Amtshaftung: Verjährung und Schadensberechnung bei verzögerter Teilungs-/Baugenehmigung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von der beklagten Kommune Amtshaftungs-Schadensersatz wegen verzögerter Teilungs- und Baugenehmigung (u.a. Baukosten-, Finanzierungs- und Mietausfallschäden). Das LG hielt zahlreiche Positionen für verjährt, weil sie weder vom Feststellungsurteil des OLG Hamm noch von den Mahnbescheiden erfasst bzw. erst später hinreichend geltend gemacht wurden. Im Übrigen folgte es der Methode des Sachverständigen, den Schaden durch Vermögensvergleich zu ermitteln und Vorteile (Wertminderung, Steuer-/Abschreibungsvorteile) anzurechnen. Mietausfall und Endfinanzierungsmehrkosten blieben mangels Nachweises/Schlüssigkeit außer Ansatz; zugesprochen wurden 17.806 DM nebst 4 % Zinsen ab Mahnbescheidzustellung, weitergehende 12 % Verzugszinsen wurden abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz nur i.H.v. 17.806 DM nebst 4 % Zinsen zugesprochen, im Übrigen wegen Verjährung bzw. fehlenden Nachweises abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus Amtshaftung wegen verzögerter Genehmigung verjähren nach § 852 Abs. 1 BGB a.F.; die Verjährung wird durch Zustellung eines Mahnbescheids nur unterbrochen, soweit die geltend gemachten Schadenspositionen für den Schuldner erkennbar individualisiert sind.
Ein Feststellungsurteil erfasst nur die dort konkret festgestellten Schadenskategorien; weitere, nicht von Tenor und Umfang des Feststellungsausspruchs umfasste Schadenspositionen müssen innerhalb der Verjährungsfrist gesondert geltend gemacht werden.
Der zu ersetzende Verzögerungsschaden ist nach § 249 Satz 1 BGB im Wege eines Vermögensvergleichs zu bestimmen; dabei sind schadensmindernde Vorteile, insbesondere steuerliche Vorteile und wertbezogene Effekte, anzurechnen (Vorteilsausgleichung).
Schadenspositionen wie Mietausfall und daraus abgeleitete Anlagegewinne sind nicht ersatzfähig, wenn tragende Berechnungsgrundlagen (z.B. vollständige Herstellungskosten/Finanzierungsparameter) nicht hinreichend nachgewiesen sind.
Ein über § 291 BGB hinausgehender Verzögerungsschaden wegen entgangener Kapitalanlagegewinne setzt substantiierten Vortrag und Nachweis einer konkreten Anlage- und Gewinnerwartung voraus; pauschale Renditebehauptungen genügen nicht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 17.806,00 DM (i. W.: siebzehntausendachthundertsechs Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 14.09.1989 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 99 % den Klägern und zu 1 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger nur gegen Sicherheitsleistung von 25.000,00 DM und für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung von 29.100,00 DM.
Die jeweilige Sicherheit kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts oder einer öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
Tatbestand
Die Kläger waren Eigentümer des ca. 1.600 qm großen Grundstücks C, G, auf dem sie ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bewohnen. Am 25.05.1983 beantragten sie bei der Beklagten zum Zwecke der Bebauung des rückwärtigen Teils des Grundstücks eine Teilungsgenehmigung, die abgelehnt wurde. Hiergegen erhoben sie Verwaltungsklage. Durch Urteil des OVG Münster vom 01.09.1986 wurde die Beklagte rechtskräftig zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet und erteilte diese am 17.11.1986. Aufgrund eines geänderten Teilungsantrags der Kläger vom 25.08.1987 erteilte die Beklagte am 10.08.1987 die Genehmigung zur Teilung des Grundstücks in drei Parzellen.
Am 16.12.1988 beantragten die Kläger für die durch die Teilung entstandenen Parzellen B/C1 die Baugenehmigung für ein „Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung“. Die Beklagte verweigerte zunächst die Genehmigung mit der Begründung, es handelte sich um ein Doppelhaus, und dieses Bauvorhaben entspräche nicht dem verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil; sie schaltete den Regierungspräsidenten Münster und sodann ihren Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz in das Genehmigungsverfahren ein. Schließlich wurde die Baugenehmigung am 11.01.1990 erteilt. Zum 01.06.1991 wurde das Doppelhaus B/C1 nach achtmonatiger Bauzeit bezugsfertig.
