Berufung gegen Verurteilung wegen Herstellens/Besitzes kinderpornografischer Videos verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen Herstellens in zwei Fällen und Besitzes kinderpornografischer Inhalte Berufung mit dem Ziel des Freispruchs ein. Streitentscheidend war insbesondere, ob die Videos wegen der Fokussierung auf Genital- und Gesäßbereiche als Kinderpornografie i.S.d. § 184b StGB a.F. einzuordnen sind und ob Beweisverwertungsverbote wegen der Durchsuchung bestehen. Das Landgericht hielt die Aufnahmen aufgrund des gezielten Bildausschnitts und der wiederholten Vorgehensweise für kinderpornografisch und sah die Einlassung zur bloßen „Beleuchtung“ als Schutzbehauptung an. Die Durchsuchung beruhte auf einem mündlich richterlich erlassenen Beschluss; ein Beweisverwertungsverbot lehnte die Kammer ab. Die Berufung wurde als unbegründet verworfen; es blieb bei 11 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen die Verurteilung nach § 184b StGB a.F. als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Kinderpornografischer Inhalt i.S.d. § 184b StGB a.F. liegt vor, wenn Bildaufnahmen den kindlichen Körper gezielt mit Schwerpunkt auf Genital- und/oder Analbereich in den Vordergrund rücken und dadurch sexualbezogen präsentieren.
Die Einordnung als Kinderpornografie ist abstrakt-objektiv zu bestimmen; eine abweichende rechtliche Bewertung des Täters begründet keinen Tatbestandsausschluss, wenn er die maßgeblichen tatsächlichen Umstände erkennt (Subsumtionsirrtum).
Ein Beweisverwertungsverbot wegen Durchsuchung und Sicherstellung scheidet aus, wenn die Maßnahme auf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung beruht, die auf einem hinreichenden Tatverdacht fußt und nicht willkürlich ergangen ist.
Wiederholte, methodische Ausrichtung von Kamera und Szenerie zur Fixierung kindlicher Nacktheit kann ein gewichtiges Indiz für vorsätzliches Herstellen kinderpornografischer Inhalte sein und eine entlastende Zweckbehauptung (z.B. „Beleuchtung“) widerlegen.
Der Besitz kinderpornografischer Inhalte ist auch dann strafbar, wenn das Material aus früherer Zeit stammt, sofern es im Tatzeitpunkt bewusst vorgehalten wird und die Besitzstrafbarkeit zu diesem Zeitpunkt gilt.
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 24.03.2023 (Az. 315 Ds – 12 Js 1959/20 – 223/20) wird als unbegründet verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
angewendete Vorschriften: §§ 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 a.F., 53 StGB
Gründe
I.
Mit Urteil vom 24.03.2023 verurteilte das Amtsgericht Gelsenkirchen den Angeklagten wegen Herstellens einer kinderpornografischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, in zwei Fällen sowie wegen Besitzes von kinderpornografischen Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte persönlich mit Schreiben vom 30.03.2023, das am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, sowie durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 31.03.2023, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, form- und fristgerecht Berufung ein. Mit der Berufung verfolgt der Angeklagte das Ziel, von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen zu werden. Die zulässige Berufung des Angeklagten hat keinen Erfolg.
II.
Die Kammer hat zur Person des Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte ist am 00.00.0000 in R. auf G. geboren worden. Er ist ledig und kinderlos. Aus Vermietung von möblierten Zimmern erzielt der Angeklagte monatliche Einnahmen von 3.000,- bis 4.000,- €. Hiervon verwendet er einen Betrag von ca. 900,- € für die persönliche Lebensführung.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
III.
