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Landgericht Essen·65 KLs-56 Js 1092/19-56/19·07.04.2020

Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM: minder schwerer Fall und Unterbringung nach § 64 StGB

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Essen verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Grundlage waren in der Wohnung aufgefundene, zum Verkauf bestimmte BtM-Mengen (u.a. Amphetamin, MDMA, Cannabis) sowie zugriffsbereite Waffen (u.a. Schusswaffe, Macheten, Teleskopschlagstock). Die Kammer nahm trotz Bewährungslage und Gefährlichkeit der Waffen einen minder schweren Fall (§ 30a Abs. 3 BtMG) an, u.a. wegen Geständnis und suchtbedingter Tatmotivation. Einen Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB ordnete sie wegen der voraussichtlichen Therapiedauer nicht an.

Ausgang: Verurteilung zu 3 Jahren 6 Monaten wegen bewaffneten Handeltreibens; Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet, kein Vorwegvollzug.

Abstrakte Rechtssätze

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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter beim Handeltreiben eine Schusswaffe oder einen sonst zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstand bewusst zugriffsbereit bei sich führt.

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Zugriffsbereitschaft liegt vor, wenn eine Waffe im räumlichen Nahbereich der Betäubungsmittel so aufbewahrt wird, dass sie ohne nennenswerten Zeitaufwand und mit wenigen Handgriffen eingesetzt werden kann.

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Bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG sind in einer Gesamtwürdigung sämtliche tat- und täterbezogenen Umstände einzustellen, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten oder ihr vorausgehen bzw. nachfolgen.

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Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erfordert einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel, einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat sowie eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung.

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Bei Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist ein Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB nur anzuordnen, soweit er zur Ermöglichung einer Halbstrafenaussetzung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Maßregeldauer erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 64 StGB§ 1 BtMG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG§ 64 StGB§ 267 Abs. 4 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren und 6 Monaten

verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Auf die Anordnung eines Vorwegvollzugs wird verzichtet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 64 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der Angeklagte wurde in I geboren und wuchs dort als ältester von drei Kindern auf. Er hat zwei Brüder, wovon einer ein Jahr jünger und der andere fünf Jahre jünger ist als er. Einer seiner Brüder ist studierter Medizintechniker, verheiratet und hat zwei Kinder. Der andere Bruder war bei der Bundeswehr und absolvierte ebenfalls ein Studium. Auch dieser Bruder ist verheiratet – seine Ehefrau ist Anästhesistin – und hat zwei Kinder. Kontakt zu seinen Brüdern hatte der Angeklagte zuletzt an Weihnachten 2018. Davor hatten von Zeit zu Zeit Familientreffen stattgefunden. Etwas mehr Kontakt hatte schon seit der Kindheit zu dem fünf Jahre jüngeren Bruder bestanden. Der Vater war von Beruf Schlosser und Trockenbauer. Vor circa zwei Jahren verstarb dieser an Krebs im Alter von 66 Jahren. Die Mutter war Verkäuferin. In der Kindheit hatte der Angeklagte eine gute Beziehung zu seinen Eltern. Suchterkrankungen bestanden bei den Eltern nicht.

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Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult. Nach vierjährigem Grundschulbesuch wechselte er auf die Gesamtschule. Diese verließ er nach der neunten Klasse zunächst mit einem Abgangszeugnis. Mit 15 Jahren hatte er seine erste Freundin. Schon bald hatte er „keinen Bock mehr auf Schule“ und begann zunächst eine Ausbildung auf der Zeche. Dort absolvierte er auch eine Weiterbildung zum Schlosser. Auf der Berufsschule erlangte er den Hauptschulabschluss und schließlich den Berufsschulabschluss als Berg- und Maschinenmann. Bis zu seinem 22./23. Lebensjahr arbeitete er unter Tage als Schlosser. Mit 23 hatte er eine weitere feste Partnerschaft, die vier Jahre andauerte. Die Beziehung scheiterte wegen Drogenkonsums. Zu dieser Zeit hatte er erstmalig Ecstasy ausprobiert. Er hatte einen großen Freundeskreis in der Technoszene, in der viel Ecstasy konsumiert wird.

