Unfall-Schadensersatz: Verweisung auf freie Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem unstreitig zu 100 % haftungsbegründenden Verkehrsunfall weiteren Schadensersatz auf Grundlage eines Privatgutachtens. Streit bestand über die Höhe der fiktiv abrechenbaren Reparaturkosten, Wertminderung, Kostenpauschale und Anwaltskosten. Das Landgericht folgte dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und hielt eine Verweisung auf eine gleichwertige freie Fachwerkstatt für zumutbar; Achsteile/Lenkgetriebe seien nicht ersatzfähig, Beilackierung hingegen schon, zudem sei ein Neu-für-Alt-Abzug für Reifen vorzunehmen. Es sprach dem Kläger noch 620,14 € sowie 153,81 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu und wies die Klage im Übrigen ab; die Kosten wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Klage nur in Höhe von 620,14 € nebst Zinsen sowie 153,81 € RA-Kosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte auf eine günstigere, gleichwertige freie Fachwerkstatt verwiesen werden, wenn diese mühelos und ohne Weiteres erreichbar ist und eine Reparatur nach Qualitätsstandard einer Markenwerkstatt gewährleistet.
Ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist bei der Zumutbarkeit der Verweisung nur anzunehmen, wenn sich aus der maßgeblichen Fahrzeughistorie (insbesondere Scheckheftpflege über die bisherige „Lebensdauer“) eine schutzwürdige Markenbindung ergibt.
Ersatzfähig sind bei der Naturalrestitution nur solche Reparaturmaßnahmen, die zur Schadensbeseitigung objektiv erforderlich sind; vorsorgliche Austauschmaßnahmen (z.B. Achsteile/Lenkgetriebe) sind ohne schadensbedingten Befund bzw. ohne vorgelagerte Diagnostik nicht ersatzfähig.
Führt eine unfallbedingte Erneuerung zu einer messbaren Restwertsteigerung (neu für alt), ist der daraus resultierende Vorteilsausgleich bei der Schadensbemessung abzuziehen.
Der Gegenstandswert für erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten richtet sich nach der berechtigten Schadenshöhe; maßgeblich ist die letztlich festgestellte bzw. unstreitig gewordene Forderung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 620,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren i.H.v. 153,81 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 00.00.0000 in N, Höhe L-Str. …, ereignet hat, in Anspruch.
Der Kläger war Eigentümer des Pkw Q, mit dem amtlichen Kennzeichen … . Er parkte diesen auf der L-Straße in Höhe der Hausnummer … .
Der Unfallverursacher N1, Versicherungsnehmer bei der Beklagten, fuhr in diesen Pkw hinein. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden am Fahrzeug des Klägers zu 100% einstandspflichtig ist. Streitig ist die konkrete Höhe des Schadens.
Der Kläger hat außergerichtlich ein Gutachten der L1-Prüfstelle C eingeholt; auf dieses Gutachten inkl. Lichtbilder vom 05.05.2020, Bl. 246 ff. d. A., wird Bezug genommen. Auf Grundlage des Gutachtens wollte der Kläger gegenüber derBeklagten abrechnen. Das Fahrzeug hat er zwischenzeitlich veräußert. Das Gutachten der L1-Prüfstelle kam zu dem Ergebnis, dass zur Wiederherstellung des Fahrzeuges Reparaturkosten in Höhe von 16.287,46 Euro anfallen würden und eine Wertminderung von 850 Euro entstanden sei.
Auf diese Forderung, die der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte, Schreiben vom 16.05.2020, Bl. 110 f. d. A., gegenüber der Beklagten geltend machte, leistete diese entsprechend ihres Abrechnungsschreibens vom 14.07.2020, Bl. 10 f. d. A., 7.395,61 Euro für die Reparaturkosten (netto) sowie 600 Euro auf den geforderten Wertminderungsschaden. Dabei berief sich die Beklagte auf einen von ihr am 13.07.2020 erstellten Prüfbericht, Bl. 12 ff. d. A.. Die Prozessbevollmächtigte der Klägers kündigte sodann die Klageerhebung an, da der Kläger mit den Kürzungen nicht einverstanden war. Er beruft sich diesbezüglich auf ein Schreiben seines außergerichtlich beauftragten Gutachters vom 07.08.2020, Bl. 7 f. d. A..
