P-Konto: § 850k Abs. 4 ZPO erlaubt nur betragsmäßige Freibetragsfestsetzung
KI-Zusammenfassung
In der Zwangsvollstreckung war das Girokonto der Schuldnerin als Pfändungsschutzkonto geführt und zugleich ihr Arbeitseinkommen gepfändet. Das Amtsgericht hatte auf Antrag der Schuldnerin die Kontopfändung für sämtliche Lohneingänge ohne betragsmäßige Bezifferung aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Bank als Drittschuldnerin hob das LG diese Anordnungen auf. § 850k Abs. 4 ZPO ermögliche nur die Festsetzung eines (bezifferten) abweichenden pfändungsfreien Betrags, nicht die generelle Freistellung bestimmter Zahlungseingänge nach Herkunft; für Doppelpfändungen verweise das Gericht auf § 833a Abs. 2 ZPO.
Ausgang: Beschluss über unbezifferte Freistellung von Lohneingängen aufgehoben und Antrag zur Neubescheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 850k Abs. 4 ZPO ermächtigt das Vollstreckungsgericht nur zur Festsetzung eines der Höhe nach bestimmten abweichenden pfändungsfreien Betrags, nicht zur generellen Freistellung bestimmter Zahlungseingänge nach ihrer Herkunft.
Eine Anordnung, die bei einem Pfändungsschutzkonto die Pfändung für alle aus Arbeitslohn stammenden Gutschriften ohne Bezifferung aufhebt, widerspricht dem Zweck des P-Kontos, die Prüfung durch Kreditinstitute auf die Einhaltung eines festen Freibetrags zu beschränken.
Eine pauschale Bezugnahme auf vom Arbeitgeber ermittelte unpfändbare Lohnanteile ersetzt nicht die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Festsetzungs- und Prüfungskompetenz nach § 850k Abs. 4 ZPO.
§ 850l ZPO ist auf Pfändungsschutzkonten nach der gesetzlichen Konzeption nicht anwendbar; mangels planwidriger Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung aus.
Bei schwankendem Einkommen rechtfertigt der damit verbundene Aufwand keine vom Wortlaut, Zweck und Systematik abweichende Auslegung des § 850k Abs. 4 ZPO; für Doppelpfändungen kommt als Instrument insbesondere § 833a Abs. 2 ZPO in Betracht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bottrop, 18 M 16/11
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 24.03.2011, durch den die Erinnerung der Drittschuldnerin zurückgewiesen worden war, wird aufgehoben.
Auf die Erinnerung der Drittschuldnerin zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 02.03.2011 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Schuldnerin vom 02.03.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 07.01.2011 ließ die Gläubigerin sämtliche Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre kontoführende Bank, die Drittschuldnerin zu 1), pfänden. Zugleich wurden die Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Arbeitgeberin, die Drittschuldnerin zu 2) gepfändet.
Das von der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin zu 1) geführte Girokonto mit der Nr. … wurde am 22.02.2011 auf den Antrag der Schuldnerin vom selben Tage in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Die Schuldnerin erhält von der Drittschuldnerin zu 2) ein monatliches Arbeitseinkommen, dass der Höhe nach von Monat zu Monat schwankt. Am 28.02.2011 ging auf dem Konto der Schuldnerin ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.177,67 € ein. Die Drittschulderin zu 2) hatte hierbei auf der Basis eines Nettolohnes in Höhe von 1.552,64 € im Monat Februar einen pfändbaren Betrag in Höhe von 395,40 € bereits einbehalten.
