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Landgericht Essen·6 O 274/21·02.02.2022

Insolvenzanfechtung von Lohnpfändung und Lohnabtretung: keine Rechtshandlung des Schuldners

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Insolvenzverwalterin verlangte von der Zessionarin/ Vollstreckungsgläubigerin Rückzahlung von aus Lohnabtretung und Lohnpfändung erlangten Beträgen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil es für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlte: Der Schuldner setzte lediglich seine Arbeit fort und wirkte an der Vollstreckung nicht in anfechtungsrelevanter Weise mit. Hinsichtlich einer möglichen Anfechtung nach § 130 InsO seien nur Zahlungen innerhalb der Dreimonatsfrist relevant; diese (Aug.–Dez. 2017) hatte die Beklagte bereits vorprozessual erstattet. Mangels Hauptforderung scheiterten auch Zins- und vorgerichtliche Kostenansprüche.

Ausgang: Klage der Insolvenzverwalterin auf Rückgewähr weiterer Lohnzahlungen aus Insolvenzanfechtung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers unterliegen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO nur, wenn die Vermögensverlagerung auf einer anfechtungsrelevanten Mitwirkung des Schuldners beruht.

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Setzt der Schuldner seine Erwerbstätigkeit trotz Lohnpfändung lediglich unverändert fort, stellt die Arbeitsleistung regelmäßig keine Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO dar, die eine Vorsatzanfechtung der abgeführten Lohnanteile trägt.

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Bei der Abtretung künftiger Forderungen (z.B. Lohnabtretung) ist für die Anfechtung nach §§ 130, 140 InsO auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem durch die Erfüllungshandlung die Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung bewirkt oder erhöht wird.

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Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist bei kongruenter Deckung nur unter erhöhten Anforderungen feststellbar und erfordert Anhaltspunkte dafür, dass die Benachteiligung anderer Gläubiger gegenüber der Erfüllung vertraglicher Pflichten im Vordergrund steht.

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Ist ein anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen, fehlen Grundlagen für Verzugszinsen und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Verzugs.

Relevante Normen
§ 133 InsO§ InsO §§ 129, 130, 131, 133, 143 Abs. 1§ 129 InsO§ 23 Nr. 1 GVG§ 71 Abs. 1 GVG§ 12 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt in ihrer Funktion als Insolvenzverwalterin von der Beklagten die Erstattung von Zahlungen, welche diese aufgrund der Pfändung von Arbeitslohn des Schuldners erhielt.

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Am 13.12.2012 schloss der spätere Insolvenzschuldner, Herr Y., mit der S. einen Darlehensvertrag über 10.000,00 €. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Bank erklärte der Schuldner die Abtretung eigener Lohnansprüche gegen seine Arbeitgeberin, die A.. Wegen des weiteren Inhalts dieses Darlehensvertrages wird auf die Anlage K4 (Bl. 46 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Der Schuldner schloss zudem am 14.10.2013 mit der Q. AG einen Vertrag über die Gewährung eines Dispositionskredits.

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Im Jahr 2015 erklärte die L. GmbH die Kündigung eines bis dahin zwischen ihr und dem Schuldner bestehenden Kreditverhältnisses und stellte die offene Restforderung von 18.697,00 € fällig. In der Folgezeit konnte der Schuldner auch die gegenüber der S. und der Q. AG bestehenden Darlehensverbindlichkeiten nicht bedienen, so dass hinsichtlich beider Darlehensverträge im Frühjahr 2016 die Kündigung erklärt wurde. Ferner wurden die noch offenen Beträge zur Zahlung fällig gestellt. Diese beliefen sich im Hinblick auf den Darlehensvertrag mit der S. auf 7.866,38 € und hinsichtlich des Dispositionskredits mit der Q. AG auf 9.696,97 €.

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Mit Schreiben vom 08.04.2016 teilte der Schuldner der S. mit, dass er nicht in der Lage sei, seine Schulden bei ihr zurückzuzahlen und stellte bereits eine Privatinsolvenz in Aussicht. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K7 (Bl. 55 d. A.) Bezug genommen.

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Die S. verkaufte sodann die ihr gegen den Schuldner zustehende Forderung an die Beklagte und erklärte zudem insoweit die Abtretung, welche die Beklagte annahm. Mit Schreiben vom 31.08.2016 zeigte die Beklagte gegenüber der Arbeitgeberin des Schuldners an, dass ihr, der Beklagten, die Forderungen zuzüglich Nebenforderungen und Sicherungsrechte verkauft und abgetreten worden seien. Die Beklagte erwirkte ferner einen Titel gegen den Schuldner über eine Zahlungsverpflichtung in Höhe des offenen Betrages von 7.866,38 €. Aus diesem Titel vollstreckte sie in Form eines Pfändung- und Überweisungsbeschlusses in die Lohnansprüche des Schuldners gegen seine Arbeitgeberin. Dieser Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 29.12.2016 zugestellt.

