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Landgericht Essen·6 O 182/91·10.07.1991

Klage auf Restkaufpreis: Modenschau keine Freizeitveranstaltung, Widerruf unwirksam

ZivilrechtKaufrechtVerbraucherschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer schloss auf einer Modenschau einen Kaufvertrag über einen Nerzmantel ohne Widerrufsbelehrung. Die Beklagte erklärte später den Widerruf gestützt auf das Haustürwiderrufsgesetz. Das Gericht hielt die Modenschau wegen offen ersichtlicher Verkaufsabsicht nicht für eine Freizeitveranstaltung und erklärte den Widerruf für unwirksam; die Klage auf Zahlung des Restkaufpreises wurde stattgegeben.

Ausgang: Klage des Verkäufers auf Zahlung des Restkaufpreises stattgegeben; Widerruf nach Haustürwiderrufsgesetz als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verkaufsveranstaltung, bei der ausschließlich Waren des Veranstalters unter Angabe der Preise vorgeführt werden und offen auf einen anschließenden Verkauf hingewiesen wird, ist keine Freizeitveranstaltung im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes.

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Der Schutzbereich des Haustürwiderrufsgesetzes erfasst gewerbliche Veranstaltungen nur dann, wenn deren kommerzieller Zweck verschleiert oder durch attraktive Nebenleistungen verdeckt wird, sodass die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers beeinträchtigt wird.

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Fehlt die kennzeichnende Verschleierung oder Überrumpelung, ist eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht erforderlich und ein erklärter Widerruf unbegründet.

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Verwehrt der Käufer endgültig die Abnahme einer bereits geschlossenen Kaufsache, kann der Verkäufer Zahlung des Kaufpreises geltend machen (Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB; Durchsetzungsweg z.B. Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO).

Relevante Normen
§ 1 Haustürwiderrufsgesetz§ 2 Hauswiderrufsgesetz§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Haustürwiderrufsgesetz§ 259 ZPO§ 433 Abs. 2 BGB§ 1 Abs. 1 Satz 2 Haustürwiderrufsgesetz

Leitsatz

Freizeitveranstaltung, Haustürwiderruf

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,-- DM, fälligwerdend am 31.07.1991, nebst 4 % Zinsen hieraus seit diesem Tag Zug um Zug gegen Übertragung des Eigenturns an dem mit Kaufvertrag vom 12.10.1990 erworbenen Lutecia Females Emba Nerz Mantel “Modell” zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Als Sicherheit gilt auch die unbefristete selbst¬schuldnerische Bürgschaft einer Sparkasse oder Großbank.

Tatbestand

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Am 11.10.1990 führte der Kläger im Kursanatorium ... in ... eine Modenschau durch, auf der Kleidungsstücke aus der Kollektion des Klägers unter Angabe des jeweiligen Kaufpreises vorgeführt wurden. Am Ende der Modenschau wurden die Besucher darauf hingewiesen, daß am darauffolgenden Tag in einem separaten Raum des Sanatoriums eine Verkaufsveranstaltung durchgeführt würde, bei der die Gelegenheit gegeben werde, sowohl die gezeigten als auch andere Kleidungsstücke zu besichtigen und eventuell käuflich zu erwerben.

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Am Vormittag des 12.10.1990 begab sich auch die Beklagte in den Verkaufsausstellungsraum des Klägers und probierte unter anderem den streitgegenständlichen Lutecia Females Emba Nerz Mantel "Modell” an. Schließlich entschied sich die Beklagte, diesen Mantel zu kaufen. In dem zwischen den Parteien am 12.10.1990 geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag, der keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthalt, wurde als Kaufpreis für den Nerzmantel 32.500,-- DM vereinbart, auf den die Beklagte noch bei Abschluß des Vertrages eine Abschlagszahlung von 2.500,-- DM leistete. Der Restkaufpreis sollte im Juni oder Juli 1991 bei Abnahme des Mantels gezahlt werden.

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Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.11.1990 ließ die Beklagte den Widerruf des Vertrages gemäß § 2 Hauswiderrufsgesetz erklären und kündigte unwiderruflich an, den Mantel zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abzunehmen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,-- DM, fällig werdend am 31.07.1991, nebst 4 % Zinsen hieraus seit diesem Tag Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem mit Kaufvertrag vom 12.10.1990 erworbenen Lutecia Females Emba Nerzmantel "Modell" zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Auffassung, die vom Kläger durchgeführte Verkaufsveranstaltung sei als Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Haustürwiderrufsgesetz zu qualifizieren, so daß ihr Widerruf wirksam erfolgt sei.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage auf eine künftige Leistung (§ 259 ZPO) ist aufgrund der endgültigen Abnahmeverweigerung der Beklagten zulässig.

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Die auf § 433 Abs. 2 BGB gestützte Klage ist auch begründet.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der von ihrem Prozeßbevollmächtigten in dem Schreiben vom 12.11.1990 erklärte Widerruf nicht zur Auflösung des Kaufvertrages vom 12.10.1990; der Verkauf des streitgegenständlichen Nerzmantels erfolgte nämlich nicht im Rahmen einer Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Haustürwiderrufsgesetz, so daß dementsprechend auch eine Widerrufsbelehrung nicht erforderlich war.

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Vom Begriff der Freizeitveranstaltung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Haustürwiderrufsgesetz werden gewerbliche Veranstaltungen erfaßt, bei denen der gewerbliche Charakter zunächst verschleiert oder wenigstens verdrängt wird, indem mit der eigentlichen gewerblichen Absicht nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen in den Vordergrund gerückt werden. Diese sollen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei es ihm regelmäßig durch die entsprechende Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung erschwert wird, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen. Sinn und Zweck der Vorschrift liegt vereinfachend darin, den Verbraucher vor der Gefahr zu schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluß von Verträgen unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder auf sonst unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden (vgl. BGH NJH 1990, 3265 ff m. w. N.).

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Unter Berücksichtigung der vorstehend umrissenen Beurteilungskriterien wird aus dem Gesamtgepräge der hier in Rede stehenden Veranstaltung (Modenschau) deutlich, daß es sich um keine Freizeitveranstaltung im Sinne des Haustürwiderrufs-gesetzes gehandelt hat.

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In der vom Kläger am 11.10.1990 durchgeführten Modenschau wurden ausschließlich Kleidungsstücke aus der Kollektion des Klägers unter Angabe des jeweiligen Kaufpreises vorgeführt. Der Charakter der Modenschau als Verkaufsveranstaltung war daher für jeden Besucher offenkundig. Es fehlt hier schon das Element der Verschleierung oder Verdrängung, wie es für eine Freizeitveranstaltung in dem oben beschriebenen Sinn nötig ist.

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Ebenso kann vorliegend von einer Überrumpelung der Beklagten keine Rede sein. Die gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters stand unter Berücksichtigung der unstreitigen Gesamtumstände eindeutig im Vordergrund. Vorliegend kommt hinzu, daß die Besucher der Modenschau ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, daß erst am nächsten Tag eine Verkaufsausstellung stattfinden würde. Die gewerblichen Absichten des Klägers traten danach offen zu Tage. Auch ein Überraschungseffekt, wodurch die Beklagte in ihrer rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit bedrängt worden sein könnte oder der es der Beklagten erschwert hätte, sich den Verkaufsbemühungen des Klägers zu entziehen, ist nicht ersichtlich.

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Im Ergebnis bleibt festzuhalten, daß die Beklagte sich von dem mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag nicht lossagen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.