Am 02.03.2011 beantragte die Schuldnerin beim Amtsgericht Bottrop, die aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bottrop vom 07.01.2011 erfolgte Pfändung der Auszahlungsansprüche hinsichtlich der auf dem Konto Nr. … eingegangenen Lohnzahlungen der Drittschuldnerin zu 2) in voller Höhe des monatlich pfandfreien Einkommens ab Februar 2011 aufzuheben. Zudem beantragte sie, dass ein Betrag in Höhe von 877,- € vorab freigegeben wird. Die Schuldnerin stützt ihre Anträge auf § 850k IV ZPO sowie auf eine analoge Anwendung von § 850l II ZPO. Zur Begründung verwies die Schuldnerin darauf, dass der ihr von ihrer Arbeitgeberin überwiesene Betrag ohnehin bereits den unpfändbaren Teil ihres Einkommens darstelle, so dass dieser ihr auch insoweit zur Verfügung stehen müsse, als der von der Drittschuldnerin zu 1) berücksichtigte Pfändungsfreibetrag in Höhe von 985,15 € überstiegen wird.
Durch Beschluss vom 02.03.2011 gab das Amtsgericht Bottrop dem Antrag der Schuldnerin ohne vorherige Anhörung der Drittschuldnerin zu 1) statt und hob unter Berufung auf § 850k IV ZPO die Pfändung der Forderung auf Auszahlung des Kontoguthabens bezüglich des monatlichen Entgelts, das von der Drittschuldnerin zu 2) auf das gepfändete Konto überweisen wird, auf.
Gegen diesen Beschluss legte die Drittschuldnerin zu 1) mit Schreiben vom 04.03.2011 Erinnerung ein. Mit der Erinnerung rügte die Drittschuldnerin, dass auf der Basis von § 850k IV ZPO nur eine betragsmäßig bezifferte Änderung des Pfändungsfreibetrages erfolgen könne. Die vom Amtsgericht vorgenommene Differenzierung nach Art und Herkunft von Geldeingängen solle nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Schaffung der Regelungen zum Pfändungsschutzkonto gerade nicht mehr erfolgen.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung vor. Dieser wies die Erinnerung der Drittschuldnerin zu 1) durch Beschluss vom 24.03.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass entgegen der Formulierung des § 850k IV ZPO auch eine der Höhe nach nicht bezifferte Beschränkung der Pfändung in Betracht komme, soweit ein Schuldner über schwankendes Einkommen verfügt und er daher auf eine Antragstellung in jedem einzelnen Monat zu verweisen wäre, wenn man eine betragsmäßige Bezifferung für zwingend erforderlich erachten würde.
Gegen diese Entscheidung, die der Drittschuldnerin zu 1) am 30.03.2011 zugestellt wurde, wendet sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 12.04.2011, die am 13.04.2011 beim Amtsgericht einging. Zur Begründung verweist die Drittschuldnerin zu 1) unter Ergänzung und Vertiefung ihres vorherigen Vortrages darauf, dass es ihr nicht zumutbar sei, bei Pfändungsschutzkonten eine Differenzierung nach Eingängen vorzunehmen, da dies eine gesonderte, manuelle Kontrolle erforderlich mache. Darüber hinaus läge angesichts der Formulierung von § 850k IV ZPO für eine Differenzierung nach bestimmten Zahlungseingängen keine Rechtsgrundlage vor. Für die Schuldnerin sei ein Verweis auf wiederholte konkret bezifferte Anträge auch nicht unzumutbar, weil die Regelung des § 833a II ZPO ihrem Anliegen auf vollständige Pfandfreistellung ausreichend Rechnung trage.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, über die die Kammer nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter gem. § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO zu entscheiden hatte, ist zulässig, insbesondere innerhalb der in § 569 I 1 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden.
Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Erinnerung der Drittschuldnerin vom 04.03.2011 verworfen. Denn die Erinnerung ist zulässig und begründet. Für die seitens des Amtsgerichts mit Beschluss vom 02.03.2011 getroffene Anordnung ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich.
Eine entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere nicht in § 850k IV 1 ZPO n.F. Nach § 850k IV ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von § 850k I, II 1 und III abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Hiervon ist eine Regelung, durch welche die Pfändung für jegliche Eingänge aufgehoben wird, die auf einer Auszahlung von Entgelten durch einen Arbeitgeber basieren, nicht umfasst.
