Aufhebung eines Haftbefehls wegen fehlender Übersetzung der Ladungswarnung
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger legte Beschwerde gegen einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ein. Das Landgericht hob den Haftbefehl auf, weil in der Ladungsverfügung die nach § 216 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Warnung nicht übersetzt wurde. Das Fehlen der Übersetzung schließt die Anwendung der Zwangsmittel des § 230 Abs. 2 StPO aus. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO erfolgreich; Haftbefehl wegen fehlender Übersetzung der Warnung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Beschuldigter der deutschen Schriftsprache nicht hinreichend mächtig, muss die in § 216 Abs. 1 StPO vorgesehene Warnung in der Ladung übersetzt werden; fehlt die Übersetzung, dürfen die Zwangsmittel des § 230 Abs. 2 StPO nicht angewendet werden.
Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung macht die Ladung nicht unwirksam, schließt aber die Anordnung von Verhaftung oder Vorführung nach § 230 Abs. 2 StPO aus.
Indizien wie die Übersetzung der Anklageschrift, die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu förmlichen Vernehmungen und die Aushändigung übersetzter Belehrungen können darauf hinweisen, dass ein Beschuldigter der deutschen Schriftsprache nicht hinreichend mächtig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Landeskasse aufzuerlegen, wenn kein anderer für sie haftet; über notwendige Auslagen des Angeklagten ist nach § 467 Abs. 1 StPO zu entscheiden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 48 Ds 429/24
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem gegen ihn ein Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen wurde, aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde des Verteidigers vom 30.09.2025 ist zulässig und begründet.
Dabei kann die Frage, ob der Angeklagte unter der Anschrift S.-straße … in A. tatsächlich wohnhaft war und dort am 19.10.2024 ordnungsgemäß geladen werden konnte, offenbleiben. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die strengen Anforderungen, die für den Erlass eines Sitzungshaftbefehls ohne vorherigen Versuch der Vorführung gelten sowie die sonstigen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit des Haftbefehlserlasses vorliegen.
Denn der Haftbefehl unterliegt, worauf die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat, schon aus einem anderen Grund der Aufhebung.
In der richterlichen Ladungsverfügung zur Hauptverhandlung war keine Übersetzung der nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehenen Warnung, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde, vorgesehen. Entsprechend wurde die Warnung nicht übersetzt. Eine solche Übersetzung ist wegen des mit einer Verhaftung oder einer Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs erforderlich. Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. OLG Bremen NStZ 2005, 527; OLG Dresden StV 2009, 348; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; KG aaO.; Gmel in KK-StPO 8. Aufl., § 216 Rn. 5, § 230 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 216 Rn. 4; § 184 GVG Rn. 3; Wickern in LR-StPO 26. Aufl., § 184 GVG Rn. 9; Becker in LR-StPO 27. Aufl., § 230 Rn. 15; s. auch [zu § 412 StPO] LG Heilbronn, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 Ns 44 Js 7003/09 - [juris = StV 2010, 406 Ls.]). Dass der Angeklagte der deutschen Schriftsprache nicht hinreichend mächtig ist, ist nach Aktenlage offenkundig. Der Umstand, dass er bei verschiedenen Kontrollsituationen niederschwellige Angaben gegenüber Polizeibeamten im Frage-Antwort Modus machen konnte, stehen dem nicht entgegen. Vielmehr belegt der Umstand, dass die Anklageschrift übersetzt worden ist und bei der einzigen förmlichen Vernehmung des Beschuldigten ein Dolmetscher hinzugezogen worden war sowie ihm bei vorläufigen Festnahmen übersetzte Belehrungen ausgehändigt wurden, dass er der deutschen Schriftsprache gerade nicht hinreichend mächtig ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse , weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Angeklagten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.