Zwischenzeitlich hatten die Kläger unter dem 30.08.1989 beim Landgericht Essen Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte wegen rechtswidriger Versagung der Baugenehmigung zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihnen durch den Anstieg der Bau- und Finanzierungskosten seit November 1983 und aufgrund des Mieteinnahmenausfalls nach dem 01.01.1991 entstünden. In der Klagebegründung wiesen sie darauf hin, dass der „Vermögensschaden durch nachteilige Änderung des Steuerrechts, durch Mieteinnahmenausfall bis 31.12.1990 und durch eine erneute Ausschreibung“ durch gesonderten Mahnbescheid geltend gemacht werde (Bl. 4, 5 BA …….). Die Klage wurde der Beklagten am 07.09.1989 zugestellt (Bl. 24 BA ……).
Unter dem 12.09.1989 haben die Kläger einen Mahnbescheid über 271.350,00 DM wegen „Schadenersatz wegen Nichterteilung einer Baugenehmigung“ erwirkt, der der Beklagten am 14.09.1989 zugestellt worden ist.
Durch Urteil des OLG Hamm vom 09.05.1990 ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen
a) aufgrund des Anstiegs der Baukosten in der Zeit vom 01.11.1983 bis 10.01.1990,
b) aufgrund des Anstiegs der Finanzierungskosten in der Zeit vom 01.11.1983 bis 10.01.1990,
c) durch Mietausfall in der Zeit ab 01.01.1991 entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit der Schaden darauf beruht, dass den Klägern die Teilungsgenehmigung … nicht am 29.07.1983, sondern erst am 17.11.1986 erteilt worden ist.
Unter dem 01.09.1992 haben die Kläger einen weiteren Mahnbescheid über 1.010.032,00 DM wegen „Schadenersatz aus Amtspflichtverletzung vom 01.11.1983 bis 10.01.1990“ erwirkt, der der Beklagten am 03.09.1992 zugestellt worden ist. Nach Verbindung der beiden Mahnverfahren haben sie ihre Forderungen mit Schriftsatz vom 28.10.1993, der Beklagten zugestellt am 04.11.1993, begründet und zugleich die Klage wegen einer weiteren Forderung von 395.806,00 DM erhöht.
Sie sind der Ansicht: Die Beklagte habe nicht nur die Teilungsgenehmigung, sondern auch die Baugenehmigung rechtswidrig verzögert. Bei pflichtgemäßem Handeln wäre die Teilungsgenehmigung spätestens am 29.07.1983 erteilt worden. Dann hätten sie spätestens Anfang Dezember 1983 den Bauantrag gestellt, spätestens Ende Februar 1984 die Baugenehmigung erhalten und im März mit dem Bau begonnen, der spätestens Ende Dezember 1984 fertiggestellt worden wäre. Die Beklagte habe also Schadenersatz für eine Verzögerung der Bezugsfertigkeit der Häuser B/C1 von insgesamt sechs Jahren und fünf Monaten zu leisten.
Die Kläger haben den Gesamtschaden zunächst mit 1.677.188,00 DM (Bl. 33 ff GA) und später – ohne Änderung des Antrags – mit 1.609.956 DM (Bl. 510ff GA) errechnet.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Positionen:
1. Baukostenanstieg: 82.012,00 DM.
Die Kläger behaupten, die Errichtung der Haushälfte
B habe 258.365,00 DM und der Haushälfte C1
217.056,00 DM gekostet. Durch die Verzögerung hätten
sich die Kosten um 44.569,00 DM bzw. 37.443,00 DM
erhöht.
2. Zwischenfinanzierung: 9.918,00 DM.
Die Kläger behaupten, die Zwischenfinanzierungen der
Haushälften sei um 5.047,00 DM bzw. 4.871,00 DM
teurer geworden.
