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Landgericht Essen·66 Ns 66/21·21.11.2021

Berufung gegen Verurteilung wegen Körperverletzung und § 315 StGB erfolglos

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil ein und begehrte eine niedrigere, zur Bewährung ausgesetzte Gesamtstrafe. Das Landgericht bestätigte die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr durch das Werfen eines Fahrrads ins Gleisbett. Die Berufung wurde als unbegründet verworfen; lediglich der Tenor wurde hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe (9 Monate) klarstellend gefasst. Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte die Kammer wegen fehlender günstiger Sozialprognose insbesondere wegen erneuter Delinquenz unter Bewährung ab.

Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen die amtsgerichtliche Verurteilung wurde als unbegründet verworfen; Bewährung wurde versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tritt gegen eine Person, durch den diese ins Stolpern gerät, und ein Faustschlag ins Gesicht erfüllen jeweils den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB).

2

Bei Antragsdelikten nach § 223 StGB setzt die Strafverfolgung grundsätzlich einen wirksamen Strafantrag nach § 230 Abs. 1 StGB voraus.

3

Ein teilweise auf Schienen liegendes Fahrrad stellt ein „Hindernis“ im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, weil es den Verkehrsablauf zu hemmen und Bremsreaktionen mit Gefährdungspotential auszulösen geeignet ist.

4

Ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr kann auch dann tatbestandlich erfasst sein, wenn die Verkehrsbeeinträchtigung erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers (Brems- oder Ausweichvorgang) eintritt.

5

Bei erneuter Straffälligkeit während laufender Bewährung fehlt regelmäßig eine günstige Sozialprognose; eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung kommt dann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher, nach der Tat eingetretener Umstände in Betracht.

Relevante Normen
§ 230 StGB§ StGB § 223 Abs. 1§ 223 Abs. 1 StGB§ 230 Abs. 1 StGB§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 22 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 46 Ds 419/20

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 11.06.2021, Aktenzeichen 46 Ds 419/20, wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wird.

Im Übrigen verbleibt es bei dem Urteilsspruch des Amtsgerichts Essen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 315 Abs. 1 Nr. 2, 22, 53 StGB

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten durch Urteil vom 11.06.2021 unter Einbeziehung der Strafe des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21.10.2020 (Az.: 81 Ds - 141 Js 21/20 und unter Auflösung der Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des AG Essen (Az.: 46 Ds - 14 Js - 415/20 - 159/20), wobei es die dortige Geldbuße aufrechterhielt, wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Es hat ihn darüber hinaus wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

4

Der Angeklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und in der Berufungshauptverhandlung den Antrag gestellt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt zu werden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

5

Die Berufung hat keinen Erfolg.

6

II.

7

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 33-jährige Angeklagte wurde in B/Iran geboren. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, lebt seit 32 Jahren in Deutschland und wohnt in F. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte erlangte die Fachoberschulreife und absolvierte im Anschluss eine Ausbildung zum Schlosser. Er geht derzeit keiner Beschäftigung nach und lebt von Sozialleistungen.

8

Der Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit regelmäßig Marihuana und Kokain. Er erhält seit Ende 2019 täglich Methadon.

9

Zu seiner Bewährungshelferin C hält er keinen Kontakt. Zu einem Anhörungstermin am 29.09.2021 vor dem Amtsgericht Essen erschien der Angeklagte nicht.

10

Der Bundeszentralregisterauszug betreffend den Angeklagten vom 27.07.2021 enthält insgesamt 14 Eintragungen.

12

1. Am 07.03.2005 verwarnte ihn das Amtsgericht Bochum wegen Beleidigung, und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.

14

2. Am 05.07.2005 verurteilte das Amtsgericht Bochum den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei es den Rest der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzte und einen Bewährungshelfer bestellte.

16

3. Am 28.02.2008 verurteilte das Amtsgericht Bochum den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten, nach deren Vollstreckung es Führungsaufsicht anordnete.

18

4. Am 21.09.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

20

5. Am 14.05.2012 verurteilte das Amtsgericht Bochum den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

22

6. Am 27.05.2013 verurteilte das Amtsgericht Bochum ihn wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte und einen Bewährungshelfer bestellte. Die Strafaussetzung wurde widerrufen.

