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Landgericht Essen·67 Ns-12 Js 3122/18-157/20·09.08.2021

§ 174c StGB: Freispruch mangels Missbrauchs des Behandlungsverhältnisses

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Essen hatte über die Berufung eines Orthopäden gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (§ 174c StGB) zu entscheiden. Streitpunkt war, ob der Angeklagte seine ärztliche Vertrauens- und Autoritätsstellung für sexuelle Handlungen mit der Patientin missbraucht hatte. Die Kammer hob das amtsgerichtliche Urteil auf und sprach den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte für ein Ausnutzen des Behandlungsverhältnisses; vielmehr ergaben sich Hinweise auf ein selbstbestimmtes, von der Patientin mitinitiiertes Vorgehen.

Ausgang: Berufung des Angeklagten erfolgreich; amtsgerichtliches Urteil aufgehoben und Freispruch aus tatsächlichen Gründen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Missbrauch eines Behandlungsverhältnisses i.S.d. § 174c StGB setzt voraus, dass der Täter die aus dem Behandlungsverhältnis folgende Vertrauens- oder Autoritätsstellung zur Herbeiführung sexueller Handlungen ausnutzt.

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Einverständliche sexuelle Handlungen schließen einen Missbrauch i.S.d. § 174c StGB nicht aus; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Art und Intensität des Behandlungs-, Beratungs- und Betreuungsverhältnisses.

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Für die Annahme des Missbrauchs genügt nicht allein das Bestehen eines Behandlungsverhältnisses; erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass der Täter Behandlung oder Leistungen von sexuellen Handlungen abhängig macht oder sexuelle Kontakte als Teil der Behandlung darstellt.

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Bestehen nach der Beweisaufnahme durchgreifende Zweifel daran, dass die sexuelle Annäherung auf einer ausgenutzten Arzt-Patienten-Konstellation beruht, ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Relevante Normen
§ StGB § 174c§ 174c StGB§ 174a StGB§ 467 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 56 Ds 63/19

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28.08.2020, Az.: 56 Ds – 12 Js 3122/18, 63/19, aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 28.08.2020 wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden.

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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 31.08.2021 Rechtsmittel, die Staatsanwaltschaft am 31.08.2021 Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft Essen erklärte in der Hauptverhandlung die Rücknahme der Berufung.

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Die Berufung war zulässig und hatte in der Sache Erfolg.

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Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.

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II.

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Der am 00.00.0000 in F geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist geschieden, lebt aber nunmehr seit einigen Jahren in einer Beziehung, wobei er mit seiner Partnerin verlobt ist. Der Angeklagte hat 2 Kinder aus der ersten Ehe im Alter von 21 und 23 Jahren und ein weiteres Kind gemeinsam mit seiner jetzigen Verlobten, welches 13 Jahre alt ist. Der Angeklagte, welcher niedergelassener Orthopäde ist, betreibt seit dem Jahr 2005 eine Privatpraxis. Er beschäftigt in der Praxis mehrere Mitarbeiter, teils vollschichtig, teils geringfügiger beschäftigt. Die durch die Corona-Pandemie entstandenen Umsatzeinbrüche haben sich inzwischen gelegt, der Angeklagte erzielt aus seiner Privatpraxis einen monatlichen Gewinn in Höhe von rund 10.000 €.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

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III.

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Die Kammer hat folgende Feststellungen zur Sache getroffen:

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Die Nebenklägerin C, welche schon seit einem längeren Zeitraum unter massiven Schmerzen der rechten Schulter aufgrund eines Frozen-Shoulder-Syndroms litt, befand sich seit dem 00.00.2015 in Behandlung bei dem Angeklagten in dessen Praxis. Die Nebenklägerin C litt zudem unter diffusen Schmerzen im linken Oberschenkel. Die Nebenklägerin war aufgrund einer Empfehlung in die Praxis gelangt und auch nur aufgrund dieser Empfehlung angenommen worden.

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Im Rahmen der bis August 2016 andauernden Behandlung behandelte der Angeklagte die Nebenklägerin nicht nur orthopädisch, sondern nahm auch eine Art Persönlichkeitscoaching vor. Spätestens ab dem zweiten Termin im Jahr 2015 befragte der Angeklagte die Nebenklägerin im Rahmen der Behandlung zu emotionalen Problemen – auch innerhalb ihrer Ehe – und coachte sie im Bereich Lifestyle und Ernährung; diese Behandlung wurde insgesamt als Osteopathie angeboten. Bei den Gesprächen über emotionale Probleme handelte es sich nicht um Privatgespräche, sondern um Teil der ärztlichen Therapie, die auch Eingang in die Patientenakte fanden. Durch die Art der Behandlung, in welcher zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zu einem Duz-Verhältnis übergegangen wurde, entstand ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, dies umso mehr, da die Nebenklägerin im Rahmen der Behandlung, welche für sie schmerzintensiv war, eine Besserung ihrer Schulterbeschwerden feststellte, sodass es ihr seit langem wieder möglich war, Tennis zu spielen. Die therapeutischen Gespräche nahmen etwa die Hälfte einer jeweiligen Behandlungseinheit ein. Bis zum 00.00.2016 kam es zu über 30 vereinbarten Terminen in der Praxis. Bei der Osteopathie handelt es sich um eine eigenständige, ganzheitliche Form der Medizin, in welcher Diagnostik und Behandlung mit den Händen erfolgen. Der Ansatz der Behandlung war dabei, eine ganzheitliche Behandlung von Symptomen und Ursachen für die Schmerzen anzustreben. Die der Nebenklägerin auch bewusste Behandlungsmethode sollte zum Ziel haben, Kausalzusammenhänge zwischen scheinbar unbedeutenden Veränderungen im Lebensalltag eines Patienten mit den Symptomen zu erkennen, wobei u.a. auch Themen wie emotionaler Stress zur Sprache kommt.

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Nach Besserung der Beschwerden brachte die Nebenklägerin dem Angeklagten immer mehr Zuneigung entgegen und bedankte sich bei diesem auch für seine Behandlung und seine Beratung. Sie fühlte sich von diesem verstanden und aufgehoben. Im Laufe der Behandlungszeit entstand zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin eine sexuelle Anziehung. Die Nebenklägerin selbst zog sich zu den späteren Behandlungsterminen in der Regel ein leichtes einteiliges Sommerkleid an, was es notwendig machte, dass sie dieses komplett ausziehen musste.

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Am 00.00.2016 kam es zu einem Behandlungstermin in der Praxis des Angeklagten, bei welchem unter anderem das linke Bein der Nebenklägerin behandelt wurde. Zu diesem Zweck lag die Nebenklägerin mit Unterwäsche bekleidet mit dem Rücken auf einer Behandlungsliege, wobei die Behandlung ihr auch Schmerzen verursachte. Während der Behandlung fasste die Nebenklägerin zunächst reflexartig mit ihrer Hand an das Gesäß des Angeklagten und beließ diese dann auch über die Zeitspanne hinaus dort, in welcher ein Schmerzreiz auf sie einwirkte und begann sodann, den Angeklagten zu streicheln, während sie ihn dabei ansah. Der Angeklagte schaute die Nebenklägerin daraufhin an und fragte, ob es in Ordnung sei, wenn auch er sie berühre. Dies bejahte die Nebenklägerin, weswegen der Angeklagte seine Finger unter den Sliprand der Nebenklägerin führte und begann die Vagina der Nebenklägerin zu streicheln. Die Nebenklägerin ließ dies zunächst geschehen und schloss letztendlich ihre Beine und äußerte sinngemäß: „P, du bist ja verrückt. Machst du das öfter?“. Hierauf gab der Angeklagte zurück: „Wenn es passt und bei uns beiden passt es ganz hervorragend“.

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Während des folgenden Behandlungstermins am 00.00.2016 lag die Nebenklägerin wiederum mit dem Rücken in Unterwäsche auf der Behandlungsliege. Erneut begann der Angeklagte die Vagina der Nebenklägerin zu streicheln. Diese ließ dies geschehen. Mit ihrem Einverständnis führte er mindestens einen seiner Finger in die Vulva der Nebenklägerin ein. Sodann öffnete er seine Hose und präsentierte der Nebenklägerin mit den Worten „Das bin ich!“ seinen erigierten Penis. Sodann führte der Angeklagte sein Glied zweimal in den Mund der Nebenklägerin. Der Angeklagte zog sich wieder an und stellte sich sodann hinter die Nebenklägerin, wobei er ihr den Kopf massierte, sie küsste und ihren Büstenhalter zur Seite schob. Im Anschluss saugte er an beiden Brüsten der Nebenklägerin.