3. End-/Anschlussfinanzierung: 181.662,00 DM.
Die Kläger behaupten, sie hätten die End-/Anschluss-
finanzierung der Haushälfte B zu schlechteren
Konditionen vornehmen müssen, wobei sich bezogen auf
die gesamte Finanzierungslaufzeit Mehrkosten von
181.662,00 DM errechneten. Inzwischen ist das Haus
verkauft worden.
4. Entgangener Kapitalanlagegewinn wegen
Zinsmehrkosten: 78.408,00 DM.
Die Kläger behaupten, sie hätten die Zinsmehrkosten
für die Haushälfte B anderweitig zu durchschnittlich
6,5 % Zinsen gewinnbringend anlegen und bezogen auf
die gesamte Finanzierungslaufzeit einen Gewinn von
78.408,00 DM erwirtschaften können.
5. Nachteile Grundsteueränderung: 16.443,00 DM.
Die Kläger behaupten, durch den zwischenzeitlichen
Wegfall der Grundsteuerbefreiung sei ihnen durch die
nunmehr zu zahlenden Steuern einschließlich des
ansonsten mit diesem Geld erwirtschafteten Anlagege-
winns ein Schaden von 16.443,00 DM entstanden.
6. Entgangene Gebührenbefreiung: 1.596,00 DM.
Die Kläger behaupten, durch zwischenzeitliche
Gesetzesänderung hätten sie Gebührenbefreiungen
für Grundbuchgeschäfte nicht mehr in Anspruch nehmen
können, wodurch ihnen ein Schaden von 1.596,00 DM
entstanden sei.
7. Entgangene Zinsersparnis Haus G: 90.983,00 DM.
Die Kläger behaupten, bei rechtzeitiger Teilung des
Grundstücks hätten sie nach August 1983 ihr selbst
genutztes Haus G günstiger umfinanzieren können,
als es ihnen tatsächlich möglich gewesen sei. Dadurch
seien – ohne Berücksichtigung der Einliegerwohnung –
Finanzierungsmehrkosten von 90.983,00 DM entstanden.
8. Mietausfall Haus B: 48.540,00 DM.
Die Kläger behaupten, bei rechtzeitiger Vermietung
des Hauses B hätten sie zusätzliche Mietein-
künfte von 48.540,00 DM erzielt.
9. Entgangener Anlagegewinn aus Mietüberschüssen
Haus B/C1: 151.080,00 DM.
Die Kläger behaupten, sie hätten die zusätzlichen
Mietüberschüsse aus dem Haus B in Aktien angelegt,
ebenso die Mietüberschüsse aus der ursprünglich ge-
planten Vermietung des Hauses C1. Aus den Gewinnen
hätten sie Sondertilgungen auf die Finanzierungen beider
Häuser leisten und den verbleibenden Rest erneut
gewinnbringend anlegen können. Insgesamt sei ihnen
ein Gewinn von 151.080,00 DM entgangen.
10. Entgangener Gewinn Haus C1: 919.257,00 DM
Die Kläger behaupten, sie hätten bei rechtzeitiger
Fertigstellung des Bauvorhabens das Haus C1 bis
zum 31.05.2004 vermietet und erst dann verkauft. Durch
die Vermietung hätten sie Mietüberschüsse von
509.824,00 DM und durch deren Anlage einen Zins-
gewinn von 332.283,00 DM erzielt. Tatsächlich seien
sie zur Kompensierung der bereits eingetretenen
Schäden gezwungen gewesen, das Haus C1 bereits
bei Fertigstellung am 01.06.1991 zu verkaufen. Durch
den vorzeitigen Verkauf sei ein weiterer Schaden von
77.152,00 DM entstanden.
11. Entgangener aus Mietüberschüssen Einlieger-
wohnung Haus G: 30.057,00 DM.
Die Kläger behaupten, bei günstiger Umfinanzierung
des Hauses G im Jahre 1983 hätten sie aus der
Vermietung der Einliegerwohnung zusätzliche Miet-
überschüsse von 30.057,00 DM erwirtschaftet.
Schließlich behaupten die Kläger, bei rechtzeitiger Zahlung der geltend gemachten Schadensersatzleistungen hätten sie diese in Aktien angelegt und damit einen Gewinn von mindestens 12 % erzielt. Den entgangenen Gewinn machen sie als Verzugsschaden geltend.
