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Landgericht Essen·6 O 496/05·24.09.2006

VerbrKrG: Gesamtbetragsangabe bei Festkredit mit Tilgungsaussetzung (LV)

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Rückabwicklung eines zur Fondsbeteiligung aufgenommenen Darlehens sowie die Rückabtretung einer Lebensversicherung und berief sich u.a. auf fehlenden Empfang der Valuta, Formmängel nach dem VerbrKrG und Haustürwiderruf. Das LG wies die Rückabwicklungs- und Zahlungsanträge weitgehend ab, weil die Valuta vertragsgemäß an den Treuhänder ausgezahlt und ein Haustürüberrumpelungseffekt nicht bewiesen sei. Erfolgreich war nur der Hilfsantrag auf Feststellung der Zinsbegrenzung: Wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei bei einem wirtschaftlich durch Lebensversicherung zu tilgenden Festkredit die Verzinsung auf 4 % p.a. beschränkt. Ein Zahlungsanspruch auf Disagio/Zinsüberzahlungen scheiterte mangels ausreichender Substantiierung.

Ausgang: Klage überwiegend abgewiesen; stattgegeben nur hinsichtlich der Feststellung, dass höchstens 4 % p.a. Zinsen geschuldet sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Darlehen gilt im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes als empfangen, wenn die Valuta vertragsgemäß auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Treuhänder zur Finanzierung des Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt wird.

2

Die Nichtigkeit eines Verbraucherdarlehensvertrags wegen fehlender Gesamtbetragsangabe wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt, wenn die Darlehensvaluta vertragsgemäß an einen Dritten (z.B. Treuhänder) ausgezahlt worden ist.

3

Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz setzt neben Vertragsverhandlungen in einer Haustürsituation voraus, dass der Vertragsschluss durch eine fortwirkende Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Verbrauchers bestimmt wurde.

4

Ein Festkredit mit Tilgungsaussetzung, der bei Fälligkeit ganz oder teilweise durch eine angesparte Kapitallebensversicherung abgelöst werden soll, ist als „in Teilzahlungen zu tilgen“ einzuordnen und unterliegt der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags nach dem VerbrKrG.

5

Fehlt in einem solchen Verbraucherdarlehen der Gesamtbetrag, kann der Kreditgeber für die Vertragslaufzeit Zinsen nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 4 % p.a. verlangen; Zahlungsansprüche wegen Überzahlungen sind substantiiert nach Datum und Höhe darzulegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 246 BGB§ 9 VerbrKrG§ 7 Verbr.-KreditG§ 812, 818 BGB§ 6 Abs. 1 VerbrKrG; § 6 Abs. 2 VerbrKrG§ 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG

Tenor

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 25.09.2006

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T.,

den Richter am Landgericht H. und

den Richter Dr. C.

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten bis zum Ende der Restlaufzeit aus dem Darlehensvertrag vom 28.01./04.02.1999 mit der Vertragsnummer Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4 % p.a. schuldet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 91 % und die Beklagte 9 %.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages, den der Kläger zur Finanzierung des Erwerbs eines Geschäftsanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds mit der Beklagten geschlossen hat. Mit der am 27.12.2005 beim Landgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger von der beklagten Bank die Rückabwicklung des Vertrages. Er beansprucht Zinsleistungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen und begehrt die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Forderungen mehr zustehen. Weiter verlangt er die Rückabwicklung der der Beklagten abgetretenen Lebensversicherung bei der Generali Lloyd Lebensversicherung AG. Hilfsweise fordert er von der Beklagten die Rückzahlung der über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen zuzüglich des geleisteten Disagios zurück und begehrt die Feststellung einer Zinsverpflichtung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes bis zum Ende des Darlehensverhältnisses. Äußerst hilfsweise begehrt der Kläger für den Fall, dass die Kammer die Auffassung vertritt, die an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung diene nicht der Tilgung des Darlehens, die Erstattung der an die Generali Lloyd Lebensversicherung AG gezahlten Beiträge sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm zukünftig von der Pflicht zur Zahlung dieser Beiträge freizustellen.

3

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

4

Im Jahre 1999 wurde der Kläger von einem Vermittler geworben, zum Zweck der ergänzenden privaten Altersversorgung und zwecks Steuerersparnis, sich an dem geschlossenen IBH-Immobilienfonds Achte Grundbesitz Wohnbaufond GbR mit Sitz in Chemnitz zu beteiligen. Zu diesem Zweck unterschrieb der Kläger am 22.01.1999 einen "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages Achte Grundbesitz Wohnbaufond GbR". Ausweislich dieser Beitrittserklärung beteiligte sich der Kläger an der Gesellschaft mit einer Anteilssumme von 90.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio, insgesamt mit 94.500,00 DM. Als Treuhänderin war die CT-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH vorgesehen, auf deren Konto die Anteilssumme zu überweisen war. Im Übrigen wird auf die vorgenannte Beitrittserklärung (Bl. 30 GA) verwiesen.

5

Die Gesellschaftereinlage wurde von der Beklagten finanziert. Die Parteien schlossen deshalb am 28.01./04.02.1999 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 105.000,00 DM mit einer Gesamtlaufzeit von 20 Jahren. Die anfängliche Nominalverzinsung in Höhe von 5,5 % war bis zum 30.01.2004 festgeschrieben. Weiter verlangte die Beklagte ein Disagio in Höhe von 10 %. Die Zinsraten beliefen sich während der Dauer der ersten Festschreibung auf 1.443,75 DM vierteljährlich, wobei die erste Rate hiervon abweichend 962,50 DM betrug. Für den zweiten Zinsabschnitt seit dem 01.02.2005 verlangt die Beklagte einen Nominalzins in Höhe von 7,5 %. Für die Dauer der Zinsbindungsfrist war eine Tilgung in Höhe von 1,2 % p. A. bestimmt. Die Zins- und Tilgungsrate betrug während der Dauer der zweiten Zinsfestschreibung monatlich 391,00 Euro.

6

Ein Gesamtbetrag aller von dem Kläger zur Tilgung des Kredites sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zur entrichtenden Teilzahlungen war in dem Vertrag nicht angegeben.

7

Auf den Darlehensvertrag vom 28.01./04.02.1999 wird im Übrigen zur ergänzenden Sachdarstellung verwiesen (Bl. 31 ff. GA).

8

Als Anlage zum Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 37 GA), beigefügt.

9

Im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag schloss der Kläger eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei der Generali Lloyd Lebensversicherung AG mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Versicherungsbeginn war der 01.02.1999, Versicherungsablauf ist der 01.02.2019. Der monatliche Beitrag beläuft sich auf 207,60 DM = 106,41 €. Die erste Beitragsrate war zum 01.02.1999 fällig. Die Versicherungssumme war für den Todesfall an die Beklagte abgetreten. Auf die Vertragsübersicht wird verwiesen

10

(Bl. 204 ff. GA).

11

Der Kläger beziffert die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und die erhaltenen Fondsausschüttungen wie folgt:

12

Jahr Zins- und Fondsaus- Forderung

13

Tilgungsleistungen schüttung

14

1999 2.706,65 € 517,68 € 2.188,97 €

15

2000 2.952,71 € 517,68 € 2.435,03 €

16

2001 2.952,71 € 517,68 € 2.435,03 €

17

2002 2.952,71 € 517,68 € 2.435,03 €

18

2003 2.952,71 € 517,68 € 2.425,03 €

19

01/2004 246,06 € 43,14 € 202,92 €

20

02-12/2004 4.301,00 € 474,54 € 3.826,46 €

21

2005 1.955,00 € 172,56 € 1.782,44 €

22

Summe 21.019,45 € 3.278,64 € 17.740,81 €

23

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.09.2005 widerrief der Kläger seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.

24

Der Kläger hat zunächst die Auszahlung der Darlehensvaluta bestritten. Dieses Bestreiten hat er aufgegeben, meint aber, das Darlehen nicht empfangen zu haben.