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Am 00.00.2016 suchte die Nebenklägerin erneut nach weiteren vorangegangenen Terminen im Juli 2016 die Praxis auf, da ein Gespräch über eine Wiedereingliederungsbescheinigung und Ausstellung derselben nötig wurde. Nach einem Gespräch über die Wiedereingliederungsbescheinigung bat der Angeklagte, die Nebenklägerin einmal herzukommen und beide küssten sich in Form eines Zungenkusses. Zuvor hatten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin außerhalb der Praxis auf einem Parkplatz getroffen, wobei die Nebenklägerin hier gegenüber dem Angeklagten äußerte, warum er sie nicht wenigstens küsse und dass sie keine Frau nur für Zwischendurch sei.

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Am 00.00.2016 kam es außerhalb eines Behandlungstermins zu einer Verabredung gegen 16:00 Uhr in der Praxis des Angeklagten. Anlass der Verabredung war, dass der Angeklagte der Nebenklägerin eine Nachricht mit – sinngemäß – folgendem Wortlaut übermittelte: „Kommst Du noch auf einen heißen Cappuccino vorbei? Einmal mit der Zunge rein und dann abschlecken!“ Die Nebenklägerin schätzte aufgrund des Inhalts der Nachricht, dass diese einen sexuellen Kontext hatte und dass der Angeklagte sie implizit zur Vornahme von sexuellen Handlungen einlud. Die Nebenklägerin ging in Kenntnis dieser Umstände und in der Erwartung der Durchführung von sexuellen Handlungen zur Praxis. Sie wusste zudem, dass die Praxis an diesem Tag leer war, d.h. weder Angestellte noch Patienten dort waren.  Nach einem Gespräch in der Küche der Praxis kam es zu Küssen und dazu, dass der Angeklagte sich teilweise entkleidete. Die Nebenklägerin zog dem Angeklagten sein Shirt aus. Sodann führte der Angeklagte die Nebenklägerin in ein Behandlungszimmer, welches üblicherweise von einem Physiotherapeuten genutzt wird. In dem Behandlungszimmer zog er der Nebenklägerin ihre Shorts aus und nahm ihr ihre Kette ab. Sodann küsste er sie. Er legte die Nebenklägerin, die er zuvor auf den Arm genommen hatte, auf die Behandlungsliege. Der Angeklagte befand sich breitbeinig über der Nebenklägerin und äußerte, sie sollte ihn groß und hart machen. Sein Penis war bereits erigiert und er führte diesen in den Mund der Nebenklägerin. Er hatte dann sofort eine Ejakulation. Dabei ejakulierte er in den Mund der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin streichelte sodann den Rücken des Angeklagten und bat ihn, sich neben sie zu legen. Dies tat der Angeklagte auch. Er steckte mindestens einen Finger in die Vulva der Nebenklägerin und sie führte dabei seine Hand. Sodann täuschte die Nebenklägerin einen Orgasmus vor.

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In der Folgezeit stellte die Nebenklägerin fest, dass der Angeklagte den Behandlungstermin am 00.00.2016 abgerechnet hatte. Es entspann sich ein Emailverkehr, wo es um die Rückzahlung eines Rechnungsbetrages ging. Letztendlich zahlte der Angeklagte der Nebenklägerin 300,00 € zurück, indem er diese in einem Briefumschlag in ihren Briefkasten zuhause einwarf. Hierbei hinterließ er eine Visitenkarte, auf der er „Liebe Grüße“ geschrieben hatte, wobei er das b mit einem Herzchen markiert hatte.

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Die Nebenklägerin versuchte in der Folgezeit mehrfach mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen. Zu weiteren persönlichen Treffen kam es nicht.

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Etwa 14 Tage nach dem 00.00.2016 hat sich die Nebenklägerin in eine Notfallsprechstunde eines Therapeuten begeben. Später seit Januar 2017 begab sie sich in eine Langzeittherapie, die noch heute andauert. Die Nebenklägerin ist bemüht, nur noch weibliche Ärzte aufzusuchen und geht nicht mehr alleine joggen sowie nicht mehr alleine auf Hunderunde. Wenn sie in F1 unterwegs ist, wo die Praxis des Angeklagten ist, verspürt sie eine Aufregung, da sie den Angeklagten nicht treffen möchte.

