VerbrKrG a.F.: Fehlende Gesamtbetragsangabe senkt Darlehenszins auf 4 %
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Rückzahlung überhöhter Zinsen und des Disagios aus einem 1998 geschlossenen Verbraucherdarlehen zur Fondsfinanzierung sowie die Feststellung einer künftigen Verzinsung nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Das Gericht bejahte einen Bereicherungsanspruch, weil der Vertrag den nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. erforderlichen Gesamtbetrag aller Teilzahlungen nicht auswies. Bei der vereinbarten Finanzierung mit Lebensversicherung seien die Prämien wirtschaftlich als Tilgungsleistungen zu berücksichtigen; eine Heilung des Mangels scheide aus. Folge sei die Herabsetzung des Vertragszinses auf 4 % und die Erstattung auch des als vorweggenommene Zinsen einzuordnenden Disagios; Verjährung greife nicht durch.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung überzahlter Zinsen/Disagio und Feststellung eines Zinses von max. 4 % vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt im Verbraucherdarlehensvertrag die Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen (§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.), schuldet der Verbraucher nach Auszahlung der Valuta gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. nur den gesetzlichen Zinssatz.
Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags besteht auch bei einer unechten Abschnittsfinanzierung, bei der dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinskonditionen jedoch nur abschnittsweise festgeschrieben sind.
Wird die Rückführung des Darlehens aus Sicht eines Verbrauchers vereinbarungsgemäß durch eine parallel besparte Kapitallebensversicherung erfolgen, sind die hierfür zu entrichtenden Prämien bei der Ermittlung des „Gesamtbetrags aller Teilzahlungen“ wirtschaftlich wie Tilgungsleistungen zu behandeln.
Ein als „Disagio“ vereinbarter Abschlag ist als vorweggenommener Zins zu qualifizieren und bei Herabsetzung des Vertragszinses nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. als ohne Rechtsgrund erlangt herauszugeben.
Auf zu Unrecht vereinnahmte Zinsen und Gebühren sind gemäß § 818 Abs. 1 BGB gezogene Nutzungen herauszugeben; hierfür können die vertraglich vereinbarten Zinsen als Schätzungsgrundlage herangezogen werden.
Tenor
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T., den Richter am Landgericht H. und die Richterin am Landgericht I.
für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.264,92 € zu zahlen zuzüglich
5,75 % Zinsen p.a. aus 3.579,04 € seit dem 01.10.1998 bis zum 30.06.2003 sowie 7,8 % Zinsen aus 3.579,04 € seit dem 01.07.2003,
sowie 5,75 % Zinsen p.a. aus je 52,20 € seit dem 31.01.2000 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.06.2003,
sowie 7,8 % Zinsen p.a. aus 113,34 € seit dem 31.07.2003 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.04.2005.
2. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem zwischen den Parteien unter dem 30.06./07.08.1998 abgeschlossenen Darlehensvertrag ab dem 01.05.2005 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses Zinsen von nicht mehr als 4 % schulden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger verlangen mit der am 27.04.2005 beim Landgericht Essen eingegangen Klage unter Hinweis darauf, dass der zwischen den Parteien unter dem 30.06./07.08.1998 abgeschlossene Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. enthalte, von der Beklagten die Rückzahlung ihrer über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen zuzüglich des geleisteten Disagios sowie die Feststellung einer Zinsverpflichtung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes bis zum Ende des Darlehensverhältnisses.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger beteiligten sich im Jahre 1998 wirtschaftlich an einem geschlossenen Immobilienfond, der Vierten Grundbesitz Wohnbaufonds GbR mit einer Einlage in Höhe von 60.000,00 DM zuzüglich Agio.
Zur Finanzierung der Einlage schlossen die Kläger mit der Beklagten am 30.06./07.08.1998 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 70.000,00 DM mit einer Gesamtlaufzeit bis zum 30.06.2018. Die anfängliche Nominalverzinsung in Höhe von 5,75 % war bis zum 30.06.2003 festgeschrieben. Für den zweiten Zinsabschnitt seit dem 01.07.2003 verlangt die Beklagte eine Nominalverzinsung in Höhe von 7,8 %. Die Zinsrate betrug während der Dauer der ersten Zinsfestschreibung monatlich 335,42 DM, seit dem 01.07.2003 beträgt sie monatlich 232,64 €. Eine Tilgung war nicht vorgesehen. Die Rückzahlung des Darlehens sollte vielmehr aus den Leistungen einer Kapitallebensversicherung erfolgen, die von den Klägern monatlich zum Zwecke der späteren Tilgung angespart werden sollte. Die Versicherungssumme war für den Todesfall an die Beklagte abgetreten.