Die Kammer hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:
Aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung, wonach ein älterer Mann mit mehreren kleinen Kindern in ein Haus gegangen sei, wurden die Ermittlungsbehörden am 00.00.0000 auf den Angeklagten aufmerksam. Polizeikräfte suchten die betreffende Anschrift F.-straße … in … S. auf und trafen hierbei innerhalb des Gebäudes auf drei entkleidete Kinder im Alter von damals fünf bis sieben Jahren an einem Indoor-Swimming-Pool. An diesem Pool wurde zudem eine Videokamera festgestellt, mit der der Pool-Bereich gefilmt und überwacht wurde. Mit Zustimmung des Angeklagten wurde das restliche, renovierungsbedürftige Gebäude, das im Eigentum des Angeklagten steht, durchsucht, ohne dass hierbei konkrete Beweismittel oder weitere Personen durch die Polizeibeamten aufgefunden wurden. Aufgrund bestehenden Tatverdachts etwaiger Straftaten in Bezug auf die Kinder im Hinblick auf die sich darbietende Sachlage wurde noch am 00.00.0000 ein Durchsuchungsbeschlüsse beim Amtsgericht S. für die Örtlichkeit F.-straße … in S. sowie nachfolgend für die Meldeadresse des Angeklagten in der H.-straße … in J. erwirkt, die die zuständige Richterin am Amtsgericht D. jeweils fernmündlich erließ (Az. … [S.] und Az. … [J.]). Auf Grundlage des ersten Durchsuchungsbeschlusses wurde noch am 00.00.0000 mit der Durchsuchung des Objekts in der F.-straße … in S. begonnen, wobei hieran u.a. der Zeuge B. beteiligt war. Aufgrund der unzureichenden Beleuchtungssituation in den Räumlichkeiten und etwaiger Gefahrenlagen wegen möglicher Baumängel – teils waren Räume durch die Stadt S. versiegelt worden – und möglicher Stromschläge wegen ggfs. unzureichend gesicherter Stromquellen im Bereich der mit Wasser befüllten Pools wurde die Durchsuchung am Folgetag, den 00.00.0000, zur Tageszeit abgeschlossen. Bei der Durchsuchung wurden diverse Gegenstände, die dem Angeklagten gehören, sichergestellt, u.a. das Mobiltelefon Z., eine Videokamera K., ein Tablet T., ein Mobiltelefon Q., ein Kugelschreiber mit Kamera und eine Smartwatch mit Kamera sowie eine Spindel mit diversen CDs und DVDs.
Im Rahmen der polizeilichen Auswertung der sichergestellten Gegenstände konnten folgende Feststellungen getroffen werden:
Tat 1:
Auf dem Mobiltelefon Z. konnte eine Videodatei vom 00.00.0000, Aufnahmezeit 14:27 Uhr, aufgefunden werden, die eine Spielzeit von ca. 15 Minuten aufweist. Das Video wurde vom Angeklagten mit dem ihm gehörenden Mobiltelefon bewusst und gewollt angefertigt. Das Video zeigt einen etwa sechs Jahre alten nackten Jungen, der auf einen Holzstuhl mit hellgrauem Poster steht. Der Angeklagte trocknet den Jungen ab und zieht ihn an. Der Bildausschnitt zentriert sich hierbei auf den nackten Körper des Kindes, insbesondere der Penis und das Gesäß stehen im Fokus. Nachdem der Angeklagte den Jungen abgetrocknet hat, verlässt er den Bildausschnitt und ein anderer Junge im ähnlichen Alter wie der vorangegangene Junge steigt auf den Stuhl. Auch hier steht der Fokus der Aufnahme auf den nackten Körper des Kindes, insbesondere auf den Penis und das Gesäß. Im weiteren Verlauf bückt sich der Junge und streckt sein entblößtes Gesäß in Richtung der Kamera, so dass der Anus deutlich sichtbar ist. Nachfolgend manipuliert der Junge an seinem erigierten Glied. Während der Aufnahme fragen beide Jungen den Angeklagten, ob er das Licht des Handys bräuchte, worauf er erwidert, dass es dunkel sei, man das Licht zum Anziehen bräuchte.
Tat 2:
Weiterhin konnte auf dem unter Ziffer 1 genannten Mobiltelefon eine Videodatei mit dem Datei-Namen „…“ aufgefunden werden. Das Video wurde am 00.00.0000 gegen 16:27 Uhr durch den Angeklagten bewusst und gewollt angefertigt. Das Video mit einer Spieldauer von 3:15 Minuten zeigt zwei etwa sechs Jahre alte Jungen, die unbekleidet in einem mit Wasser befüllten Planschbecken, das in einem Raum des Objekt F.-straße … in S. stand, spielen. Der Fokus der Filmaufnahmen liegt hierbei insbesondere auf die nackten Körper der Kinder, hierbei insbesondere auf Penis und Gesäß der Kinder. Einer der Jungen sagt zum Angeklagten wiederholt „Hör auf mit diesem Video!“. Hierauf entgegnet der Angeklagte „Gleich L.“, beendet hierbei die Filmaufnahme nicht, sondern führt diese gewollt weiter aus.