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Mit Strafanzeige vom 11.10.2018 erstattete die Nebenklägerin gegen den Angeklagten Anzeige wegen des Verhaltens.

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IV.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem Bundeszentralregisterauszug vom 26.08.2020.

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Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dabei insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung der Nebenklägerin und der Vernehmung der Zeugin T.

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Der Angeklagte hat den Sachverhalt, so wie er in den Feststellungen niedergelegt ist, bestätigt. Er hat insbesondere angegeben, dass sich zwischen ihm und der Nebenklägerin im Laufe der Zeit Gefühle entwickelt hätten, die erkennbar von beiden Seiten ausgegangen seien. Eine weitergehende Beziehung hätte er sich aber nicht mir ihr vorstellen können.

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Die Nebenklägerin selbst hat sich in einzelnen Punkten anders eingelassen. So hat sie in Bezug auf die Situation am 00.00.2016 angegeben, es sie zwischen ihr und dem Angeklagten besprochen gewesen, dass sie sich im Falle von Schmerzen an sein Bein „krallen“ könne. Genau dies sei auch geschehen. Eine sexuelle Komponente habe sie dem Ganzen nicht beigemessen und das weitere Vorgehen sei nicht mit ihr abgesprochen oder erfragt worden. Sie sei von den Geschehnissen völlig überfordert gewesen.

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Soweit das Vorgeschehen zum Treffen am 00.00.2016 betroffen ist, beruhen die Feststellungen auch auf den Angaben der Nebenklägerin, die insoweit den Inhalt der Nachricht mitteilte und ihren Eindruck von der Nachricht.

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Die Kammer hat erhebliche Zweifel an der Darstellung der Nebenklägerin soweit diese auf ein Ausnutzen des Behandlungsverhältnisses abzielte. Die Kammer hat hier den sehr deutlichen Eindruck, dass die Nebenklägerin sehr genau wusste, anhand welcher rechtlicher Kriterien die Beurteilung für ein Ausnutzen des Behandlungsverhältnisses vorgenommen wird. Die Kammer hatte den deutlichen Eindruck, dass ihre Aussage bewusst dahingehend gelenkt war, eine Subsumtion genau unter diese Kriterien zu ermöglichen. Dies begann schon damit, dass die Nebenklägerin sich selbst in nahezu jedem Satz als „Opfer“ bezeichnete, stets von „Übergriffen“ und dem „Missbrauch“ redete, ihre eigene Unbefangeheit und angebliche Hilflosigkeit überdeutlich betonte und kaum eine Gelegenheit ausließ, persönlich gegen den Angeklagten auszuteilen. Sehr ausführlich beschrieb sie eine bei ihr vorhandene, tiefgehende Traumatisierung, wobei die Darstellung in ihrer fachlichen Tiefe fast erlernt wirkte. Im Gegensatz zu dieser angeblichen Traumatisierung stand dabei aber das Verhalten der Nebenklägerin im Gerichtssaal. So verwahrte sie sich vehement gegen den von dem Angeklagten beantragten und angeregten Ausschluss der Öffentlichkeit. Der Angeklagte selbst hatte dies angeregt, da intime Details der Beziehung zwischen beiden – und grade auch die angeblich zur Traumatisierung führenden Vorkommnisse – ausführlich erörtert werden würden. Anders als es die Kammer üblicherweise bei Opfern von Missbrauch und sexuellen Traumata kannte, bestand die Nebenklägerin sogar darauf, dass die Öffentlichkeit – darunter auch Pressevertreter – der Verhandlung und insbesondere ihrer Schilderung beiwohnte und hatte nur keine Einwände auf einen Ausschluss soweit die Einlassung des Angeklagten betroffen war. Die Kammer hatte hier ganz klar nicht den Eindruck einer traumatisierten Frau, die bis heute unter dem Trauma leidet und eine Retraumatisierung fürchtet, sondern vielmehr einer intelligenten, berechnenden und die Bühne der Öffentlichkeit suchenden Frau.

