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Landgericht Essen·6 O 171/07·17.01.2011

Erstattung außergerichtlicher Kosten und Zinsen nach BGH-Beschluss; Titel vollstreckbar

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt aufgrund eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 17.08.2010 die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Das Landgericht ordnet die Erstattung von 1.459,42 EUR nebst Zinsen zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2010 an. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten wurde bereits übersandt. Der zugrundeliegende Titel wird als vollstreckbar festgestellt.

Ausgang: Antrag des Klägers auf Erstattung von 1.459,42 EUR nebst Zinsen seit 13.08.2010 stattgegeben; Titel als vollstreckbar festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein letztinstanzlicher Beschluss des Bundesgerichtshofs, der eine Erstattungspflicht begründet, begründet eine vollstreckbare Anspruchsgrundlage gegen die unterlegene Partei.

2

Zinsen können gemäß der Entscheidung in der konkret festgesetzten Höhe und nach § 247 BGB ab dem vom Gericht angeordneten Datum zu laufen beginnen.

3

Die Berechnung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann gesondert übersandt werden und bildet die Grundlage für eine nachfolgende Kostenfestsetzung.

4

Das Gericht kann im Beschluss die Vollstreckbarkeit des dem Anspruch zugrundeliegenden Titels feststellen und damit die Zwangsvollstreckung ermöglichen.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Tenor

sind auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 17.08.2010 (Aktenzeichen XI ZR 151/10) von der Beklagten 1.459,42 Euro - eintausendvierhundertneunundfünfzig Euro und zweiundvierzig Cent - nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.08.2010 an den Kläger zu erstatten.

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.