Tat 3:
Im Rahmen der Auswertung der sichergestellten Datenträger konnten weitere 12 Videos mit kinderpornografischen Inhalten, die der Angeklagte bewusst besaß, aufgefunden werden Hierbei wurden die Videos 1-11 vom Angeklagten persönlich angefertigt. Hierzu in Einzelnen:
a. Auf der Auswertungsfestplatte (Asservat … ff.), auf dem sich die Sicherung der beim Angeklagten aufgefundenen Asservate Videokamera K., Tablet T., Mobiltelefon Q., Kugelschreiber mit Kamera und Smartwatch mit Kamera befunden hat, konnten acht Videodateien (1-8) mit kinderpornografischen Inhalten aufgefunden werden, die u.a. Folgendes zeigen:
Ein ca. 8:14 Minuten langes Video zeigt erneut den in einem Raum stehenden Stuhl mit hellgrauer Polsterung auf dem ein ca. fünf Jahre altes, unbekleidetes Mädchen steht. Teils ist der Angeklagte erkenntlich. Der Intimbereich des Kindes steht im Fokus und ist insbesondere deutlich sichtbar, wenn das Mädchen eines seiner Beine anhebt.
Ein weiteres Video von ca. 8:32 Minuten Dauer zeigt erneut ein ca. fünf Jahre altes Mädchen, das unbekleidet auf einen gepolsterten Stuhl steht. Das Mädchen ist unbekleidet, der Fokus der Aufnahme liegt auf dem nackten Körper des Kindes, wobei insbesondere das Gesäß des Kindes in den Vordergrund gerückt wird.
Ein weiteres Video von einer Spieldauer von ca. 19:36 Minuten zeigt erneut den hellgrau gepolsterten Stuhl auf dem zeitweise zwei unbekleidete Jungen im Alter von ca. sechs Jahren zu sehen sind. Auch hier liegt der Fokus der Aufnahmen auf den unbekleideten Körpern der Kinder, wobei Gesäß und Penis jeweils im Vordergrund stehen.
b. Weiterhin wurden auf dem Mobiltelefon U. (Asservat …) drei weitere Videos (9-11) mit kinderpornografischen Inhalten aufgefunden. Diese zeigen u.a. Folgendes:
Auf einem Video ist ein ca. fünf Jahre altes Mädchen erkennbar, das völlig unbekleidet auf den – bereits in den anderen Videos ersichtlichen – hellgrau gepolsterten Stuhl steht. Der Fokus der Aufnahme liegt auf dem nackten Körper des Kindes, insbesondere auf dem Gesäß.
Auf einem weiteren Video ist wiederum ein ca. fünf Jahre alter Junge ersichtlich, der völlig unbekleidet auf dem hellgrau gepolsterten Stuhl steht. Die Aufnahme ist auf den Intimbereich des Kindes fokussiert, der Penis steht im Vordergrund. Zeitweise manipuliert das Kind an seinem Glied.
Des Weiteren ist einem weiteren Video ein ca. fünf Jahre altes Mädchen zu entnehmen, das unbekleidet auf den hellgrau gepolsterten Stuhl steht. Die Aufnahme fokussiert sich auf den Körper des Kindes, wobei insbesondere die Scheide deutlich sichtbar ist.
c. Auf einer der sichergestellten CDs (Asservat …) befindet sich eine Videoaufnahme von einer Feierlichkeit von Kindern. Bei Minute 30:46 öffnet einer der Jungen seine Shorts und zeigt seinen entblößten Penis. Der Fokus der Bildaufnahme liegt hierbei auf den Intimbereich des Kindes, der Penis des Kindes steht im Vordergrund. Nach der Normalaufnahme folgt eine erneute Wiedergabe des entblößten Penis in Zeitlupe.
IV.
1. Feststellungen zur Person des Angeklagten
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt.
Die Feststellung zum Nichtbestehen von Vorstrafen beruht auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 01.12.2023.
2. Feststellungen zur Sache
Die Feststellung zur Sache gründen sich auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, hierbei insbesondere der Aussagen der vernommenen Zeugen, der verlesenen Unterlagen und Schriftstücke sowie der in Augenschein genommenen Screenshots/Bilder.
a. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich zunächst nicht zu den Vorwürfen eingelassen, sondern hat zu Beginn von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Erst nach Durchführung der Beweisaufnahme ließ er sich zu den Vorwürfen ein und räumte ein, die unter die Taten 1 und 2 fallenden Videos hergestellt und auch die im Rahmen der Auswertung aufgefundenen Videos (Tat 3) besessen zu haben. Die jeweiligen Datenträger und Aufnahmegeräte hätten in seinem Eigentum gestanden. Hierbei räumte er ferner ein, dass er die bei ihm des Weiteren aufgefundenen Videos (Tat 3) – mit Ausnahme des zwölften Videos – selbst hergestellt habe. Zu den Videos erklärte er, dass diese aus seiner Sicht keine Kinderpornografie seien. Vielmehr seien ihm die Kinder sehr gut bekannt gewesen. Er habe deren Eltern gut gekannt, es sei quasi Familie gewesen. Die Kinder seien ihm von den Eltern zur Betreuung anvertraut worden. Er habe die Kinder auch nicht bewusst zur Anfertigung der Videos gefilmt, sondern habe lediglich deshalb die Videofunktion an seinem Handy aktiviert, um mittels des Lichts Helligkeit zu schaffen, damit sich die Kinder in dem Raum hätten umziehen können. Zudem hätte er die Aufnahmen jeweils gelöscht. Die Aufnahmen seien aus seiner Sicht unverfänglich. Auch sei ihm der Besitz nicht vorzuwerfen, handele es sich hierbei lediglich um Erinnerungsaufnahmen. Insbesondere das letzte Video (12 Video-Aufnahme Tat 3) sei bereits sehr alt, ungefähr im Jahr 1990 hergestellt worden. Damals sei Kinderpornografie nicht strafbar gewesen, der Besitz könne ihn mithin nicht vorgeworfen werden.
