Patientenverfügung: Regelgeschäftswert 3.000 € nach § 30 KostO
KI-Zusammenfassung
Ein Notar beantragte nach § 156 KostO die gerichtliche Bestätigung seiner Kostenrechnung für die Beurkundung u.a. einer Patientenverfügung. Streitpunkt war, ob hierfür statt des Regelwerts von 3.000 € ein erhöhter Geschäftswert von 10.000 € angesetzt werden durfte. Das Landgericht änderte die Kostenberechnung ab und setzte für die Patientenverfügung den Regelwert an. Die vom Notar herangezogene Bedeutung des betroffenen Rechtsguts rechtfertige keine Erhöhung, da deren Wichtigkeit nicht in Geld messbar und unabhängig von persönlichen Verhältnissen sei; weitere Erhöhungsgründe seien nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Bestätigung der Kostenrechnung nur teilweise erfolgreich; Kostenberechnung wegen zu hohen Geschäftswerts der Patientenverfügung abgeändert.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurkundung einer Patientenverfügung ist eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 3 KostO; mangels ausreichender Anhaltspunkte ist regelmäßig der Wert nach § 30 Abs. 2 KostO (3.000 €) anzusetzen.
Weicht der Notar bei der Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 KostO vom Regelwert ab, unterliegt diese Ermessensentscheidung der gerichtlichen Kontrolle darauf, ob ein Ermessensnichtgebrauch oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.
Die abstrakte Wichtigkeit und Tragweite einer Patientenverfügung als Entscheidung über lebensbezogene Fragen ist kein geeignetes Kriterium, um den Regelwert nach § 30 Abs. 2 KostO zu erhöhen, weil sie sich nicht in einem Geldwert abbilden lässt.
Eine Erhöhung des Regelwerts setzt konkrete, einzelfallbezogene Anhaltspunkte voraus, etwa eine vom Umfang her überdurchschnittliche notarielle Tätigkeit; fehlen solche Anhaltspunkte, verbleibt es beim Regelwert.
Beantragt der Notar auf Anweisung der Dienstaufsicht eine Entscheidung nach § 156 KostO, ist die gerichtliche Nachprüfung auf die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte beschränkt.
Tenor
1) Die im Betreff genannte Kostenberechnung wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:
I) Beurkundung der Vorsorgevollmacht pp.
zu der UR-NR. …
Geschäftswerte
Gemäß §§ 41 II KostO für die Vorsorgevollmacht:
Der Vollmachtgeber gab die Höhe seines Vermögens am Schluss der Beurkundung mit 72.000,00 Euro an. Davon anzusetzen wegen der Bedingtheit der Verwendung 90%, somit 64.800,00 Euro
gemäß § 30 III 1 KostO für die Betreuungsverfügung: 3.000,00 Euro
gemäß § 30 III 1 KostO für die Patientenverfügung: 3.000,00 Euro
½ Gebühr gemäß § 32, 38 II Ziffer 4 KostO für die Beurkundung
der Vollmacht (Wert: 64.800,00 Euro) 81,00 Euro
1/1 Gebühr gemäß §§ 32, 36 I KostO für die Beurkundung der
Betreuungsverfügung (Wert: 3.000,00 Euro) 26,00 Euro
1/1 Gebühr gemäß §§ 32, 36 I KostO für die Beurkundung der
Patientenverfügung (Wert: 3.000,00 Euro) 26,00 Euro
Gemäß § 44 II b KostO sind die Gebühren für die Betreuungsverfügung
und die Patientenverfügung, beide gegenstandsverschieden, nach dem
zusammengerechneten Geschäftswert zu berechnen, das sind 6.000,00 Euro
1/1 Gebühr gemäß §§ 32, 36 I KostO 48,00 Euro
(Nach § 44 I KostO ergibt sich bei Zusammenrechnung der Ge-
schäftwerte für die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung,
die gegenstandsgleich sind, keine günstigere Gebühr)
Dokumentenpauschale
Gemäß §§ 141, 136 I Ziffer 1, II KostO für die auf Antrag gefertigten
Ausfertigungen und Abschriften
3 x 9 Seiten = 27 Seiten je 0,50 Euro 13,50 Euro
Zwischensumme 142,50 Euro
19% Umsatzsteuer gemäß § 151a KostO 27,07 Euro
Summe I) 169,57 Euro
II) Auslagen
Gebühren des Zentralen Vorsorgeregisters für die Eintragung
Betrag II) 13,50 Euro
III) Zusammenstellung
Summe I) 169,57 Euro
Betrag II) 13,50 Euro
Summe insgesamt 183,07 Euro
2) Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) hat unter der UR-Nr. … am 20.10.2011 eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungs- und Patientenverfügung beurkundet und dem Erschienenen, dem Beteiligten zu 3) unter dem 26.10.2011 die streitgegenständliche Kostenrechnung übersandt. Hierin wurde der Wert für die beurkundete Patientenverfügung mit 10.000,- Euro bemessen. Der Beteiligte zu 3) hat gegen die Rechnung inhaltlich keine Einwände erhoben und selbige beglichen. In Folge der Prüfung der Amtsführung des Notars wurde der Beteiligte zu 1) seitens der Beteiligten zu 2) unter dem 27.08.2012 angewiesen, eine Entscheidung des Landgerichts gem. § 156 KostO herbeizuführen. Der Wertansatz in Höhe von 10.000,- Euro für die Beurkundung der Patientenverfügung sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei hierfür der Regelwert in Höhe von 3.000,- Euro anzusetzen. Unter dem 10.09.2012 hat der Beteiligte zu 1) dementsprechend gem. § 156 KostO beantragt, festzustellen, dass die Geschäftswertbestimmung wie auch der Kostenansatz zu der UR-Nr. … den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Zur Begründung wird ausgeführt, die beurkundete Patientenverfügung könne nicht mit einer formal getroffenen Entscheidung gleichgesetzt werden, da gegenständlich die Entscheidung über die Beendigung des Lebens sei, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ohne diese höchstpersönliche Entscheidung des Ansuchers das Leben möglicherweise auch noch einige Jahre länger andauern könnte. Wegen der vom Notar zu beachtenden Werteordnung und der unterschiedlichen Gewichtung der Entscheidungen für das Leben eines Menschen sei der Unterschied zur Betreuungsverfügung nach pflichtgemäßem Ermessen in einer deutlichen Erhöhung des Regelwertes zu spiegeln. Ein Ermessensfehlgebrauch jedenfalls sei nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Auf den gem. § 156 Abs. 1 S. 1, Abs. 7 KostO statthaften und insgesamt zulässigen Antrag des Beteiligten zu 1) auf Entscheidung betreffend die genannte Kostenberechnung, welche in formeller Hinsicht ordnungsgemäß und somit einer sachlichen Prüfung zugänglich ist, war die Kostenrechnung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
In den Fällen, in denen der Notar auf Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde die Entscheidung des Landgerichts beantragt hat, unterliegen nur die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte der Nachprüfung durch das Landgericht (Rohs/ Wedewer, KostO, 2. Aufl., § 156, Rn. 38 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen ist allein über die Frage zu entscheiden, ob für die beurkundete Patientenverfügung eine angemessene Wertfestsetzung erfolgt oder der Regelwert gem. § 30 Abs. 2 KostO anzusetzen ist.