Mit Schreiben vom 22.02.2022 erweiterte der Kläger die Klage um 30 Euro Auslagenpauschale und erklärte darüber hinaus, dass der Gegenstandswert für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten mit bis zu 19.000 Euro anzusetzen sei. Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 17.03.2022 die weitere Hauptklageforderung in Höhe von 25 Euro an.
Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug stets in einer Markenwerkstatt reparieren und warten lassen. Er müsse sich nicht auf eine Fachwerkstatt verweisen lassen. Etwaige Abweichungen in der Scheckheftpflege hätte der Voreigentümer zu vertreten, diese seien ihm nicht zuzurechnen. Die von der Beklagten vorgeschlagenen Fachbetriebe seien nicht mit einer Q1-Werkstatt vergleichbar. Sie seien keine ZKF-Mitglieder und zudem zu weit entfernt von seinem Wohnort gelegen. Sie seien insgesamt nicht geeignet. Aufgrund spezieller Lackierung des Fahrzeugs sei eine Einlackierung der angrenzenden Bauteile zur Wiederherstellung notwendig. Da der Unfall sehr heftig gewesen sei, sei auch der Austausch des Lenkgetriebes notwendig. Eine rein technische Überprüfung sei überdies teurer als der Austausch. Aufgrund der durch das Fahrzeug zu erreichenden Geschwindigkeiten müssten überdies die Reifen ausgetauscht werden. Hinsichtlich der Wertminderung habe die Beklagte keine ordnungsgemäße Berechnung vorgenommen.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.141,85 Euro zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen i.H.v. 164,66 E brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2022 haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 25 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat diesen Betrag auf die schriftsätzliche Klageerweiterung hin bereits gezahlt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.141,85 Euro sowie weitere 5 Euro jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren i.H.v. 292,55 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die von dem Kläger veranschlagten Reparaturen seien zur Wiederherstellung nicht vollumfänglich erforderlich. Bei einer fiktiven Abrechnung müsse sich der Kläger bei der Kalkulation auf eine günstigere, aber gleichwertige Fachwerkstatt verweisen lassen. Der Kläger habe nämlich das Fahrzeug nicht scheckheftgepflegt erworben und ihm seien daher die nicht eingehaltenenWartungsintervalle zuzurechnen. Er habe insoweit keine schützenswerte Position. Eine alternative Fachwerkstatt mit passenden Qualifikationen veranschlage günstigere Stundenlöhne hinsichtlich der durchzuführenden Lackier- und Karosseriearbeiten, erhebe keine Aufschläge für die Invorrathaltung von Ersatzteilen und es würden keine Verbringungskosten zu einem externen Lackierer anfallen. Beispielhaft sei hier der Karosseriefachbetrieb C1 e.K. zu nennen, der zum einen nicht viel weiter als eine Markenwerkstatt für den Kläger zu erreichen sei und zum anderen einen kostenlosen Abhol- und Bringservice biete. Auch die beiden weiteren Fachwerkstätten L2 und G würden die Instandsetzung günstiger anbieten. Insgesamt seien aufgrund nicht anfallender UPE-Beträge (727,05 Euro) und entfallender Verbringungskosten (199 Euro) bereits diese Beträge bei der Schadensbeträge abzuziehen. Weiterhin seien die Reifen nicht beschädigt worden und daher nicht auszutauschen, Lenkung und Achse müssten nicht vorsorglich ausgetauscht werden, weitere Materialkosten für die Hohlraumversiegelung seien nicht notwendig. Überdies müsse sich der Kläger einen Vorteilsausgleich in Höhe von 108,40 Euro anrechnen lasse und die Wertminderung betrage aufgrund der anzuwendenden MFM-Methode lediglich 250 Euro. Soweit sie bereits 600 Euro für die Wertminderung berechnet und überwiesen habe, erklärt die Beklagte die Aufrechnung in Höhe von 340 Euro. Ihre eigene frühere Willenserklärung hinsichtlich der Überzahlung fechte sie an.
Hinsichtlich der geforderten Summe für die außergerichtliche Rechtsverfolgung stehe dem Kläger auch hier nicht mehr als erhalten zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen H gemäß Beweisbeschluss vom 26.04.2021 (Bl. 327 ff. d. A.). Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 19.01.2022 (Bl. 383 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klage wurde der Beklagten am 21.12.2020 zugestellt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet.