24

7. Am 09.12.2013 verurteilte das Amtsgericht Bochum den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

26

8. Am 20.10.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

28

9. Am 23.11.2015 verurteilte das Amtsgericht Bochum den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

30

10. Am 16.08.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung und zugleich Hausfriedensbruch, Diebstahl in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung und zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Es bezog die Entscheidung vom 23.11.2015 mit ein.

32

11. Am 22.05.2019 verurteilte das Amtsgericht Bochum den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten.

34

12. Am 30.09.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

36

13. Am 19.08.2020 verurteilte das Amtsgericht Essen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Erschleichen von Leistungen in drei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Die letzte Tat beging der Angeklagte am 29.02.2020.

37

Das Amtsgericht Essen erkannte auf folgende Einzelstrafen:

38

-          Für die verwirklichten Leistungserschleichungen jeweils 30 Tagessätze zu je 10,00 Euro,

39

-          Für das Betäubungsmitteldelikt 40 Tagessätze zu je 10,00 Euro.

41

14. 21.10.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht Recklinghausen wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das Amtsgericht bestellte eine Bewährungshelferin.

42

Dem Urteil liegen die folgenden Feststellungen zugrunde:

43

Die Zeugin F1 und der Angeklagte sind persönlich aus der Vergangenheit bekannt. Persönlicher Kontakt hat in den letzten Jahren nicht stattgefunden. Am 05.11.2019 kontaktierte der Angeklagte die Zeugin F2, die Schwester der Geschädigten, über den G Messenger und versendete die folgende Textnachricht an diese:

44

„Entweder du kommst zu mir oder ich gehe Schritt für Schritt vor, am Ende kommt es zum Blutbad; das schwöre ich euch hoch und heilig“. Durch die Textnachricht erweckte der Angeklagte bei den Zeugen in den Eindruck der Ernstlichkeit, wozu die Textnachricht nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt auch geeignet war. Bei Tatbegehung handelte der Angeklagte in Kenntnis dieser Umstände.

45

III.

46

Die Kammer hat in der Berufungshauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen:

47

1.

48

Der Angeklagte erklärte am 00.00.2020 gegen 12:00 Uhr gegenüber dem späteren Geschädigten T auf der in der Zwischenebene befindlichen, abwärts fahren in Rolltreppe am Hauptbahnhof F, er werde ihn jetzt von der Rolltreppe treten. Daraufhin trat der Angeklagte den Geschädigten T bewusst und zielgerichtet in  den Rücken, so dass dieser zwei bis drei Stufen nach unten stolperte. Dem Geschädigten T gelang es, sich an den sich an dem Handlauf der Rolltreppe fest zu halten und so einen Sturz die Rolltreppe hinunter zu vermeiden.

49

2.

50

Als sie auf der unteren Ebene angekommen waren, kam es zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten T zu einer verbalen Diskussion. Der Angeklagte zeigte sich äußerst aggressiv und schlug dem Geschädigten T mit seiner geballten linken Faust bewusst und zielgerichtet auf die rechte Wange, welche sich infolgedessen rötete und zu pochen begann.

51

Der Geschädigte T stellte am 00.00.2020 Strafantrag.

52

3.

53

Am 00.00.2021 gerieten der Angeklagte und eine weitere unbekannte Person in der Mittagszeit auf dem Bahnsteig bei Gleis 11/12 des F Hauptbahnhofs in eine verbale Auseinandersetzung. Verärgert warf der Angeklagte das Fahrrad der Person bewusst und zielgerichtet in das neben ihm befindliche Gleisbett. Obwohl das Fahrrad teilweise auf den Schienen liegen blieb, beließ der Angeklagte es in dem Gleisbett und verließ den Bahnsteig. Der Angeklagte nahm hierbei billigend in Kauf, dass in das Gleis einfahrende Züge mit dem Fahrrad kollidieren könnten und er dementsprechend durch sein Verhalten Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdete.

54

IV.

55

1.

56

Die Feststellungen der Kammer zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben.

57

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er lebe seit 32 Jahre in Deutschland. Es sei derzeit sehr schwer für ihn, eine Beschäftigung zu finden. In der Vergangenheit habe er regelmäßig Marihuana und Kokain konsumiert. Er werde seit 2019 täglich mit Methadon substituiert.

58

Die Feststellungen der Kammer zu dem Bewährungsverhalten des Angeklagten beruht auf der Verlesung des Berichtes der Bewährungshelferin C vom 02.11.2021 sowie auf der Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat sich insoweit dahin eingelassen, seine Bewährungshelferin würde Lügen über ihn verbreiten und habe bereits der Richterin am Amtsgericht den Eindruck vermitteln wollen, er nähme seine Bewährung nicht ernst.

