Themis
Anmelden
Landgericht Essen·6 O 66/21·05.05.2021

PKH-Antrag für Stammeinlageforderung wegen Verjährung abgelehnt

ZivilrechtGesellschaftsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Insolvenzverwalterin der I GmbH beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung nicht geleisteter Stammeinlagen. Das Landgericht lehnt den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab, weil die Einlageforderungen verjährt sind. Die Entscheidung stützt sich auf § 19 Abs. 6 GmbHG und die Übergangsregelungen des Art. 229 EGBGB; die Insolvenzhemmung greift nicht, da Verjährung bereits eingetreten war.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Klage wegen nicht geleisteter Stammeinlage mangels Erfolgsaussichten wegen Verjährung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist für Einlageforderungen beträgt gemäß § 19 Abs. 6 S. 1 GmbHG zehn Jahre und beginnt mit der Fälligkeit der Einlage (vereinbarter Fälligkeitstermin, Gesellschafterbeschluss oder Anforderung durch den Geschäftsführer).

2

Für Einlageforderungen, die zwischen dem 01.01.2002 und dem 14.12.2004 entstanden sind, ist die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 229 § 12 EGBGB anzuwenden; in verfassungskonformer Auslegung sind lediglich die in diesem Zeitraum verstrichenen Zeiten in die Frist einzubeziehen.

3

Die Verjährungshemmung infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 19 Abs. 6 S. 2 GmbHG wirkt nur, wenn die Verjährung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht eingetreten ist.

4

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren sind vorhersehbare Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten, insbesondere die Einrede der Verjährung, zu berücksichtigen; eine außergerichtlich erhobene Verjährungseinrede kann hierfür ausreichend sein.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 6 GmbHG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 14 Satz 1 GmbHG§ 5 GmbHG§ 19 Absatz 6 GmbHG§ 214 BGB

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 05.03.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin begehrt als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der I GmbH die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung einer teilweise nicht geleisteten Stammeinlage.

4

II.

5

Die Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.

6

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von 12.782,30 EUR – der nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht geleisteten Stammeinlage – aus §§ 14 S. 1, 5 GmbHG ist gemäß §§ 19 Abs. 6 GmbHG, 214 BGB wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar.

7

1.

8

Die Verjährungsfrist für die Leistung der Einlagen beträgt gemäß § 19 Abs. 6 S. 1 GmbHG zehn Jahre. Sie beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs, also mit Anforderung durch den ermächtigten Geschäftsführer oder dem in der Satzung oder dem Kapitalerhöhungsbeschluss genannten Fälligkeitstermin (m.w.N. BeckOK GmbHG/Ziemons, 47. Ed. 1.2.2021, GmbHG § 19 Rn. 259). Ist weder in der Satzung noch im Kapitalerhöhungsbeschluss ein Zahlungstermin für die Resteinlage festgelegt worden, wird diese erst fällig, wenn ein diesbezüglicher Gesellschafterbeschluss gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG gefasst wird. Der betroffene Gesellschafter unterliegt dabei keinem Stimmverbot. Wird im Gesellschafterbeschluss kein Fälligkeitstermin festgelegt, ist die Resteinlage in der im Beschluss bestimmten Höhe sofort fällig und muss verzinst werden (BeckOK GmbHG/Ziemons, 47. Ed. 1.2.2021, GmbHG § 19 Rn. 20). Gesellschafterbeschluss und Anforderung sind schließlich entbehrlich im Fall der Anteilsvereinigung (BeckOK GmbHG/Ziemons, 47. Ed. 1.2.2021, GmbHG § 19 Rn. 24).

9

Für vor dem 01.01.2002 entstandene Einlageforderungen galt ursprünglich eine 30-jährige Verjährungsfrist. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2002 wurde diese durch die dreijährige Regelverjährungsfrist ersetzt. Als Übergangsvorschrift bestimmte Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, dass die dreijährige Verjährungsfrist für unverjährte Ansprüche ab dem 01.01.2002 berechnet wird. Durch das Verjährungsanpassungsgesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I 3214) wurde die Verjährungsfrist auf zehn Jahre festgelegt. Als Überleitungsvorschrift bestimmt Art. 229 § 12 EGBGB, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für unverjährte Ansprüche ab dem 15.12.2004 berechnet wird. Abweichend vom Wortlaut des Art. 229 § 12 Abs. 2 S. 2 EGBGB sind in verfassungskonformer Auslegung aber nur die zwischen dem 1.1.2002 und dem 15.12.2004 verstrichenen Zeiträume in die Frist einzurechnen (m.w.N. BeckOK GmbHG/Ziemons, 47. Ed. 1.2.2021, GmbHG § 19 Rn. 261).

10

Für zwischen dem 01.01.2002 und dem 14.12.2004 entstandene Einlageforderungen galt ursprünglich die dreijährige Verjährungsfrist (Regelverjährung). Durch das Verjährungsanpassungsgesetz vom 09.12.2004 (BGBl. I 3214) wurde die Verjährungsfrist auf zehn Jahre festgelegt. Als Überleitungsvorschrift bestimmt Art. 229 § 12 EGBGB, dass die zehnjährige Verjährungsfrist für unverjährte Ansprüche ab dem 15.12.2004 berechnet wird, dabei werden vor diesem Tag verstrichene Zeiträume in die Frist eingerechnet (BeckOK GmbHG/Ziemons, 47. Ed. 1.2.2021, GmbHG § 19 Rn. 262).

11

2.

12

Die I GmbH wurde am 29.12.1976 gegründet (Bl. 38 d.A.). Nach dem notariellen Gesellschaftsvertrag betrug das Stammkapital der Gesellschaft 20.000 DM, das die Gesellschafter V und V1 zu je 10.000 DM übernahmen (Bl. 34 d.A.). Bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages sollte jeder Gesellschafter je ¼ der Stammeinlage (d.h. 2.500 DM) einzahlen; den Rest unverzüglich nach Einforderung durch den Geschäftsführer der GmbH (Bl. 34 d.A.). Somit war am 29.12.1976 die Leistung einer Einlage in Höhe von insgesamt 5.000 DM fällig. Die 30-jährige Verjährung wäre grundsätzlich mit Ablauf des 29.12.2006 eingetreten. Als am 01.01.2002 unverjährte Forderung wäre die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Aufgrund des zuvor eingeführten Art. 229 § 12 EGBGB wurde jedoch die Verjährungsfrist auf 10 Jahre ab dem 15.12.2004 – unter Einbeziehung der zwischen dem 01.01.2002 und dem 15.12.2004 verstrichenen Zeit – festgelegt, so dass die Forderung mit Ablauf des 31.12.2011 verjährte.

13

3.

14

Am 11.11.1985 (Bl. 43 d.A.) wurde das Stammkapital der GmbH um 30.000 DM auf 50.000 DM erhöht (Bl. 44 d.A.). Von der neuen Stammeinlage übernahmen der Gesellschafter V 15.000 DM und die Gesellschafterin V1 15.000 DM (Bl. 44 d.A.). Hiervon sollte ¼ der neuen Stammeinlage (7.500 DM) sofort und der Rest auf Anforderung der Geschäftsführung entrichtet werden (Bl. 44 d.A.). Somit war am 11.11.1985 die Leistung der Einlage in Höhe von 7.500 DM fällig. Die 30-jährige Verjährung wäre grundsätzlich mit Ablauf des 11.11.2015 eingetreten. Als am 01.01.2002 unverjährte Forderung wäre die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Aufgrund des zuvor eingeführten Art. 229 § 12 EGBGB wurde jedoch die Verjährungsfrist auf 10 Jahre ab dem 15.12.2004 – unter Einbeziehung der zwischen dem 01.01.2002 und dem 15.12.2004 verstrichenen Zeit – festgelegt, so dass die Forderung mit Ablauf des 31.12.2011 verjährte.

15

4.