Sie beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.677.188,00 DM nebst 12 % Zinsen auf 270.202,00 DM seit Zustellung des Mahnbescheides vom 11.09.1989, auf 1.010,032,00 DM seit Zustellung des Mahnbescheides vom 01.09.1992 und auf 396.884,00 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 28.10.1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klagebegründung für unschlüssig, weil sich daraus nicht erkennen lasse, welche Schadenspositionen mit den Mahnbescheiden geltend gemacht werden sollten. Eine getrennte Begründung der beiden Mahnbescheidforderungen sei erforderlich, weil ein Teil der Ansprüche verjährt sei, nämlich die Verjährung wegen Unbestimmtheit der Mahnbescheide nicht unterbrochen worden sei.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Sie ist der Meinung, alle Schadensersatzpositionen, die nicht Gegenstand des Feststellungsurteils des OLG Hamm seien, seien verjährt; die nicht verjährten Schadenersatzpositionen seien aber nicht schlüssig begründet.
Darüber hinaus sei die Schadensberechnung auch deshalb unschlüssig, weil die Kläger keine Gesamtrechnung aufgemacht hätten, in der auch ersparte Aufwendungen und steuerliche Vorteile berücksichtigt werden müssten.
Jedenfalls sei sie nicht dafür verantwortlich, dass nach Erteilung der Teilungsgenehmigung der Bauantrag erst etwa zwei Jahre später gestellt worden sei.
Schließlich ist sie der Meinung, die Erteilung der Baugenehmigung sei nicht pflichtwidrig verzögert worden. Zum einen hätten die Kläger ihre ursprüngliche Planung geändert und zum anderen hätten sie erst am 09.01.1990 die erforderliche Baulasterklärung abgegeben, woraufhin die Baugenehmigung unverzüglich erteilt worden sei.
Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 25.07.1996 (Bl. 753 bis 755 GA) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Wirtschaftsprüfers E. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 17.11.1997 wird Bezug genommen.
Die Kläger erheben zahlreiche Einwände gegen das Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 03.02.1998 (Bl. 830 f GA) und 30.11.1998 (Bl. 1064 f GA) Bezug genommen.
Sie beantragen den Erlass eines Teilurteils bezüglich der Schadensposition „Baukostenanstieg“ und 50 % des Schadens, der in dem von ihnen eingeholten Privatgutachten des Wirtschaftsprüfers T, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hilfsweise, den Wirtschaftsprüfer T für die Richtigkeit der Schadensberechnung als Sachverständigen, hilfsweise als sachverständigen Zeugen, zu hören.
Sie beantragen ferner eine weitere Beweisaufnahme über die Anknüpfungstatsachen für die Schadensberechnung.
Die nunmehr für die Entscheidung zuständige Kammer hat beabsichtigt, zu den Einwänden der Kläger gegen das Gutachten eine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen E einzuholen. Der Kostenschätzung des Sachverständigen entsprechend ist ein weiterer Kostenvorschuss von 2.320,00 DM angefordert worden. Die Kläger lehnen es ab, den Kostenvorschuss zu zahlen und vertreten den Standpunkt, das Gutachten sei offensichtlich mangelhaft und der Sachverständige daher zur kostenlosen Mängelbeseitigung verpflichtet.
Die Kammer hat in der letzten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, in welchem Umfang sie die geltend gemachten Ansprüche für verjährt hält.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
1.
Ein Teil der geltend gemachten Ansprüche ist verjährt.
a)
Nicht verjährt sind die Ansprüche, die Gegenstand des rechtskräftigen Feststellungsurteils des OLG Hamm sind (§ 218 Abs. 1 Satz 1 BGB).