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Bis zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte erhielt diese durch die Arbeitgeberin des Schuldners aufgrund der angezeigten Lohnabtretung in den Monaten Oktober, November und Dezember 2016 Zahlungen in Höhe von 2.927,25 €. Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhielt die Beklagte in den Monaten Januar bis Dezember 2017 durch die Arbeitgeberin des Schuldners Beträge in Höhe von insgesamt 4.919,13 €.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts I. vom 28.11.2017 (…) wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Dem Insolvenzverfahren lag ein Eröffnungsantrag vom 02.11.2017 zugrunde.

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Mit Schreiben vom 26.11.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung sämtlicher über die Arbeitgeberin des Schuldners erhaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 7.866,38 € bis zum 10.12.2020 auf. Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Erst am 02.09.2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin 2.309,98 €, was der Summe der erhaltenen Beträge für die Monate August bis Dezember 2017 entsprach. Eine weitere Zahlung leistete die Beklagte nicht.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Beklagte auch zur Erstattung der übrigen erhaltenen Zahlungen verpflichtet sei. Sämtliche Zahlungen unterlägen der Anfechtung. Die jeweiligen Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt.

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Zunächst sei der Schuldner bereits im Zeitpunkt der Kündigung des Darlehensvertrages durch die L. GmbH im Jahr 2015, spätestens jedoch bei Kündigung der beiden weiteren Darlehensverträge im Frühjahr 2016 zahlungsunfähig gewesen. Sie behauptet, dass die Beklagte von dieser Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis gehabt habe. Dies ergebe sich daraus, so meint sie, dass ihr – der Beklagten – eine Forderung abgetreten worden sei, von deren Entstehung und Fälligkeit sie demnach vollumfänglich informiert gewesen sei. Darüber hinaus müsse sich die Beklagte die Kenntnis der S. zurechnen lassen. Deren Kenntnis ergebe sich aus dem oben erwähnten Schreiben des Schuldners vom 08.04.2016.

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Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, dass es bei Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes der Zahlung nicht auf den der Pfändung oder der Abtretungserklärung, sondern vielmehr auf den der Entstehung des jeweiligen Anspruchs ankomme. Dies sei hier der Anspruch des Schuldners gegen seine Arbeitnehmerin auf Zahlung des Lohnes. Dieser entstehe jeden Monat neu und insbesondere nicht bereits mit Abschluss eines Arbeitsvertrages. Darüber hinaus handele es sich bei der Erbringung der Arbeitsleistung durch den Insolvenzschuldner um eine Rechtshandlung im Sinne der §§ 129, 133 InsO. Der Schuldner habe insoweit auch mit demnach Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.556,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2020 sowie die vorgerichtliche Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 7.866,38 € in Höhe von 919,87 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin gegen sie keinerlei Ansprüche zustünden. Insbesondere seien die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nicht gegeben.

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Hierzu vertritt sie zunächst die Auffassung, dass eine Zurechnung von Wissen der Zedentin nicht stattfinde. Zudem seien die erlangten Zahlungen nicht als Rechtshandlung des Schuldners im Sinne des § 129 InsO anzusehen, da sie nicht auf seiner eigenen und freien Entscheidung beruhten.

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Ferner habe es dem Schuldner an dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gefehlt. Denn er habe, so behauptet sie, seine Leistungen gegenüber der Arbeitgeberin, welche zum Entstehen des Lohnanspruches geführt hätten, nicht primär zu dem Zweck erbracht, ihre – der Beklagten – Forderungen werthaltig zu machen. Vielmehr sei es dem Schuldner vorrangig darauf angekommen, Arbeitslohn zu generieren, um sich und seiner Familie den Lebensunterhalt zu sichern.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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A. Zulässigkeit

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Essen für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 17 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz in H. hat.

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Die Klägerin ist als Insolvenzverwalterin gemäß § 80 Abs. 1 InsO prozessführungsbefugt.

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B. Begründetheit

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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I. Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.556,40 € aus §§ 143 Abs. 1, 133, 129 InsO

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.556,40 € aus §§ 143 Abs. 1, 133, 129 InsO. Ein solcher Anspruch ist bereits nicht entstanden. Denn der Schuldner hat hier nicht binnen vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, eine Rechtshandlung vorgenommen.

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Vorliegend kann dahinstehen, zu welchem Zeitpunkt der Schuldner als zahlungsunfähig anzusehen und ob der Schuldner hiervon Kenntnis hatte. Ferner kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte von einem etwaigen Vorsatz des Schuldners, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, Kenntnis hatte. Denn es fehlt bereits an der erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners.

