Steuerberaterhonorar: Verwirkung nach jahrelanger Monatspauschale ohne Abrechnung
KI-Zusammenfassung
Der Steuerberater verlangte nach Mandatsbeendigung restliches Honorar für 1998/1999 trotz zuvor monatlich per Lastschrift eingezogener Festbeträge. Streitpunkt war, ob die Zahlungen Pauschalhonorar oder nur a-conto waren und ob weitere Gebühren nach StBGebV geschuldet sind. Das Landgericht wies die Klage ab, weil etwaige Honorarforderungen verwirkt seien. Der Beklagte durfte aufgrund der jahrelangen Abrechnungspraxis ohne Nachberechnung darauf vertrauen, dass mit den Monatsbeträgen alles abgegolten sei (§ 242 BGB).
Ausgang: Klage auf Zahlung weiteren Steuerberaterhonorars wegen Verwirkung der Forderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Steuerberatervertrag über laufende Beratung ist als Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 611 BGB einzuordnen; mangels Vergütungsabrede bestimmt sich die Vergütung grundsätzlich nach § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. der StBGebV.
Eine Pauschalvergütungsvereinbarung nach § 14 Abs. 1 StBGebV ist ohne Einhaltung der dort vorgeschriebenen Schriftform unwirksam.
Verwirkung als Fall unzulässiger Rechtsausübung (venire contra factum proprium) nach § 242 BGB setzt ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus und ist als rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen.
Unterlässt der Vergütungsberechtigte über Jahre hinweg eine detaillierte Abrechnung und macht Mehrforderungen erst nach Beendigung der Geschäftsbeziehung geltend, kann der Schuldner darauf vertrauen, dass die laufenden Zahlungen die Forderungen abschließend abgelten; spätere Nachforderungen können verwirkt sein.
Später, ohne Beweisangebot gehaltener Vortrag zur angeblich gesonderten Abrechnung einzelner Leistungsbereiche kann im Prozess unbeachtlich bleiben, insbesondere wenn er verspätet erfolgt.
Leitsatz
Steuerberatervertrag, a-conto-Zahlung, Pauschalvereinbarung, Verwirkung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 3.100,-- DM.
Tatbestand
Der Kläger macht Honoraransprüche aus einem Steuerberatervertrag für erbrachte Leistungen im Zeitraum 1998 und 1999 geltend.
Er nahm im Zeitraum zwischen 1994 und 1999 für die Einzelfirma des Beklagten die steuerlichen und buchhalterischen Belange wahr.
Während des Bestehens der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien zog der Kläger per Lastschrift monatlich einen festen Betrag vom Konto des Beklagten ein. Für die Zeit von Januar bis März 1998 betrug dieser jeweils 437,00 DM und für die Zeit von April 1998 bis August 1999 jeweils 440,80 DM. Im September 1999 zog der Kläger einen Betrag in Höhe von 649,60 DM vom Konto des Beklagten ein. Die Gesamtsumme dieser Beträge ergibt 9.454,20 DM.
Mit Schreiben vom 16.11.1999 teilte der Beklagte mit, seine steuerlichen Angelegenheiten würden ab sofort von anderen Steuerberatern durchgeführt.
Mit Schreiben vom 28.12.1999 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung in Höhe von 38.129,87 DM nebst genauer Aufstellung der erbrachten Leistungen aus den Jahren 1998 und 1999 als Anlagen zur Rechnung. Die Rechnungsstellung war unterteilt in die Posten Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Hilfs- und Sonderarbeiten zur Finanz- und Lohnbuchhaltung und Jahresabschlussarbeiten. Der Rechnungsbetrag setzte sich zusammen aus einem Gesamtbetrag von 47.584,07 DM abzüglich geleisteter Zahlungen des Beklagten in Höhe von 9.454,20 DM. Hierbei kürzte der Kläger den Rechnungsbetrag für die Jahresabschlussarbeiten für das Kalenderjahr 1997 aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Auftrags um 10 %. Wegen der Einzelheiten dieser Rechnung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie der Rechnung vom 28.12.1999 nebst Anlagen (Bl. 8 bis 45) Bezug genommen.