16

Am 25.03.2004 wurde das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50.000 DM in EUR umgewandelt und auf 26.000 EUR erhöht (Bl. 49 d.A.). Vor dem Notar erklärte Herr V, dass er der alleinige Gesellschafter der GmbH sei und das volle Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50.000 DM eingezahlt sei (Bl. 49 d.A.). Eine Gesellschafterliste vom 25.03.2004 weist Herrn V als alleinigen Gesellschafter aus (Bl. 53 d.A.). Die Erklärung, dass das volle Stammkapital in Höhe von 50.000 DM geleistet wurde kann – da es sich bei Herrn V um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH handelte (Bl. 56 d.A.) – zumindest nach §§ 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt werden, dass eine noch nicht geleistete Einlage spätestens in diesem Zeitpunkt fällig wurde. Da für die Kapitalerhöhung (gerundet 435,40595 EUR) weder ein Fälligkeitstermin festgelegt noch der Geschäftsführer zur Anforderung ermächtigt wurde, ist diese nach den oben genannten Grundsätzen sofort fällig geworden. Eines förmlichen Beschlusses bedurfte es aufgrund der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile nicht. Damit handelt es sich bei der – nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht geleistete Einlage –  um eine zwischen dem 01.01.2002 und dem 14.12.2004 entstandene Einlagenforderungen. Die Verjährung beträgt gemäß § 19 Abs. 6 S. 1 GmbHG, Art. 229 § 12 EGBGB 10 Jahre ab dem 26.03.2004, d.h. die Verjährung ist mit Ende des 25.03.2014 eingetreten.

17

5.

18

Der Ablauf der Verjährung war jeweils auch nicht gehemmt. Ihr Lauf ist gem. § 19 Abs. 6 S. 2 GmbHG für sechs Monate gehemmt, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (m.w.N. BeckOK GmbHG/Ziemons, 47. Ed. 1.2.2021, GmbHG § 19 Rn. 259). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I GmbH wurde am 19.03.2019 eröffnet. Die Verjährungshemmung setzt jedoch zwingend voraus, dass im Zeitpunkt der Hemmung die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Vorliegend ist hinsichtlich der Einlagenforderung zuvor jedoch mit Ablauf des 31.12.2011 bzw. des 25.03.2014 die Verjährung bereits eingetreten.

19

6.

20

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage sind auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten zu berücksichtigen (BeckOK ZPO/Reichling, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 114 Rn. 33). Grundsätzlich ist gem. § 118 S. 1 ZPO der Gegner zum Prozesskostenhilfegesuch zu hören. Seine Stellungnahme kann die Erfolgsaussichten der Klage unter Umständen beseitigen. Selbst wenn er sich aber nicht geäußert hat, sind nahe liegende Verteidigungsmöglichkeiten mit in Rechnung zu stellen. Dies gilt z.B. für die Einrede der Verjährung, auch wenn der Gegner sie noch nicht erhoben hat, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr Bestehen übersehen wurde oder von einer Erhebung bewusst abgesehen werden soll (BeckOK ZPO/Reichling, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 114 Rn. 33.1).

21

Der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung  – zumindest außergerichtlich – erhoben. Mit außergerichtlichem, anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2020 hat der Antragsgegner seine Ansicht, dass die Verjährungsregel des § 19 Abs. 6 GmbHG Anwendung finde, gegenüber der Klägerin mitgeteilt und damit die Verjährungseinrede erhoben. Ferner hat er dieses Schreiben in das Prozesskostenhilfeverfahren als Anlage eingeführt und damit zum Aktenbestandteil gemacht. Bereits hiermit umfasst sein Vortrag die Verjährungseinrede bzw. lässt sein Vortrag erkennen, dass er beabsichtigt sich mit diesem Einwand im Klageverfahren zu verteidigen. Wenn zur Ablehnung der Erfolgsaussichten bereits genügt, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die noch nicht erhobene Verjährungseinrede im Klageverfahren vorgebracht wird, dann muss die zumindest außergerichtlich erhobene Verjährungseinrede erst recht genügen.

22

Rechtsbehelfsbelehrung:

23

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

24

1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

25

2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

26

3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

27

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

28

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

29

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

30

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

31

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.