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Landgericht Essen·6 O 345/93·08.06.1994

Arzthaftung: Klage wegen Hodenschaden nach vermeintlicher Fehldiagnose abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung von Schadensersatz wegen eines angeblichen ärztlichen Behandlungsfehlers bei Bauchschmerzen seines damals 3-jährigen Sohnes. Das Gericht erkennt eine unvollständige Untersuchung, verneint jedoch die Kausalität: Das Gutachten ergab, dass die Hodentorsion erst später eintrat und zum Untersuchungszeitpunkt nicht diagnostizierbar oder vorhersehbar war. Deshalb wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers auf Schmerzensgeld und Feststellung von Schadensersatz abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen ärztlicher Behandlung nach §§ 823, 847 BGB setzt voraus, dass ein Behandlungsfehler kausal für den eingetretenen Schaden gewesen ist.

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Bei Bauchschmerzen und wiederholtem Erbrechen gehört die Untersuchung der Genital- und Leistenregion zur gebotenen körperlichen Untersuchung, um eine Hodentorsion oder einen eingeklemmten Leistenbruch auszuschließen.

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Ein Untersuchungsfehler begründet keinen Ersatzanspruch, wenn nach medizinischem Sachverständigengutachten das schädigende Ereignis zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht vorlag und daher weder diagnostizierbar noch vorhersehbar war.

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Indizien und klinische Befunde (z. B. wiederholtes Erbrechen) können nach ärztlicher Erfahrung gegen das Vorliegen einer Hodentorsion zum Untersuchungszeitpunkt sprechen und damit die Haftung entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 823, 847 BGB§ 823 BGB§ 847 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung zukünftiger Schadensersatzverpflichtung wegen eines angeblichen ärztlichen Behandlungsfehlers.

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Am 18.05.1994 gegen 19.30 Uhr riefen die Eltern des seinerzeit drei Jahre und 7 Monate alten Klägers den Beklagten an, weil das Kind seit dem Nachmittag über Bauchschmerzen geklagt und sich mehrfach erbrochen hatte. Der Beklagte vermutete aufgrund der geschilderten Symptome keine schwerwiegende Erkrankung und empfahl die Anwendung von F-Kinder-Zäpfchen. Weiter vereinbarte er die Vorstellung des Kindes in seiner Sprechstunde am nächsten Tag, falls die Krankheitszeichen anhielten.

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Nachdem das Kind während der folgenden Nacht weiter erbrochen und über stechende Leibschmerzen geklagt hatte, wurde es am nächsten Morgen gegen 9.00 Uhr dem Beklagten in seiner Praxis vorgestellt. Dieser untersuchte Augen, Ohren, Mund, Brust- und Rückenbereich und – nach Aussage des Klägers – die Magengegend, - nach eigener Aussage – den ganzen Bauch. Unstreitig untersuchte der Beklagte jedoch nicht die Genital- und Leistenregion. Aufgrund seiner Untersuchung konnte der Beklagte eine Meningitis ausschließen, jedoch keine sichere Diagnose stellen. Er zog die Möglichkeit einer Appendizitis und einer beginnende Gastroenteritis in Betracht. Eine spezielle Behandlung hielt er zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht für erforderlich.

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Nach Schilderung der Eltern erbrach sich der Kläger am Nachmittag desselben Tages mehrfach und bekam deswegen F-Kinder-Zäpfchen. Der weiteren Darstellung der Eltern zufolge habe am späten Abend eine den Eltern bekannte, ehemalige Krankenschwester eine Verhärtung in der Leistengegend bemerkt und geraten, am nächsten Tag wieder den Kinderarzt zu konsultieren.

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Bei der erneuten Untersuchung am Morgen des 20.05.1992 stellte der Beklagte aufgrund einer schmerzhaften Verhärtung in der linken Leiste die Verdachtsdiagnose eines eingeklemmten Leistenbruches und riet zur sofortigen Klinikeinweisung.

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Der Kläger wurde sodann in der chirurgischen Abteilung der Q-Klinik N aufgenommen. Dort wurde der Befund als dringlich operationsbedürftig eingestuft und der Eingriff um 10.45 Uhr vom Chefarzt der chirurgischen Abteilung persönlich durchgeführt. Dabei stellte sich ein in der linken Leiste innerhalb einer Bauchfelleinstülpung gelegener, zweifach verdrehter Hoden dar, dessen bläuliche Verfärbung sich nach Rückdreckung eindeutig besserte. Da eine Erholung des Hodens zu erhoffen war, wurde dieser erhalten und fixiert. Der gleichzeitige Leistenbruch wurde verschlossen.