Der Kläger versuchter vergeblich, den Rechnungsbetrag per Lastschrift vom Konto des Beklagten einzuziehen. Durch die Rückbelastung entstanden Rücklastschriften in Höhe von 28,00 DM.
Der Kläger behauptet, die monatlichen Zahlungen des Beklagten, die er per Lastschrift eingezogen hatte, seien a-conto-Zahlungen gewesen. Die vereinbarte Zahlung in Höhe von 380,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer habe sich auf die Lohn- und die Finanzbuchhaltung bezogen. Bei der Kalkulation sei der Kläger von einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 DM ausgegangen, eine 7/10 Gebühr betrage für die Finanzbuchhaltung 169,40 DM, hinzu komme für die Lohnbuchhaltung pro Monat pro Arbeitnehmer je 20,00 DM, damit 80,00 DM, außerdem 2,5 Zeiteinheiten á 53,75 DM für Hilfsarbeiten, somit 383,77 DM. Auf dieser Grundleistung sei der Pauschalbetrag von 380,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer gebildet worden.
Zu den Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, welche zu dem Mandatswechsel geführt hätten, sei es gekommen, weil der Beklagte seinen Jahresumsatz 1998/99 um mehr als 100 % erhöht habe und erhebliche steuerliche Nachzahlungen habe leisten müssen.
Selbst wenn man annehmen würde, es handele sich bei der Vereinbarung der Parteien um eine Pauschalvereinbarung, so hätte sich diese lediglich auf die laufenden Arbeiten bezogen, nämlich die der Lohn- und Finanzbuchhaltung. Die Abschlussarbeiten seien auf jeden Fall gesondert zu berechnen und zu honorieren.
Die für die Erstellung der Jahresabschlüsse erforderlichen Arbeiten habe der Kläger aus den vorhergehenden Jahren entwickeln können. Halbe Bestände und halbfertige Arbeiten habe der Beklagte in den Vorjahren niemals mitgeteilt. Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Forderungen etc. hätten anhand der Buchführung ermitteln werden können. Das Ergebnis sei ordnungsgemäß in die Jahresabschlüsse eingeflossen. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass der Termin für die Erklärung 1997 der 28.02.1999 habe sein sollen, danach habe sofort die Erklärung für 1998 vorbereitet werden sollen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 38.129,87 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 01.04.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, zwischen den Parteien sei eine Pauschale für Dienstleistungen vereinbart worden. Der Kläger habe seit 1994 alle steuerlichen und buchhalterischen Arbeiten für ihn erbracht gegen Zahlung einer Monatspauschale, die der Kläger mit ihm vereinbart habe, und die er monatlich per Lastschrift ohne weitere Kennzeichnung des Betrages wie etwa als a-conto-Zahlung, Vorauszahlung oder Abschlagszahlung eingezogen habe.
Eine besondere Abrechnung dieser Arbeiten habe der Beklagte bisher niemals erhalten, erstmals nach der Mandatskündigung. Die nunmehrigen Rechnungen seien vom Kläger aus Ärger über Unstimmigkeiten hinsichtlich einer Erhöhung der monatlichen Pauschale erfolgt. Erst nach dem Mandatswechsel habe der Kläger dem Beklagten mitgeteilt, dass es sich bei den seit 1994 monatlich eingezogenen Pauschalbeträgen lediglich um a-conto-Zahlungen gehandelt habe.
