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Landgericht Essen·7 T 170/09·24.06.2009

Eintragung von Partnerschaftsgesellschaft für medizinisch-pharmazeutische Beratung

ZivilrechtGesellschaftsrechtBerufsrecht (Heilberufe)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beantragten die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft für medizinische und pharmazeutische Beratung; das Amtsgericht lehnte dies mit Verweis auf vermeintlich gewerbliche Tätigkeit ab. Das Landgericht hob den Beschluss auf. Es stellte fest, dass die beabsichtigte beratende Tätigkeit als freiberuflich i.S.v. §1 PartGG zu beurteilen ist und vorgelegte Approbationsurkunden die Berufsfähigkeit belegen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft erfolgreich; Amtsgericht anzuweisen, von Eintragungsvorbehalten abzusehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Partnerschaft nach § 1 Abs. 1 PartGG ist eine Gesellschaft zur Ausübung freier Berufe und übt kein Handelsgewerbe aus.

2

Freiberufliche Tätigkeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 PartGG liegen vor, wenn aufgrund besonderer Qualifikation persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit erbracht werden.

3

Eine steuerrechtliche Einordnung eines Angehörigen eines Heilberufs als gewerbliches Unternehmen steht der Anerkennung als freie Berufstätigkeit und der Eintragung in das Partnerschaftsregister nicht ohne Weiteres entgegen.

4

Die Vorlage von Approbationsurkunden kann Zweifel an der Eintragungsfähigkeit ausräumen und rechtfertigt die Änderung eines vorherigen Eintragungsvorbehalts des Registergerichts.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 PartGG§ 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG§ 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG§ 8 des Gesetzes über das Apothekenwesen

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 90 AR 35/09

Tenor

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L,

Richter am Landgericht I und

die Richterin am Landgericht H

auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 11.03.2009 (90 AR 35/2009)

am 25.06.2009 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, von seinen Bedenken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit der zur Anmeldung angemeldeten Partnerschaftsgesellschaft abzusehen.

Gründe

2

Soweit die Kammer den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.03.2009 nachvollziehen kann, wird die Ablehnung der Eintragung der Gesellschaft ............. Partnerschaftsgesellschaft für medizinische und pharmazeutische Beratung, Ärztin und Apotheker, mit der Begründung abgelehnt, dass eine gewerbliche Tätigkeit für die Gesellschaft beabsichtigt sei und dass deshalb die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft für dieses Gewerbe nicht gewählt werden könne. Dieser Argumentation vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

3

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) ist die Partnerschaft eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Die Voraussetzungen für die Annahme freier Berufe sind in § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG dahingehend definiert, dass die freien Berufe auf der Grundlage besonderer Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Nicht enumerativ aufgezählt sind in Satz 2 dieser Vorschrift die Angehörigen verschiedener Berufe.

4

Nicht aufgeführt sind in der Aufzählung der freien Berufe Apotheker. Dies ist aus Sicht der Kammer im vorliegenden Fall unerheblich. Die Beteiligten zu 1. und 2. wollen keine Apotheke betreiben. Sie sind deshalb nicht verpflichtet, gemäß § 8 des Gesetzes über das Apothekenwesen die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Handelsgesellschaft zu wählen.

5

Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts ist die beratende Tätigkeit, die die Beteiligten zu 1. und 2. beabsichtigen, als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 PartGG anzusehen. Diese Tätigkeit wollen die Beteiligten zu .1 und 2. ersichtlich aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eigenverantwortlich und fachlich unabhängig als Dienstleistung im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit erbringen.

6

Aus der Entscheidung des BFH, Beschluss vom 14.01.2008, VI B 48/97, auf die das Amtsgericht abgestellt hat, ergibt sich aus Sicht der Kammer nur, dass ein selbständiger Apotheker ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Steuerrechtes führt. Auch in dieser Entscheidung ist dargelegt, dass der Apotheker einen freien Beruf ausübt.

7

Aus Sicht der Kammer stehen deshalb im vorliegenden Fall der Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft in das Register die vom Amtsgericht angeführten Gründe nicht entgegen. Vielmehr haben sich hier eine Ärztin und ein Apotheker, beides Angehörige freier Berufe, zusammengeschlossen, um aufgrund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation die Beratung in medizinischen und pharmazeutischen Fragen und eine systemische Beratung vorzunehmen, also um eine Dienstleistung höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zu erbringen.

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Da die Beteiligten zu 1. und 2. im Zuge des Beschwerdeverfahrens ihre Approbationsurkunden vorgelegt haben, nach denen sie berechtigt sind, den Beruf einer Ärztin bzw. eines Apothekers auszuüben, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, von seinen Bedenken hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft ……. Partnerschaftsgesellschaft für medizinische und pharmazeutische Beratung, Ärztin und Apotheker abzusehen.

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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.