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Landgericht Essen·7 T 264/15·24.11.2015

Fortdauer der Freiheitsentziehung mangels schriftlichem Antrag (§25 FamFG) rechtswidrig festgestellt

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte 1 erhob Beschwerde gegen die Fortdauer seiner Ingewahrsamnahme. Zentral war, ob die Fortdauer auf einem formwirksamen Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde beruhte. Das Gericht stellte fest, dass ein schriftlicher Antrag nach §25 FamFG erforderlich ist und die Maßnahme mangels eines solchen Antrags rechtswidrig war. Die Kosten wurden der Beteiligten 2 auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Fortdauer der Freiheitsentziehung erfolgreich; Fortdauer als rechtswidrig festgestellt und Kosten der Beteiligten 2 auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach landesrechtlichen Polizeigesetzen setzt einen formwirksamen Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde voraus.

2

Für die Antragsform gilt §25 FamFG: Anträge und Erklärungen sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben; eine rein mündliche oder telefonische Antragstellung genügt nicht.

3

Freiheitsentziehungsverfahren gemäß landespolizeirechtliche Gewahrsamnahme sind als Freiheitsentziehungssachen nach §§415 ff. FamFG zu behandeln und unterliegen dem dort geregelten Verfahren.

4

Das Beschwerdegericht kann bei Erledigung der Hauptsache auf Antrag feststellen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht, regelmäßig bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen.

5

Das Vorliegen des erforderlichen Antrags ist Verfahrensvoraussetzung und von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen.

Relevante Normen
§ 25 FamFG§ 58 FamFG§ 36 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW§ 63 Abs. 1 FamFG§ 62 Abs. 1 FamFG§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG

Leitsatz

Die Anordnung einer Freiheitsentziehung darf nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen. Für die Form des Antrags ist § 25 FamFG zu beachten.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der angegriffene Beschluss den Beteiligten zu 1) in seinen Rechten verletzt hat.

Die Auslagen des Beteiligten zu 1), die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind von der Beteiligten zu 2) zu erstatten.

Gründe

2

Die nach §§ 58 FamFG, § 36 II 2 PolG NRW statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist auch im Übrigen zulässig,  insbesondere ist sie innerhalb der in §§ 63 I FamFG, 36 II 2 PolG benannten Frist eingelegt worden.

3

Die Erledigung in der Hauptsache durch die Beendigung der Ingewahrsamnahme steht der Zulässigkeit der Beschwerde ebenfalls nicht entgegen. Gem. § 62 I FamFG spricht das Beschwerdegericht im Falle der Erledigung der Hauptsache auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Gem. § 62 II Nr. 1 FamFG liegt ein berechtigtes Interesse in der Regel vor, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gegeben ist. Da der Beteiligte zu 1) sich gegen eine freiheitsentziehende Maßnahme unter Betroffenheit des Grundrechts aus Art. 2 II 2 GG wendet, ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Auch ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen des Beteiligten zu 1) jedenfalls konkludent das Begehren, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme überprüfen zu lassen (vgl. insgesamt: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 62, Rn. 10).

4

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn die durch das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss angeordnete Fortdauer der Freiheitsentziehung des Beteiligten zu 1) erfolgte zu Unrecht.

5

Der Betroffene ist gemäß § 35 PolG NW in Gewahrsam genommen worden. Gemäß § 36 Abs. 1 PolG NW hat die Polizei in einem solchen Fall unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung  herbeizuführen. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 PolG NW richtet sich das dabei zu beachtende Verfahren nach den Vorschriften des FamFG.

6

Freiheitsentziehungsverfahren nach den landesrechtlichen Polizeigesetzen sind Freiheitsentziehungssachen gemäß §§ 415 ff FamFG (Wendtland   Münchener Kommentar zum FamFG, § 415 Rn. 8).

7

Dier Anordnung einer Freiheitsentziehung darf nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen. Der Antrag ist Verfahrensvoraussetzung; sein Vorliegen muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden (Bumiller/Harders/Bumiller/ Schwamb/Harders FamFG § 417 Rn. 1-2).

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Gemäß § 25 FamFG sind Anträge und Erklärungen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben. Entgegen der früheren Rechtslage ist eine telefonische oder mündliche Abgabe nicht mehr möglich (Feskorn   Zöller ZPO § 25 FamFG Rn. 2).

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Die Beteiligte zu 2) hat aber, wie sich aus der Stellungnahme vom 20.10.2015, Blatt 22 d.A., ergibt, keinen schriftlichen Antrag gestellt, sondern es entspricht der dortigen üblichen Vorgehensweise, dass ein entsprechender Antrag von dem mit dem Vorgang befassen Polizeibeamten mündlich gestellt wird

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 I FamFG. Insoweit ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die angeordnete Freiheitsentziehung auf dem unzulässigen Antrag der Beteiligten zu 2) beruhte, sodass es der Billigkeit entspricht, die Beteiligte zu 2) mit den Kosten zu belasten.

11

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 70 II Nr. 1 oder Nr. 2 FamFG nicht vorliegen.