1. Anspruch des Klägers auf Schadenersatz
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleich des ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schadens aus §§ 7 Abs.1, 17 Abs. 2 StVG sowie §§ 115 Abs. 1, 117 VVG iVm 823 BGB, wobei die Beklagte zu 100 % einstandspflichtig für den am klägerischen Fahrzeug verursachten Schaden ist.
Der Kläger kann jedoch nur einen Schadenersatz in der Höhe beanspruchen, der zur Beseitigung der von dem bei der Beklagten versicherten Unfallgegner verursachten Schäden an seinem Fahrzeug notwendig ist. Die Beweisaufnahme hat dabei das Ergebnis erbracht, dass zur Beseitigung der Schäden im Rahmen der fiktiven Abrechnung lediglich Reparaturkosten in Höhe von 8.706,87 Euro netto anfallen dürften. Dabei hat sich der Kläger noch eine Wertverbesserung hinsichtlich neuer Reifen anrechnen zu lassen, kann aber eine merkantile Wertminderung von 260 Euro geltend machen. Insgesamt steht dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 8.615,75 Euro zu.
Im Einzelnen:
Der Kläger kann von der Beklagten den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beanspruchen. Dabei richtet sich die Erforderlichkeit danach, wie sich „ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer“ in der Lage des Klägers verhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20. 10. 2009 - VI ZR 53/09 (LG Würzburg)).
Der von der Kammer beauftragte Sachverständige H hat diesbezüglich zu den notwendigen Kosten einer Reparatur des klägerischen Fahrzeugs detaillierte und nachvollziehbare Angaben in seinem schriftlich erstatteten Gutachten gemacht. Der Sachverständige hat ein umfassendes, auch für Laien insgesamt sehr gutnachvollziehbares Gutachten vorgelegt. Dabei hat er den Sachverhalt umfassend ermittelt, sich ein eigenes Bild der vorgeschlagenen Fachwerkstätten gemacht und sämtliche vorliegenden Unterlagen ausgewertet und berücksichtigt. Der Sachverständige hat sein Gutachten in jeder Hinsicht fachlich fundiert und sachlich überzeugend begründet. Seine fachliche Kompetenz steht dabei ebenso außer Zweifel wie seine Objektivität. Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung.
a. Umfang der notwendigen Reparaturarbeiten
Soweit nicht im Folgenden anderweitig dargelegt, sind die von dem Kläger in seinem Gutachten ausgewiesenen Reparaturarbeiten an sich erforderlich zur Schadensbehebung.
(1) Der Sachverständige hat u.a. nachvollziehbar dargelegt, dass es technisch angeraten ist, auch den rechten Vorderreifen auszutauschen. Notwendig sei insofern ohnehin der Austausch des linken vorderen Reifens. Da aber zuvor eine Gleichbereifung vorgelegen habe und ein zu großer Profilunterschied gerade nicht anzuraten sei, sei auch der rechte Vorderreifen zu tauschen. Es trete dabei aber eine Wertverbesserung am Fahrzeug ein, da die Reifen insgesamt länger nutzbar seien, da aufgrund der neuen Bereifung eine länger nutzbare Profiltiefe vorhanden sei. Die Wertverbesserung sei mit 351,12 Euro zu bemessen.
(2) Soweit der Kläger den Austausch von Achsteilen für erforderlich erachtet, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass dies nach gründlicher Auseinandersetzung mit dem Unfallgeschehen und der getätigten Achsvermessung gerade nicht erforderlich sein dürfte. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung an. Direkt bei außergerichtlicher Begutachtung sei die Achse, so der Sachverständige im Einzelnen, nicht vermessen worden. Ein Anlass für den Austausch der Achsteile und des Lenkgetriebes könne sich aus einer solchen Vermessung also nicht ergeben. Aufgrund der optisch erkennbaren Schürfspuren ergebe sich eine solche Erforderlichkeit auch nicht. Es sei – wenn überhaupt – zunächst eine Vermessung erforderlich gewesen, die etwaig Einstellarbeiten zur Folge gehabt hätte und lediglich bei deren Erfolglosigkeit einen Austausch der Teile notwendig geworden. Eine deutlich später, 70 km und 6 Wochen nach Unfallgeschehen vorgenommene Achsvermessung ändere an dieser Einschätzung nichts. Die fehlerhaften Spureinstellungen stünden nicht zwangsläufig mit dem Unfall in Korrelation. Diese seien ebenso durch normales Fahren erzielbar. Das Kollisionsgeschehen habe nur sehr unwahrscheinlich diesen Fehler verursacht.