25

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm gegen die Beklagte gem. §§ 812, 818 BGB wegen fehlendem Empfangs der Darlehensvaluta ein Anspruch auf Zahlung der rechtsgrundlos geleisteten Zinsen nebst Nutzungsentschädigung zustehe. Der Kläger meint weiter, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag infolge der Nichtangabe des Gesamtbetrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig sei und nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG nicht geheilt werde.

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Weiter stützt der Kläger seine Klage auf einen Rückgewähranspruch gegen die Bank nach Widerruf wegen Haustürgeschäfts. Insoweit behauptet er:

27

Nach telefonischer Terminsvereinbarung habe der Zeuge T. von der Firma Unternehmensberatung T. ihn in der zweiten Januarwoche des Jahres 1999 zuhause aufgesucht. Während des Gesprächs sei auch die Zeugin Susanne T. zugegen gewesen. Der Zeuge T. habe sich anlässlich dieses Termins umfassend über seine – des Klägers – Vermögenssituation informiert. Ganz allgemein habe Herr T. erklärt, dass aufgrund der Einkommensverhältnisse unbedingt Steuern gespart werden sollten.

28

Eine Woche nach diesem Gespräch habe der Zeuge T. ihn erneut in seiner Privatwohnung besucht. Er habe ausgeführt, dass er eine ausgezeichnete Anlagemöglichkeit aufgetan habe, bei der er – der Kläger – erheblich Steuern sparen und zugleich Altersvorsorge betreiben könne. Er habe ihm das Angebot gemacht, sich an einem geschlossenen Immobilienfonds der IBH zu beteiligen. Zugleich habe Herr T. die Finanzierung durch die Beklagte als sicher dargestellt.

29

Ungeachtet dieser äußerst positiven Darstellung des Herrn T. habe sich der Kläger zunächst sehr kritisch gegenüber dem Anlagemodell gezeigt. Obwohl der Zeuge T. das Anlagemodell als absolut sicher und bankgeprüft dargestellt habe und auf einen schnellen Vertragsschluss gedrängt habe, habe er – der Kläger – den Zeichnungsschein an diesem Tage nicht unterschrieben.

30

Herr T. habe sich ein weiteres Mal gemeldet, um die Vorzüge des Geschäftsmodells anzupreisen. Deshalb habe er – der Kläger – einem Besuch für den 22.01.1999 zugestimmt. Dieser habe ebenfalls in seiner Wohnung stattgefunden. Erneut habe Herr T. über die Risiken der Beteiligung nicht aufgeklärt und ihm keinen Verkaufsprospekt übergeben. Trotzdem habe er sich an diesem Tage zur Unterzeichnung des Zeichnungsscheins überreden lassen.

31

Unter dem 28.01.1999 habe der Kläger sodann den Darlehensvertrag unterzeichnet. Die Unterlagen seien über den Vertrieb und die IBH offenbar an die Klägerin gesandt worden, die den Darlehensvertrag gegengezeichnet habe.

32

Schließlich meint der Kläger, dass ihm ein Rückforderungsdurchgriff gegen die Beklagte aus dem rechtlichen Gesichtspunkt cic zustehe.

33

Der Kläger ist jedenfalls der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Rückgewähr der über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen zuzüglich des geleisteten Disagios zustehe, sowie festzustellen sei, dass lediglich eine Zinsverpflichtung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes bis zum Ende des Darlehensverhältnisses bestehe.

34

Der Kläger beantragt,

35

1.

36

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung von Anteilen an der Achten Grundbesitz Vermögensverwaltungs GbR (IBH Immobilienfonds) im Nennwert von DM 90.000,00

37

a)

38

17.740,81 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % p. a.

39

aus 2.188,97 € seit dem 01.01.2000, aus 2.435,03 € seit dem 01.01.2001, aus 2.435,03 € seit dem 01.01.2002, aus 2.435,03 € seit dem 01.01.2003, aus 2.435,03 € seit dem 01.01.2004 sowie 202,92 € seit dem 01.02.2004 sowie

40

Zinsen in Höhe von 7,5 % p. a. aus 3.826,46 € seit dem 01.01.2005 und aus 1.782,44 € seit dem 01.06.2006;

41

b)

42

die der Beklagten abgetretene Lebensversicherung bei der Generali Lloyd Lebensversicherung AG mit der Versicherungsscheinnummer an den Kläger rückabzutreten und ihm die Originalpolice auszuhändigen.