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Auch auf das Arbeiten hatte er irgendwann keine Lust mehr; er meldete sich beim Arbeitsamt als Helfer. Er arbeitete sodann bei seinem Vater, der sich als Trockenbauer selbständig gemacht hatte. Etwa ab dem 27./28. Lebensjahr arbeitete er für circa drei oder vier Jahre bei einer anderen Trockenbaufirma in I.

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Es folgte die erste Inhaftierung des Angeklagten. Er hatte sich zunächst auf der Flucht befunden, da er eine Therapie nach § 35 BtMG antreten sollte, die er schließlich erfolgreich absolvierte.

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Zwischenzeitlich hatte er seine Partnerin K kennengelernt. Aus der Beziehung gingen zwei Töchter hervor, die 2007 und 2008 geboren wurden. Die Beziehung hielt fünf Jahre. Da die Kindesmutter viel „kiffte“ und auch fremdgegangen war, war er irgendwann allein mit den Töchtern und brachte sie schließlich zu seiner Mutter, von der die beiden Töchter auch heute noch versorgt werden. Beide Töchter besuchen das Gymnasium. Der Kontakt zu seinen Töchtern gestaltete sich schwierig, gänzlich abgerochen hatte der Angeklagte diesen aber nie. Das Sorgerecht war seinen Eltern zugesprochen worden.

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Da seine Töchter von klein auf bei der Mutter aufwuchsen und er keine Verantwortung mehr für diese übernehmen musste, ging er wieder viel mit Freunden feiern und die Hemmschwelle für den Drogenkonsum sank wieder.

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Nach der Beziehung mit K lernte er eine etwa 10 Jahre jüngere Frau kennen, er war damals 26 oder 28 Jahre alt. Mit dieser Frau hat er einen Sohn, der im Jahr 2012 während einer weiteren Inhaftierung des Angeklagten geboren wurde. Da auch seine Partnerin inhaftiert wurde, kam der Sohn in eine Pflegefamilie. Kontakt zu diesem Sohn hat der Angeklagte nicht.

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Es schlossen sich weitere Inhaftierungen und Therapien des Angeklagten an. Zuletzt war er vor circa acht Jahren in I1 im Haus L zur Suchttherapie, die er aber nicht durchgehalten hatte. Er wurde schließlich entlassen, sodass er die Reststrafe absaß. Vor fünf Jahren wurde er aus dieser längeren Haft entlassen. Während der Haftzeit arbeitete er als Schlosser.

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Nach der Entlassung zog er zunächst in ein Männerwohnheim in F. Er wurde mit T substitutiert.

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Kurz darauf lernte er seine aktuelle Partnerin kennen, mit der er bis zur jetzigen Inhaftierung auch zusammengewohnt hatte. Diese war Altenpflegerin, arbeitete aber nicht mehr in diesem Beruf. Ihre Vergangenheit war ebenfalls durch Drogenkonsum geprägt. Die Beziehung war immer wieder unterbrochen, da der Angeklagte zwischenzeitlich wieder mit seiner vorherigen Partnerin zusammengekommen war, die ebenfalls weiter Drogen konsumierte.

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Etwa im Alter von 15 Jahren konsumierte der Angeklagte das erste Mal Alkohol. Bereits in der Schulzeit – etwa im Alter von 17 Jahren – begann er mit dem Haschischkonsum mit anderen aus seiner „Clique“. Es bestand regelmäßiger Konsum von zwei bis drei Gramm pro Tag. Mit 26 probierte er das erste Mal Heroin aus, welches er von einem Kollegen, der aus der Haft entlassen worden war, angeboten bekommen hatte. Das Heroin rauchte er ausschließlich. Marihuanakonsum bestand ab da kaum noch. Da er zu der Zeit einer regelmäßigen Arbeit nachging, hatte er ausreichend finanzielle Mittel, um sich den Konsum leisten zu können.