(3) Mit dem Kläger hält der Sachverständige hingegen die Beilackierung für erforderlich. Der Sachverständige zeigte dabei in seinem Gutachten auf, dass die Beklagte diesbezüglich auch nur bei der Höhe der Stundenlöhne niedrigere Sätze berechnet habe und die Beilackierung als solche berücksichtigt habe.
b. Verweis auf freie Fachwerkstatt
Hinsichtlich der im Übrigen erforderlichen Kosten liegen die Voraussetzungen für den Verweis auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt vor (zu den Voraussetzungen übersichtlich: MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 183-188). Der Kläger muss sich also bei der Berechnung der erforderlichen Reparaturkosten auf die von dem Sachverständigen dahingehend ermittelten Stundenlöhne verweisen lassen.
(1) Die Beklagte hat drei freie Fachwerkstätten vorgeschlagen. In ihrem Prüfbericht hat sie jedenfalls auf die Werkstatt C1 e.K. genauer verwiesen.
(2) Jedenfalls eine der vorgeschlagenen freien Werkstätten ist nach den Ermittlungen des Sachverständigen auch gut für den Kläger erreichbar. Die Werkstatt G liegt insoweit nicht weiter als 50km von dem Wohnort des Klägers entfernt, dies konnte die Kammer auch selbstständig überprüfen und nachvollziehen. Die Werkstatt bietet in diesem Radius zudem einen kostenlosen Hol- und Bringservice an. Eine erheblich näher gelegene Markenwerkstatt ist überdies nicht ersichtlich.
(3) Außerdem entsprechen jedenfalls auch die Qualitätsstandards der Fa. G denen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Sie führt nach den Überprüfungen durch den Sachverständigen, der diese nachvollziehbar und im Einzelnen geschildert hat, die Reparaturarbeiten sach- und fachgerecht entsprechend einer markengebundenen Werkstatt durch.
Alle drei durch die Beklagte vorgeschlagenen Werkstätten seien insoweit geeignet, so der Sachverständige, wobei die Firma L2 erheblich teurer als die anderen sei und die Fa. C1 keine eigene Lackierabteilung habe und insoweit Verbringungskosten anfallen würden.
Die Fa. G hingegen sei angemessen mit Arbeitsplatz, -gerät und Mitarbeitern ausgestattet. Sie sei modern und neu eingerichtet, was der Sachverständige u.a. mit Lichtbildern belegt. Der eigene Lackierbereich sei ebenfalls gut ausgestattet. Die Firma sei nicht nur Dekra-zertifiziert sondern auch nach Eurogarant, was eine – von dem Kläger so auch geforderte – ZKF-Zertifizierung mit sich bringe. Insbesondere biete die Fa. G auch eine dreijährige Garantie auf ihre Arbeiten an. Die Stundenverrechnungssätze seien insgesamt niedriger als die einer Q1-Werkstatt. Diese seien meist überdurchschnittlich hoch, aber nicht unüblich.
(4) Auch ist das Fahrzeug des Klägers bereits deutlich über drei Jahre alt, was Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt ist.
(5) Schließlich kann der Kläger nicht mit seiner Behauptung durchdringen, dass ihm der Verweis auf eine freie Werkstatt unzumutbar sei. Der Kläger kann vorliegend nämlich gerade nicht sein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer Markenwerkstatt darlegen. Zwar hat er selbst sein Fahrzeug lediglich in Markenwerkstätten reparieren und warten lassen (soweit unstreitig). Er muss sich jedoch auf die gesamte bisherige „Lebensdauer“ seines Fahrzegs verweisen lassen. Dabei sind in den ersten Jahren gerade nicht Wartungsintervalle eingehalten worden. Der Kläger hat dadurch gerade nicht sein Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt aufgezeigt, sondern durch den Erwerb eines nicht scheckheftgepflegten Fahrzeugs das Gegenteil belegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. 2. 2010 - VI ZR 91/09 (LG Halle)). Er muss sich daher im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf eine geeignete freie Fachwerkstatt verweisen lassen. Es wäre ihm unbenommen gewesen auf konkreter Reparaturkostenbasis einer Markenwerkstatt abzurechnen, vgl. BGH a.a.O.