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Dieses Bild festigte sich im Laufe der Befragung weiter. Die Nebenklägerin offenbarte in ihrer Aussage nicht nur die üblicherweise zu erwartende Belastungstendenz, sondern es war fast unmöglich einen Satz ohne implizite oder explizite Belastung gegen den Angeklagten zu finden. Neben der Verwendung der o.g. Wortwahl deutete die Nebenklägerin mehrfach zudem entweder abartige Sexualpraktiken des Angeklagten an – ohne dass sich hierfür ein konkreter, fallbezogener Anlass fand – oder weitere Straftaten gegenüber anderen Frauen. So erklärte sie in Bezug auf das Festkrallen am Bein, dass sie hierbei keinerlei sexuelle Komponente intendiert habe. Möglicherweise sei der Angeklagte aber jemand, der auf sado-masochistische Spiele stehe, daher könne sie nicht beurteilen, ob das Zufügen von Schmerzen bei ihr oder sie bei ihm die Reaktion hervorgerufen habe. Bedenkt man, dass die Nebenklägerin deutlich wusste, dass die in ihrer Anwesenheit abgegebene Einlassung des Angeklagten gerade nicht auf Schmerzreize abstellte, verblieb als Erklärung für die Spekulationen der Nebenklägerin wenig mehr als gegenüber Kammer und Öffentlichkeit das Bild eines in Bezug auf seine Sexualpraktiken abartigen Angeklagten zu zeichnen. In die gleiche Richtung ging ein von der Nebenklägerin ohne Anlass erzählter angeblicher weiterer Vorfall, der in seiner Lebensfremdheit derart unwahrscheinlich ist, dass die Kammer den deutlichen Eindruck hatte, die Nebenklägerin habe hier gelogen. So berichtete sie, auf einem Spaziergang zufällig in ein Gespräch mit einer anderen Frau geraten zu sein. Man habe sich zunächst über etwas anderes unterhalten und sei dann auf das Thema Orthopäde gekommen. Beide seien sich einig gewesen, dass es sehr schwer sei, gute Orthopäden zu finden. Die Nebenklägerin habe gesagt, sie selbst sei gerade auf der Suche nach einem Orthopäden, worauf hin sie gefragt worden sei, bei wem sie denn bisher gewesen sei. Daraufhin habe die Nebenklägerin den Namen des Angeklagten genannt und die ihr bis dahin unbekannte Fußgängerin habe ausgerufen: „Bei dem sind Sie? Sind Sie auch missbraucht worden?“ Diese Episode habe die Nebenklägerin zum Anlass genommen, trotz ihres schweren Traumas den Weg zur Staatsanwaltschaft zu suchen, um andere Frauen vor dem Angeklagten zu bewahren. Die Darstellung der Nebenklägerin war derart lebensfremd, übertrieben und auch darstellerisch gekünstelt, dass die Kammer hier von einer Lüge ausging.

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Auch die Zeugin T beschrieb die Nebenklägerin nicht als Opfer, welches in eine Situation hineingeraten ist. Die Zeugin stellte vielmehr dar, dass die Nebenklägerin den Kontakt zu ihr suchte über ein gemeinsames Thema – die Flüchtlingskrise des Jahre 2015 – und dann anfing, sich über den Angeklagten in privater Art und Weise zu erkundigen und sie – die Zeugin T – auszufragen. Auch habe sie sich gewundert, warum die Nebenklägerin zu den Behandlungen, bei denen klar war, dass der Oberkörper teils unbekleidet sein würde – ein einteiliges Sommerkleid angezogen habe. Wenn man wisse, dass dieses die Behandlung hindere und komplett ausgezogen werden müsse, wähle man üblicherweise eine andere Bekleidung. Die Zeugin T war glaubwürdig, die Aussage auch glaubhaft.

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Die Kammer hat deutlich den Eindruck gewinnen können, dass die Nebenklägerin eine eigene Agenda verfolgte. Eine Motivation, welche die Kammer hier erwogen hat, könnte dabei gewesen sein, dass die Nebenklägerin sich eine längerfristige Beziehung zu dem Angeklagten wünschte und vorstellte – dafür spräche auch der Einwand, sie sei nichts für „Zwischendurch“ – und enttäuscht und verletzt war, als dieser Wunsch nicht in Erfüllung ging. Dies würde jedenfalls eine deutliche Motivation für eventuelle übertriebene oder sogar falsche Darstellungen der Nebenklägerin sein.