b)
Nicht verjährt sind die Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch „nachteilige Änderungen des Steuerrechts und durch Mieteinnahmeausfall in der Zeit vom 01.11.1987 bis zum 31.12.1990“ in Höhe von 271.350,00 DM entstanden sein soll, soweit der Schaden auf der Verzögerung der Teilungsgenehmigung beruht. Wegen dieser Schadenspositionen ist die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids vom 12.09.1989 am 14.09.1989, also noch innerhalb der seit dem 18.11.1986 laufenden dreijährigen Verjährungsfrist (§ 852 Abs. 1 BGB), unterbrochen worden. Dass diese Schadenspositionen mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden sollten, war für die Beklagte erkennbar. Ihr war zuvor am 07.09.1989 die Feststellungsklage zugestellt worden. In der Klagebegründung hatten die Kläger mitgeteilt, wegen welcher Schadenspositionen ein gesonderter Mahnbescheid beantragt worden sei. Der ebenfalls angekündigte Schadensersatzanspruch wegen erneuter Ausschreibung ist zwischenzeitlich fallen gelassen worden. Die Ansicht der Beklagten, der Mahnbescheid sei auch deswegen zu unbestimmt, weil die Forderung als Schadenersatz wegen Nichterteilung einer „Baugenehmigung“ bezeichnet worden war, trifft nicht zu. Auch in dem Feststellungsantrag war zunächst missverständlich von „rechtswidriger Versagung der Baugenehmigung“ die Rede, was im Verfahren sodann korrigiert worden ist. Für die Prozessparteien war danach klar, dass Gegenstand des Feststellungsverfahrens und somit auch des ergänzenden Mahnbescheids vom 12.09.1989 bestimmte Ansprüche wegen verzögerter Teilungsgenehmigung waren.
c)
Nicht verjährt sind Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidrig verzögerter Baugenehmigung. Insoweit ist die Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids vom 01.09.1992 am 03.09.1992, also noch innerhalb der seit dem 12.01.1990 laufenden dreijährigen Verjährungsfrist, unterbrochen worden. Auch wenn die Bezeichnung der Forderung „Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung vom 01.11.1983 bis 10.01.1990“ nicht differenziert zwischen Amtspflichtverletzung wegen Verzögerung der Teilungsgenehmigung und Amtspflichtverletzung wegen Verzögerung der Baugenehmigung, so war doch für die Beklagte erkennbar, dass nunmehr die restlichen Ansprüche wegen verspäteter Fertigstellung des Bauvorhabens geltend gemacht werden sollten.
d)
Verjährt sind demgegenüber sämtliche Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Teilungsgenehmigung, soweit sie nicht Gegenstand des Feststellungsurteils vom 09.05.1990 und des Mahnbescheids vom 12.09.1989 sind, sondern erst mit der Klagebegründung vom 27.10.1992 erstmals geltend gemacht worden sind.
Das sind im Einzelnen:
aa)
Entgangener Kapitalanlagegewinn aus Zinsmehrkosten in Höhe von 77.408,00 DM. Diese Schadensposition wird weder von dem Feststellungsurteil noch von dem Mahnbescheid vom 12.09.1989 erfasst. Sie hätte innerhalb der am 17.11.1989 abgelaufenen Verjährungsfrist für weitere Ansprüche wegen verzögerter Teilungsgenehmigung geltend gemacht werden müssen.
bb)
Entgangene Gebührenbefreiung in Höhe von 1.596,00 DM. Auch diese Schadensposition fällt weder unter „gestiegene Finanzierungskosten“ noch unter „nachteilige Änderungen des Steuerrechts“.
cc)
Entgangene Zinsersparnis Haus G in Höhe von 90.983,00 DM. Auch diese Position wird wegen vom Feststellungsurteil noch vom Mahnbescheid vom 12.09.1989 erfasst.
dd)
Entgangener Gewinn Haus C1 in Höhe von 919.257,00 DM. Diese Schadensposition wird weder vom Feststellungsurteil noch vom Mahnbescheid vom 12.09.1989 erfasst.
ee)
Entgangener Gewinn aus Mietüberschüssen der Einliegerwohnung Haus G in Höhe von 30.057,00 DM. Auch diese Schadensposition wird wegen vom Feststellungsurteil noch vom Mahnbescheid vom 12.09.1989 erfasst.
Insgesamt sind die von den Klägern zuletzt errechneten Ansprüche in Höhe von 1.119.301,00 DM verjährt.
2.
