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Landgericht Essen·67 Ns-29 Js 159/17-65/19·26.05.2019

Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen berufsrechtlicher Folgen (§140 Abs.2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsanwaltsberufsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte, selbst Rechtsanwalt, legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein. Das Landgericht änderte den Beschluss ab und ordnete Herrn RA C als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bei. Entscheidend war die Schwere der möglichen Folgen der Tat (insbesondere Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, vorläufiges Tätigkeitsverbot). Das Gericht berücksichtigte zudem die Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen im anwaltsgerichtlichen Verfahren.

Ausgang: Beschwerde des Angeklagten stattgegeben; Beiordnung von RA C als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist erforderlich, wenn die zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere die Schwere der möglichen Rechtsfolgen, eine Verteidigung als notwendig erscheinen lassen.

2

Berufsrechtliche Konsequenzen einer Verurteilung, namentlich die mögliche Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO, sind bei der Prüfung der Pflichtverteidigerbeiordnung zu berücksichtigen.

3

Ein bereits verfügtes vorläufiges Tätigkeitsverbot und entsprechende Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer können die Erforderlichkeit der Beiordnung begründen.

4

Tatsächliche Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils sind im anwaltsgerichtlichen Verfahren nach § 118 Abs. 3 BRAO verbindlich.

Relevante Normen
§ 140 II StPO§ 140 Abs. 2 StPO§ 114 Abs. 1 Ziffer 5 BRAO§ 118 Abs. 3 BRAO

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss

des Amtsgerichts Essen vom 3. April 2019 abgeändert:

Dem Angeklagten wird als Pflichtverteidiger beigeordnet:

                            Herr Rechtsanwalt C,

                            L-Strasse …, … E,

                            Tel.: ….

Gründe

2

Die Beiordnung von Rechtsanwalt C aus E als Pflichtverteidiger des Angeklagten beruht auf § 140 Abs. 2 StPO. Denn die weiteren zu berücksichtigen Umstände, insbesondere die möglichen Folgen der vorgeworfenen Tat wiegen so schwer, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist. Als Konsequenz aus einer Verurteilung hat der Angeklagte, der von Beruf Rechtsanwalt ist, mit einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gemäß § 114 Abs. 1 Ziffer 5 BRAO zu rechnen. Ein vorläufiges Tätigkeitsverbot, das am 23.1.2019 wirksam wurde, ist gegen den Angeklagten bereits ausgesprochen worden. In der Mitteilung über dieses Tätigkeitsverbot ist durch die Rechtsanwaltskammer in I ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft „zunächst“ erhalten bleibt. Damit steht eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft im Raum. Hinzu kommt, dass für die Entscheidungen im anwaltsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen im strafrechtlichen Urteil bindend sind, § 118 Abs. 3 BRAO (vgl.: OLG Hamm, Beschluss vom 29.1.2004, in StraFo 2004, 170).

3

Vor diesem Hintergrund war die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich.