Schmerzensgeld wegen sexuellem Missbrauch der Tochter — 30.000 DM zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Tochter des Beklagten, verlangt Schmerzensgeld wegen jahrelangen sexuellen Missbrauchs. Das Landgericht erkennt einen Anspruch aus §§ 823, 847 BGB an und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 30.000 DM (Anerkenntnis 10.000 DM). Entscheidungsgrund sind Häufigkeit, Dauer, Alter der Klägerin und psychische Folgen; strafrechtliche Sanktion beeinflusst die zivilrechtliche Bemessung nicht.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld größtenteils stattgegeben; Zahlung von 30.000 DM zugesprochen (Anerkenntnis 10.000 DM berücksichtigt).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann sich aus §§ 823, 847 BGB bei sexuellem Missbrauch ergeben, wenn dem Geschädigten dadurch erhebliche körperliche oder seelische Schäden entstanden sind.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Genugtuungs-, Ausgleichs-, Sanktions- und Präventionsfunktionen sowie Intensität, Häufigkeit, Dauer, Alter des Opfers und soziale Folgen zu berücksichtigen.
Die strafrechtliche Ahndung des Täters beeinflusst nicht die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage oder die Höhe des Schmerzensgeldes.
Wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers sind bei der Höhe des Schmerzensgeldes nur ins Gewicht zu legen, soweit sie nicht durch besonders verwerfliches Verhalten des Täters verdrängt werden.
Psychischer Zwang und die Herbeiführung von Isolation können die Wirkung körperlicher Gewalt gleichstellen, sodass das Fehlen körperlicher Gewalt die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu Gunsten des Täters mildert.
Leitsatz
Schmerzensgeld, sexueller Missbrauch eines Mädchens
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 DM (i. W.: dreißigtausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 24.08.1998 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten.
Sie macht mit der Klage Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten wegen sexuellen Mißbrauchs durch diesen geltend.
Die Klägerin wurde am ..... als Tochter des Beklagten und dessen Ehefrau, D. K., geboren. Sie lebte bis zum Jahre 1990 mit ihrer Mutter und ihrem damaligen Lebensgefährten zusammen, danach mit ihrer Mutter und dem Beklagten.
Ab März 1993 beging der Beklagte sexuelle Handlungen an der Klägerin. In der darauffolgenden Zeit bis Juli 1994 kam es mindestens dreimal in der Woche zu sexuellen Handlungen zwischen den Parteien. In diesem Zeitraum beschränkten sich die sexuellen Handlungen auf manuelle Befriedigung des Beklagten durch die Klägerin.
Damit die Klägerin den Mißbrauch durch den Beklagten nicht offenbarte, kontrollierte der Beklagte das Privatleben der Klägerin und ihren Umgang außerhalb des Elternhauses. Freundschaften zu Klassenkameraden erlaubte er nicht. Insbesondere untersagte der Beklagte der Klägerin den Kontakt zu anderen Jungen aus Eifersucht. Dies führte zu einer Isolierung der Klägerin und dazu, daß diese ihre Freizeit weitestgehend zu Hause oder in Begleitung des Beklagten verbrachte. Sofern sich die Klägerin den sexuellen Wünschen des Beklagten widersetzte, wurde sie von diesem beschimpft und mit Mißachtung gestraft. Zugleich drohte der Beklagte der Klägerin damit, daß, falls diese die sexuellen Übergriffe offenbaren würde, ihre Familie und damit ihr Zuhause verlieren würde.
In der Zeit von August 1994 bis einschließlich Mai 1997 wuchsen sich die sexuellen Handlungen dreimal pro Woche zum Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien aus.
Im Mai 1997 lief die Klägerin von zu Hause weg und erstattete Strafanzeige, was zu einem Ende des Mißbrauchs führte.
Mit Urteil vom 17. Dezember 1997 wurde der Beklagte durch die V. große Strafkammer des Landgerichts Essen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Geschehens wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Strafurteils verwiesen, BI. 6 ff. d. A.
Die Klägerin verlor während ihrer Jugend die Lust darauf, in die Schule zu gehen, was dazu führte, daß sie keinen Schulabschluß erlangen konnte.