Die Beklagte berechnete den Klägern ein Disagio in Höhe von 10 %. Den verbleibenden Nettokreditbetrag von 63.000,00 DM zahlte die Beklagte weisungsgemäß an einen Treuhänder aus.
Der Gesamtbetrag aller von den Klägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen ist in dem Darlehensvertrag nicht angegeben. Auf Seite 1 des Vertrages findet sich zwar eine Zwischenüberschrift "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung", nachfolgend wird dort ein Gesamtbetrag jedoch nicht ausgewiesen, sondern lediglich einzelne Kostenpositionen.
Auf Seite 2 des Darlehensvertrages heißt es:
"Da die Kosten der – noch abzuschließenden – Kapitallebensversicherung der X-Bank nicht bekannt sind, können diese nicht angegeben werden und daher bei der Berechnung des anfänglichen Effektivzinssatzes nicht berücksichtigt werden."
Zwei Absätze weiter heißt es:
"Sofern die Tilgung des Darlehens durch eine Kapitallebensversicherung erfolgt, weist die Bank darauf hin, dass die prognostizierte Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung keine garantierte Größe ist. Es besteht da die Möglichkeit, dass die tatsächliche Ablaufleistung nicht zur vollständigen Tilgung des fälligen Darlehens ausreicht. ... Sollte der Darlehensnehmer die Lebensversicherung vor Ablauf der Darlehenszeit widerrufen oder kündigen, so hat er die X-Bank so zu stellen, als hätte er von Beginn an ein annuitätisches Darlehen (...) mit einer entsprechenden höheren Tilgung aufgenommen."
Im Übrigen wird zur ergänzenden Sachdarstellung auf den Darlehensvertrag vom 30.06./07.08.1998 verwiesen (Bl. 11 f GA).
Die Beklagte zieht seit Oktober 1998 monatlich nachschüssig zum Monatsletzten die Zinsraten in Höhe von 335,42 DM bzw. 232,64 € vom Bankkonto der Kläger ein. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 246 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. die Rückzahlung der über den gesetzlichen Zinssatz hinaus vereinnahmten Zinsen verlangen können.
Der Höhe nach beziffern die Kläger den geltend gemachten Bereicherungsanspruch wie folgt:
| 10 % Gebühren aus DM 70.000,00 | DM 7.000,00 | EUR 3.579,04 |
| Zinsüberzahlung 01/00-06/03 | ||
| Vertragszinsen monatlich | DM 335,42 | |
| Zinsen 4 % | DM 233,33 | |
| Überzahlung monatl. | DM 102,09 | |
| (entspricht EUR 52,20) | ||
| Überzahlung 01/00-06/03 (42 Monate) | EUR 2.192,40 | |
| Zinsüberzahlung 07/03-04/05 | ||
| Vertragszinsen monatlich | € 232,64 | |
| Zinsen 4 % | € 119,30 | |
| Überzahlung monatl. | €113,34 | |
| Überzahlung 07/03–04/05 (22 Monate) | EUR 2.493,48 | |
| Summe Überzahlung | EUR 8.264,92 |
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger – 8.264,92 € zu zahlen zuzüglich 5,75 % Zinsen aus 3.579,04 € seit dem 01.10.1998 bis zum 30.06.2003 sowie 7,8 % Zinsen aus 3.579,04 € seit dem 01.07.2003, sowie 5,75 % Zinsen aus je 52,20 € seit dem 31.01.2000 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.06.2003, sowie 7,8 % Zinsen p.a. aus 113,34 € seit dem 31.07.2003 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.04.2005, festzustellen, dass sie – die Kläger – der Beklagten aus dem zwischen den Parteien unter dem 30.06./07.08.1998 abgeschlossenen Darlehensvertrag ab dem 01.05.2005 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4 % schulden.
- die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Kläger – 8.264,92 € zu zahlen zuzüglich 5,75 % Zinsen aus 3.579,04 € seit dem 01.10.1998 bis zum 30.06.2003 sowie 7,8 % Zinsen aus 3.579,04 € seit dem 01.07.2003, sowie 5,75 % Zinsen aus je 52,20 € seit dem 31.01.2000 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.06.2003, sowie 7,8 % Zinsen p.a. aus 113,34 € seit dem 31.07.2003 und jedem weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.04.2005,
- festzustellen, dass sie – die Kläger – der Beklagten aus dem zwischen den Parteien unter dem 30.06./07.08.1998 abgeschlossenen Darlehensvertrag ab dem 01.05.2005 bis zum Ende des Darlehensverhältnisses Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4 % schulden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Kapitallebensversicherung ausschließlich als Sicherungsmittel anzusehen sei und dass im Übrigen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages gar nicht festgestanden habe, zu welchen Konditionen im Einzelnen die Kapitallebensversicherung abgeschlossen würde.
Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätzen nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger können von der Beklagten gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 246 BGB die Rückzahlung der vereinnahmten Zinsen und Gebühren verlangen; denn die Kläger schulden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. nur die gesetzlichen Zinsen, weil der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. keine Angabe des Gesamtbetrages aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages auch in Fällen, in denen – wie hier – eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. BGH NJW 2004, 2820 – 2823 m.w.N.).
Zwar sieht der Darlehensvertrag in dem vorliegenden Fall keine Tilgung vor. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Tilgung aus der Sicht der Verbraucher vereinbarungsgemäß durch die gleichzeitig abgeschlossene Lebensversicherung mit laufender Prämienzahlung erfolgen sollte. Dies ergibt sich schon aus der im Darlehensvertrag beigefügten Bedingung, wonach der Darlehensnehmer für den Fall, dass er vor Ablauf der Darlehenslaufzeit die Lebensversicherung widerrufen oder kündigen sollte, die Beklagte so zu stellen hat, als hätte er von Beginn an ein annuitätisches Darlehen, das eine vollständige Rückführung innerhalb der Gesamtkreditlaufzeit des Darlehens gewährleistet, mit einer entsprechenden anfänglichen Tilgung aufgenommen. Danach handelt es sich um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.G., da die Zinskonditionen und der Vertragsablauf selbst bei Abschluss des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit fest standen. Aus Sicht der Kläger als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichzusetzen sind. Unerheblich ist, dass der Zusammenhang zwischen Lebensversicherungsabschluss und Kredittilgung durch die eingeschränkte Form der Abtretung – möglicherweise auch aus steuerrechtlichen Erwägungen – nach außen hin verschleiert wird. Der Kammer ist im Übrigen aus zahlreichen Parallelprozessen bekannt, dass die Beklagte die Abtretung der Kapitallebensversicherung nicht nur als Sicherungsmittel sondern zum Zwecke der späteren Kredittilgung verlangt hat, was sich aus Schreiben der Beklagten aus denjenigen Verfahren ergibt, in denen die Korrespondenz im Einzelnen vorgelegt worden ist.
Rechtsfolge der fehlenden Gesamtbetragsangabe ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F., dass der Zinssatz sich auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt. Das Fehlen der Gesamtbetragsangabe kann auch nicht geheilt werden.
Neben der Zinsüberzahlung ist die Beklagte verpflichtet, den Klägern auch das geleistete "Disagio" zu erstatten. Bei diesem Disagio handelt es sich um nichts anderes als um vorweggenommene Zinsen (vgl. BGH NJW 2000, 2816 f). Der Höhe nach haben die Kläger die Summe der Überzahlung korrekt mit 8.264,92 € beziffert.
Darüber hinaus schuldet die Beklagte gemäß § 818 Abs. 1 BGB die Herausgabe der aus den zu Unrecht vereinnahmten Beträge gezogene Nutzungen. Als Schätzungsgrundlage hierfür können die Vertragszinsen dienen.
Weiter haben die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Verzinsung auch ab dem 01.05. nicht höher als 4 % ist, da die Beklagte die Pflicht zur Herabsetzung der Zinsen bestritten hat. Die Entscheidung über den Zahlungsantrag führt lediglich zu einer Klärung der Verzinsung bis einschließlich April 2005. Mit dem Darlehensvertrag wurde den Klägern hingegen ein Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Laufzeit eingeräumt, so dass der in die Zukunft gerichtete Feststellungsantrag begründet ist.
Die Geltendmachung der Ansprüche ist auch nicht verjährt. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sind die Verjährungsregeln des seit dem 01.01.2002 geltenden BGB auf alle am 01.01.2000 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Da der Rückforderungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 BGB am 01.01.2002 noch nicht verjährt war, begann für ihn ab dem 01.01.2002 die nunmehr kürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, sofern nicht das Ende der alten Frist bereits vor dem Ende der neuen Frist lag (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Da zwischen den Parteien eine Verjährungsverzichtsvereinbarung vom 22.12./28.12.2004 besteht, wonach ein Verzicht bis zum 29.04.2005 ausgesprochen ist, ist der Rückforderungsanspruch nicht verjährt. Es besteht auch kein Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung des Disagios, da für dieses Disagio die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren galt (§§ 607, 812, 195 BGB a.F.).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG erforderliche Angabe des Gesamtbetrages im Kreditvertrag fehlt. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurden, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. zur Folge, dass der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu ermäßigen ist mit der weiteren Folge, dass sowohl der Zahlungsanspruch als auch der Feststellungsantrag begründet sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.