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V.

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Der Angeklagte war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

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Voraussetzung für den Tatbestand des § 174c StGB ist neben dem Vorhandensein eines Behandlungsverhältnisses auch dessen Missbrauch. Der Täter missbraucht das Verhältnis zum Opfer, wenn er – vergleichbar zum Missbrauch einer Stellung in § 174a StGB – die Gelegenheit, die seine Vertrauensposition bietet, unter Verletzung der damit verbundenen Pflichten zu sexuellen Handlungen ausnutzt (vgl. BGH Urteil vom 14.04.2011, NJW 2011, 1891, 1893). Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Opfer mit dem Sexualkontakt einverstanden ist (vgl. BGH Beschluss vom 29.06.2016, NJW 2016, 2965, 2967). Entscheidend kommt es für die Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt, auf die konkrete Art und Intensität des Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses an. Je intensiver die Kontakte zwischen Täter und Opfer im Rahmen dieses Verhältnisses sind, desto geringere Anforderungen sind an das Vorliegen eines Missbrauchs zu stellen (BGH, Beschluss vom 29.06.2016, NJW 2016, 2965, 2967). Es ist anhand einer Gesamtwürdigung – u.a. auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Einverständnisses – zu prüfen, ob der Täter seine Autoritäts- und Vertrauensstellung ausgenutzt hat.

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Die Kammer vermag dies festzustellen. Die erste Annäherung an den Angeklagten ging von der Nebenklägerin aus, eine andere Intention als den Beginn einer sexuellen Beziehung ist beim Streicheln des Gesäßes und dem Suchen von Augenkontakt schwer vorstellbar. Dass die Nebenklägerin von der Autorität des sie behandelnden Orthopäden völlig eingeschüchtert und eingenommen war, vermag die Kammer nicht zu glauben. Hiergegen sprechen die zahlreichen Details, aus denen sich ergibt, dass die Nebenklägerin selbstbestimmt eine weitergehende Vertiefung der Beziehung suchte aber auch Situationen herbeiführen wollte, in welchen sie möglichst viel Haut zeigen musste. Gerade die beiden Vorkommnisse, bei welchen es zum Oralverehr kam oder der Angeklagte sein primäres Geschlechtsorgan zeigte, waren von der Nebenklägerin entweder initiiert oder in ihrem sexuellen Kontext bekannt und gewollt. So sagte sie selbst aus, dass sie die Nachricht zur Einladung auf einen Cappuccino nur als sexuelle Anspielung auf mögliche weitere Handlungen verstanden habe.

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Ein Missbrauch des Verhältnisses liegt dann vor, wenn der Täter sich dessen Umstände für sexuelle Ziele zunutze macht, wenn er ihm obliegende Leistungen auf die das Tatopfer angewiesen ist oder sich angewiesen fühlt, von der Bedingung sexueller Handlungen abhängig macht, wenn er sexuelle Kontakte als Teil der Behandlung darstellt; wenn er Abneigung des Tatopfers gegen sexuelle Handlungen als Symptom der Erkrankung oder seine Zustimmung als notwendigen Teil der Heilung darstellt (vgl. Fischer, StGB, 2021, § 174c Rn. 10a).

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Die Kammer erachtet es als wahrscheinlicher, dass die Angeklagte selbst die Annäherung an den Angeklagten suchte und gleichberechtigt und selbstbestimmt mit diesem verkehrte als dass sie sich als wegen seiner Stellung als Arzt oder eines aus dieser Stellung resultierenden besonderen Vertrauensverhältnisses ihm hingeben und fügen musste.

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In der Gesamtschau fehlt es für die Kammer an hinreichenden Hinweisen dafür, dass von dem Angeklagten eine Autoritäts- und Vertrauensstellung ausgenutzt wurde; es bestehen deutlich mehr Hinweise darauf, dass die Nebenklägerin enttäuscht von im Ergebnis unerwiderten Avancen die Anzeige und die sich danach bietenden öffentlichen Verhandlungen zu einer Abrechnung mit dem Angeklagten nutzen wollte und nutzte.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.