Mithin räumt der Angeklagte geständig ein, die hier gegenständlichen Videos angefertigt bzw. besessen zu haben.
b) Beweiswürdigung
Die Kammer ist zudem aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt, dass die gegenständlichen Videos als kinderpornografischer Inhalt i.S.v. § 184b StGB in der vom 13.03.2020 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung zu bewerten sind. Diese Überzeugung gründet sich insbesondere auf den in Augenschein genommenen Screenshots/Bildern aus den Videos sowie den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen sowie den jeweils verlesenen Auswertungsberichten.
Die Kammer hat Screenshots/Bilder der jeweiligen Videos in Augenschein genommenen, die jeweils die unter den Feststellungen zur Sache niedergelegten Inhalte aufzeigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Screenshots im Sonderband „Auswertung“ Bezug genommen (Bl. 49-45, 32-30, 24-20, 10-7 und 3 Sonderband Auswertung). Hierzu ergänzend hat die Kammer die jeweiligen Auswertungsberichte vom 22.06.2020 und 24.06.2020 in der Hauptverhandlung verlesenen und zudem die jeweiligen Polizeibeamten, die die Auswertung vorgenommenen haben, als Zeugen vernommen. Hierzu im Einzelnen:
Neben der geständigen Einlassung des Angeklagten gründen sich die Feststellungen zur ersten Tat vom 00.00.0000 auf den in Augenschein genommenen Screenshots/Bildern (Bl. 24-20 d.A.). Diese zeigen deutlich auf, dass der Bildausschnitt der Kamera vom Angeklagten derart gewählt wurde, dass der kindliche, nackte Körper im Fokus der Aufnahme steht, hierbei insbesondere das Gesäß und der Penis der Kinder. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Aufnahme in eine Abtrockungs- und Anziehaktion eingebettet ist, wie auf den Screenshots erkennbar ist und zudem durch die glaubhaften Angaben der Zeugin I., die mit der Auswertung des Mobiltelefons Z. betraut war, bestätigt wurde. Die Kammer ist indes aufgrund der Umstände davon überzeugt, dass der Angeklagte die Situation bewusst ausgenutzt hat, um das Video mit den nackten Kindern mit Fokussierung auf den Geschlechtsmerkmalen bewusst und gewollt herzustellen. Insoweit erachtet die Kammer die entgegenstehende Einlassung des Angeklagten, der erklärt hat, er habe das Mobiltelefon nur als Beleuchtung verwendet und habe lediglich deshalb gefilmt, um den Blitz als Lampe zu verwenden, damit man besser habe sehen können, als reine Schutzbehauptung an, die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt wird. Dahingehend ist nämlich zu sehen, dass das Mobiltelefon derart vom Angeklagten ausgerichtet worden ist, dass der Fokus der Bildaufnahme auf den kindlichen Körpern liegt, hierbei insbesondere auf den Bereich des Genitals und des Gesäßes, die in den Vordergrund gerückt werden. Der Kopfbereich sowie der Fußbereich des Kindes sind, soweit das Kind sich nicht runterbeugt oder seine Füße hebt, ausgeschlossen und nicht sichtbar. Zudem steht das Kind auf einem Stuhl, der gerade so ausgerichtet ist, dass die Stuhllehne das Kind nicht verdeckt und der kindliche Körper und hierbei insbesondere der Intimbereich im Vordergrund des Aufnahmefeldes der Kamera stehen. Zudem führt das Stehen auf dem Stuhl nach Überzeugung der Kammer dazu, dass das Kind nicht ohne Weiteres die Position verlassen kann, sondern im Filmbereich der Kamera verbleibt. Mithin ist die Kammer davon überzeugt, dass die Positionierung des Stuhls gerade dazu diente, das Kind wie auf den Screenshots aus dem Video erkenntlich in einer konkreten Position filmen zu können. Mithin wird das nackte Kind in ein gewisses Rampenlicht gestellt, wobei eine Fokussierung auf die Geschlechtsmerkmale erfolgt. Wäre es dem Angeklagten allein um die Schaffung von mehr Licht gegangen, wäre diese konkrete Form der Positionierung, die sich zudem in anderen Videos vergleichbar wiederholt (siehe nachfolgende Ausführungen), nicht erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass das Video zur Tageszeit angefertigt worden ist, so dass der Angeklagte, wenn es ihm tatsächlich nur um mehr Licht für das Abtrocknen und Anziehen der Kinder gegangen wäre, einen anderen Raum mit Tageslicht hätte verwenden können. Darüber hinaus ist auf den Screenshots