Bei der Beurkundung einer Patientenverfügung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 30 Abs. 3 KostO. Der Wert bestimmt sich hiernach gem. § 30 Abs. 2 KostO, welcher in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung einen regelmäßig anzunehmenden Wert in Höhe von 3.000,- Euro bestimmt. Der Beteiligte zu 1) hat unter Anwendung dieser Norm eine Erhöhung des Regelwertes auf 10.000,- Euro vorgenommen mit der oben aufgeführten Begründung der vorzunehmenden Berücksichtigung des Wertes des betroffenen Rechtsgutes. Die so getroffene Ermessensentscheidung eines Notars ist lediglich dahingehend überprüfbar, ob ein Ermessensnicht- oder fehlgebrauch gegeben ist. Dies gilt insbesondere für die Prüfung der Ausübung des Ermessens des Notars, ob vom Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO abzuweichen ist (Rohs/ Wedewer, 2. Aufl., § 30, Rn. 3a m.w.N.; vgl. auch: OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2012, Az.: 15 W 246/11). Da der Notar eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen hat, ist ein Ermessensnichtgebrauch nicht zu verzeichnen. Indes liegt der getroffenen Wertbestimmung ein Fehlgebrauch des eingeräumten Ermessens zu Grunde. Insoweit ist zu prüfen, ob die angewandten rechtlichen Maßstäbe und Kriterien zutreffend sind und ob die getroffenen Erwägungen ermessensfehlerfrei sind, insbesondere die charakteristischen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und ggf. nicht verkennen, dass es sich um einen Durchschnittsfall handelt (Rohs/ Wedewer, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dessen erscheint die Begründung des Notars, der Wert des durch die beurkundete Entscheidung betroffenen Rechtsguts rechtfertige eine deutliche Erhöhung des Regelwertes nicht tragfähig und im Ergebnis ermessensfehlerhaft. Die durch den Notar herangezogenen Kriterien sind nicht geeignet, eine Erhöhung des Regelwertes zu begründen. Die Kammer schließt sich insofern der Wertung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 08.11.2005, Az.: 15 W 148/05) an, als dort ausgeführt ist, dass eine Patientenverfügung für jeden Menschen die gleiche Wichtigkeit mit weitreichenden Konsequenzen hat und unabhängig von den persönlichen Verhältnissen und Interessen und der Vermögenssituation des Einzelnen ist. Die Wichtigkeit der dort getroffenen Entscheidung lässt sich gerade nicht in einem Geldwert messen und stellt daher kein geeignetes Kriterium dar, um den Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO erhöhen zu können. Jeder Versuch, die Wichtigkeit im Hinblick auf das betroffene Rechtsgut in einem Geldbetrag zu spiegeln, stellte sich als demselben nicht gerecht werdend dar. Aus diesem Grunde muss es mangels anderweitiger Anhaltspunkte bei dem Regelwert von 3.000,- Euro verbleiben. Anderweitige Anhaltspunkte, welche zu einer Erhöhung des Regelwertes führen könnten, trägt der Beteiligte zu 1) nicht vor und solche sind auch aus der Akte nicht ersichtlich. Das Beurkunden einer Patientenverfügung stellt rein formal (ohne Berücksichtigung des inhaltlichen Gewichts der Erklärung) keine erhöhten Anforderungen an den Notar, da sich dieser zumeist einer für eine Vielzahl von Fällen formulierten Regelung bedienen wird. Jedenfalls liegt keine vom Umfang her überdurchschnittliche Tätigkeit vor – der vorliegende Einzelfall weist insoweit keine Abweichung auf (vgl. insgesamt: OLG Hamm, a.a.O., ebenfalls den Regelwert annehmend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2007, Az.: 20 W 397/04; LG Mainz, Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 3 T 189/06). Ausgehend von dem so zu bestimmenden Geschäftswert war die Notarkostenrechnung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 156 Abs. 7 S. 3 KostO.
Eine Entscheidung über gerichtliche Kosten ist nicht veranlasst, § 156 Abs. 6 S. 1 KostO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat, die mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses beginnt, bei dem Landgericht Essen eingelegt werden. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.