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Landgericht Essen·6 O 227/07·26.10.2008

Tatbestandsberichtigung nach §320 ZPO: Anpassung ausgewiesener Vertriebsprovision

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Essen berichtigte den Tatbestand eines Urteils nach § 320 ZPO und änderte die Angabe zur an die Beklagte geflossenen Provision von „mindestens 9,9 %“ auf „zwischen 8,25 % und 8,58 %“. Der Antrag zur Berichtigung war fristgerecht und wurde insoweit stattgegeben, als die Klägerseite diese Spanne substantiiert behauptet hatte. Weitergehende Berichtigungsvorstellungen wurden abgewiesen, weil ein entsprechender Vortrag der Klägerseite fehlte.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO hinsichtlich der ausgewiesenen Vertriebsprovision teilweise stattgegeben, weitergehende Berichtigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn der festgestellte Sachverhalt nicht dem von den Parteien substantiell behaupteten oder unstreitigen tatsächlichen Geschehen entspricht.

2

Der Antrag auf Berichtigung muss fristgerecht gestellt werden; die Fristsetzung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit nach § 320 ZPO.

3

Die Berichtigung ist auf den Umfang zu begrenzen, der durch den Vortrag der Parteien gestützt wird; das Gericht darf nicht zugunsten einer Partei Werte oder Tatsachen in den Tatbestand einfügen, die von der antragstellenden Partei nicht behauptet wurden.

4

Ist der Fluss oder Umfang einer Zahlung bzw. Provision von einer Partei substantiiert behauptet und unstreitig, kann das Gericht den Tatbestand entsprechend berichtigen, um die Urteilsformel mit dem tatsächlichen Vortrag in Einklang zu bringen.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 320 ZPO

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils vom 25.9.2008 nach § 320 ZPO ohne mündliche Verhandlung dahingehend berichtigt, dass es auf Bl. 3 des Urteils letzter Absatz statt „Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der Beteiligung eine Innenprovision in Höhe von

mindestens 9,9 % des Nominalbetrages des Fondsanteils“ nunmehr lauten muss „Die Beklagte erhielt für die Vermittlung des Fonds VIP 4 eine Vertriebsprovision im Bereich zwischen 8,25 % und 8,58 % des Nominalbetrags des Fondsanteils“. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Voraussetzungen einer Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO liegen vor. Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden. Er ist auch überwiegend begründet, da die Klägerseite lediglich Vertriebsprovisionen der Beklagten im Bereich zwischen 8,25 % und 8,58 % konkret behauptet hat, so dass auch nur insoweit der Fluss an die Beklagte unstreitig ist. Soweit die Beklagte eine weitergehende Berichtigung auf bis zu 8,72 % beantragt, war eine solche nicht vorzunehmen, da die Klägerseite einen Fluss einer Provision in dieser Höhe selbst nicht behauptet.