das Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus, um über die Erstattungsbefugnis und die Höhe gebührenabhängiger Vergütungen zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; unterliegenden Parteien sind die Kosten des Rechtsstreits zu auferlegen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, die zur Entscheidung gem. § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO auf die Kammer in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung übertragen worden ist, ist unbegründet.
Zu Recht hat es das Amtsgericht abgelehnt, den vom Beklagten zur Erstattung angemeldeten Betrag der Rechnung der Rechtsanwälte L aus T vom 06.07.2016 über 226,10 EUR gegen den Kläger festzusetzen.
Die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte - der trotz entsprechender Monita seitens des Amtsgerichts und des Klägers nichts Konkretes dazu ausgeführt hat, welchen Inhalt die angebliche Beratung und Gutachtenerstellung hatte - gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Aufwand für die Beratung und Gutachtenerstellung zum Zwecke der Rechtsverteidigung in vorliegendem Rechtsstreit entstanden ist, kann letztlich dahinstehen.
Selbst bei Unterstellung einer Prozessbezogenheit des in Rechnung gestellten Betrages ist eine Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten. Zur Klärung materiell-rechtlicher Fragen ist dieses Verfahren deshalb nicht vorgesehen (BGH, Beschluss vom 23.03.2006 - V ZB 189/05 - NJW 2006, 1962 (Rn. 4); BGH, Beschluss vom 22.11.2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422 (Rn.8)). Eine solche Prüfung materiell-rechtlicher Fragen müsste aber erfolgen, wenn im Kostenfestsetzungsverfahren eine - wie hier - nach §§ 14, 34 RVG berechnete Gebühr festgesetzt werden sollte, deren Höhe entweder von einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt oder einer Ermessensbestimmung seitens des Anwalts abhängig ist. Die Frage der Erstattungsfähigkeit einer derartigen Gebühr ist deshalb gegebenenfalls in einem ordentlichen Rechtsstreit zu klären. Eine Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren ist abzulehnen (sh. z.B. OLG Rostock, Beschluss vom 17.04.2008 - 5 W 77/08 - zit. nach juris (Rn. 10 und Rn. 13); Herget in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 104 Rn. 21 „Außergerichtliche Anwaltskosten“, § 91 Rn. 13 „Ratsgebühr“; sh. a. Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91 Rn. 129).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 3 ZPO).