Erstattung vorprozessualer Sachverständigenkosten als notwendige Verteidigungskosten (§91 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss war erfolgreich. Das Landgericht bestätigte, dass vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten unter bestimmten Voraussetzungen zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung nach §91 ZPO gehören. Entscheidend war, dass nach Vorlage eines Gutachtens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Deckungsprozess zu erwarten war. Die Festsetzung wurde dementsprechend abgeändert und zusätzliche Erstattung angeordnet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben; Erstattung vorprozessualer Sachverständigenkosten in Höhe von 319,87 EUR angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Vorprozessuale Kosten für ein Sachverständigengutachten können als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne des §91 ZPO erstattungsfähig sein, wenn sie zur Vorbereitung eines absehbaren Rechtsstreits erforderlich sind.
Die Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass die Einholung des Gutachtens prozessbezogen erscheint; ein begründeter Verdacht, der einen Deckungsprozess wahrscheinlich macht, rechtfertigt prozessvorbereitende Maßnahmen.
Die bloße Zeitspanne zwischen Gutachtenerstellung und Klageerhebung steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, wenn die Maßnahme bereits ohne konkrete Klageandrohung zur Vorbereitung des zu erwartenden Rechtsstreits notwendig war.
Ist ein vorprozessuales Gutachten als notwendige Verteidigungskosten anzusehen, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang dieser Kosten entsprechend zu ändern.
Leitsatz
Ersatz von Sachverständigenkosten vor Klageerhebung
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 07.04.2008 sind von dem Kläger weitere 319,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.04.2008 - insgesamt also 656,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.04.2008 - an die Beklagten zu erstatten.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Beklagten können vom Kläger auch die Erstattung der Kosten des vorprozessual von ihnen eingeholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 319,87 EUR verlangen. Die Kosten gehören zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 ZPO.
Den Beklagten drängte sich - wie sich auch nachfolgend bestätigte - nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen I der Verdacht auf, dass der Kläger die Erstattung nicht unfallbedingter Schäden durchsetzen wollte. Bei dieser Sachlage mussten sich die Beklagten von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen, sodass es für sie notwendig war, sich zur Vorbereitung des zu erwartenden Rechtsstreits und des dort von ihnen zu erbringenden Sachvortrags sachverständiger Hilfe zu bedienen. Auch wenn noch keine konkrete Klageandrohung erfolgt war, stellt sich die Einholung des Sachverständigengutachtens bei einer solchen Sachlage trotz der Zeitspanne zwischen Gutachteneinholung und Klage als prozessbezogen dar (vgl. in diesem Sinne ausdrücklich die erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bekannt gewordenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2008 - VI ZB 16/08 - und vom 18.11.2008 - VI ZB 24/08 -).
Hiernach war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuändern.
gez. L