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Landgericht Essen·6 O 161/18·21.06.2022

Vorschuss für Wirtschaftsprüfer zur Ergänzung des Buchauszugs nach § 887 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte, den vom Schuldner vorgelegten Buchauszug durch einen von ihm bestimmten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer ergänzen zu lassen sowie einen Vorschuss für dessen Vergütung zu erlangen. Das Landgericht verpflichtete den Schuldner, einen Vorschuss in Höhe von 32.700 € (brutto) zu zahlen. Die Höhe stellte das Gericht als vorläufige, nachvollziehbare Schätzung auf Grundlage der Prüfberechnung des Wirtschaftsprüfers fest.

Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Zahlung eines Vorschusses für die Wirtschaftsprüfervergütung in Höhe von 32.700 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 887 ZPO kann der Gläubiger die Ergänzung eines vom Schuldner vorgelegten Buchauszugs durch einen vom Gläubiger bestimmten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer verlangen.

2

Die Kosten der Ergänzung sind vom Schuldner zu tragen; der Schuldner ist insoweit verpflichtet, dem beauftragten Wirtschaftsprüfer einen angemessenen Vorschuss zu leisten.

3

Die Festlegung der Vorschusshöhe durch das Gericht ist eine vorläufige Schätzung; das Gericht bewertet die Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der vom Sachverständigen vorgelegten Berechnung und trifft insoweit eine Ermessensentscheidung.

4

Ein Angriff gegen die Höhe des vom Gericht festgesetzten Vorschusses ist unbegründet, wenn die Sachverständigenkalkulation nachvollziehbar und nicht überhöht ist und die Schätzung innerhalb des zulässigen Ermessens liegt.

Relevante Normen
§ ZPO § 887§ 887 ZPO

Tenor

wird der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger auf die voraussichtliche Vergütung des beauftragten Wirtschaftsprüfers einen Vorschuss in Höhe von 32.700,00 € (brutto) zu zahlen.

Gründe

2

Der zulässige Antrag des Gläubigers ist begründet.

3

Der Gläubiger ist gemäß § 887 ZPO berechtigt, den vom Schuldner erteilten Buchauszug gemäß dem Inhalt des Beschlusses des OLG Hamm vom 25.11.2021(I-18 W 10/21) durch einen von ihm zu bestimmenden und zur Verschwiegenheit zu verpflichtenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ergänzen zu lassen.

4

Diese Ergänzung erfolgt dabei auf Kosten des Schuldners. Daher hat auch er die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers zu bevorschussen (OLG Köln, Beschl. v. 22.12.2009 - 19 W 24/09).

5

Soweit der Schuldner vorliegend die Höhe des begehrten Vorschusses von 32.700,00 € angreift, geht dies fehl. Insoweit war zu berücksichtigen, dass es sich bei der hier erfolgten Festlegung der Höhe des Vorschusses nur um eine vorläufige Schätzung der anfallenden Kosten handeln kann. Die Kammer hält die vom Wirtschaftsprüfer Z erstellte Berechnung des Vorschusses (Bl. 1737 d. A.) für nachvollziehbar und inhaltlich plausibel sowie nicht überhöht. Sie schätzt daher im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens den erforderlichen Vorschuss auf 32.700,00 €.