Die nicht verjährten Ansprüche – insgesamt 489.655,00 DM – sind nur in Höhe von 17.806,00 DM begründet. Dabei handelt es sich um den vom Sachverständigen E errechneten Schaden bei einem Verzögerungszeitraum von vier Jahren und elf Monaten (74.038,00 DM), jedoch ohne Berücksichtigung der Position „Mietausfall einschließlich Anlage der Überschüsse“ (56.232,00 DM).
a)
Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen E.
Das Gutachten ist schlüssig. Der methodische Ansatz, den Schaden durch einen Vergleich der Vermögenslage der Kläger bei rechtzeitiger Durchführung des Bauvorhabens mit der Vermögenslage nach verzögerter Baufertigstellung zu ermitteln, entspricht dem Gesetz (§ 249 Satz 1 BGB). Zutreffend ist auch der Ansatz, den so errechneten Schaden mit Vorteilen in Form von vermiedener Wertminderung, zeitlich verzögerten Zwischenfinanzierungskosten und Steuervorteilen durch erhöhte Abschreibungen zu saldieren. Diese Gesichtspunkte fehlen bei der Schadensberechnung der Kläger. Schließlich befasst sich das Gutachten auch mit möglichen Schadensfaktoren, die über die Fertigstellung des Baus hinauswirken, nämlich zwischenzeitliche Änderungen der Steuer- und Endfinanzierungsbedingungen. Ob die zahlreichen Einwände der Kläger gegen das Gutachten stichhaltig sind, wäre nach einer Stellungnahme des Sachverständigen zu entscheiden. Die Kammer hatte die Absicht, eine schriftliche Stellungnahme einzuholen und ggf. den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens zu laden. Dagegen kommt nicht, wie von den Kläger beantragt, in Betracht, dem Sachverständigen die Berechnungsparameter für Rohmiete, Bewirtschaftungskosten und Kapitalzinsfüße vorzugeben. Denn dabei handelt es sich um Anknüpfungstatsachen, die zu ermitteln Gegenstand der Sachverständigenbegutachtung ist.
Die Kläger lehnen es ab, den aufgrund der Schätzung des Sachverständigen angeforderten Kostenvorschuss von 2.320,00 DM zu zahlen. Zur Einforderung des Vorschusses ist die Kammer gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehalten.
Durch die Teilnahme der Sachverständigen E und X an der mündlichen Verhandlung vom 09.05.1996 und für die vorbereitende Tätigkeit des Sachverständigen X sind Kosten von insgesamt 6.102,02 DM angefallen (Bl. 696, 746 GA). Das schriftliche Gutachten hat 23.475,64 DM gekostet (Bl. 811 GA). Damit sind die von den Klägern eingezahlten Vorschüsse von insgesamt 27.000,00 DM (Bl. IV GA) verbraucht.
Der Sachverständige ist nicht zur kostenlosen Weiterarbeit verpflichtet. Es handelt sich nicht um Mängelbeseitigung, sondern, wie oben bereits ausgeführt, um die Klärung der Frage, ob die Einwände der Kläger überhaupt stichhaltig sind.
b)
Der Sachverständige hat für die alternativ vorgegebenen Verzögerungszeiträume einen Baukostenanstieg von 84.145,00 DM bzw. 87.970,00 DM errechnet. An dieser Stelle kann offen bleiben, ob es sich bei den von den Klägern belegten Herstellungskosten von 475.421,00 DM um sämtliche Kosten handelt. Denn etwaige weitere Kosten würden den Baukostenschaden absolut erhöhen, ihre Nichtberücksichtigung ginge also zu Lasten der Kläger.
c)
Von diesen Schadenspositionen ist die durch die verzögerte Fertigstellung vermiedene Wertminderung abzuziehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den ersten vier bis fünf Jahren absolut eine Wertminderung oder gar eine Wertsteigerung eintritt. Es handelt sich um die relative Wertminderung gegenüber einem identischen Neubau. Die vom Sachverständigen angesetzte Wertminderung von linear 1 % pro Jahr ist plausibel. Somit vermindern sich die Schadenspositionen um 20.443,00 DM bzw. 23.296,00 DM auf 63.702,00 DM bzw. 64.674,00 DM
d)
Hinzuzurechnen sind die gestiegenen Finanzierungskosten, die der Sachverständige mit überzeugender Begründung in den Vergleich der Herstellungskosten einbezogen hat. Was die Einwände der Kläger gegen die Berechnungen des Sachverständigen und die zugrunde gelegten Zinssätze betrifft, so gilt das oben Ausgeführte (2 a).
