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Landgericht Essen·7 S 189/15·07.03.2016

Berufung gegen Urteil zu Verkehrsunfall: Zurückweisung mangels Aussicht auf Erfolg

ZivilrechtSchadensersatzrechtSachenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legt Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen zu Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall ein. Die Kammer hält die Berufung für offensichtlich erfolglos und beabsichtigt, sie nach § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen. Begründet wird dies insbesondere mit fehlendem Nachweis der Aktivlegitimation (kein Eigentum zum Unfallzeitpunkt, keine Abtretung, unklare Einziehungsermächtigung) und der fehlenden rechtsgeschäftlichen Wirkung des Abrechnungsschreibens.

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich erfolglos angesehen und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung kann durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie statthaft, zulässig und offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 ZPO an die entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts gebunden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen.

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Ansprüche aus einem Verkehrsunfall setzen Aktivlegitimation voraus; der Kläger muss Eigentümer zum Unfallzeitpunkt sein oder die Ansprüche müssen wirksam abgetreten bzw. eine eindeutige Einziehungsermächtigung vorliegen.

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Ein Abrechnungsschreiben begründet nicht ohne ausdrückliche und eindeutige Erklärung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis; ein derartiges Anerkenntnis ist nur unter engen, im Kontext erkennbaren Voraussetzungen anzunehmen.

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Bei der Auslegung einer Einziehungs- oder Empfangsermächtigung gehen Unklarheiten zu Lasten desjenigen, der die Einziehungsermächtigung geltend macht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 511 Abs. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 ZPO§ 517 ZPO§ 519 ZPO§ 520 ZPO

Tenor

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer nach Beratung beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 10.08.2015 – Az: 29 C 385/14 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

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I.

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Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß § 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung. Das Amtsgericht ist mit einer überzeugenden Begründung, die die Kammer sich zu eigen macht, zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein (weiterer) Anspruch aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 gegen die Beklagten zusteht. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Soweit der Berufungsvortrag Anlass zur Erörterung gibt, beruht dies auf folgenden Überlegungen:

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Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht schon deshalb abgewiesen, weil der Kläger seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen hat.

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Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen ist nicht feststellbar, dass der Kläger zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses Eigentümer des beschädigten Pkw T. gewesen ist. An diese Feststellungen des Amtsgerichts ist das Berufungsgericht gemäß § 529 ZPO gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Der Kläger hat mit der Berufung selbst vorgetragen, erst nach der Aufhebung der Finanzierung und damit nach dem Unfall Eigentümer geworden zu sein.

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Anders als der Kläger meint, ist es den Beklagten im Rahmen des hier geführten Rechtsstreits nicht im Hinblick auf die (Teil-) Regulierung mit Abrechnungsschreiben vom 01.07.2014 verwehrt, das Eigentum des Klägers an dem unfallbeschädigten PKW zu bestreiten. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist diesbezüglich gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, da es sich um eine Tatsache handelt, die weder eigene Handlungen der Beklagten noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Das Abrechnungsschreiben stellt bei der gebotenen Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (vgl. BGH NJW-RR 09, 382) dar, da sich ihm nicht der rechtsgeschäftliche Wille entnehmen lässt, auf Einwendungen verzichten zu wollen. Ob in einer Äußerung eine schuldanerkennende Erklärung liegt und welche Rechtswirkungen von dieser ausgehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Durch ein vertraglich bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis wollen die Parteien einen bestehenden oder zumindest für möglich gehaltenen Anspruch ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen und diesen (insoweit) endgültig festlegen (vgl. BGH NJW 1976, 1259; BGH NJW 2008, 3425). Der Wille, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. BGH, NJW 2008, 3425). Die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist danach nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten, weil zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (BGH, NJW 2008, 3425). Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es hier an einer vertraglichen Schuldbestätigung. Allerdings liegt in einer von einem Haftpflichtversicherer erteilten Regulierungszusage regelmäßig ein deklaratorisches Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGH NJW 2009, 382). Dies gilt insbesondere, wenn die Versicherung in einem Regulierungsschreiben erklärt, sie erkenne ihre Haftung dem Grunde nach ganz oder zum Teil an. Der vorliegende Fall liegt indes anders. Zwar hat die Beklagte zu 2. auch hier eine Teilzahlung an den Kläger erbracht. Dem Abrechnungsschreiben vom 01.07.2014 lässt sich aber nicht ein rechtsgeschäftlicher Wille entnehmen, auf Einwendungen verzichten zu wollen. Eine ausdrückliche Erklärung, die Haftung dem Grunde nach ganz oder teilweise anzuerkennen, hat die Beklagte zu 2. nicht abgegeben. Es bestand für die Beklagte zu 2. hier auch überhaupt kein Anlass, über den abgerechneten Betrag hinaus das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen, ohne hiervon einen Vorteil zu erlangen (vgl. auch LG Saarbrücken NJW 2013, 87.

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Anders als der Kläger meint, sind die Schadensersatzansprüche der L.-Bank aus dem Verkehrsunfall nicht durch den späteren Eigentumserwerb auf den Kläger übergegangen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall von der L.-Bank an ihn abgetreten wurden.

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Das Amtsgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass sich aus dem Schreiben der L.-Bank vom 07.05.2015 keine Befugnis des Klägers ergibt, Zahlung an sich selbst verlangen zu können. Das Schreiben der L.-Bank vom 07.05.2015 enthielt lediglich die Bestätigung, dass der Kläger die Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen kann. Es ist insoweit unklar, ob der Kläger auch zum Empfang der Leistung berechtigt ist oder gehalten ist, die Leistung an die Gläubigerin zu verlangen. Bei Auslegung der Einziehungsermächtigung gehen diese Unklarheiten zu Lasten des Klägers (vgl. Münchener Kommentar BGB 7. Auflage § 398 Rn. 50).

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Das Amtsgericht musste den Kläger auf diesen Umstand nicht hinweisen. Hinweise müssen nur dann und soweit erteilt werden, als sie erforderlich sind. Erforderlich ist ein Hinweis, wenn für das Gericht erkennbar ist, dass eine oder beide Parteien einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten haben. Der Kläger wurde erstinstanzlich bereits von der Gegenseite auf die fehlende Befugnis, Leistung an sich selbst zu verlangen, hingewiesen. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste damit rechnen, dass das Amtsgericht dem Standpunkt der Beklagten beitritt. Dass der Kläger weitere Darlegungen zur Einziehungsermächtigung unterlassen hat, durfte das Amtsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, dass der Kläger hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Schäden auch nicht aus einer Verletzung seines Besitzrechtes an dem beschädigten Fahrzeugs T., da diese nicht durch eine Beeinträchtigung seines Besitzrechts entstanden sind.

12

II.

13

Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege.

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III.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen zwei Wochen.