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Nach der ersten Therapie konnte er mithilfe des Substitutionsprogramms – bis auf einzelne Vorkommnisse - von Heroin ablassen.

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Kokain nahm der Angeklagte wenig, von Zeit zu Zeit sniefte er es. Das war aber nicht „so sein Ding“.

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Mit der Methadonsubstitution kamen Benzodiazepine dazu, die er auch im Tatzeitraum noch verordnet erhalten hatte in Form von S 4 mg.

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Amphetamine konsumierte er das erste Mal im Alter von etwa 24 Jahren. Dieses nahm er von Anfang an konstant, meist sniefte er zwei bis drei Gramm pro Tag. Während seiner Substitutionsbehandlungen bestand fortwährend Beikonsum mit Amphetaminen. Nach der letzten Haft und der Substitution mit T konnte er für eine kurze Zeit den Amphetaminkonsum einstellen, es kam aber zu einem Rückfall. Vom 03.07.2014 bis zum 25.07.2014 befand er sich zur stationären Behandlung im F1-Krankenhaus in H. Trotz der Substitutionsbehandlung bestand massiver Beikonsum mit Benzodiazepinen, Amphetaminen, Heroin und auch Alkohol.

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Bei seinem Vater hatte der heute 47-jährige Angeklagte zuletzt bis etwa zu seinem 35./36. Lebensjahr gearbeitet. Danach bezog er staatliche Leistungen. Um seinen fortdauernden Drogenkonsum finanzieren zu können, verkaufte er schließlich Drogen.

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Bei dem Angeklagten wurde im Alter von 27 Jahren Hepatitis C diagnostiziert, eine spezielle Behandlung hat nie stattgefunden.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

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11.03.1996: Amtsgericht N (Az. …, rechtskräftig seit dem 11.03.1996), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 DM wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

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14.03.1996: Amtsgericht S1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 22.03.1996), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 DM wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

25

12.09.1996: Amtsgericht S1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 20.09.1996), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr

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07.11.1996: Amtsgericht S1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 15.11.1996), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25,00 DM wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln

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26.02.1998: Amtsgericht S1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 06.03.1998), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

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12.11.1998: Amtsgericht S1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 12.11.1998) Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 DM wegen Hehlerei

29

04.03.1999: Amtsgericht S1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 16.11.1998), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Bewährung wegen Diebstahls

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07.01.2002: Amtsgericht S1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 24.01.2002), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 18,00 € wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

31

14.11.2002: Amtsgericht S1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 22.11.2002), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Diebstahls teils geringwertiger Sachen in drei Fällen

32

27.03.2003: Amtsgericht S1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 04.04.2003), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Diebstahls teils geringwertiger Sachen in acht Fällen

33

14.12.2004: Amtsgericht N (Az. …, rechtskräftig seit dem 14.12.2004), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Bewährung wegen Körperverletzung

34

17.02.2005: Amtsgericht H1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 22.02.2005), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

35

12.06.2008: Amtsgericht S1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 20.06.2008), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Bewährung wegen Einbruchdiebstahls sowie Diebstahls geringwertiger Sachen

36

29.10.2009: Amtsgericht S1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 06.11.2009), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Straßenverkehrsgefährdung infolge Substanzmittelmissbrauchs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Diebstahls geringwertiger Sachen in vier Fällen und Diebstahls

37

16.05.2013: Amtsgericht S1 (Az. …, rechtskräftig seit dem 16.05.2013), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei sich ein Fall auf eine geringwertige Sache bezieht

38

05.03.2015: Amtsgericht F2 (Az. …, rechtskräftig seit dem 13.03.2015), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen

39

30.07.2018: Amtsgericht H2 (Az. …, rechtskräftig seit dem 07.08.2018), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Bewährung, wobei die Bewährungszeit bis zum 06.08.2021 läuft, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Verstoßes gegen das Waffengesetz

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II.