ersichtlich, dass in dem Raum andere Lichtquellen vorhanden waren, die völlig ausreichend gewesen wären, um ein unverfängliches Abtrocknen und Anziehen, ohne hierbei Filmaufnahmen von den Kindern anfertigen zu müssen, durchführen zu können. Ein derartiges Ausleuchten, wie es durch den Angeklagten erfolgt ist, wäre hierfür in Anbetracht der übrigen Lichtquellen nicht erforderlich gewesen. Dass die Kinder das Licht der Kamera auch als störend empfanden, folgt zudem daraus, dass – wie aus dem verlesenen Auswertebericht vom 22.06.2020 sowie der Angaben der Zeugin I. folgt, die diesen Umstand aus eigener Erinnerung bekunden konnte – beide Kinder den Angeklagten fragten, ob er das Licht bräuchte. Diese Frage zeigt im Hinblick auf das damalige Alter der Kinder auf, dass das Licht der Mobiltelefonkamera von den Kindern als störend und nicht erforderlich betrachtet wurde, da das Licht der Kamera, wenn es sich hierbei um die einzige Lichtquelle gehandelt hätte, nicht von den Kindern hinterfragt worden wäre. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass auch bei anderen Videos, die im Besitz des Angeklagten aufgefunden worden sind und deren Anfertigung der Angeklagte geständig eingeräumt hat, eine gleichgelagerte Ausrichtung von Kamera und Stuhl festzustellen ist, mithin ein methodisches Vorgehen des Angeklagten vorliegt, um die gewünschte Bildaufnahmen mit Fokussierung auf die Geschlechtsmerkmale der Kinder zu erreichen. Mithin ist die Kammer aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon überzeugt, dass der Angeklagte bewusst und gewollt kinderpornografisches Material anfertigen wollte.
Soweit der Angeklagte sich zudem derart eingelassen hat, dass er das Video unmittelbar nach Anfertigung gelöscht habe, wird dies durch die Zeugin I. widerlegt, die glaubhaft bekundete, dass sie die Datenspiegelung des Mobiltelefons ausgewertet habe und das hierbei relevante Video gespeichert und vorhanden gewesen sei, es sich mithin nicht um die Wiederherstellung einer zuvor gelöschten Datei gehandelt habe.
Gleiches gilt für das zweite Video (Tat 2), dass der Angeklagte nach seiner geständigen Einlassung bewusst selbst hergestellt hat. Anhand der in Augenschein genommenen Screenshots ist eindeutig ersichtlich, dass der Fokus der Bildaufnahmen auf den nackten Körper der Kinder liegt, wobei Genitalien und Gesäß im Vordergrund stehen. Auch hier verkennt die Kammer nicht, dass die Aufnahmen im Zusammenhang mit einer Spielsituation an einem Planschbecken und Indoor-Pool stehen. Mithin ist aber festzuhalten, dass die Bilder nicht lediglich eine Spielsituation von Kindern festhalten, bei der lediglich nebenher die Geschlechtsmerkmale der Kinder mitgefilmt worden sind, sondern der Fokus liegt gerade auf den Geschlechtsmerkmalen, indem der Aufnahmebereich der Kamera gerade auf diesen Bereich fokussiert wird. Dies wird zudem durch die Zeugin I. bestätigt, die glaubhaft bekundete, dass das Video sich schwerpunktmäßig auf das Filmen der Intimbereiche der beiden Jungen konzentrierte, es mithin nicht so war, dass der Bildausschnitt sich nur gelegentlich auf diese Bereiche fokussiert habe. Dass die Kinder zudem nicht gefilmt werden wollten, der Angeklagte sich aber bewusst gegen den entgegenstehenden Kinderwillen hinwegsetzte, zeigt sich zur Überzeugung der Kammer daran, wie dem verlesenen Auswertungsbericht vom 22.06.2020 zu entnehmen ist und ferner von der Zeugin I. als die Person, die die Auswertung durchgeführt hat, bestätigt wurde, dass einer der videografierten Jungen zum Angeklagten sagt, dass er mit dem Video aufhören solle, woraufhin der Angeklagte zwar äußerte, gleich L., jedoch unbeeindruckt von dem Einwand des Kindes weiterfilmte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte bewusst Aufnahmen mit kinderpornografischen Inhalt herstellte. Dies folgt bereits aus der deutlichen Fokussierung der Aufnahmen auf den Genitalbereich. Eine Erklärung, warum er die Kinder am Pool nackt und mit Fokus auf den Intimbereich gefilmt hat, vermochte der Angeklagte zudem nicht anzugeben. Es handelt sich vorliegend nicht um seine Kinder, vielmehr waren ihm diese lediglich zur Betreuung durch die Kindseltern anvertraut worden, wie