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Landgericht Essen·7 T 145/13·27.03.2013

Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein. Zentrales Problem war die unvollständige Nutzung des verbindlichen amtlichen Vordrucks nach ZVFV. Das Gericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Pflichtfelder nicht ausgefüllt und bloße Verweise auf Anlagen unzulässig waren. Die Gerichtskosten trägt die Gläubigerin; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Gerichtskosten trägt die Gläubigerin; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die verbindliche Nutzung der amtlichen Antragsformulare nach ZVFV für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse führt dazu, dass nach dem 01.03.2013 nicht oder nicht vollständig mit den Vordrucken gestellte Anträge unzulässig sind.

2

Ein bloßer Verweis auf eine beigefügte Forderungsaufstellung ersetzt nicht die Pflicht zur vollständigen Ausfüllung der vorgesehenen Tabellenfelder; jedenfalls sind die Endbeträge der einzelnen Forderungsarten im Formular anzugeben.

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Anlagen dürfen nur herangezogen werden, wenn die Formulare keine ausreichenden Möglichkeiten zur Darstellung bieten; sie dürfen nicht dazu dienen, die in den Vordrucken vorgesehenen Felder zu umgehen.

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Die Kostenentscheidung im einseitigen Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach Nr. 2121 des Kostenverzeichnisses zum GKG; weitergehende Kostenentscheidungen sind in diesem Verfahren regelmäßig nicht möglich.

5

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann versagt werden, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 829 Abs. 4 ZPO, § 3 ZVFV§ 793 ZPO§ 568 S. 2 Nr. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO§ Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)§ 829 Abs. 4 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die nach § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, über die die Kammer nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter gem. § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO zu entscheiden hatte, ist zulässig, insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden.

3

Die Beschwerde hat in der Sache indes keinen Erfolg. Denn das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin vom 12.03.2013, gerichtet auf den Erlass eines Pfändungs-beschlusses, zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

4

Das Bundesministerium der Justiz hat auf der Basis der Ermächtigung aus § 829 Abs. 4 ZPO mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23.08.2012 (ZVFV) für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses standardisierte Formulare eingeführt. Die Nutzung dieser Formulare ist für Gläubiger gem. § 3 ZVFV seit dem 01.03.2013 verbindlich. Dies hat zur Folge, dass Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, die nach dem 01.03.2013 eingegangen sind und nicht oder nicht vollständig unter Verwendung der eingeführten Vordrucke gestellt wurden, als unzulässig zurückzuweisen sind (Musielak/Becker, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2013, § 829 Rn 2; Vollkommer NJW 2012, 3681 (3683)). So liegt der Fall hier.

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Die Gläubigerin hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zur näheren Bezeichnung der beizutreibenden Forderung in der Tabelle auf Seite 3 des amtlichen Antragsvordruckes eine Gesamtsumme anzugeben und im Übrigen auf die beigefügte Forderungsaufstellung zu verweisen. Dies stellt eine unzureichende Verwendung des Vordrucks dar.

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Bereits aus der äußeren Gestaltung der amtlichen Forderungstabelle ist ersichtlich, dass ein bloßer Verweis auf eine beiliegende Forderungsaufstellung nicht ausreichen kann, da die Möglichkeit einer Verweisung auf eine entsprechende Aufstellung nur innerhalb von einzelnen Tabellenabschnitten zu bestimmten Forderungsteilbeträgen vorgesehen ist und somit die Verpflichtung zum vollständigen Ausfüllen der übrigen Tabellenabschnitte unberührt bleibt.

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Dass eine weitestmögliche Nutzung der Tabelle auf Seite 3 des amtlichen Formulars für die Bezeichnung der beizutreibenden Forderung zwingend erforderlich ist, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.03.2005, durch welches die Ermächtigung für den Erlass der ZVFV geschaffen wurde. Der Gesetzgeber beabsichtigte, durch die weitestgehende Standardisierung der Antragsformulare im Bereich der Zwangsvollstreckung eine Steigerung der Effizienz bei der Bearbeitung der Anträge, eine Erhöhung der Transparenz für sämtliche Beteiligten und letztlich die Schaffung einer Grundlage für das langfristige Ziel einer vollständigen elektronischen Erfassung und Verarbeitung von Anträge zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 326/12, S. 25). Diese Ziele würden durch die Möglichkeit einer generellen Bezugnahme auf frei strukturierte Forderungsaufstellungen unterlaufen. Denn weder hätte sich durch die Annahme der Zulässigkeit einer einfachen Bezugnahme auf eigene Forderungsaufstellungen die Bearbeitung des Antrages für die Rechtspfleger erheblich vereinfacht, noch hätte sich die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Forderungsaufstellung für Schuldner und Drittschuldner erhöht. Zudem kann eine - langfristig beabsichtigte -  Erfassung der Forderung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sinnvoll nur dann erfolgen, wenn wenigstens die grundlegende Zusammensetzung der Forderung im Formular selbst erläutert und beziffert wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass, insbesondere bei einer Vielzahl von Forderungen, die ergänzende Bezugnahme auf Auflistungen zur Erläuterung der genauen Zusammensetzung der einzelnen Forderungsteilbeträge regelmäßig geboten sein wird. Die Verpflichtung zur Angabe der jeweiligen Summen zu den einzelnen Forderungsarten (Hauptforderung, Zinsen, Vollstreckungskosten u.ä.) entfällt hierdurch jedoch nicht.

8

Dass die so gefundene rechtliche Auslegung der Nutzungspflicht hinsichtlich der amtlichen Formulare für Anträge auf Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen auch dem tatsächlichen Willen des Verordnungsgebers entspricht, belegen die eigenen Erläuterungen des Bundesministeriums für Justiz, welche auf der Internetseite für die Bürger bereit gestellt wurden (Beitrag „Fragen und Antworten: Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung“, abrufbar unter http://www.bmj.de/ DE/Buerger/verbraucher/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/_doc/_faq_doc.html?nn=1512734). In diesen Erläuterungen stellt das Bundesministerium unter Ziff. 18 der aufgelisteten Fragen klar, dass Anlagen nur genutzt werden können, wenn die Formulare im konkreten Fall keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bieten. Keinesfalls dürfe die Bezugnahme dazu dienen, die Strukturierung der Formulare zu verändern oder das Ausfüllen der in den Formularen vorgesehenen Felder zu umgehen. Für den Fall, dass wegen der Komplexität der Forderung eine Bezugnahme auf eine anliegende Auflistung zur Darlegung der Zusammensetzung der Forderung unumgänglich ist, stellt das Ministerium klar, dass jedenfalls die jeweiligen Endbeträge zu den einzelnen Forderungsarten gleichwohl in das Formular zu übernehmen sind. Dies hat die Gläubigerin nicht getan. 

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Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 2121 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Für eine weitergehende Kostenentscheidung ist im einseitigen Beschwerdeverfahren kein Raum (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1531; LG Kleve JurBüro 2008, 102; LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 23.04.2010, 1 T 78/19).

10

Angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage war eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 I Nr. 2 ZPO nicht geboten.