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1. Rechtshandlung

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Eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (Raupach, in: BeckOK InsO, 22. Edition, § 129 InsO, Rn. 19, m. w. N.). Als solche Handlung kommt vorliegend lediglich die Tätigkeit des Schuldners für seine Arbeitgeberin in Betracht, die Lohnansprüche hat entstehen lassen, welche sodann wegen der ausgebrachten Pfändung der Beklagten bzw. der erfolgten Abtretung zugeflossen sind, soweit sie nicht unpfändbar waren. Diese Tätigkeit des Schuldners ist keine taugliche Rechtshandlung im Rahmen des § 133 InsO.

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Grundsätzlich unterliegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern nicht der Anfechtung gemäß § 133 InsO, weil dieser eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Die im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung ist nur dann nach § 133 InsO anfechtbar, wenn der Schuldner an ihr mitgewirkt hat (BGH, Urt. v. 10.12.2009 – IX ZR 128/08). Gegenstand der Anfechtung ist in Vollstreckungsfällen die vom Gläubiger mit Zwangsmitteln bewirkte Verlagerung von Schuldnervermögen und nicht lediglich ein dabei mitwirkender Verursachungsbeitrag des Schuldners. Die Mitwirkung des Schuldners kann es aber rechtfertigen, die Vollstreckung auch als Handlung des Schuldners anzusehen und sie einer freiwillig gewährten Befriedigung gleichzustellen. Eine solche Gleichstellung setzt voraus, dass der Beitrag des Schuldners bei wertender Betrachtung dazu führt, dass die Vollstreckungstätigkeit zumindest auch als eigene, willensgeleitete Entscheidung des Schuldners anzusehen ist. In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urt. v. 01.06.2017 – IX ZR 114/16). Dies ist hier nicht der Fall.

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Denn daran fehlt es, wenn der Schuldner sich darauf beschränkt, die berechtigte Vollstreckung eines Gläubigers hinzunehmen, und sich angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält, als er dies ohne die Vollstreckungsmaßnahme getan hätte. Dies ist in aller Regel anzunehmen, wenn sich der Schuldner in Kenntnis der Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält als zuvor und etwa bei der Pfändung und Einziehung von Arbeitslohn lediglich seine Arbeit fortsetzt (BGH, Urt. v. 01.06.2017 – IX ZR 48/15 m. w. N.).

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Vorliegend ist weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich, dass sich der Schuldner nach der Pfändung anders verhalten hat, als zuvor. Vielmehr hat er lediglich seine Tätigkeit für die A. fortgeführt und hierdurch den Arbeitslohn generiert, welcher sodann gepfändet worden ist.

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Gleiches gilt im Ergebnis für die Beträge, welche die Beklagte aufgrund der Abtretung der Lohnansprüche durch die Arbeitgeberin erlangt hat. Auch diese Zahlungen erfolgten ohne eine Mitwirkung des Schuldners, die es rechtfertigt, von einer eigenen, willensgeleiteten Handlung auszugehen. Denn auch hinsichtlich der Monate Oktober, November und Dezember 2016 ist weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich, dass sich der Schuldner infolge der bestehenden Abtretung seiner Lohn- und Gehaltsansprüche anders verhalten hätte. Vielmehr hatte er die dahingehende Erklärung bereits bei Vertragsschluss im Jahr 2012 bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der S. abgegeben. Dass er sein Verhalten hinsichtlich der Erbringung von Arbeitsleistung im Zusammenhang des Übergangs der Forderung auf die Beklagte geändert haben könnte, ist ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

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2. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

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Selbst wenn man hinsichtlich der durch Abtretung erlangten Beträge das Vorliegen einer Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO unterstellen wollte, so fehlte es jedenfalls an dem weiter erforderlichen Vorsatz des Schuldners, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen.