Der Sachverständige hat im Einzelnen dargelegt, warum er die von den Klägern behaupteten Finanzierungsmodalitäten für nicht plausibel belegt hält. Ob insoweit aufgrund der Einwände der Kläger und ihres – nach Eingang des Gutachtens – ergänzten Vortrags, z. B. zur tatsächlichen Zwischenfinanzierung mit Kontokorrentkredit und deren Zweckmäßigkeit, eine Korrektur des Gutachtens in Betracht käme, wäre Gegenstand einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen gewesen.
Der Sachverständige errechnet einen Zwischenfinanzierungsschaden von 8.432,00 DM bzw. 8.309,00 DM, so dass sich die bisherigen Schadenspositionen auf 72.184,00 DM bzw. 72.983,00 DM erhöhen.
e)
Hinzuzurechnen ist der Schaden durch entgangene Grundsteuerbefreiung, den der Sachverständige mit 6.798,00 DM bzw. 5.882,00 DM errechnet hat.
Dabei folgt die Kammer dem Sachverständigen, dass die von den Klägern behaupteten Grundsteuerzahlungen auch ohne Vorlage der Grundsteuerbelege zugrundezulegen sind, weil sie plausibel sind.
Somit erhöhen sich die Schadenspositionen auf 78.982,00 DM bzw. 78.865,00 DM.
f)
Die Kläger müssen sich darauf die steuerlichen Vorteile aus der verzögerten Fertigstellung anrechnen lassen. Die Kammer folgt dem Sachverständigen, dass etwaige Einkommenssteuervorteile trotz Nichtvorlage der Steuerbescheide außer Betracht bleiben können, weil nicht anzunehmen ist, dass etwaige (siehe dazu unten g) Liquiditätsüberschüsse nach Abzug der steuerlichen Abschreibungen Einkommenssteuer verursacht hätten.
Anzurechnen ist jedoch der Vorteil durch höhere Abschreibungen, den der Sachverständige mit 55.138,00 DM bzw. 61.059,00 DM errechnet hat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige einen Grenzsteuersatz von 53 % zugrundegelegt hat. Denn es darf nicht zu Lasten der Beklagten gehen, dass die Kläger ihre Einkommenssteuerbescheide nicht vorlegen wollen. Somit vermindern sich die Schadenspositionen auf 23.944,00 DM bzw. 17.806,00 DM.
g)
Zu diesen Schadenspositionen kann der vom Sachverständigen unter Vorbehalt errechnete Schaden wegen Mietausfall einschließlich Anlage der Überschüsse vom 51.191,00 DM bzw. 56.232,00 DM nicht hinzugerechnet werden.
Der Sachverständige bezweifelt die Vollständigkeit der von den Klägern belegten Herstellungskosten wegen Fehlens von Architekten- und Statikerrechnungen. Er hat zur Plausibilitätsüberprüfung vergeblich die Anlagen V zu den Einkommenssteuererklärungen der Kläger ab 1991 angefordert. Er hat seinen Berechnungen daher die Angaben der Kläger unter dem Vorbehalt ihrer Richtigkeit zugrundegelegt.
Die Ansicht der Kläger, der Sachverständige sei nicht befugt gewesen, die Vollständigkeit der Herstellungskosten in Zweifel zu ziehen, weil diese unstreitig seien, trifft nicht zu. Die Beklagte hat zwar nicht bestritten, dass Herstellungskosten in Höhe von 475.421,00 DM angefallen sind. Damit haben sie aber nicht zugleich unstreitig gestellt, dass keine weiteren Herstellungskosten entstanden sind. Vielmehr habe sie sämtliche Schadensberechnungen der Kläger bestritten, also auch die Berechnung des Mietausfalls. Ein maßgebender Faktor, in welchem Umfang oder ob überhaupt Liquiditätsüberschüsse erzielt worden sind, ist aber die Höhe der eingesetzten Eigen- und/oder Fremdkaptials.