Bereits der Wortlaut des § 850k IV 1 ZPO, der auf eine abweichende Festsetzung eines Pfändungsfreibetrages abzielt, spricht gegen die Möglichkeit, auch ohne eine Betragsfestsetzung generell bestimmte Eingänge von der Pfändung auszunehmen. Eine Auslegung der Regelung des § 850k IV 1 ZPO n.F. anhand der Gesetzesmaterialien führt zu keinem anderen Ergebnis. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes war bereits klargestellt worden, dass der maßgebliche Zweck der Einführung des Pfändungsschutzkontos eine Entlastung sowohl der Vollstreckungsgerichte, als auch der kontoführenden Kreditinstitute war. Dabei sollten die Kreditinstitute gerade davon profitieren, dass die Handhabung des neuen Kontopfändungsschutzes dadurch vereinfacht wird, dass eine Nachprüfung, aus welcher Quelle bestimmte Eingänge stammen, nicht mehr erforderlich sein sollte (BT-Drs 16/7615, S. 18). Vielmehr sollte der Pfändungsschutz gerade unabhängig von Art und Herkunft der Zahlungseingänge sein und sich die Prüfungskompetenz der Kreditinstitute dementsprechend auf die Beachtung des der Höhe nach bestimmten Pfändungsfreibetrages beschränken (BT-Drs 16/7615, S. 13). Dieser gesetzgeberischen Intention würde die Festsetzung einer Pfändungsaufhebung für bestimmte Zahlungseingänge aus einer bestimmten Quelle zuwider laufen.
Darüber hinaus würde durch eine generelle Bezugnahme auf den seitens des Arbeitgebers überwiesenen pfändungsfreien Teil des Lohnes auch die vom Gesetzgeber vorgesehene Prüfungspflicht des Vollstreckungsgerichtes unterlaufen. Nach § 850k IV 1 ZPO kann im Falle des Bestehens eines Pfändungsschutzkontos das Vollstreckungsgericht einen Pfändungsfreibetrag festsetzen, der sich von dem Sockelbetrag unterscheidet, den das kontoführende Kreditinstitut nach § 850k I ZPO zugrundezulegen hat. Durch eine generelle Bezugnahme auf den durch den Arbeitgeber errechneten Pfändungsfreibetrag würde das Vollstreckungsgericht im Ergebnis seine eigene Prüfungs- und Festsetzungskompetenz faktisch auf den Arbeitgeber übertragen. Bei einer entsprechenden mit Wirkung für die Zukunft getroffenen Anordnung wären daher die Berechnungen des Arbeitgebers für das Kreditinstitut selbst dann verbindlich, wenn die Berechnung offensichtlich fehlerhaft wären. Erschwerend kommt hinzu, dass für die Höhe des Pfändungsfreibetrages gem. § 850c ZPO nicht nur die Höhe des Einkommens nach § 850c II ZPO, sondern nach § 850c I 2 ZPO auch das Bestehen etwaiger Unterhaltspflichten maßgeblich ist. Insofern liegt im Falle der Führung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k II 1ZPO die primäre Prüfungskompetenz jedoch beim Kreditinstitut selbst, so dass das Vollstreckungsgericht durch eine uneingeschränkte Bezugnahme auf seitens des Arbeitgebers festgesetzte Pfändungsfreibeträge billigend in Kauf nähme, auch solche Umstände zur Grundlage der gerichtlichen Festsetzung zu machen, zu deren Überprüfung es, mit Ausnahme der Fallkonstellation des § 850k V 4 ZPO, gar nicht zuständig ist.