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Am 10.09.2019 verkaufte der Angeklagte gegen 18:00 Uhr in der Wohnung W-Straße … in H an die Herren L1 und P Betäubungsmittel. Ob auch die Frau T1 bei dem Angeklagten an dem Tag Betäubungsmittel erworben hatte, ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

42

Aufgrund des Hinweises einer anonymen Person war die Adresse in der W-Straße … zu diesem Zeitpunkt von den Polizeibeamten PHK E, PHK K1 und POK C beobachtet worden. Nachdem die aus dem Haus kommenden drei Personen kontrolliert und bei diesen Betäubungsmittel gefunden worden waren, suchten die Polizeibeamten die Wohnung des Angeklagten auf. Einen Wohnungsschlüssel hatten sie von der mit dem Angeklagten liierten Frau T1 erhalten. Das Wohnungsschloss war durch den von innen steckenden Schlüssel blockiert, der Angeklagte ließ die Polizeibeamten schließlich – unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einholung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses – bei sich ein. Bei der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung wurden folgende Betäubungsmittel gefunden und sichergestellt:

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67,5 Gramm Cannabismaterialien mit einer Wirkstoffmenge von 9,72 Gramm THC

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1.878,98 Gramm Amphetaminsalzzubereitung mit ca. 148 Gramm Amphetaminwirkstoff

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161,797 Gramm MDMA-Zubereitung mit einer Wirkstoffmenge von ca. 38,9 Gramm MDMA

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Von diesen Betäubungsmitteln dienten ca. die Hälfte des Cannabis, fünf Gramm des MDMA sowie ca. zwei bis drei Gramm pro Tag der Amphetaminzubereitung dem Eigenkonsum des Angeklagten.

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Die aufgefundenen Betäubungsmittel waren zum Verkauf über einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten bestimmt.

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Unter der aufklappbaren Couchlehne fanden die Polizeibeamten eine Schusswaffe nebst geladenem Magazin, wobei die Patrone in die hinter der Couch aufgefundene weitere Schusswaffe passte. Ferner befand sich unter der Couchlehne ein eingeschweißtes Paket mit 50 scharfen Patronen, 9 mm Luger. Eine weitere Schusswaffe befand sich zerlegt in zwei Stücke im Wohnzimmerschrank. In den Schubladen des Schrankes befanden sich darüber hinaus ein Teleskopschlagstock sowie ein – defektes – Elektroimpulsgerät. Neben der Wohnzimmertür hing ferner eine Machete, eine zweite wurde auf dem Zwischenboden des Couchtisches aufgefunden.

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Darüber hinaus wurden in der Wohnung 500 € an Bargeld gefunden, die aus dem von dem Angeklagten durchgeführten Betäubungsmittelhandel herrührten. Ferner wurden verschiedene zur Verarbeitung beziehungsweise zur Verpackung der verkauften Betäubungsmittel dienende Geräte (Feinwagen, Vakuumierpumpen) aufgefunden.

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Über die zum Besitz der beziehungsweise den Handel mit den Betäubungsmitteln erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügte der Angeklagte – wie ihm bewusst war – nicht.

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Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.

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III.

56

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 28.01.2020.

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Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zur Person auf den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. N1, die diese im Rahmen der Erstattung ihres Gutachtens in der Hauptverhandlung vom 08.04.2020 gemacht hat. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus der geständigen Einlassung des Angeklagten und dem Ergebnis der im Übrigen durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich den Aussagen der Zeugen POK C, K1 und E sowie den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. N1 und dem verlesenen Wirkstoffgutachten des LKA NRW vom 11.10.2019, der waffenrechtlichen Beurteilung vom 10.10.2019 und schließlich der in Augenschein genommenen Lichtbilder der aufgefundenen Betäubungsmittel und Waffen.

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Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit trifft die Kammer aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen Dr. med. N1, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung anschließt.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht, indem er am 10.09.2019 jedenfalls an die Herren P und L1 Betäubungsmittel veräußerte, die aus dem in seiner Wohnung aufgefundenen Vorrat stammten.

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Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln war auch unerlaubt, weil er nicht über eine rechtlich anerkannte Erlaubnis verfügte.