der Angeklagte selbst erklärte. Über eine ausdrückliche Einverständniserklärung, die Kinder unbekleidet zu filmen, verfügte er nach seinen eigenen Angaben nicht, unabhängig davon, dass diese nicht zu einem Strafbarkeitsausschluss führen würde, wenn sie vorgelegen hätte. Der Angeklagte konnte keinen vernünftigen Grund für die Anfertigung der Annahme abgeben. Soweit er im Übrigen erklärt hatte, er habe lediglich die Blitzfunktion des Mobiltelefons als Taschenlampe gebraucht und deshalb gefilmt, überzeugt diese Erklärung hier nicht einmal ansatzweise, da – wie auf den in Augenschein genommenen Screenshots ersichtlich ist – der Raum ausreichend hell bzw. beleuchtet ist. Ferner ist das Video – entgegen der Einlassung des Angeklagten – ebenfalls nicht gelöscht worden, sondern war zugriffsbereit abgespeichert, wie die Zeugin I., welche die Datenauswertung durchgeführt hat, glaubhaft berichtete.
Ferner steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte im Besitz von 12 kinderpornografischen Videos war (Tat 3), die auf den jeweiligen Datenträgern abgespeichert waren. Den Besitz der Videos hat der Angeklagte geständig eingeräumt. Die Bildinhalte sind als kinderpornografisch zu bewerten, da der Fokus der Aufnahmen auf den nackten Körper der Kinder lag, insbesondere auf den Genitalbereich und das Gesäß. Hierbei räumte der Angeklagte zudem ein, dass die Videos, die die Kinder u.a. in der Situation zeigen, wo sie auf einem Stuhl stehen, von ihm angefertigt worden seien, mithin die Videos 1-11. Hierbei hat die Kammer erneut nicht aus den Blick verloren, dass die Videoaufnahmen (Videos 1-11) im Kontext mit dem Abtrocknen und Anziehen der abgebildeten Kinder stehen, wie den Screenshots entnommen werden konnte und durch die glaubhaften Aussagen der Zeugin I. und C., welche die Auswertung der auf den asservierten Datenträgern aufgefundenen Dateien durchgeführt haben, bestätigt wurde. Jedoch muss auch hier wieder gesehen werden, dass der Fokus der Bildaufnahmen deutlich auf den Geschlechtsmerkmalen der Kinder liegt und die Kamera derart ausgerichtet ist, dass gerade der Bereich mit dem Intimbereich gefilmt wird, wobei die Kinder wiederum – wie auf dem Präsentierteller – auf einen Stuhl stehen, der derart ausgerichtet ist, dass die Kinder nicht durch die Stuhllehne verdeckt werden, sondern frei sichtbar, und im Bereich des Kameraaufnahmefeldes verbleiben. Die Kammer ist aufgrund der wiederholten konkreten Positionierung des Stuhls mit Ausrichtung auf den Aufnahmebereich der Kamera, deren Fokus auf den Bereich der Geschlechtsmerkmale der Kinder liegt, überzeugt, dass es dem Angeklagten bewusst und gewollt darauf ankam, Videos von den nackten Kindern mit Schwerpunkt auf den Intimbereich herzustellen und zu besitzen. Ferner ist die Kammer auch hier davon überzeugt, dass die Positionierung der Kinder auf den Stuhl dazu diente, diese im Filmbereich der Kamera zu halten. Auch hier überzeugt die Einlassung des Angeklagten nicht, dass die Bilder lediglich deshalb angefertigt worden seien, weil er zwecks Beleuchtung den Blitz der eingeschalteten Kamera des Mobilfunktelefons als Taschenlampe verwendet habe. Zum einen ist auf den jeweiligen Screenshots erkenntlich, dass durchaus andere Lichtquellen vorhanden waren, die für die Durchführung eines unverfänglichen Abtrocknens und Anziehens ausreichend gewesen wären, so dass es eines Rückgriffs auf das Blitzlicht der Mobilfunktelefonkamera nicht bedurft hätte. Zum anderen spricht bereits die konkrete, wiederholt auftretende Positionierung der Kinder auf den Stuhl mit der direkten Fokussierung der Kinder durch die Kamera, die, wenn es allein um die Erlangung von mehr Licht gegangen wäre, nicht erforderlich gewesen wäre, dass es dem Angeklagten bewusst auf die Anfertigung der konkreten Aufnahmen mit Fokus auf die kindlichen Intimbereiche ankam. Zudem steht anhand der glaubhaften Bekundungen der Zeugin I. und des Zeugen C. fest, dass die jeweiligen Videos gespeichert und vorhanden gewesen seien und es sich um keine Wiederherstellungen von ggfs. gelöschten Inhalten gehandelt habe, so dass auch hier die anderslautende Einlassung des Angeklagten, er hätte die Videos gelöscht, widerlegt wird.