(6) Das Kläger muss sich mithin auf die erforderlichen Schadenbeseitigungskosten, die in einer freien Werkstatt – hier der Fa. G – anfallen, verweisen lassen. Hierbei sind der Berechnung des Klägers gegenüber nicht nur geringere Lohnkosten in Ansatz zu bringen, auch entfallen die klägerseits kalkulierten Verbringungskosten und es fallen geringfügig geringere Kosten für die Hohlraumversiegelung an. In Ansatz zu bringen sind jedoch auch die 15 % UPE, die bei einer Reparatur durch die Fa. G ebenfalls aufzuschlagen wären.
Zwischenergebnis:
Unter Berücksichtigung der erforderlichen Reparaturkosten im Hinblick auf Austauschteile sowie der Berücksichtigung der Kosten, die in einer freien Werkstatt anfallen, hält der Sachverständige Reparaturkosten netto in Höhe von 8.706,87 Euro für erforderlich, um das Fahrzeug des Klägers instand zu setzen. Dieser Berechnung schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an. Gleiches gilt für die in Abzug zu bringende neu-für-alt Berechnung hinsichtlich der Bereifung.
c. Merkantile Wertminderung
Als merkantile Wertminderung hat der Sachverständige H 260 Euro als angemessen erachtet. Die Kammer folgt auch hier den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, der die Anwendung der MFM-Methode schlüssig erklärt hat. Er hat insbesondere die Vorteile der von ihm daher zugrunde gelegten Berechnung mit Fokus auf die Schadensintensität aufgezeigt und diese als genauere Berechnung als eine solche lediglich anhand der Reparaturkosten anschaulich verdeutlicht.
d. Kostenpauschale
Soweit der Kläger klageerweiternd eine Kostenpauschale von 30 Euro geltend gemacht hat, sind zunächst 25 Euro außer acht zu lassen. Hinsichtlich dieser Höhe der streitigen Position haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hält die Kammer 25 Euro für angemessen (so auch einhellig, Rechtsprechung und Literatur, s. nur für viele Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, 27. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 249, mit einem Maximalbetrag von 25 Euro). Weitere 5 Euro unterliegen daher der Abweisung. Möchte der Kläger mehr als die Pauschale ersetzt erlangen, bliebe es ihm unbenommen die Kosten zu konkretisieren.
e. Ergebnis Schadenersatz
Im Ergebnis kann der Kläger als notwendige und erforderliche Reparaturkosten im Wege der fiktiven Abrechnung nebst Berücksichtigung der merkantilen Wertminderung von der Beklagten 8.615,75 Euro ersetzt verlangen. Davon hat die Beklagte bereits 7.995,61 Euro reguliert. Die Beklagte hat mithin noch weitere 620,14 Euro an den Kläger zu zahlen.
Für eine Aufrechnung bleibt kein Raum. Die Beklagte hat an den Kläger nicht überzahlt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.
2. Nebenforderungen
a. Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten
Soweit der Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangt, richtet sich sein Anspruch gem. §§ §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1, 421, 249 ff. BGB, 115 VVG.
Seinem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist dabei grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 45/19 m.w.N.). Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren ergibt eine 1,3-Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und 16% MWSt. nach einem Gegenstandswert von 8.640,75 Euro (Reparaturkosten, Wertminderung, Kostenpauschale) den Betrag von 864,66 Euro, auf den die Beklagte unstreitig 710,85 Euro gezahlt hat. Es verbleibt daher eine Differenz von 153,81 Euro.
b. Zinsansprüche auf Haupt- und Nebenforderung
Da Zinsen erst für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit gefordert wurden und Rechtshängigkeit am 21.12.2020 eintrat, hat die Beklagte ab dem Folgetag gemäß § 291 BGB Zinsen an den Kläger zu zahlen.
3. Nebenentscheidungen
a. Kosten
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Hinsichtlich der Erledigungserklärung für den Betrag von 25 Euro hat die Kammer § 91a ZPO und innerhalb der Abwägung § 93 ZPO berücksichtigt. Insgesamt ist die Beklagte nur mit einem Anteil von unter 1/10 der Gesamtforderung unterlegen. Die Kammer hat daher dem Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
b. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Klägers auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und hinsichtlich der Beklagten auf § 709 ZPO.