Die Kammer verkennt nicht, dass die hier vertretene Rechtsauffassung zur Folge hat, dass im Falle eines schwankenden Einkommens ein Schuldner möglicherweise zunächst monatliche Wiederholungsanträge stellen müsste, um sein Begehren nach einer Pfandfreistellung des von seinem Arbeitgeber überwiesenen Lohnes zu bewirken. Hierdurch kann jedoch eine vom Wortlaut, Gesetzeszweck und Gesetzessystematik abweichende Auslegung des § 850k IV ZPO nicht gerechtfertigt werden (a.A.: LG Münster, Beschluss vom 04.10.2010, Az.: 5 T 564/10; LG Bielefeld, Beschluss vom 11.11.2010, Az.: 23 T 735/10). Eine besondere Härte stellt der Verweis auf monatliche Anträge insbesondere auch deswegen nicht dar, weil durch die Einführung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes dem Schuldner gerade für die Konstellation einer Doppelpfändung von Konto und Lohnansprüchen durch die Regelung des § 833a II ZPO ein wirksames Instrument zur Verfügung gestellt worden ist, das eine interessensgerechte Lösung unter Minimierung des bürokratischen Aufwandes ermöglicht. Nach § 833a II ZPO kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Pfändung eines Kontos vollständig aufgehoben wird (§ 833a II 1 Nr. 1 ZPO), wenn dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und auch innerhalb der nächsten zwölf Monate überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen dürften bei einer Doppelpfändung, die auf Auszahlungsansprüche gegen das kontoführende Kreditinstitut und auf den Lohnanspruch des Schuldners gerichtet ist, für den Regelfall, dass nämlich das Arbeitseinkommen die einzige Erwerbsquelle des Schuldners ist, regelmäßig vorliegen.
Die Regelung des § 850l I ZPO als Grundlage für den mit der Erinnerung angefochtenen Beschluss scheidet schon deswegen aus, weil diese Norm für Pfändungsschutzkonten nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gerade keine Anwendung finden soll. Mangels planwidriger Regelungslücke kommt daher gleichsam eine analoge Anwendung nicht in Betracht.
Insgesamt waren somit sowohl der die Erinnerung zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 24.03.2011, als auch der mit der Erinnerung angefochtene Beschluss vom 02.03.2011 aufzuheben. Der Antrag der Schuldnerin vom 02.03.2011 ist unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden, wobei die Kammer darauf hinweist, dass der Antrag der Schuldnerin angesichts der Unzulässigkeit des ausdrücklich beantragten Ausspruches dahingehend umzudeuten sein wird, dass eine Entscheidung jedenfalls für diejenigen Monate begehrt wird, für die zum Entscheidungszeitpunkt eine betragsmäßig bezifferte Festsetzung des Pfändungsfreibetrages möglich ist.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht an. Für eine weitere Kostenentscheidung gem. §§ 91 ff. ZPO war kein Raum. Denn eine echte Gegnerschaft im Sinne der ZPO besteht weder gegenüber der Schuldnerin noch gegenüber der Gläubigerin. Die Drittschuldnerin zu 1) wendete sich mit ihrer Erinnerung lediglich gegen die Form einer Anordnung, nämlich die betragsmäßig nicht bezifferte Pfandfreigabe. Ein konkretes Interesse hinsichtlich der tatsächlichen Höhe des Pfändungsfreibetrages verfolgt die Drittschuldnerin nicht, so dass sich das Erinnerungsverfahren als einseitiges Erinnerungsverfahren darstellt. Im einseitigen Erinnerungsverfahren findet – ebenso wie in einem darauffolgenden Rechtsmittelverfahren – eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt (vgl. LG Frankfurt DGVZ 2010, 134; LG Düsseldorf JurBüro 1984, 1734).
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nach § 574 II Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die nach Einführung der Regelung über das Pfändungsschutzkonto zum 01.07.2010 entstandene vorliegende Rechtsfrage wird voraussichtlich in einer Vielzahl von künftig noch zu erwartenden Verfahren Bedeutung erlangen. Auch ist es für die Vollstreckungspraxis wichtig, möglichst zeitnah eine einheitliche Vorgehensweise der Vollstreckungsgerichte herbeizuführen.