59

2.

60

Die Feststellungen der Kammer zur Sache – einschließlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale - beruhen auf dem Ergebnis zu Beweisaufnahme wie sie sich aus den Sitzungsprotokollen vom 05.11.2021 und 22.11.2021 ergibt.

61

a) Der Angeklagte hat sich betreffend die Taten vom 00.00.2020 dahingehend eingelassen, er habe sich von dem Geschädigten T angegriffen gefühlt. Der Geschädigte T habe sich ihm gegenüber äußerst aggressiv verhalten und ihn – den Angeklagten – beleidigt. Auf Nachfrage hat er sich darin eingelassen, der Geschädigte habe ihm gegenüber geäußert: „Du bist bekannt wie ein bunter Hund. Du wirst wieder einfahren“. Der Angeklagte habe ihn daraufhin ebenfalls beleidigt. Der Angeklagte erklärte weiter, der Geschädigte T habe seine Faust geballt. Daraufhin hätte er – der Angeklagte – ihn gegen dessen Schienbein getreten. Er habe den Geschädigten allerdings nicht mit der Faust geschlagen. Er habe lediglich mit seinen Fingern das Kinn des Geschädigten geschliffen.

62

Betreffend die Tat vom 00.00.2021 hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, es habe zuvor eine verbale und auch körperliche Auseinandersetzung mit dem Besitzer des Fahrrades gegeben. Er habe das Fahrrad aus Affekt zwischen beide Zuggleise geworfen. Das Fahrrad sei nicht auf, sondern zwischen den Gleisen gelandet. Er habe den Bahnsteig sodann verlassen.

63

Es sei ihm nicht darum gegangen, den Zugverkehr zu beeinträchtigen. Er habe sich viel mehr über den Mann geärgert und wollte ihn schädigen. Er sei sehr aufgebracht gewesen. Es sei zwischen den Gleisen viel Platz gewesen. Auf Nachfrage ließ sich der Angeklagte dahin ein, er habe gewusst, dass zu Mittagszeit vergleichsweise häufig Züge ein- und ausfahren würden. Der Polizist habe ihm erklärt: „Herr C1, sie haben Glück im Unglück gehabt.“ Der einfahrende Zug habe nur abbremsen müssen, es sei jedoch nichts passiert.

64

Anlässlich des letzten Wortes hat der Angeklagte erklärt, es tue ihm leid.

65

b) Die Einlassung des Angeklagten ist – soweit sie den Feststellungen der Kammer widerspricht – widerlegt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme.

66

Betreffend die Taten vom 00.00.2020 zum Nachteil des Geschädigten T beruht die Überzeugung der Kammer insbesondere auf die Aussagen der Zeugen T1 und E.

67

Der Geschädigte T hat angegeben, er habe sich am 00.00.2020 auf dem Weg zur Arbeit befunden. Er habe den Angeklagten wahrgenommen, welcher in der Nähe der Bäckerei L an einer Säule gestanden habe und Leute angesprochen habe. Der Angeklagte habe gezischt: „Ey“. Er – der Geschädigte T - habe hierauf nicht reagiert. Der Angeklagte habe geäußert: „Ey, ich rede mit dir.“ Er – der Geschädigte T habe darauf erwidert: „Ich aber nicht mit dir.“ Daraufhin habe der Angeklagte ihn als Hurensohn bezeichnet. Der Angeklagte sei hinter ihm auf die Rolltreppe gelaufen und habe gegenüber erklärt, er werde ihn jetzt von der Rolltreppe treten. Der Angeklagte habe ihn daraufhin in den Rücken getreten, woraufhin er – der Geschädigte T - ein paar Stufen nach unten gestürzt sei. Es sei ihm gelungen, sich am Handlauf fest zu halten und so einen Sturz zu vermeiden. Er habe dem Angeklagten nachgerufen, er solle stehenbleiben, er rufe jetzt die Polizei. Der Angeklagte habe sich entfernt, sei zurückgekehrt und habe ihn mit seiner linken Faust auf die rechte Wange geschlagen. Es habe gepocht und sei heiß geworden. Er habe allerdings keine Schmerzen erlitten.

