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Landgericht Essen·7 T 19/22·30.05.2022

Klauselerinnerung: Vollstreckungsklausel wegen fehlender Urkundenangaben unzulässig

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde und die Klauselerinnerung gegen die vom Notar erteilte vollstreckbare Ausfertigung werden als zulässig und begründet angesehen. Die Klausel nennt nicht hinreichend die Urkunden zum Nachweis der Rechtsnachfolge (Erbschein, Namensänderung, Register-/Verschmelzungsurkunde). Mangels Feststellbarkeit der Vollstreckungsberechtigung ist die Vollstreckung insgesamt unzulässig. Die Kosten trägt die Gläubigerin.

Ausgang: Klauselerinnerung der Schuldnerin als begründet; vollstreckbare Ausfertigung und Vollstreckung als unzulässig erklärt, Gläubigerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 732 I 1 ZPO ist auf formelle Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel beschränkt und prüft insbesondere die ordnungsgemäße Bezeichnung der zur Rechtsnachfolge herangezogenen Urkunden.

2

Eine Vollstreckungsklausel muss die Urkunden bezeichnen, die den Nachweis der Rechtsnachfolge erbringen, damit die Vollstreckungsorgane feststellen können, ob die richtigen Urkunden nach § 750 II ZPO zugestellt wurden.

3

Die bloße Angabe, die Rechtsnachfolge ergebe sich aus einer Registereintragung, ersetzt nicht die Bezeichnung der Nachweisurkunde; eine Registerbescheinigung (§ 21 BNotO) setzt darstellende Feststellungen des Registerinhalts voraus.

4

Betreffen Mängel die Vollstreckungsberechtigung der Gläubigerin, ist die Vollstreckung aus der Urkunde insgesamt unzulässig.

5

Die Kostenentscheidung bei erfolgreicher Erinnerung richtet sich nach § 91 I ZPO; die Kostenpflicht der unterliegenden Partei folgt unabhängig von einem Verschulden an der fehlerhaften Klausel.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 732 Abs. 1§ 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 795 Satz 1 ZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO§ 750 Abs. 2 ZPO§ 727 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dorsten, 6 M 1440/21

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 14.12.2021 wird geändert:

Die vollstreckbare Ausfertigung, die der Notar A. aus O. am 23.04.2021 erteilt hat zu der Urkunde Nr. … des Notars M. aus O., und die Vollstreckung aus ihr sind unzulässig.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Beschwerde und Klauselerinnerung nach den §§ 732 I 1, 795 S.1, 794 I Nr.5 ZPO sind zulässig und begründet.

3

Mit der Erinnerung nach § 732 I 1 ZPO können (nur) formelle Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel geltend gemacht werden (BGH, NJW-RR 2006/567). Gerügt werden kann etwa, der nach § 727 I ZPO erforderliche Nachweis sei nicht gehörig erbracht und in der Klausel seien Urkunden nicht erwähnt (Bittmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage, 2016, § 732 Rdnr. 27; Schuschke/Hake, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Auflage, 2020, ZPO § 732 Rdnr. 9; Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 2002, § 732 Rdnr. 2).

4

Erwähnt werden müssen in der Klausel die Urkunden, die zum Nachweis der Rechtsnachfolge herangezogen worden sind, weil die Vollstreckungsorgane sonst nicht feststellen können, ob alle oder die richtigen Urkunden nach § 750 II ZPO zugestellt worden sind (Paulus, in: Wieczorek/Schütze, aaO, § 727 Rdnr. 49; Schuschke/Hake, aaO, § 727 Rdnr. 36;  Münzberg, aaO, § 727 Rdnr. 45; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Auflage, 2022, § 727 Rdnr. 27). Hier ist nicht erwähnt, woraus sich ergibt, dass die Schuldnerin Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Schuldners I. in Bezug auf die persönliche Forderung ist. Das folgt nicht aus der Eintragung im Grundbuch, die nur das dingliche Recht betrifft. Den Erbschein, der ihm nach der Angabe in seinem Schreiben vom 08.12.2021 vorgelegen hat, hat der Notar nicht erwähnt. Darüber hinaus erbringt der Erbschein allein den Beweis nicht, weil darin als Erbin P., nicht J. aufgeführt ist. Es ist nicht erkennbar, dem Notar habe die Bescheinigung über die Namensänderung vom 16.09.2020 vorgelegen, die im Grundbuch erwähnt wird. Der Mangel ist nicht geheilt. Die Klausel ist nicht ergänzt worden. Der Erbschein vom 19.03.2019 liegt nur als Kopie vor; die Bescheinigung über die Namensänderung ist nicht bei der Akte. Die Schuldnerin hat die Tatsachen zur Rechtsnachfolge nicht im Sinne des § 288 I ZPO gestanden. § 138 III ZPO ist nicht anwendbar (BGH, NJOZ 2005/3307/3308f; Münzberg, aaO, § 730 Rdnr. 3; Zöller/Seibel, aaO, Rdnr. 20).

5

Die Angaben in der Klausel zur Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite reichen nicht aus. Da der Notar nicht angegeben hat, die Nachfolge sei für ihn aufgrund der Eintragung im Genossenschaftsregister offenkundig im Sinne des § 727 II ZPO (siehe dazu Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 4. Auflage, 2019, § 46 Rdnr. 46.65), hatte er die Urkunde zu bezeichnen, durch die der Nachweis erbracht worden ist. Nach seiner Angabe im Schreiben vom 08.12.2021 soll es sich handeln um eine Notarbescheinigung nach § 21 I BNotO. Diese so genannte Registerbescheinigung zeichnet sich dadurch aus, dass der Notar über die reine Wahrnehmung von Tatsachen hinaus daraus Schlussfolgerungen zieht (Limmer, in: Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Auflage, 2016, § 21 Rdnr. 2; Sandkühler, in; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Auflage, 2016, § 21 Rdnr. 4). Er hat dazu zunächst den Inhalt des Registers bzw. den Sachverhalt festzustellen (Sander, in: BeckOK BNotO, 5. Edition, Stand: 31.07.2021, § 21 Rdnr. 24; Limmer, aaO, Rdnr. 14; siehe etwa den Wortlaut der Klauseln, der wiedergegeben ist in BGH, DNotZ 2013/190). Der Notar hat hier nicht den Registerinhalt festgestellt, sondern lediglich angegeben, die Rechtsnachfolge ergebe sich aus der Eintragung im Handelsregister. Der Mangel ist nicht geheilt. Der Verschmelzungsvertrag vom 03.05.2018 ist nur in einfacher Kopie bei der Akte.

6

Da der letztgenannte Mangel die Vollstreckungsberechtigung der Gläubigerin betrifft, ist die Vollstreckung insgesamt für unzulässig zu erklären.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO (siehe dazu nur Zöller/Seibel, aaO, § 732 Rdnr. 15; Bittmann, aaO, § 732 Rdnr. 33). Unerheblich ist, dass die Gläubigerin hier evtl. kein Verschulden daran trifft, dass die Klausel fehlerhaft erteilt worden ist.