Grundbuchberichtigung: Eintragung des Notariatsverwalters statt des Notars
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten die Berichtigung des Grundbuchs, weil die Bezugnahme auf eine Urkunde den ausgeschiedenen Notar anstatt des bestellten Notariatsverwalters nannte. Das Landgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und wies das Amtsgericht an, den Notariatsverwalter als handelnden Amtsträger einzutragen. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass der Notariatsverwalter als Amtsinhaber und nicht als Vertreter des Notars zu nennen ist und die Namensangabe in der Bezugnahme nicht unter öffentlichem Glauben steht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Grundbuchberichtigung erfolgreich; Eintragung soll Notariatsverwalter statt Notar ausweisen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bezugnahme auf eine notarielle Urkunde gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 GBO ist der Name des bestellten Notariatsverwalters und nicht der Name des ausgeschiedenen Notars anzugeben.
Der Notariatsverwalter ist nicht bloßer Vertreter, sondern an Stelle des Notars bestellt, führt dessen Amtsgeschäfte fort und ist Inhaber eines öffentlichen Amtes (BNotO), weshalb seine Benennung in der Bezugnahme gerechtfertigt ist.
Die Angabe des Namens des Notars bzw. Notariatsverwalters in der Bezugnahme steht nicht unter öffentlichem Glauben; daher ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO gegen die Ablehnung einer Grundbuchberichtigung statthaft.
Für die Auffindbarkeit der Urkunde ist es von untergeordneter Bedeutung, ob in der Eintragung der Name des Notariatsverwalters oder der des ausgeschiedenen Notars angegeben wird; maßgeblich ist die zutreffende Bezeichnung des handelnden Amtsträgers.
Leitsatz
Grundbuchberichtigung, Aufnahme des Verwalters des Notars
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Amtsgericht angewiesen,
die grundbuchlichen Eintragungen dahingehend zu berichtigen, dass angegeben wird,
„Notariatsverwalter Dr. S,W. anstelle Notar C, W.“.
Gründe
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten, der Notariatsverwalter anstelle des Notars C mit Amtssitz in W ist, beurkundete unter der UR.-Nr. 132V/2009V die Bestellung der Grundschuld in Höhe von 40.000,00 €. Die Eintragung des Grundpfandrechtes in den hier betroffenen Grundbüchern erfolgte unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 09.07.2009 mit der Angabe "(UR.-Nr. 132V/2009V Notar C, W)".
Gegen diese Bezugnahme wenden sich die Beteiligten, die die Auffassung vertreten, dass in der Bezugnahme der Verwalter des Notariats als solcher anzugeben sei. Durch den angefochtenen Beschluss lehnte das Amtsgericht eine entsprechende Berichtigung ab.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Statthaftes Rechtsmittel ist im vorliegenden Fall die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO. Da das Berichtigungsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, hat die Kammer über die Beschwerde zu entscheiden (§ 72 GBO a.F.).
Die Beschwerde ist ohne Einschränkungen statthaft, da die Angabe des Namens des Notars bzw. die Bezeichnung des Notariats in der Urkunde, auf die gemäß § 44 Abs. 2 GBO verwiesen wird, nicht unter öffentlichem Glauben steht.
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
Die Kammer schließt sich der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten an, dass bei der Bezugnahme auf eine notarielle Urkunde gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 GBO der Name des Verwalters einzutragen ist. Für diese Auffassung spricht, dass der Verwalter nicht Vertreter des Notars ist. Er wird, wie sich aus § 58 BNotO ergibt, anstelle des Notars bestellt, er übernimmt dessen Bücher und führt dessen Amtsgeschäfte fort. Wie der Notar ist der Notariatsverwalter Inhaber eines öffentlichen Amtes (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 4. Auflage, § 59 Rdnr. 3). Er führt das Amt auch nicht auf Rechnung des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sondern auf Rechnung der Notarkammer (§ 59 Abs. 1 BNotO). Aufgrund dieser Amtsstellung des Notariatsverwalters ist es gerechtfertigt, im Rahmen der Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 GBO), gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 GBO in der Bezugnahme den Namen des Notariatsverwalters und nicht des Notars anzugeben, an dessen Stelle der Notariatsverwalter tätig geworden ist, wobei es aus Sicht der Kammer für die Auffindbarkeit einer Urkunde, auf die in der Eintragung verwiesen wird, von untergeordneter Bedeutung ist, ob in der Eintragung der Name des Notariatsverwalters oder der Name des aus dem Amt geschiedenen Notars angegeben wird, an dessen Stelle der Notariatsverwalter tätig wird.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu veranlassen.