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Hat ein Schuldner – wie hier – eine kongruente Deckung geleistet, so ist ein Benachteiligungsvorsatz nicht von vornherein ausgeschlossen. An den Nachweis seines Vorliegens sind jedoch erhöhte Anforderungen zu stellen, da sich im Fall einer kongruenten Deckung der Wille des Schuldners meist darin erschöpft, seinen Verbindlichkeiten gerecht zu werden, ohne die Benachteiligung Anderer in den Blick zu nehmen (Kayser/Freudenberg, in: Müko InsO, 4. Auflage 2019, § 133 InsO, Rn. 33 m. w. N.). Die Feststellung setzt voraus, dass es dem Schuldner weniger auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten als vielmehr auf die Schädigung der anderen Gläubiger durch Beseitigung von Zugriffsobjekten oder auf die Begünstigung des Leistungsempfängers ankam. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Die relevante Handlung des Schuldners bestand hier in der Erbringung von Arbeitsleistungen gegenüber seiner Arbeitgeberin. Durch diese Handlungen wurde – wie bereits erörtert – sein Anspruch auf Lohnzahlung fällig und sodann an die Beklagte ausgezahlt. Es ist weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich, dass der Schuldner den bereits im Jahr 2012 bestehenden Arbeitsvertrag auch in den Jahren 2016 und 2017 durch seine Leistungen fortführte, um hierdurch die Beklagte als Empfängerin des nicht pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens zu begünstigen. Vielmehr sprechen die Umstände dieses Falles dafür, dass dem Schuldner daran gelegen war, durch seine Tätigkeit den eigenen Lebensunterhalt und den der Familie zu sichern. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass allein das Ziel der Sicherung des Lebensunterhalts eine Anfechtung gemäß § 133 InsO nicht ausschließt (BGH, Urt. v. 11.11.1954 – IV ZR 64/54). Vorliegend gab der Schuldner jedoch keine werthaltigen Vermögensgegenstände an Dritte ab, sondern erbrachte vertraglich geschuldete Arbeitsleistungen. Seinem Vermögen wurden daher – außer im Hinblick auf die bestehende Arbeitskraft des Schuldners – keine Vermögenswerte entzogen. Zudem hat die Kammer bedacht, dass hier lediglich ein Teil des Arbeitseinkommens, welches der Schuldner von der A. bezog, andie Beklagte abgeführt wurde. Ihm selbst verblieb ein Teil des Einkommens, so dass – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – davon auszugehen ist, dass es sich um die hauptberufliche Tätigkeit des Schuldners handelte, aus der er auch den unpfändbaren Teil seines Einkommens bezog. In diesem Fall kann zusammenfassend nicht davon ausgegangen werden, dass es sein Ziel war, die Beklagte zu begünstigen.

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II. Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.556,40 € aus §§ 143 Abs. 1, 130, 131, 129 InsO

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Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zahlung von 5.556,40 € aus §§ 143 Abs. 1, 130, 129 InsO.

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Grundsätzlich kommt bei Globalzessionsverträgen auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen eine Anfechtung gemäß § 130 InsO in Betracht, da es sich insoweit um eine kongruente Deckung handelt; eine Anfechtung nach § 131 InsO ist dagegen ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 29.11.2007 – IX ZR 165/05).

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Jedoch kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob ein solcher Anspruch entstanden und ob insbesondere vom Vorliegen einer tauglichen Rechtshandlung des Schuldners auszugehen ist, da ein etwa entstandener Anspruch jedenfalls durch die Zahlung der Beklagten, welcher Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB zukam, vollständig untergegangen ist.

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Gemäß § 130 Abs. 1 InsO sind in zeitlicher Hinsicht solche Handlungen anfechtbar, die in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Nr. 1) oder nach dem Antrag (Abs. 1 Nr. 2) vorgenommen worden sind. Dies betrifft im vorliegenden Fall die Monate August bis Dezember 2017.

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Anfechtbar ist dabei jeweils die Handlung, welche die Forderung der Beklagten tatsächlich werthaltig gemacht hat. Dies kann grundsätzlich eine Erfüllungshandlung wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die Erbringung einer Dienstleistung sein (BGH, a. a. O.). Hier liegt die fragliche Handlung des Schuldners in der Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung. Denn erst hierdurch erwarb er einen fälligen Anspruch auf Vergütung, der infolge des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Monat für Monat an die Beklagte ausgekehrt wurde.

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Folgt diese Erfüllungshandlung – wie hier – der vertraglichen Vereinbarung (der Abtretung zukünftiger Forderungen) nach, so ist für die Anfechtung gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der Bewirkung oder Erhöhung der Werthaltigkeit abzustellen (BGH, a. a. O., m. w. N.). Zusammenfassend sind daher jeweils die Monate beachtlich, in denen der Schuldner Arbeitsleistungen erbracht hat, welche zu Einkommen führten, das sodann an die Beklagte ausgekehrt worden ist.

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Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde im November 2017 gestellt, so dass in den von § 130 Abs. 1 InsO genannten zeitlichen Rahmen hier die Monate August bis Dezember 2017 fallen. Den insoweit aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhaltenen Lohn des Schuldners in Höhe von 2.309,98 € zahlte die Beklagte vorprozessual am 02.09.2021 an die Klägerin. Er ist demgemäß nicht Gegenstand der hiesigen Klage.

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III. Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Verzinsung der Hauptforderung

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Mangels bestehender Hauptforderung hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verzinsung derselben aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 ff. BGB. Ein etwaig entstandener Anspruch ist unstreitig durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

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IV. Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Verzinsung

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Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288, 291, 249 ff. BGB. Denn dies setzt voraus, dass sich die Beklagte mit einer Leistung in Verzug befunden hat. Dies war hier nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf obige Ausführungen Bezug genommen, die hier sinngemäß gelten.

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C. Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 5.556,40 EUR festgesetzt.