43

2.

44

Es wird festgestellt, dass der Kläger aus dem zwischen den Parteien unter dem 28.01./04.02.1999 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer keine Verpflichtungen mehr gegenüber der Beklagten hat.

45

3.

46

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Abtretungsangebots zu Ziffer 1. Im Verzug befindet.

47

Hilfsweise wird beantragt, zu erkennen:

48

1.

49

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.784,42 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von

50

5,5 % p.a. aus 5.368,56 € seit dem 30.03.1999 bis zum 30.01.2004 sowie 7,5 % p.a. aus 5.368,56 € seit dem 01.02.2004

51

sowie 5,5 % Zinsen p .a. aus je 67,11 € seit dem 31.01.2001 und jedem weiteren Monatsletzten einschl. des 30.01.2004.

52

2.

53

Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten bis zum Ende der Restlaufzeit aus dem Darlehensvertrag vom 28.01./04.02.1999 mit der Vertragsnummer Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4 % p.a. schuldet.

54

Hilfsweise wird beantragt zu erkennen:

55

1.

56

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.614,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

57

2.

58

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den ab dem 01.06.2006 geschuldeten Versicherungsprämien aus dem bei der Generali Lloyd Lebensversicherung AG abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer bis zum Ablauf der Versicherung freizustellen.

59

Die Beklagte beantragt,

60

die Klage abzuweisen.

61

Die Beklagte macht geltend, dass sich bereits aus den Gesamtumständen und dem überreichten Tagesauszug ergebe, dass die Darlehensvaluta weisungsgemäß ausgezahlt worden seien und damit empfangen sind.

62

Sie tritt den rechtlichen Ausführungen der Klägerseite entgegen.

63

Sie bestreitet, dass überhaupt die Voraussetzungen einer Haustürsituation vorgelegen hätten. Überdies beruhe der Vertragsschluss jedenfalls nicht auf den besonderen situativen Umständen dieser Vorschrift.

64

Die Beklagte trägt weiter vor, dass eine arglistige Täuschung und vorsätzliche Schädigung durch den Vermittler T. über die Fondsbeteiligung nicht vorliege, so dass der Kläger dies selbst dann, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegen würde, auch nicht der kreditgebenden Bank gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG entgegenhalten könne.

65

Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Neuberechnung des Darlehensvertrages auf der Basis der gesetzlichen Zinsen vertritt die Beklagte die Auffassung, es handele sich schon nicht um eine unechte Abschnittsfinanzierung, weil die Lebensversicherung nur zur Sicherung abgetreten worden sei. Zur Vermeidung der Steuerschädlichkeit sei die Lebensversicherung auch deshalb nur für den Todesfall abgetreten worden.

66

Schließlich erhebt die Beklagte umfassend die Einrede der Verjährung.

67

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.

68

Die Kammer hat über die Anbahnung der streitgegenständlichen Verträge und insoweit über Ort und Inhalt der Verhandlungen Beweis durch Anhörung des Klägers sowie durch Vernehmung der Zeugin Susanne T. und des Zeugen T. erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.09.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

70

Die Klage hat nur zum geringen Teil in Form des gestellten Hilfsantrages auf Herabsetzung der Zinsen Erfolg.

71

1.

72

Der auf §§ 812, 818 BGB gestützte Rückgewähranspruch wegen fehlender Auszahlung der Darlehensvaluta ist nicht begründet.