Letztlich ist auch das letzte Video als Kinderpornografie zu werten, dessen Besitz der Angeklagte geständig eingeräumt hat. Der Fokus der in Augenschein genommenen Screenshots liegt auf den unbekleideten Penis des Kindes. Dass es sich hierbei nicht um eine zufällige Aufnahme handelt, die lediglich beim Filmen der Veranstaltung mit aufgenommen worden ist und deshalb mit auf dem Video zu erkennen ist, folgt aus dem Umstand, dass die Aufnahme direkt auf den Penis des Kindes fokussiert ist und die Aufnahme unmittelbar anschließend in Zeitlupe wiederholt wird, wie sich aus dem verlesenen Auswertungsbericht vom 24.06.2020 ergibt und von der Zeugin I., die die Auswertung durchgeführt hat, glaubhaft bestätigt wurde. Dass die Aufnahme ggfs. aus dem Jahr 1990 stammt, wie der Angeklagte erklärte, ist für die strafrechtliche Einordnung als Kinderpornografie unerheblich, da es vorliegend nicht um die Herstellung, sondern um den Besitz des Videos geht. Dieses befand sich im Zeitpunkt der Durchsuchung und Sicherstellung bewusst im Besitz des Angeklagten, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem der Besitz des Videoinhaltes strafbewährt war.
Die aufgefundenen Beweismittel – Videos – sind zudem verwertbar und unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot. Entgegen der Auffassung des Angeklagten sind die Beweismittel nicht rechtswidrig erlangt worden, denn vielmehr erfolgte die Durchsuchung der Örtlichkeit F.-straße … in S. am 00./00.00.0000 auf Grundlage eines am 00.00.0000 mündlich durch die Richterin am Amtsgericht D. erlassenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts S. (Az. …), der auf Grundlage des Tatverdachts etwaiger Sexualdelikte zulasten der beim Angeklagten in Obhut befindlichen Kinder erlassen worden ist. Der Erlass ergibt sich zum einen aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Aktenvermerk vom 00.00.0000 (Bl. 30 d.A.) und wird zudem durch die glaubhaften Angaben des Zeugen B., der als Polizeibeamter mit der Durchsuchungsmaßnahme betraut war, bestätigt, der hierzu erklärte, dass aufgrund der Sachlage durch die Staatsanwaltschaft der Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen erwirkt worden seien, die durch die damalige Eildienstrichterin mündlich erlassen worden seien. Mithin erfolgte die Durchsuchung und Sicherstellung der Datenträger, auf denen sich die hier gegenständlichen Videodateien befunden haben, auf Grundlage einer richterlichen Anordnung, der ein hinreichender Tatverdacht strafbarer Handlungen des Angeklagten zu Grunde lag (Antreffen nackter Kinder und Vorhandensein von Kameras) und nicht willkürlich ohne Anlassbezug.
Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte subjektiv im Rahmen der Laiensphäre sämtliche Umstände erfasst hat, auf denen die Bewertung der Videos als kinderpornografischer Inhalt beruht. Insoweit räumt der Angeklagte die objektive Sachlage geständig ein. Dass der Angeklagte – wie er erklärte – die Bewertung der Videos als Kinderpornografie nicht teilt, vielmehr der Ansicht ist, dass es sich nicht um Kinderpornografie handele, ist unbeachtlich, da es sich hierbei um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum handelt (vgl. hierzu Ziegler in BeckOK StGB, 59. Edition, Stand: 01.11.2023, § 184b Rn. 26) Die Bewertung als Kinderpornografie ist letztlich abstrakt-objektiv zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss v. 01.09.2020, Az. 3 StR 275/29, NStZ 2021, 41). Im Hinblick auf die oben dargestellten Ausführungen ist die Kammer indes auch davon überzeugt, dass es dem Angeklagten bewusst und gewollt darauf ankam, Videos mit Fokus auf den Geschlechtsmerkmalen der Kinder anzufertigen und zu besitzen.