Zudem hat die Klägerin Kontaktschwierigkeiten gegenüber Menschen im allgemeinen und Männern im besonderen. Sie leidet unter Panik und Ängsten, wenn viele Menschen um sie herum sind.
Darüber hinaus leidet die Klägerin unter Angst vor Zärtlichkeiten und Geschlechtsverkehr.
Die Klägerin begründet ihren Schmerzensgeldanspruch mit dem durchlittenen Mißbrauch als solchem und darüber hinaus mit der Isolation, der sie während dieser Zeit durch den Beklagten ausgesetzt war.
Zudem behauptet sie, die Klägerin, auch Folgeschäden, wie der fehlende Schulabschluß und Kontaktschwierigkeiten sowohl im freundschaftlichen als auch im sexuellen Bereichen beruhten auf dem jahrelangen Mißbrauch durch den Beklagten und seien daher in die Bemessung des Schmerzensgeld einzubeziehen.
Vorprozessual hat der Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch über 10.000,00 DM hinaus abgelehnt.
die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.08.1998 zu zahlen.
Der Beklagte erkannt die Klageforderung in Höhe von 10.000,-- DM an und beantragt im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt den Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein über 10.000,-- DM hinausgehender Schmerzensgeldanspruch nicht zu.
Er bestreitet, daß alle von der Klägerin angegebenen Folgeschäden
auf dem Mißbrauch durch ihn, den Beklagten, beruhten. Vielmehr sei angesichts der desolaten familiären Gesamtsituation auch zu vermuten, daß diese einen Grund für die psychischen Probleme der Klägerin seien.
Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, ein Betrag über 10.000,00 DM hinaus sei unangemessen, da die Straf- und Sühnefunktion des Schmerzensgeldes bereits durch das hohe Strafmaß des Strafurteils erfüllt sei.
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Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin keiner Gewalt im Rahmen des Mißbrauchs ausgesetzt gewesen sei.
Zudem sei auch die wirtschaftliche Situation des Beklagten maßgeblich. Durch die lange Haft bestehe für diesen keine Möglichkeit mehr, in das Erwerbsleben zurückzukehren, was dazu führe, daß ein Schmerzensgeldbetrag in Hohe von 30.000,00 DM niemals gezahlt werden könne.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 DM gemäß §§ 823, 847 BGB.
Der Beklagte ist gemäß seinem Anerkenntnis in Höhe von 10.000,00 DM durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen. Darüber hinaus steht der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Hohe von 20.000,00 DM zu.
Bei der Berechnung eines Schmerzensgeldanspruchs gemäß §§ 823, 847 BGB sind dessen unterschiedlichen Funktionen zu berücksichtigen.
Diese sind insbesondere die Genugtuungsfunktion, die Ausgleichsfunktion für immaterielle Schaden sowie die Sanktions- und Präventionsfunktion.
Grundlage der Bewertung bilden hierbei die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen.
Bemessungskriterien sind auch soziale Belastungen, wie z. B. Störungen in der Ausbildung, in der beruflichen Tätigkeit oder im gesellschaftlichen Leben. Darüber hinaus ist auch das Alter der Geschädigten maßgeblich, wobei einem jungen Menschen grundsätzlich ein höherer Anspruch zusteht, da sich für diesen psychisch wie physisch weitreichendere und folgenreichere Auswirkungen durch die Schädigung ergeben können.
Ein weiteres Kriterium ist das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers. Hierbei hat eine bereits erfolgte strafrechtliche Bestrafung keine Auswirkung auf die Höhe des Schmerzensgeldes, da die Grundlagen für einen Anspruch des Geschädigten nach zivilrechtlichen Grundsätzen eine andere rechtliche Grundlage und Bedeutung haben als ein staatlicher Strafanspruch.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers fallen demgegenüber bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nur soweit ins Gewicht, als sie nicht durch besonders verwerfliches Verhalten des Schädigers verdrängt werden.
Vorliegend ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 DM in Anbetracht des Verhaltens des Beklagten und der daraus resultierten Primär- und Folgeschäden der Klägerin tat- und schuldangemessen.
