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Landgericht Essen·6 O 643/92·15.09.1993

Arzthaftung: Klage wegen angeblichen Kunstfehlers bei Hüftendoprothese abgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung wegen eines angeblichen Kunstfehlers bei Implantation einer zementfreien Hüfttotalendoprothese. Zentral war, ob durch die Operation eine schuldhafte Beinverlängerung oder eine Prothesenlockerung verursacht wurde. Das Gericht folgte dem sachverständigen Gutachten und stellte keinen Behandlungsfehler oder Lockerungszeichen fest. Die Klage wurde abgewiesen; Kosten nach §91 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit nach §709 ZPO.

Ausgang: Klage wegen behauptetem Kunstfehler bei Hüftendoprothese als unbegründet abgewiesen; kein nachgewiesener Behandlungsfehler

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus ärztlicher Behandlung setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers voraus; bleibt dieser Nachweis aus, sind sowohl vertragliche als auch deliktische Ersatzansprüche abzuweisen.

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Die Entscheidung des Operateurs über eine im Einzelfall notwendige Beinverlängerung bei Hüftendoprothesen liegt im ärztlichen Entscheidungsspielraum und begründet keinen Kunstfehler, wenn sie der Vermeidung einer Luxationsgefahr und der Herstellung der Gelenkstabilität dient.

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Bei divergenden Ergebnissen zwischen Außenmessungen und radiologischen Messungen ist die radiologische Messung zur Bestimmung der Beinlängendifferenz grundsätzlich verlässlicher; abweichende Außenmessungen können auf Lokalisationsfehler des Hüftmesspunktes zurückzuführen sein.

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Zur Feststellung einer Prothesenlockerung bedarf es konkreter radiologischer oder klinischer Lockerungszeichen; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie einen Feststellungsantrag aufgrund eines angeblichen Kunstfehlers des Beklagten zu 1. bei der Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes geltend.

3

Der Kläger befand sich vom 27.05.91 bis zum 27.06.91 in stationärer Behandlung bei der Beklagten zu 2.. Am 03.06.91 erfolgte die Implantation einer zementfreien Hüfttotalendoprothese links, welche von dem Erstbeklagten als Oberarzt durchgeführt wurde.

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Der Kläger hatte als Kind eine Fraktur erlitten, aufgrund der es zu seiner Beinlängenverkürzung rechts in streitigem Umfang gekommen war.

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Der Kläger behauptet, die Behandlung sei nicht lege artis durchgeführt worden. Durch die Operation sei – nach bestehender Beinverkürzung rechts von 2 cm – eine Beinverlängerung links um weitere 5 cm eingetreten, die zu einer entsprechenden Zunahme der Beinlängendifferenz geführt habe. Darüberhinaus liege auch eine Prothesenlockerung im Schaftbereich an der Spitze vor. Auch sei die Stabilität der Prothese unzureichend. Aufgrund der Beinverkürzung komme es zu einem Beckenschiefstand und zu Wirbelsäulenbeschwerden; der Kläger leide unter erheblichen Schmerzen am linken Bein und Hüftgelenk, sowie unter Rückenschmerzen. Es bestünden entsprechende Bewegungseinschränkungen, und ein Gehen sei nur mit ausgleichendem Schuhwerk möglich. Eine weitere Operation sei erforderlich.

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Der Kläger meint, angesichts dieser Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000,-- DM angemessen.

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Der Kläger behauptet außerdem, wegen der fehlerhaften Operation seinen Beruf als Krankenpfleger nicht ausüben zu können, so daß eine Umschulung notwendig sei. Bis zum 01.11.92 sei ihm ein Verdienstausfall in Höhe von 15.747,-- DM entstanden. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich aufgrund der notwendigen Umschulung, sowie aufgrund der Tatsache, daß Antrag auf Verrentung gestellt und noch nicht bestandskräftig entschieden sei.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen, das in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber einen Betrag von 25.000,-- DM nicht unterschreiten sollte,

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2.

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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus der nicht ordnungsgemäß nach den Regeln der Kunst durchgeführten Operation vom 03.06.91 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

13

3.

14

Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.747,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.12.92 als Schadensersatz zu zahlen, der den Kläger bis zum 01.12.92 durch die nicht lege artis durchgeführte Operation entstanden ist.

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Die Beklagte beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreiten eine fehlerhafte Durchführung der Operation und die behauptete Gelenklockerung. Es sei nur eine Beinverlängerung von 0,5 cm eingetreten, die unerheblich und wegen sonst bestehender Gefahr eine Luxation in Kauf zu nehmen sei. Vor der Operation habe, wie im Anamnesebogen vom Kläger damals auch angegeben, bereits eine Beinlängendifferenz von 3 cm bestanden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S, das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 16.03.93 erläutert hat, ferner durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten, Bl. 101-112 d. A., sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16.09.93, Blatt 127 – 131 d. A. verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen weder vertragliche noch deliktische Ansprüche materieller oder immaterieller Art gegen die Beklagten zu.

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Der Kläger hat den Nachweis eines Behandlungsfehlers nicht geführt. Es kann dahinstehen, ob vor der Operation eine Beinlängenverkürzung rechts von 2 oder von 3 cm bestand. Der Sachverständige S hat in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt, daß gemäß radiologischer Untersuchungen eine Beinlängendifferenz von insgesamt 5,3 cm seit der Operation besteht. Das vom Zeugen T durch Außenmessung ermittelte Meßergebnis von 7 cm hat der Sachverständige plausibel dadurch erklärt, daß derart abweichende Meßergebnisse auf Schwierigkeiten bei der Lokalisation des Hüftmeßpunktes beruhen, so daß die radiologische Messung zu einem verläßlicheren Ergebnis führe.

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Ausgehend von der vom Kläger behaupteten Beinverkürzung rechts von lediglich 2 cm, kommt der Sachverständige S nachvollziehbar zu dem Ergebnis, daß eine Beinverlängerung von 3,3 cm durch die Implantation der Hüftgelenksprothese keinen Kunstfehler darstellt. Der Sachverständige hat im mündlichen Termin dargelegt, daß eine Beinverlängerung in diesem Umfang im Einzelfall unumgänglich ist, um durch Erzeugung entsprechender Muskelspannung ein stabiles Gelenk zu schaffen, das nicht der Gefahr der Luxation ausgesetzt ist. Zwar sei es theoretisch möglich, bei der Implantation einer Gelenkprothese das betroffene Bein in der Länge beizubehalten oder auch zu verkürzen; dies könne jedoch nur unter Inkaufnahme der oben geschilderten Luxationsgefahr realisiert werden, was wesentlich größere Beschwerden für den Patienten wahrscheinlich mache, als diejenigen, die mit einer entsprechenden Beinlängendifferenz einhergehen. Vor diesem Hintergrund sei dem Beklagten zu 1. auch kein Vorwurf daraus zu machen, daß er trotz der bereits bestehenden Längendifferenz eine Prothese gewährt habe, die zu einer Vergrößerung dieser Differenz geführt hat. Diese Entscheidung müsse der Operateur im Einzelfall eigenverantwortlich treffen. Dafür, daß der Beklagte zu 1. diese Entscheidung falsch getroffen habe, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich.

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Der Sachverständige hat auch weder Lockerungszeichen an der Prothese, noch einen unkorrekten Einbau derselben festgestellt.

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Aufgrund der einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen steht nicht fest, daß der Heileingriff durch den Beklagten zu 1. nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte, so daß weder eine Pflichtverletzung im Rahmen vertraglicher Ansprüche, noch eine rechtswidrige Körperverletzung im Rahmen deliktischer Ansprüche festgestellt werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.