Weiterhin habe der Kläger nicht in den behaupteten Umfang die Jahresabschlussarbeiten für 1997 erbracht. Eine sinnvolle Arbeit sei für ihn gar nicht möglich gewesen, denn dem Kläger hätten gar nicht alle hierfür erforderlichen Unterlagen des Beklagten vorgelegen. Außerdem hätten die üblichen Schlussbesprechungen gar nicht stattgefunden, welche zwingend erforderlich seien wegen der Warenbestände, der halbfertigen Arbeiten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und der Nutzungsdauer bei Anschaffungen des Anlagevermögens. Auch müsse die Bürokostenersparnis mit mindestens 50 % in Abzug gebracht werden.
Er ist der Ansicht, die Forderungen des Klägers seien verwirkt. Hierzu behauptet er, ihm habe erst im September 1999 aufgrund der Unstimmigkeiten klar sein können, dass für die Zukunft die bisherige Praxis der Pauschalzahlungen nicht mehr gelten würde. Der Kläger habe erstmals unter dem 14.09.1999 die von ihm per Lastschrift eingezogenen Beträge als a-conto-Zahlungen bezeichnet.
Außerdem ist der Beklagte der Ansicht, der Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der Monatspauschale stehe die Formvorschrift des § 14 StBGebV nicht entgegen, da dem Kläger die Berufung auf Formmängel ebenfalls nach Treu und Glauben verwehrt sei. Weiterhin seien die Forderungen, wenn sie nicht schon verwirkt seien, nicht fällig, weil die Abrechnungen in sich nicht schlüssig und falsch seien.
Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, die Forderungen seien nicht verwirkt, eine Verwirkung bei der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist komme nicht in Betracht. Bei einer solchen umfangreichen Inanspruchnahme der Dienste des Klägers habe der Beklagte nicht ernsthaft darauf vertrauen können, dass diese Tätigkeiten mit einer monatlichen a-conto-Zahlung in Höhe von 437,00 DM abgegolten gewesen seien. Hierzu behauptet er, der Beklagte sei ein erfahrener Geschäftsmann. Die Erhöhung der a-conto-Forderung des Klägers sei gerade aufgrund der Umsatzerweiterungen und des damit verbundenen Mehraufwandes erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung am 12.10.2000 hat die Kammer den Kläger darauf hingewiesen, dass angesichts der Handhabung der Parteien die Annahme der Verwirkung naheliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.10.2000 (Bl. 72 bis 74) Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung am 30.11.2000 erklärte der persönlich gehörte Kläger, die Jahresabschlüsse seien immer separat berechnet und vom Beklagten bezahlt worden. Die laufenden Arbeiten habe er in der Vergangenheit nicht abgerechnet, weil die Vorauszahlung bis auf 10,00 DM oder 20,00 DM den abzurechnenden Leistungen entsprochen habe. Den Abschluss für das Jahr 1997 habe er bis Juni 1999 fertiggestellt, der Abschluss für das Jahr 1998 sei etwa im Juni bis August 1999 fertiggestellt worden, jedenfalls vor Kündigung des Mandats.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des begehrten Honorars aus den §§ 675, 611 BGB in Verbindung mit der StBGebV zu.
Die Forderungen des Klägers sind verwirkt.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach den §§ 675, 611 BGB, weil er eine laufende Steuerberatung zum Gegenstand hatte. Da kein schriftlicher Vertrag vorliegt, richtet sich die Vergütung grundsätzlich über § 612 Abs. 2 BGB nach der StBGebV als übliche Vergütungsregel.
Es kann dahinstehen, ob die Parteien eine Vereinbarung über ein Pauschalhonorar im Sinne des § 14 I StBGebV geschlossen haben. Jedenfalls wäre diese Vereinbarung mangels Einhaltung der Schriftform gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 StBGebV nicht wirksam.
Eine Pauschalvereinbarung nach § 14 Abs. 1 StBGebV bedarf der Schriftform (§ 14 Abs. 1 Satz 1 StBGebV). Da die Schriftform auch nicht nur zum Schutz des Mandanten erforderlich ist, kommt hier auch nicht Entbehrlichkeit der Schriftform bzw. Unbeachtlichkeit der Nichtwahrung der Schriftform in Betracht (vgl. OLG Köln NJW-RR 1993, 1073 (1074)).
Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Einziehung des bestimmten Betrages durch monatliche Lastschriften durch den Kläger eine Leistungsbestimmung nach § 11 StBGebV bzw. § 315 BGB darstellt. Eine solche kommt in Betracht, wenn für die vom Kläger nunmehr abgerechneten Leistungen nach der StBGebV eine so genannte Rahmengebühr geschuldet war. Dann hätte der Kläger mit der monatlichen Einziehung eines bestimmten Betrages in verbindlicher Weise eine Leistungsbestimmung getroffen und eine bestimmte Rahmengebühr festgelegt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1993, 1073 (1074)). Als Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB ist eine solche einseitige Willenserklärung grundsätzlich unwiderruflich und für den Bestimmungsberechtigten bindend.
Gegebenenfalls bestehende Honorarforderungen des Klägers sind jedenfalls verwirkt.
Die Verwirkung ist als typischer Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nach § 242 BGB eine rechtsvernichtende Einwendung und im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH NJW 1987, 1999; Heinrichs in: Palandt, BGB, 59. Auflage 2000, § 242, Rn. 87). Die Verwirkung begründet eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung.
Für das Vorliegen der Verwirkung ist sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment erforderlich.
Das Zeitmoment besteht im vorliegenden Fall darin, dass der Kläger während der gesamten Zeit der Geschäftsbeziehung zu dem Beklagten über die monatlich per Lastschrift eingezogene Summe hinaus niemals am Ende des jeweiligen Jahres gesonderte Rechnungen erstellt hat.
Das Zeitmoment ist zu bejahen, wenn seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, eine längere Zeit verstrichen ist, wobei sich die erforderliche Dauer des Zeitablaufs nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Eine Verwirkung ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte durch Mahnung, Widerspruch oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass er auf seinem Recht beharrt (BGH FamRZ 1988, 488). Der Gläubiger ist darlegungspflichtig dafür, wann und wie er den Anspruch geltend gemacht hat.
Im Rahmen der Bejahung des Zeitmoments ist hier beachtlich, dass der Kläger seine sämtlichen behaupteten Gebührenforderungen für die Jahre 1994 bis 1999 während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehungen niemals detailliert ausgerechnet und eingefordert hat. Unbestritten hat der Beklagte vorgetragen, er habe am 28.12.1999 erstmals eine solche genaue Abrechnung erhalten. Selbst wenn annähme, die Parteien hätten tatsächlich nur Abschlagszahlungen vereinbart, wären alle Forderungen bis 1997 bereits verjährt. Erst nach Ende der Geschäftsbeziehungen erstellte der Kläger eine Rechnung. Bis zum Ende der Geschäftsbeziehung Anfang Oktober 1999 durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Gebührenforderungen mit den monatlichen Abschlagszahlungen ausgeglichen sind und der Kläger eine diese Zahlungen übersteigende Honorarforderung nicht mehr geltend machen werde. Der Kläger hat bis Dezember 1997 nicht zu erkennen gegeben, dass er auf seinem Recht beharre.
In diesem Zusammenhang kann der Kläger nicht damit gehört werden, die monatlich eingezogene Summe sei lediglich eine a-conto-Zahlung für die Bereiche Lohn- und Finanzbuchhaltung gewesen. Selbst wenn dies so gewesen wäre, so ändert dies nichts daran, dass der Beklagte davon ausgehen durfte, mit der monatlichen Zahlung seien sämtliche Forderungen des Klägers abgegolten.
Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Jahresabschlüsse seien immer separat berechnet und vom Beklagten auch bezahlt worden, ist unbeachtlich.
Zum einen wurde dieser Vortrag nur von dem Kläger selbst im Rahmen seiner Anhörung als Partei vorgebracht, nicht aber von seinem Prozessbevollmächtigten. Außerdem hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger für diesen Vortrag keinen Beweis angeboten. Zum anderen ist dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen.