Klage auf Schmerzensgeld nach Heckaufprall wegen mangelnden Verletzungsnachweises abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden nach einem Heckaufprall; die Beklagten regulierten nur den Fahrzeugschaden. Zur Klärung ließ das Gericht ein interdisziplinäres Gutachten erstellen, das bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 1–4 km/h einen ursächlichen Zusammenhang zu den behaupteten HWS-Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt. Mangels Vollbeweis gemäß § 286 ZPO wurden die Ansprüche abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden mangels Nachweis der Verletzungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Geltendmachung von Personenschäden aus einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte den Vollbeweis gemäß § 286 ZPO zu führen; eine Feststellung der Haftung für den Fahrzeugschaden ersetzt diesen Nachweis nicht.
Bleiben ernsthafte Zweifel an der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Gesundheitsschäden, gehen diese Zweifel zu Lasten des Geschädigten, sodass dessen Anspruch auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden abzuweisen ist.
Ein in sich schlüssiges, nachvollziehbares und widerspruchsfreies interdisziplinäres Sachverständigengutachten ist für die Beurteilung des Verletzungsnachweises überzeugend und kann den Nachweis der behaupteten Verletzungen ausschließen.
Bei sehr geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen (hier 1–4 km/h) kann nach medizinisch-biomechanischer Bewertung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zu den behaupteten HWS-Schäden ausgeschlossen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 2.961,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angeschlossenen Bank oder einer Sparkasse in der Bundesrepublik erbracht werden.
Tatbestand
Am 00.00.0000 gegen 15:45 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem PKW Fiat Bravo die C.-Straße in D. und beabsichtigte nach links in die O.-Straße einzubiegen. In Höhe der Einmündung musste sie ihren PKW verkehrsbedingt anhalten. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW Toyota Corolla der Beklagten zu 2) auf das Heck des stehenden Fiat Bravo auf. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Den Fahrzeugschaden der Klägerin hat die Beklagte zu 3) inzwischen reguliert.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schmerzensgeld (Vorstellung mindestens 3.000,00 DM), den ihr angeblich entstandenen Haushaltsführungsschaden (9.240,00 DM) und die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung der Beklagten geltend.
Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma und einen Bandscheibenvorfall erlitten.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten zu verurteilen,
an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 DM, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 13.04.1999 zu zahlen,
2.
die Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 9.240,00 DM und 15,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.09.1999 zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden aus dem Unfall vom 00.00.0000 auf der C.-Straße/Höhe Einmündung O.-Straße zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die von der Klägerin behaupteten Verletzungen und geklagten Beschwerden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, ob die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 ein HWS-Schleudertrauma und einen Bandscheibenvorfall erlitten hat. Insoweit wird auf das interdisziplinäre Gutachten der Sachverständigen W. und I. vom 03.08.2000 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die auf §§ 7, 17, 18, 11 StVG, §§ 823, 842, 847 BGB, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz gestützten Ansprüche nicht zu.
Zwar steht die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ausser Streit. Die Klägerin hat jedoch die von ihr behaupteten Verletzungen und Beschwerden nicht bewiesen.
Die Klägerin, die behauptet, neben dem Sachschaden auch einen Personenschaden bei dem Verkehrsunfall erlitten zu haben, muss dieses beweisen. Sie muss dabei gemäß § 286 ZPO den sogenannten Vollbeweis führen, d. h., es muss mit an Ansicht grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass sie bei dem Unfall auch körperlich verletzt worden ist. Dabei reicht es nicht, dass die Haftungsfrage als solche (die schuldhafte Unfallverursachung durch den anderen Unfallbeteiligten) feststeht und dass sie bei dem Unfall einen Sachschaden (Kfz.-Schaden) erlitten hat. Für den Nachweis der Körper- und Gesundheitsverletzung reicht nicht einmal eine erhebliche Wahrscheinlichkeit aus. Bleiben ernsthafte Zweifel, geht das zulasten der Geschädigten mit der Folge, dass ihre Klage hinsichtlich des Personenschadens (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden) abgewiesen werden muss.
Auf den vorliegenden Fall bezogen, bedeutet dies, dass der Nachweis der von der Klägerin behaupteten Verletzungen und Beschwerden nicht geführt ist. Nach dem Ergebnis des technischen Teils des interdisziplinären Gutachtens lässt sich die biomechanische Insassenbelastung, der die Klägerin auf dem Fahrersitz ihres PKW´s Bravo infolge des Heckanstoßes ausgesetzt war, durch Angabe einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 1 und maximal 4 km/h beschreiben. Unter Berücksichtigung der ermittelten Geschwindigkeitsdifferenz kommt der medizinische Sachverständige I. zu dem Ergebnis, dass aus orthopädischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 die von ihr behaupteten Verletzungen erlitten hat und dass von ihr geklagten Symptome und Folgen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.
Das interdisziplinäre Gutachten, das in seiner inneren Geschlossenheit und stimmigen Ableitung aller für das jeweilige Fachgebiet bedeutsame Fakten nicht zu beanstanden ist, ist überzeugend, nicht widersprüchlich und nachvollziehbar. Die Kammer hat deshalb keine Bedenken, diesem Gutachten zu folgen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einwände gegen den technischen Teil des Gutachtens erhoben hat, sind diese durch den Sachverständigen W. durch seine schriftliche Stellungnahme vom 25.09.2000 sowie aufgrund einer mündlichen Anhörung vom 06.11.2000 ausgeräumt worden.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Verletzungsnachweis nicht geführt ist, sodass die Klage hinsichtlich des hier geltend gemachten Personenschadens abgewiesen werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.