73

Schon im Zeichnungsschein hatte sich der Zeichner verpflichtet, die Gesellschaftseinlage zuzüglich des Agios innerhalb von 14 Tagen zu erbringen und auf das Konto der Treuhänderin bei der Gallinat Bank KG zu überweisen. Das die Beklagte die Darlehensvaluta ausgezahlt hat, wird von dem Kläger nicht mehr bestritten. Damit ist von einem "Empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG entweder nach § 164 BGB oder nach § 362 Abs. 2 BGB i. V. m. § 185 BGB nach dem Verständnis der Kammer auszugehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass Fondsausschüttungen an den Kläger erfolgt sind. Außerdem ist das Darlehen einvernehmlich prolongiert worden. Auch dies zeigt, dass alle Beteiligten noch zu diesem Zeitpunkt von einem Empfang der Darlehensvaluta ausgegangen sind.

74

2.

75

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig ist.

76

Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird nämlich gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausbezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt eine verbundenes Geschäft gem. § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (vgl. BGH Entscheidung vom 25.04.2006 – XI ZR 106/05 – NJW 2006, 1955 ff.). Nach den Gesamtumständen, aufgrund der streitgegenständlichen Verträge und den überreichten Anlagen ist davon auszugehen, dass die Darlehensvaluta weisungsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt worden sind. Ob Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt als verbundenes Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG anzusehen sind, kann daher hier dahingestellt bleiben.

77

3.

78

Dem Kläger steht auch kein Rückgewähranspruch gegen die Beklagte nach Widerruf wegen Haustürgeschäftes zu.

79

Voraussetzung des Widerrufsrechts nach § 1 HaustürWG ist, dass der Darlehensvertrag in oder aufgrund einer Haustürsituation zustande gekommen ist.

80

Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haustürsituation sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen. So haben sämtliche Zeugen die Angabe des Klägers bestätigt, dass sämtliche Beratungsgespräche immer und ausschließlich in der Wohnung des Klägers stattgefunden hätten. Gleichwohl ist ein Rückgewähranspruch nicht gegeben. Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nämlich nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit feststellen, dass der Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrages durch eine Haustürsituation bestimmt worden ist. Vor Abschluss des hier streitgegenständlichen Darlehensvertrages haben sowohl nach Anhörung des Klägers als auch nach Angaben des Zeugen T. mehrere intensive Beratungsgespräche stattgefunden. Trotz dieser Beratungsgespräche hat der Kläger seinem eigenen Vortrag zu Folge, den er bei seiner Anhörung bestätigt hat, dem vorgeschlagenen Anlagemodell zunächst sehr kritisch gegenüber gestanden. Obwohl der Zeuge T. zur Zeichnung gedrängt habe, habe er zunächst diesem Verlangen nicht nachgegeben. Erst beim Dritten Beratungsgespräch am 22.01.1999 habe er den Zeichnungsschein unterschrieben. Unter Zugrundelegung des Zeitablaufs und des eigenen Verhalten des Klägers kann dieser sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er sich durch sein Beteiligungsangebot gleichsam zum Abschluss des Darlehensvertrages gezwungen gesehen habe. Maßgebend ist letztlich, ob sich der Darlehensnehmer bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den Vertrag zu schließen, oder davon Abstand zu nehmen. Gemessen daran, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Kläger letztlich durch etwaige seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigende Umstände bei der Anbahnung des Darlehensvertrages zu seinem Abschluss bestimmt worden ist. Dies zeigt auch, dass er seine Willenserklärung gerichtet auf den Beitritt und die Einzahlungsverpflichtung nicht widerrufen hat, obwohl ihm eine diesbezügliche Widerrufsbelehrung am 22.01.1999 erteilt worden war. Vielmehr war das Steuersparargument die wesentliche Motivation für die Kapitalanlageentscheidung. Mangels Fortdauer eines Überrumpelungseffektes lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger bei Abschluss der Verträge aufgrund einer Haustürsituation in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war.

81

4.