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Bei der unter der Couchlehne aufgefundenen PTB-Pistole des Kalibers 9 mm PAK handelt es sich zwar um eine scharf gemachte Schusswaffe, deren Lauf sowie Magazin verändert worden waren, sodass Munition des Kalibers 7,65 mm geladen werden kann. Patronen befanden sich hingegen nicht im Magazin, sodass diese Waffe nicht einsatzbereit war.

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Das ebenfalls unter der Couchlehne aufgefundene eingeschweißte Paket mit 50 scharfen Patronen sowie das weitere Magazin mit einer scharfen Patrone (9 mm Luger) passen in die hinter der Couch aufgefundene weitere Schusswaffe des Herstellers X, Kaliber 9 mm, bei der es sich um eine Schusswaffe gem. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt.

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Bei den Macheten und dem Teleskopschlagstock handelt es sich ihrer Art nach um zur Verletzung von Personen geeignete und bestimmte sonstige Gegenstände im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

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Da der Angeklagte jedenfalls die Macheten und den Teleskopschlagstock zugriffsbereit in unmittelbarer Nähe zu den aufgefundenen Betäubungsmitteln in seiner Wohnung aufbewahrte, aus der heraus er Handel betrieb, führte er diese Waffen auch mit sich gem. § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Hinzu kommt, dass die hinter der Couch aufgefundene Schusswaffe innerhalb weniger Sekunden durch einfache Handgriffe mit der scharfen Munition einsatzbereit gemacht werden könnte.

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Die Grenzwerte zur nicht geringen Menge im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG sind bei den in der Wohnung des Angeklagten aufgefunden Mengen an Betäubungsmitteln – auch unter Berücksichtigung der für den Eigenkonsum bestimmten Mengen – allesamt überschritten. Für THC liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei 7,5 g, für Amphetamin bei 10 g Amphetamin-Base und für MDMA bei 10 g MDMA-Base.

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Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

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V.

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Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:

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Der Kammer stand wegen des unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zunächst der Strafrahmen gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG von fünf Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung.

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Hierbei hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen ist. Dies hat die Kammer im Ergebnis bejaht. Bei einer gesamtschauenden Abwägung aller mildernden und erschwerenden Faktoren überwiegen die mildernden Umstände im konkreten Fall derart, dass das Tatbild in seiner Gesamtheit so erheblich von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der bei der Prüfung eines minder schweren Falles vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, NStZ-RR 2007, S. 194).

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Zum Nachteil des Angeklagten sind seine zahlreichen – auch aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte stammenden – Vorstrafen zu berücksichtigen. Zuletzt wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht H2 am 30.07.2018 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 06.08.2021, der Angeklagte hat die hiesige Tat mithin unter laufender Bewährung begangen. Besonders schwer wiegt ebenfalls, dass es sich bei den in seiner Wohnung aufgefundenen Schusswaffen – wovon jedenfalls diejenige hinter der Couch durch vorhandene Munition einsatzbereit gemacht werden konnte – um solche von besonderer Gefährlichkeit handelt.

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Bei den aufgefundenen Betäubungsmitteln sind die Grenzwerte zur geringen Menge zum Teil deutlich überschritten.

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Zugunsten des Angeklagten ist hingegen zu berücksichtigen, dass er die Tat aus eigener finanzieller Not zur Finanzierung der eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Die Abhängigkeit besteht bereits seit der Jugend. Ferner ist für den Angeklagten anzuführen, dass die aufgefundenen Drogenmengen sichergestellt wurden und nicht mehr in den Verkauf gelangt sind. Bei den Vorstrafen des Angeklagten handelt es sich zu einem Großteil um solche aus dem Bereich der unteren Kriminalität, für die auch überwiegend Geldstrafen verhängt wurden. Für den Angeklagten spricht weiter, dass es sich bei den aufgefundenen Drogen nicht um sogenannte „harte“ Drogen handelt. Cannabis zählt zu den „weichen“ Drogen, MDMA und Amphetamin zu denen der mittleren Gefährlichkeit.

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Zu seinen Gunsten ist zudem das umfassende Geständnis anzuführen sowie dass er sich während der polizeilichen Durchsuchung sehr ruhig verhalten hat.

76

Nach der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist daher ein minder schwerer Fall gem. § 30a Abs. 3 BtMG zu bejahen, der einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, wobei aber die Sperrwirkung des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafandrohung von einem Jahr zu berücksichtigen ist. Da ein minder schwerer Fall gem. § 29 a Abs. 3 BtMG allein schon wegen der teils erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln nicht in Betracht kam, war insgesamt ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren zugrundezulegen. Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Strafrahmens hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von den bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten Erwägungen leiten lassen und die dort genannten be- und entlastenden Umstände, auf die insoweit Bezug genommen wird, erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von

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drei Jahren und sechs Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

79

VI.

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Darüber hinaus ist die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen, da die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung vorliegen.

81

Nach den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. N1, denen die Kammer sich nach eigener Prüfung anschließt, steht fest, dass bei dem Angeklagten ein Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Sachverständige diagnostizierte bei dem Angeklagten eine Heroinabhängigkeit - im Tatzeitraum in Substitutionsbehandlung - , eine Amphetaminabhängigkeit (ICD-10: F15.2) bei früher bestehender Polytoxikomanie (F19.2) bei dissozialer Persönlichkeit. Es besteht eine tiefgehende süchtige Fehlhaltung. Der Angeklagte wird bis zum heutigen Tag substituiert. Mithin ist ein „Hang“ im Sinne des § 64 StGB zweifelsfrei gegeben. Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Angeklagten selbst zu seinem Konsum und auf die Vorstrafensituation, die zeigt, dass der Angeklagte zur Finanzierung seines Konsums mehrfach Straftaten begangen hat. Auch die herangezogene Legalprognose in Bezug auf eine direkte oder indirekte Beschaffungskriminalität ist bei unbehandelter Suchterkrankung ungünstig. Die Sachverständige bejaht insofern das Vorliegen der Gefahr künftiger hangbedingter vergleichbarer Taten, sofern der Angeklagte unbehandelt wieder in Freiheit gelangen sollte. Der Angeklagte ist nach seinen eigenen Angaben derzeit nicht in der Lage, selbstständig eine Abstinenz von Betäubungsmitteln aufrechtzuerhalten. Würde der Angeklagte erneut Betäubungsmittel konsumieren, wäre er nicht in der Lage, diese aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Weitere Straftaten aus dem Bereich des Besitzes und dem Handel von Betäubungsmitteln sind zu erwarten. Die zugrunde liegende Straftat ist ebenfalls symptomatisch für den Hang zu Drogenkonsum, denn der Angeklagt verkaufte Betäubungsmittel, um seine eigene Sucht finanzieren zu können. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen besteht eine hinreichend konkrete Aussicht, durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten erfolgreich zu therapieren. Der Angeklagte ist motiviert, eine Therapie durchzuführen. Er wünscht sich Unterstützung und hält diese selbst für erforderlich. Der Angeklagte wird von einer hochstrukturierten und langfristigen Entwöhnungstherapie profitieren, zumal eine Entziehungsbehandlung nach § 64 StGB bei ihm noch nicht durchgeführt wurde. Die Sachverständige hält wegen des massiven Drogenkonsums eine Unterbringung für zwei Jahre für sinnvoll. Auch insoweit schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung der qualifizierten Bewertung der Sachverständigen an. In der Hauptverhandlung hat sich die Kammer von der Motivation des Angeklagten, eine Therapie zu durchzuführen, überzeugt. Der Angeklagte verfügt über genügend intellektuelle und emotionale Ressourcen, um eine Therapie absolvieren zu können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht die Kammer hier eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht.

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Auf die Anordnung eines Vorwegvollzuges war vorliegend zu verzichten. Aus § 67 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 5 S. 1 StGB folgt, dass bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu bestimmen ist, dass bei Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren ein Teil der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Strafaussetzung nach der Hälfte der erledigten Strafe möglich ist. Unter Berücksichtigung der Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von zwei Jahren war vorliegend kein Vorwegvollzug anzuordnen.

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VII.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.