Zweifel an der Gesamthöhe der angegebenen Herstellungskosten ergeben sich auch daraus, dass die Kläger im Feststellungsverfahren vorgetragen haben, im Mai 1989 seien Baukosten von 840.000,00 DM veranschlagt worden (Bl. 7 BA …….). Ihre nach Eingang des Gutachtens aufgestellte Behauptung, die Planung, Ausschreibung und Überwachung des Bauvorhabens sei in Eigenleistung, die Bauzeichnungen und die Statik seien in Nachbarschaftshilfe erbracht worden, vermag diese Zweifel nicht völlig zu beseitigen. Eine plausible Überprüfung wäre anhand der Angaben der Kläger zu den Herstellungskosten des Hauses B in der Anlage V zu ihrer Einkommenssteuererklärung möglich. Die Kläger haben keinen plausiblen Grund genannt, warum sie diese Anlage V nicht vorlegen. Die von ihnen geltend gemachte Verschwiegenheitspflicht des Klägers gegenüber dessen Arbeitgeber kann sich nicht auf die Angaben zu Baukosten beziehen. Auch das Argument, die Anlagen V seit 1983 lägen größtenteils nicht mehr vor, zieht nicht; hier handelt es sich um die Anlagen V seit 1991.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält die Kammer die Gesamthöhe der Herstellungskosten als Grundlage für die weiteren Berechnungen des Sachverständigen nicht für erwiesen, so dass die Schadenspositionen von 51.191,00 DM bzw. 56.232,00 DM außer Betracht bleiben müssen.
h)
Schließlich ist die von den Klägern geltend gemachte Schadensposition von 181.662,00 DM wegen schlechterer Konditionen der End-/Anschlussfinanzierung des Hauses B nicht bewiesen. Der Sachverständige hat mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, dass die Kläger auch bei rechtzeitiger Durchführung des Bauvorhabens nicht mit niedrigeren Zinsen über das Datum der tatsächlichen Fertigstellung hinaus hätten rechnen können. Er hat sich auch mit dem Argument der Kläger auseinandergesetzt, der Schaden müsse im Zusammenhang mit der geplanten Umfinanzierung des Hauses G im Jahre 1983 gesehen werden, und nachvollziehbar dargelegt, warum er die behauptete Umfinanzierungsmöglichkeit für nicht plausibel hält. Ob die Einwände der Kläger gegen diese Ausführungen stichhaltig sind, wäre wiederum nach einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen zu entscheiden.
i)
Es verbleibt somit bei den Schadenspositionen von 23.944,00 DM bzw. 17.806,00 DM.
Von diesen kann nur die niedrigere Position von 17.806,00 DM zugesprochen werden, denn ihr liegt der größere Verzögerungszeitraum zugrunde. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte diesen größeren Verzögerungszeitraum zu verantworten hat, das wäre nur dann zu entscheiden, wenn der Schaden durch die weitere Verzögerung gestiegen wäre.
Die Kammer braucht die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Verzögerung der Baugenehmigung auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu entscheiden, dass möglicherweise ein um einige Monate längerer, als der von der 2. Zivilkammer vorgegebene Verzögerungszeitraum in Betracht kommen könnte. Denn die Kammer hält es aufgrund der Berechnungen des Gutachtens des Sachverständigen für ausgeschlossen, dass eine Erweiterung des Verzögerungszeitraums um einige Monate zu einem höheren Schaden führen würde.
3.
Der zugesprochene Betrag ist ab Zustellung des Mahnbescheids vom 12.09.1989, also ab 14.09.1989, mit 4 % zu verzinsen (§ 291 BGB).
Der darüber hinaus gem. §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB geltend gemachte weitere Verzugsschaden wegen entgangener Anlagezinsen von 12 % ist nicht begründet. Die Behauptung der Kläger, sie hätten den Urteilsbetrag bei rechtzeitiger Zahlung in Aktien angelegt und damit, wie auch in der Vergangenheit mit ihren Liquiditätsüberschüssen, einen durchschnittlichen Gewinn von 12 % erzielt, ist durch nichts belegt.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 108 ZPO.