82

Dem Kläger steht gegen die beklagte Bank auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. Zwar kann der über die Fondsbeteiligung getäuschte Anleger und Kreditnehmer der kreditgebenden Bank bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Vermittlers entgegenhalten. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Kreditvertrag und der Anteilserwerb ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG darstellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nämlich ein vorsätzliches Verschulden des Zeugen T. nicht feststellen. Seinen Angaben zur Folge hat er richtige und vollständige Informationen über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss des Klägers von besonderer Bedeutung waren, erteilt. Danach hat er anhand der Prospektunterlagen ein umfassendes Beratungsgespräch durchgeführt und dabei Chancen und Risiken der Anlageentscheidung besprochen. Außerdem habe er – wie in allen anderen Fällen auch – dem Kläger ein Verkaufsprospekt übergeben. Die Angaben des Zeugen waren weder widersprüchlich noch unplausibel. Soweit seine Aussage den Angaben des Klägers widerspricht, ergibt sich ein non-liquet. Dieses geht zu Lasten des für ein Verschulden darlegungs- und beweispflichtigen Klägers. Im Ergebnis lässt sich danach weder eine arglistige Täuschung über die Fondsbeteiligung noch vorsätzlich falsche Angaben zu dem Fondsanteil feststellen.

83

Als Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, dass der Darlehensvertrag vom 28.01./04.02.1999 wirksam ist und damit auch die Prolongation des Darlehensvertrages wirksam zustande gekommen ist.

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5.

85

Allerdings kann der Kläger von der Beklagten gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 246 BGB die Feststellung verlangen, dass er der Beklagten bis zum Ende der Restlaufzeit aus dem Darlehensvertrag vom 28.01./04.02.1999 Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4 % p.a. schuldet.

86

Der von der Beklagten gewährte entfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1, 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG "in Teilzahlungen" zu tilgen. Eine Rückzahlung des Kredites in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Entscheidung vom 25.04.2006 – XI ZR 106/05 - = NJW 2006, 1955 ff. n. w. N.) auch bei entfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Wirtschaftlich betrachtet stellen sich die Zahlungen an die Lebensversicherung nicht anders dar, als regelmäßige Tilgungszahlungen auf das von der Beklagten ausgereichte Darlehen. Die Tilgung mit den Leistungen aus der Kapitallebensversicherung ist insgesamt nach den vertraglichen Vereinbarungen und auch nach den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss nicht lediglich als eine von mehreren möglichen Varianten der Tilgung und als ein bloßes Sicherungsmittel, sondern als die vorgesehene Rückzahlungsform anzusehen. Unerheblich ist daher, dass der Zusammenhang zwischen Lebensversicherungsabschluss und Kredittilgung durch die eingeschränkte Form der Abtretung – möglicherweise auch aus steuerrechtlichen Erwägungen – nach Außen hin verschleiert wird. Der Kammer ist im Übrigen aus zahlreichen Parallelprozessen bekannt, dass die Beklagte die Abtretung der Lebensversicherung nicht nur als reine Sicherungsmittel für den Todesfall sondern zum Zwecke der späteren Kredittilgung verlangt hat, was sich aus Schreiben der Beklagten in denjenigen Verfahren, in denen die Korrespondenz vorgelegt ist, ergibt.

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Festzuhalten bleibt, dass die Beklagte bis zur Beendigung des Darlehensverhältnisses nicht mehr als 4 % Zinsen p.a. verlangen kann. Das Fehlen der Gesamtbetragsangabe kann nicht Gehalt werden.

88

Schließlich hat der Kläger auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Verzinsung nicht höher als 4 % ist, weil die Beklagte ihre Pflicht zur Herabsetzung der Zinsen bestritten hat und weil dem Kläger mit dem Darlehensvertrag ein Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Laufzeit eingeräumt worden ist.

89

Der weiter von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf das gezahlte Disagio sowie auf Rückzahlung der Zinsüberzahlungen ist nicht begründet. Er hat nämlich seinen auf Zahlung von 7.784,42 € bezifferten Anspruch trotz Ankündigung nicht näher spezifiziert. Um seiner Substanzierungspflicht im Prozess zu genügen, hätte er insoweit das gezahlte Disagio und die einzelnen Zinsüberzahlungen nach Datum und Höhe im Einzelnen benennen müssen. Ein entsprechendes Versäumnis geht zu seinen Lasten.

90

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

91

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.