Die Feststellungen zum Anlass der Ermittlungen und den ersten Ermittlungsmaßnahmen beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen X. und B.. Hierbei schilderte insbesondere die Zeugin X. – wie in den Feststellungen zur Sache niedergelegt – die Einzelheiten für den Anlass der Ermittlungsmaßnahmen, die darauf beruht hätten, dass aus der Bevölkerung eine Meldung erfolgt sei, wonach ein älterer Mann mit mehreren kleinen Kindern in ein Haus verschwunden sei. Die daraufhin an der Örtlichkeit erschienen Polizeibeamten seien dann auf drei etwa fünf bis sieben Jahre alte nackte Kinder an einem Indoor-Pool gestoßen, auf den eine Videokamera gerichtet gewesen sei. Im Übrigen schilderte die Zeugin, dass auf Grundlage des mündlich erlassenen Durchsuchungsbeschlusses erste Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, die indes aufgrund der Lichtverhältnisse und nicht abschätzbarer Gefahren wegen des Gebäudezustandes am Folgetag fortgesetzt worden seien. Die glaubhaften Angaben stehen hierbei im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen B., der an der Durchsuchung beteiligt war und der ausführte, dass die jeweiligen Datenträger im Rahmen der Durchsuchung im Objekt F.-straße … aufgefunden und zwecks Auswertung sichergestellt worden seien. Hierbei führte er insbesondere aus, dass man zwar am 00.00.0000 mit der Durchsuchung begonnen, diese aber wegen des renovierungsbedürftigen Bauzustandes, der insoweit auch den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Örtlichkeit, auf deren Inhalt gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird (Bl. 47-55 d.A.), entnommen werden kann, und möglicher Gefahren, u.a. wegen ungesicherter Stromquellen im Nahbereich zu den wasserbefüllten Pools, sowie der eingeschränkten Lichtverhältnisse im Gesamtobjekt abgebrochen und am Folgetag fortgesetzt habe.
V.
Aufgrund der zur Sache getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich gemäß §§ 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 a.F., 53 StGB des Herstellens kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen und des Besitzes von kinderpornografischer Schriften schuldig gemacht. Er handelte hierbei vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
VI.
1. Strafrahmenbestimmung
Der Strafrahmen für die beiden Fälle des Herstellens kinderpornografischer Inhalte ist § 184b Abs. 1 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Der Strafrahmen für den Besitz von kinderpornografischen Inhalten ist § 184b Abs. 3 StGB a.F. zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
Zur Festlegung der konkreten Einzelstrafen war gemäß § 46 StGB die Schuld des Angeklagten sowie die Wirkung, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten ist, zu berücksichtigen. Dabei war eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen (vgl. BGH NStZ 1981, 389; Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 46 Rn. 14).
Zugunsten des Angeklagten war einzustellen, dass er die Taten zumindest objektiv geständig eingeräumt hat. Zudem war zu beachten, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.
Zu seinen Lasten war hingegen zu werten, dass die auf den Videos abgebildeten Kindern dem Angeklagten von den Kindseltern aufgrund bestehender Vertrauensbasis zur Betreuung überlassen worden waren und er diese Vertrauensgrundlage mit seinem Handeln erheblich verletzt hat. Zudem hat er sich selbst von dem kindlich geäußerten Willen, er möge nicht weiterfilmen, unbeeindruckt gezeigt, sondern sein Handeln unbeirrt fortgesetzt. Ferner war zu sehen, dass der Angeklagte gleich mehrere Videos mit kinderpornografischen Inhalten besaß.
In der Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer – wie bereits das Amtsgericht – folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Taten 1 und 2: jeweils eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten,
Tat 3: Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Sodann hat die Kammer aus den jeweiligen Einzelstrafen gemäß § 54 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet, indem die höchste Einzelstrafe, die sogenannte Einsatzstrafe, angemessen erhöht worden ist. Hierbei hat die Kammer erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und hierbei zudem berücksichtigt, dass die Taten zeitlich eng beisammen liegen und teils in der Begehungsart gleichgelagert waren. Im Übrigen war der Vertrauensmissbrauch des Angeklagten in den Blick zu nehmen. Unter Abwägung aller Umstände ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten
tat- und schuldangemessen ist.
3. Strafaussetzung zur Bewährung
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 1 StGB zwingend zur Bewährung auszusetzen. Da bereits das Amtsgericht dem Angeklagten Bewährung gewährt hat und lediglich der Angeklagte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hat, war das aus § 331 Abs. 1 StPO folgende Verschlechterungsverbot zugunsten des Angeklagten zu beachten.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.