Das der Klägerin zugefügte Leid ist durch ein besonders verwerfliches schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht worden.
Der sexuelle Mißbrauch fand vorliegend nicht gelegentlich statt, sondern in einer Regelmäßigkeit von ca. drei Mal pro Woche über einen Zeitraum von 4 Jahren, wobei sich Intensität und Ausmaß des Mißbrauchs von zunächst "nur" manueller Befriedigung bis hin zum regelmäßigen Geschlechtsverkehr steigerten.
Hinzu kommt, daß es der Beklagte schaffte, die Klägerin bis zu einem gewissen Grad an den Mißbrauch zu gewöhnen, was auf psychologischer Ebene als eine besondere Heftigkeit des Mißbrauchs zu bewerten ist.
Denn der von dem Beklagten ausgeübte psychische Druck, der das Anormale für die Klägerin beinahe normal erscheinen ließ, ist als besonderer Verwerflichkeit zu Lasten des Beklagten zu werten.
Hierbei ist auch die zeitliche Dauer des Mißbrauchs maßgeblich.
Es handelte sich nämlich nicht um einen Mißbrauch, der innerhalb einer kurzen Periode durchgeführt wurde, sondern um einen ca. 4-jahrigen Zeitraum, der nahezu die gesamte Pubertät der Klägerin umfaßte - einen Lebensabschnitt also, der für die allgemeine als auch die sexuelle Entwicklung eines Menschen besonders wichtig ist.
Hinzu kommt auch das sehr jugendliche Alter der Klägerin von 12 Jahren zu dem Zeitpunkt, als der Mißbrauch begann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß der Beklagte sich das Vertrauen zu seiner Tochter zu nutze gemacht hat, um seinen verwerflichen Trieben nachgehen und gleichzeitig einen Schutz vor Entdeckung aufbauen zu können. Durch diesen Mißbrauch des Vater-Tochter-Vertrauens ist der Klägerin zusätzlich ein Wert verloren gegangen, der eine Persönlichkeitsentwicklung bei normalem Verlauf fordern kann und wird.
Aus dem Gesamtgeschehen sind die bei der Klägerin vorliegenden Folgeschaden vor allem auf den Mißbrauch zurückzuführen.
Es ist nämlich mehr als naheliegend, daß nach dem unstreitigen Verhalten des Beklagten die Klägerin in der Schule versagt und daher nun Probleme hat, in ein geordnetes Berufsleben zu finden.
Auch die Kontaktschwierigkeiten - insbesondere zu Männern - lassen sich zwanglos auf den sexuellen und den Vertrauensmißbrauch zurückführen.
Das Bestreiten des Beklagten der Kausalität des Mißbrauchs zu den Folgeschaden ist demgegenüber unerheblich.
Im Übrigen ist auch die desolate familiäre Gesamtsituation eine Folge des "Alltags" der Familie der Parteien, die in der von dem Beklagten herbeigeführten Situation von Mißbrauch und Abhängigkeit ihren Grund hat.
Insofern ist das von dem Beklagten als Beweis für eine fehlende Kausalität angebotene jugendpsychologische Gutachten ungeeignet, festzustellen, welche Störungen in der Persönlichkeit der Klägerin auf den Mißbrauch und welche auf die familiäre Situation außerhalb des Mißbrauchs zurückzuführen sind. Denn beide Umstände sind vorliegend untrennbar miteinander verknüpft und nicht isoliert zu bewerten.
Der Einwand des Beklagten, seine schlechte und aussichtslose wirtschaftliche Situation sei bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, vermögen angesichts der Verwerflichkeit des Handelns des Beklagten und dessen großer Schuld nicht, die Höhe des Schmerzensgeldes im vorliegenden FaIle zu beeinflussen.
Auch der Umstand, daß der Beklagte keine körperliche Gewalt angewandt hat, um den sexuellen Mißbrauch an der Klägerin durchführen zu können, vermag den Schmerzensgeldanspruch nicht zu Gunsten des Beklagten zu beeinflussen.
Denn der Beklagte hat durch psychischen Druck und Herbeiführung von Isolation einen Zustand geschaffen, der sich auf die Klägerin gewaltähnlich ausgewirkt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.