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Die feingewebliche Untersuchung einer Probeentnahme aus dem linken Hoden erbrachte den Befund einer „partiellen hämorrhagischen Nekrose des Hodenparenchyms links“, was einem teilweisen Untergang des Hodengewebes entspricht.

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Der postoperative Verlauf war störungsfrei. Der Kläger wurde nach zwei Tagen nach Hause entlassen. In der Folge bildete sich der linke Hoden jedoch entgegen der Hoffnung des Operateurs völlig zurück.

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Der Kläger wirft dem Beklagten vor, die Hodentorsion bei der Behandlung am 19.05.1992 nicht rechtzeitig diagnostiziert zu haben. Deshalb sei die Operation verspätet durchgeführt worden, woraus letztendlich der Verlust des linken Hodens resultiere.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm – dem Kläger – allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der ärztlichen Behandlung des Beklagten in der Zeit vom 19.05.1992 bis zum 25.05.1992 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er stellt einen ärztlichen Behandlungsfehler in Abrede. Weiter behauptet er, daß selbst bei einer Fehldiagnose zusätzliche körperliche und psychische Gesundheitsstörungen bei dem Kläger nicht entstanden seien.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat darüber, ob dem Beklagten ein ärztlicher Kunstfehler vorzuwerfen ist, Beweis durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens erhoben. Insoweit wird auf das kinderchirurgische Gutachten des Sachverständigen X vom 13.04.1994 verwiesen. Schließlich wird auf die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 9. Juni 1994 ergeben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein auf §§ 823, 847 BGB gestützter Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch nicht zu.

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Zwar ist nach dem überzeugenden und in sich widerspruchsfreien kinderchirurgischen Gutachten, das der Sachverständige X in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.1994 näher erläutert hat, dem Beklagten vorzuwerfen, den Kläger am 19.05.1992 unvollständig untersucht zu haben. Der Beklagte hätte nämlich auch die Genital- und Leistenregion des Klägers bei den geklagten Beschwerden zum Ausschluß einer Hodentorsion bzw. eines eingeklemmten Leistenbruches unbedingt untersuchen müssen. Dieser ärztliche Behandlungsfehler ist für den Kläger aber folgenlos geblieben, weil die Hodentorsion ausweislich des späteren Operations- und Histologiebefundes am Morgen des 19.05. noch nicht vorgelegen haben konnte und daher weder diagnostizierbar noch vorhersehbar war. Vielmehr ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zu vermuten, daß die Hodentorsion bei dem Kläger erst in der Nacht auf den 20.05.1992 im Rahmen eines Magen-Darm-Infektes bei einem bis dahin nicht bekannten Pendelhoden eingetreten ist. Der Sachverständige schließt einen früheren Eintritt des Ereignisses aufgrund der feingeweblichen Diagnose und aufgrund des Operationsbefundes vom 25.05.1992 ausdrücklich aus.

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Der Beklagte hätte daher den Ausführungen des Sachverständigen zufolge selbst dann, wenn er die aufgrund der vorliegenden Symptomatik gebotene Exploration der Leisten- und Genitalregion durchgeführt hätte, die Hodentorsion zu diesem Zeitpunkt nicht diagnostizieren oder voraussehen können. Das beim Kläger festgestellte wiederholte Erbrechen spricht sogar ausdrücklich gegen die Annahme einer Hodentorsion zu diesem Zeitpunkt.

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Auch ein sogenannten Pendelhoden oder ein Leistenbruch wäre am 19.05.1992 nicht sicher diagnostizierbar gewesen. Die entsprechende Feststellung hätte auch nicht zu einer Notindikation geführt, so daß dem Beklagten selbst bei einer Fehldiagnose kein Vorwurf gemacht werden könnte.

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Im Ergebnis ist daher festzuhalten, daß die dem Beklagten als Kunstfehler anzulastende unvollständige Untersuchung des Klägers am 19.05.1992 nicht ursächlich für die später eingetretene Hodentorsion und Hodennekrose geworden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.