68

Die Kammer bewertet die Aussage des Geschädigen T als glaubhaft. Für ihre Qualität spricht deren Konstanz mit den Äußerungen des Geschädigten gegenüber der Polizei sowie im Rahmen der ersten Instanz. Der Geschädigte T hat den Sachverhalt gut erinnert und diesen sachlich und ohne jegliche Belastungstendenzen geschildert. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht insbesondere, dass der Zeuge T zahlreiche Details erinnern konnte, etwa den Wortlaut des vor der Tat gewechselten Dialoges, die Örtlichkeiten sowie die seine eigenen situativ stimmigen Empfindungen und Schilderungen: „Es pochte“, „Es wurde heiß“, „Meine Mütze flog von meinem Kopf“. In diesem Zusammenhang spricht für die Qualität der Aussage, dass der Zeuge T keinerlei Belastungstendenzen zeigte. Es wäre ein leichtes gewesen, das Verhalten des Angeklagten zu verschärft darzustellen. Der Geschädigte T hat jedoch auch auf mehrfache Nachfrage betont, er habe nach dem Faustschlag keine Schmerzen verspürt.

69

Der Zeuge T1 hat bekundet, der Geschädigte T habe ihm nach dem Vorfall berichtet, der Angeklagte habe ihn mit der linken Faust ins Gesicht geschlagen. Er habe infolgedessen Prellungen und Schmerzen erlitten.

70

Die Kammer hat im Rahmen der Bewertung der Aussage des Geschädigten T mit in ihre Überlegungen einbezogen, dass der Zeuge T1, bekundet hat, der Geschädigte T habe ihm gegenüber nach dem Vorfall von einem Faustschlag sowie von Schmerzen gesprochen haben soll.

71

Anhaltspunkte dahin, dass der Geschädigte T eine Falschaussage getätigt hat, ergeben sich für die Kammer deshalb allerdings nicht, und zwar auch nicht nach Vorhalt der Sachverhaltsschilderung betreffend seinen Strafantrag vom 00.00.2020 (Blatt 5 der Akten). Der Geschädigten T hat sich erkennbar darum bemüht, den Sachverhalt korrekt und wahrheitsgemäß zu schildern. Der Geschädigte T hat auch auf mehrfaches Nachfragen bekräftigt, er habe durch den Faustschlag keine Schmerzen erlitten; das mit der Rötung stimme, das mit den Schmerzen nicht. Er wisse nicht, wie das so in die Sachverhaltsschilderung gelang sei. „Wissen Sie, ich bin hart im Nehmen“.

72

Die Aussage des Geschädigten T fügt sich stimmig und widerspruchsfrei in die Bekundungen des Zeugen E ein, welcher bekundet hat, der Geschädigte T habe weiter unten auf der Rolltreppe gestanden. Der Angeklagte habe ihn in den Rücken getreten, woraufhin der Geschädigte T sein Handy herausgeholt habe und dem Angeklagten nachgerufen habe, er möge warten er werde jetzt die Polizei rufen. Der Angeklagte habe den Geschädigten T daraufhin mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er sei daraufhin mit dem Geschädigten T zur Polizei gegangen und habe seine Aussage gemacht.

73

Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E überzeugt. Er hat den Sachverhalt nachvollziehbar und konstant geschildert und im Sitzungssaal bekräftigt: „Sie haben den jungen Mann mit der Faust ins Gesicht geschlagen!“, nach dem der Angeklagte den Kopf geschüttelt und geäußert hat, das stimme nicht. Die Kammer hat keine Belastungstendenzen feststellen können. Endlich steht der Zeuge E in keiner persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Beziehung weder zu dem Angeklagten noch zu dem Geschädigten und hat dementsprechend kein Interesse an dem Ausgang des Strafverfahrens.

74

Die Kammer ist betreffend die Tat vom 00.00.2021 davon überzeugt, dass der Angeklagte das Fahrrad in das Gleisbett geworfen hat und es – abweichend von der Einlassung des Angeklagten – nicht zwischen den Gleisen sondern teilweise auf den Gleisen liegen geblieben ist.

75

Ihre Überzeugung gründet sich insbesondere auf die Aussage des Zeuge C2, welcher bekundet hat, er habe am 00.00.2021 einen Einsatz wegen einer Streitigkeit zwischen zwei Personen an Gleis 11/12 erhalten. Nachdem er mit seinen Kollegen auf dem Gleis angekommen war, hätten sie festgestellt, dass ein Fahrrad quer auf den Gleisen gelegen habe. Auf Vorhalt erklärte der Zeuge C2, als er bei Gleis 1112 angekommen sei, habe das Fahrrad noch derart auf den Gleisen gelegen, dass ein Zug hätte es erwischen können. Eine Person habe das Fahrrad hochgehoben und aus den Gleisen getragen. Er habe sich danach das Video angeschaut, worauf zu sehen sei, wie der Angeklagte das Fahrrad auf die Gleise geworfen habe. Sein Kollege habe mit dem Zugführer gesprochen, welcher ihm berichtet habe, er habe eine Bremsung wegen des in den Gleisen liegenden Fahrrades einleiten müssen. Personen seien durch die Bremsung nicht verletzt worden.

76

Die Kammer bewertet die Aussage des Zeugen C2 als glaubhaft. Er hat den Sachverhalt für die Kammer nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Belastungstendenzen hat die Kammer man nicht zu erkennen vermocht.

77

Endlich hat die Kammer in der Hauptverhandlung die Lichtbilder, Blatt 25 bis 32 der Verbundakte Az.: 70 Js 125/21 in Augenschein genommen; worauf ein teilweise auf den Gleisen liegendes Fahrrad zu erkennen ist (Bild Nr. 16).

78

V.

79

1.

80

Der Angeklagte hat sich einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäߧ 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er den Geschädigten T in den Rücken getreten hat.

81

Der gemäß § 230 StGB erforderliche Strafantrag wurde gestellt.

82

2.

83

Der Angeklagte hat den Tatbestand einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt, indem er den Geschädigten T mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat.

84

Der gemäß § 230 StGB erforderliche Strafantrag wurde gestellt.

85

3.

86

Der Angeklagte hat sich darüber hinaus eines versuchten gefährlichen Eingriffes in den Schienenverkehr gemäß §§ 315 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 StGB schuldig gemacht.

87

Bei einem teilweise auf den Gleisen befindlichen Fahrrad handelt es sich um ein Hindernis im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

88

Unter einem Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGHSt 41, 231, 234). Tatbestandlich erfasst werden auch solche Einwirkungen, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, etwa weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben.

89

VI.

90

1.

91

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung derGrundsätze des § 46 StGB im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

92

a) Sie hat zunächst den maßgeblichen Strafrahmen ermittelt, der sich für die beiden Taten vom 00.00.2020 aus der Vorschrift des § 223 Abs. 1 StGB ergibt, welche Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

93

Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des eröffneten Strafrahmens zugunsten des Angeklagten jeweils dessen weitgehendes Teilgeständnis berücksichtigt. Sie hat darüber hinaus jeweils berücksichtigt, dass der Geschädigte T keine Schmerzen verspürt hat und auch keine erheblichen Verletzungen erlitten hat. Die Kammer hat jeweils den in Betracht kommenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu Gunsten des Angeklagten betreffend die Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21.10.2020 berücksichtigt. Strafmildernd hat sich endlich jeweils seine verbalisierte Reue im Rahmen des letzten Wortes ausgewirkt.

94

Strafschärfend hat die Kammer jeweils die – auch einschlägigen - Vorstrafen berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten hat in diesem Zusammenhang jeweils gesprochen, dass er die Tat begangen hat, als er unter laufender Bewährung gestanden hat. Strafschärfend hat sich endlich der jeweilige Angriff auf den Geschädigten T aus nichtigem Anlass ausgewirkt.

95

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB, insbesondere dem Geständnis aber auch der Vorstrafen des Angeklagten hat die Kammer für den Tritt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

96

Die Kammer hielt es auch mit Blick auf § 47 StGB für unverzichtbar, eine kurze Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten zu verhängen.

97

Nach der genannten Vorschrift verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten zwar nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Die Kammer vermag unter Berücksichtigung dieses in der Vorschrift des § 47 StGB zum Ausdruck kommenden Regel- Ausnahmeverhältnisses allerdings die Unverzichtbarkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe festzustellen.

98

Insoweit liegen kumulativ Umstände sowohl in der Persönlichkeit des Angeklagten als auch in der Begehung der Tat selbst vor: Einer dieser Umstände gründet sich auf die Vorstrafen des Angeklagten. Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer, gegen den Angeklagten eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen, bildeten darüber hinaus auch Umstände und Anlass der Tat selbst, nämlich die völlig ungezügelte Reaktion gegenüber dem Geschädigten T aus nichtigem Anlass.  Im Übrigen hat lediglich die schnelle Reaktion des geschädigten T durch Festhalten am Handlauf gravierendere Folgen für ihn verhindert.

99

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB, insbesondere dem Geständnis aber auch der Vorstrafen des Angeklagten hat die Kammer für den Faustschlag eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

100

b) Die Kammer hat hinsichtlich der Taten vom 00.00.2020 gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet und die Urteile des Amtsgericht Essen vom 19.08.2020, Az.: 46 Ds 159/20, sowie der Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21.10.2020, Az.: 81 Ds 163/20, miteinbezogen.

101

Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Es hat für die drei verwirklichten Leistungserschleichungen jeweils auf eine Einzelgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätze zu je 10,00 Euro erkannt. Für das Betäubungsmitteldelikt hielt es eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

102

Die Kammer hat unter Einbeziehung der obigen Freiheitsstrafe sowie der Auflösung der Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus den beiden obigen Urteilen wegen der Taten vom 00.00.2020, welche der Angeklagte vor diesen Verurteilungen begangen hat, unter nochmaliger Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

103

neun Monaten

104

erkannt.

105

b) Hinsichtlich der Tat vom 00.00.2021 basiert der Strafrahmen auf § 315 Abs. 1 StGB und beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

106

Die Kammer hat gemäß §§ 22 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB von der Möglichkeit einer fakultativen Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht; mithin stand ihr ein Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten zur Verfügung.

107

Die Kammer hat bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des eröffneten Strafrahmens zu Gunsten des Angeklagten dessen weitreichendes Teilgeständnis berücksichtigt. Die Kammer hat strafmildernd den in Betracht kommenden Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung betreffend die Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen vom 21.10.2020 berücksichtigt. Strafmildernd hat sich endlich seine verbalisierte Reue im Rahmen des letzten Wortes ausgewirkt.

108

Strafschärfend hat die Kammer die Vorstrafen berücksichtigt. Zu Lasten des Angeklagten hat sich in diesem Zusammenhang wiederrum ausgewirkt, dass die Tat begangen hat, als er unter laufender Bewährung gestanden hat.

109

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB, insbesondere dem Geständnis aber auch der Vorstrafen des Angeklagten hat die Kammer für die Tat vom 00.00.2020 eine Freiheitsstrafe von

110

sechs Monaten

111

als tat- und schuldangemessen festgesetzt.

112

2.

113

Die Kammer konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gemäß § 56 Abs. 2 StGB  zur Bewährung aussetzen, da sie dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose stellen kann.

114

Für eine günstige Täterprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB kommt es auf die im Zeitpunkt der tatrichterlichen Verhandlung zu bejahende Erwartung künftiger straffreier Lebensführung an, wobei für diese Erwartung eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit sprechen muss. Die Kammer hat insoweit eine erschöpfende individuelle Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen, welche Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Angeklagten zulassen.

115

Die Kammer vermag dem Angeklagten nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände keine positive Sozialprognose zu stellen: Der Angeklagte ist immer wieder straffällig geworden; nachhaltige Konsequenzen und Gegenmaßnahmen hat er nicht ergriffen. Auch die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe des Amtsgerichts Recklinghausen hat den Angeklagten nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Der von einer weiteren Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe grundsätzlich ausgehende Warneffekt lässt bei dem Angeklagten nicht erwarten, künftigen Tatanreizen zu widerstehen.

116

Bei einem Angeklagten, der trotz bewilligter Strafaussetzung zur Bewährung erneut straffällig geworden ist, kann, wenn er während offener Bewährung weitere Straftaten begeht, in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten wird. Straftaten während der Bewährungszeit belegen vielmehr, dass die frühere Prognose falsch war, weshalb eine erneute günstige Prognose nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Gesichtspunkte infrage kommen kann. Zwar ist in diesen Fällen eine erneute Bewährung nicht von vornherein ausgeschlossen. Indes muss es sich bei den Umständen um solche handeln, die zeitlich der Tatbegehung nachfolgten.

117

Der Angeklagte hat seine Persönlichkeit nicht in dem Maße stabilisiert, dass eine weitere Straffälligkeit beziehungsweise Angriffe auf unbeteiligte Personen ausgeschlossen scheinen. Er hat aufkeimende Aggressionen aus nichtigem Anlass nicht im Griff und kann nicht sozialadäquat mit ihnen umgehen.

118

VII.

119

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.